Sachverhalt:
Allgemein: Bei der Stadt Regensburg besteht die Möglichkeit, studienbezogene Praktika, Schnupperpraktika sowie Freiwilligendienste (Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales, kulturelles oder ökologisches Jahr) zu absolvieren. Zudem bietet die Stadt Regensburg jedes Jahr im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/
Der Einsatz von Praktikantinnen/Praktikanten kann in unterschiedlicher Form und auf Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften erfolgen. Für bestimmte Praktikumsverhältnisse gibt es einen Tarifvertrag (Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes – TVPöD). Die Vorschriften dieses Tarifvertrages finden bei der Stadt Regensburg insbesondere auf die Praktikantinnen/Praktikanten Anwendung, die vor der staatlichen Anerkennung als Erzieher/in oder Kinderpfleger/in eine praktische Tätigkeit nachzuweisen haben.
Für einen Teil der Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den TVPöD fallen, gelten die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Diese Vorschriften unterscheiden zwischen Praktikumsverhältnissen, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen und solchen, auf die das BBiG nicht anwendbar ist.
Für Praktika und Freiwilligendienste hat sich die Stadt Regensburg, in Ergänzung vorgenannter Vorschriften, durch Stadtratsbeschluss vom 17.12.2009, zuletzt geändert mit Beschluss vom 17.12.2019, Regeln gegeben und diese in den sogenannten „Praktikantenrichtlinien“ festgelegt.
Mit diesen Richtlinien werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen in einer Vorschrift alle bei der Stadt Regensburg vorhandenen Praktikumsverhältnisse und die hierfür einschlägigen Regelungen dargestellt werden. Zum anderen kann die Stadt Regensburg teilweise eigenständige Regelungen, z. B. bezüglich der Höhe der Vergütung und des Umfangs des Urlaubsanspruches, treffen.
Anlass für die vorgeschlagene Änderung: Ausweitung der Praktikumsplätze für Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten im Erziehungsdienst nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
Vor Abschluss der Ausbildung als Erzieherin/Erzieher muss im fünften und letzten Ausbildungsjahr ein einjähriges Berufspraktikum abgeleistet werden. Das Berufspraktikum bietet eine gute Möglichkeit, eine Bindung zur Stadt Regensburg als zukünftigem Arbeitgeber aufzubauen und sich so Fachkräfte zu sichern. Die Stadt Regensburg stellt für diese Ausbildung derzeit 15 Praktikumsplätze zur Verfügung. Im Berufsbereich der Erzieherinnen/Erzieher besteht ein Fachkräftemangel und gleichzeitig ein erhöhter Bedarf an Fachkräften, so dass sich die Personalgewinnung in diesem Bereich sehr schwierig gestaltet.
Es wird daher vorgeschlagen, die Praktikumsstellen für das Berufspraktikum von derzeit 15 auf 20 Plätze zu erhöhen.
Derzeit sind 8 der 15 Stellen besetzt. Aufgrund einer deutlich verbesserten Bewerberlage wurde von der Amtsleitung des Amtes für Tagesbetreuung von Kindern eine Erhöhung der Berufspraktikantenstellen beantragt, da bereits jetzt davon ausgegangen werden kann, dass die vorhandenen 15 Berufspraktikantenstellen nicht ausreichen werden, um die Nachfrage zu decken. Folgende positive Entwicklungen rechtfertigen diese Annahme:
Demzufolge ist eine Erhöhung von aktuell 15 auf 20 Berufspraktikantenstellen auch für die Gewinnung von Erzieherinnen und Erziehern für die Zukunft vorausschauend und hilfreich.
Finanzielle Auswirkungen: Bei einer Ausweitung und Belegung der 20 Praktikumsplätze ab 01.09.2020 würden für 2020 Mehrkosten in Höhe von insgesamt ca. 41.200,00 € brutto (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) und ab 2021 jährliche Mehrkosten in Höhe von insgesamt ca. 118.350,00 € brutto (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) entstehen.
Beteiligung der Personalvertretung:
Ein Zustimmungserfordernis der Personalvertretung resultiert weder aus Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 noch aus Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BayPVG. Die Lohngestaltung ist von der Änderung der Richtlinie nicht betroffen.
Nr. 6 ist ebenfalls nicht einschlägig, da sich die Änderung nicht auf die Durchführung einer Berufsausbildung bezieht.
Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayPVG ist zu bejahen und es wurde um die Mitwirkung der Personalvertretung gebeten.
Zuständigkeit:
Da durch den Beschluss die Praktikantenrichtlinie in der Fassung vom 01.05.2018, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 17.12.2019, geändert wird, liegt die Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg beim Stadtrat.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Die Richtlinien für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres oder eines Freiwilligendienstes anderer Art bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien) in der Fassung vom 01.05.2018, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 17.12.2019, werden wie folgt geändert:
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