Sachverhalt:
- Den vorliegenden Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII liegen die aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags, gültig ab 01. Juli 2019, zugrunde.
- Die Pauschalen für den Unterhalt für die Pflegekinder (Unterhaltsbeitrag) orientieren sich gemäß den o. g. Empfehlungen am Mindestunterhalt. Dieser richtet sich seit 01.01.2016 gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB als Bezugsgröße unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor (Existenzminimumbericht). Ausgehend von diesem Bericht wird der konkrete Betrag des Mindestunterhalts gemäß
§ 1612 a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung festgelegt (Mindestunterhaltsverordnung).
Zum 01.01.2020 tritt die neue Unterhaltsverordnung in Kraft. Die dort festgelegten Beträge sind Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbedarfes im vorliegenden Entwurf der Pflegekinderrichtlinien ab 01.03.2020.
Für die Stadt Regensburg errechnen sich aufgrund der Änderung der Richtlinien für die Vollzeitpflege mit Wirkung ab 01.03.2020 kassenwirksam für das Haushaltsjahr 2020 Mehrausgaben in Höhe von rd. 50.000 € (Steigerung der Pflegepauschalen zwischen 6,5 – 7,5 %, Haushaltsansatz 2020: 850.000 € davon 7% = 59.500 € *10/12 = 49.583 €).
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Die Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII laut anhängendem Entwurf vom 23.10.2019 werden beschlossen. Sie treten mit Wirkung zum 01.03.2020 in Kraft.