Sachverhalt:
Bei der Unterbringung von obdachlosen Personen in der Notwohnanlage Aussiger Straße 23 – 29 A handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Kommune im Rahmen des LStVG (Landesstraf – und Verordnungsgesetz).
Die Notwohnanlage verfügt über 74 Wohneinheiten verschiedener Größe. Derzeit leben in der Anlage 143 Personen, davon 57 Kinder. 73 % der Bewohner haben Migrationshintergrund.
In den Notwohnanlagen haben sich in den letzten Jahren zunehmend Konflikte mit der Nachbarschaft entwickelt, da hier verschiedenste Menschengruppen aus unterschiedlichen Kulturkreisen mit teils multiplen Problemlagen (Sucht, Alkohol, psychische Erkrankungen) untergebracht sind. Eine Hausgemeinschaft im üblichen Sinn ist in den einzelnen Häusern nicht gegeben.
Im Laufe der vergangenen Jahre gingen vermehrt Beschwerden von Anwohnern ein, die sich durch Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung und Beleidigungen in ihrer Wohnqualität massiv eingeschränkt fühlen. Besonders in den Sommermonaten verstärken sich diese Probleme. Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Vermüllung der Außenbereiche durch Bewohner der Notwohnanlage verursachen nicht nur Sicherheitsprobleme, die mit den vorhandenen Mitteln und Ressourcen nicht gelöst werden können, sondern verursachen auch zusätzliche Kosten und einen erhöhten Verwaltungsaufwand.
Die bestehende Hausordnung würde grundsätzlich die meisten der vorhandenen Problemlagen regeln (z. B. Müllbeseitigung, Lärmbelästigung). Da die Einhaltung dieser Hausordnung jedoch aufgrund fehlender Kontrollen (der Hausmeister ist nur punktuell vor Ort) nicht gewährleistet werden kann, hat sich eine gewisse Eigendynamik eingestellt. Zudem kann die Nichteinhaltung der Hausordnung nur in sehr seltenen Fällen mit zielführenden Sanktionen geahndet werden, da die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft bereits das letzte Mittel zur Beseitigung von Obdachlosigkeit darstellt.
Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind beschränkt und erfahrungsgemäß nicht zielführend.
Eine regelmäßige Streife im Bereich Aussiger Straße kann seitens der Polizei nicht durchgeführt werden. Gleiches gilt für den Kommunalen Ordnungsservice, der in den Sommermonaten verstärkt an anderen neuralgischen Punkten gefordert ist.
Zur Vermeidung noch größerer Schwierigkeiten erscheint die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes daher die einzig zielgerichtete Lösung.
Dieser sollte zunächst befristet für ein Jahr beauftragt werden und soll zu folgenden Zeiten vor Ort sein:
Montag – Donnerstagwechselnd 2 x 2 Stunden in einem Zeitfenster von 17.00 – 23.00 Uhr Freitag, Samstag, Sonntag15.00 – 17.00 Uhr und 20.00 – 23.00 Uhr
In dieser Erprobungsphase sollen Erfahrungen gesammelt werden, um eine weitere Notwendigkeit eines Sicherheitsdienstes beurteilen zu können. Zudem könnten wertvolle Erfahrungen gesammelt werden, die im Rahmen des neuen Konzeptes in der Wohnanlage mit einfließen können. Die Kosten für einen Sicherheitsdienst betragen voraussichtlich 4.100,00 € monatlich.
Für das Jahr 2020 (01.05.2020 – 31.12.2020) würde dies einen zusätzlichen Aufwand von 32.800,00 € bedeuten.
Die erforderlichen Mittel werden, vorbehaltlich der Genehmigung des bereits eingereichten Mittelbereitstellungsantrags, auf der HhSt. 0.1192.6360 zur Verfügung gestellt.
Der Ausschuss empfiehlt/Der Stadtrat beschließt:
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Sachverhaltsdarstellung einen Sicherheitsdienst für die städtische Notwohnanlage einzurichten.
Anlagen:
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