Vorlage - VO/20/16427/16  

 
 
Betreff: Bericht des Antikorruptionsbeauftragten der Stadt Regensburg für das Jahr 2019 einschließlich zusammenfassender Bericht für die Amtszeit 2014 bis 2020 des Stadtrates
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
2. Bürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für Organisation und Personalentwicklung   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
20.02.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

1.Berichterstattung und Berichtszeitraum

 

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 28.11.2017 die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Stadt Regensburg (Korruptionsbekämpfungs­richtlinie) fortgeschrieben und dabei festgelegt, dass der/die Antikorruptionsbeauftragte dem Stadtrat einmal jährlich berichtet (Drucksache Nr. VO/17/13786/16). Der letzte Bericht erfolgte am 28.02.2019 (Drucksache Nr. VO/19/15223/16).

 

Der vorliegende Bericht erstreckt sich über den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2019. Es ist seit dem Jahr 2017 üblich, jeweils im ersten Quartal des Folgejahres über das Vorjahr zu berichten, da durch diesen Berichtszeitpunkt der zeitliche Zusammenhang zum Ablauf der Amtszeit des Stadtrates gewahrt bleibt. Der vorliegende Bericht enthält deshalb neben dem Jahresbericht 2019 auch eine Gesamtschau für die Amtszeit 2014/20.

 

Zum Antikorruptionsbeauftragten im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 30.04.2015 war der Leiter des damaligen Zentralen Verwaltungsservice (ab 04.11.2014 Leiter des Personalamtes), Herr Verwaltungsdirektor Egon Reichsthaler bestellt.

 

Seit 01.05.2015 ist der Leiter des Amtes für Organisation und Personalentwicklung, Herr Verwaltungsdirektor Thomas Fischer zum Antikorruptionsbeauftragten bestellt (Beschluss des Stadtrates vom 30.04.2015, Drucksache Nr. VO/15/10888/16). Der personelle Wechsel trug den mit der Gründung des Personal- und Verwaltungsreferats eingetretenen Veränderungen von Aufgabenverteilung und Ämterstruktur Rechnung.

 

Die Bestellung des Antikorruptionsbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit des Stadtrates, also mit Ablauf des 30.04.2020. Danach führt der Antikorruptionsbeauftragte die Aufgabe bis zur Neubestellung oder Bestellung eines neuen / einer neuen Antikorruptionsbeauftragten durch den neu konstituierten Stadtrat weiter.

 

r die Aufgabenwahrnehmung als Antikorruptionsbeauftragter steht ein Zeitanteil von rund 5 % bei der Stelle der Amtsleitung des Amtes für Organisation und Personalentwicklung zur Verfügung. Im Stellenplan zum Nachtragshaushalt 2018 wurde zusätzlich ein Stellenanteil für Sachbearbeitung im Umfang eines halben Vollzeitäquivalents geschaffen, der erstmals ab 01.04.2019 besetzt war.

 

 

2.Informationen zur globalen Korruptionslage

 

2.1Korruptionswahrnehmungsindex

 

Transparency International veröffentlicht jährlich den Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, CPI). Dieser Index misst die in Wirtschaft, Politik und Verwaltung wahrgenommene Korruption auf der Grundlage verschiedener Expertenbefragungen.

 

Bewertet werden folgende Gesichtspunkte:

-Good Governance

In welchem Umfang schafft es die Regierung mit Antikorruptionssystemen, Korruption einzudämmen? Hat die Regierung effektive Antikorruptionsstrukturen eingeführt?

-Rechenschaftspflicht

Wie sind die Prozesse für die Überprüfung der Nutzung staatlicher Ressourcen? Gibt es eine unabhängige Wirtschaftsprüfung des staatlichen Handelns?

-Gewaltenteilung

Gibt es zur Verfolgung von Amtsmissbrauch eine unabhängige Judikative?

-Regelungen zu Interessenskonflikten

Gibt es ausreichende Regularien, die den Umgang mit Interessenskonflikten verbindlich regeln?

-Vollzug von Regelungen

In welchem Umfang werden öffentliche Amtsträgerinnen und Amtsträger gehindert, ihre Position zu missbrauchen? Werden straffällige Personen angeklagt und bestraft?

-Lobbyismus

Wie groß ist der Einfluss von Partikularinteressen?

-Transparenz der Vergabe

Werden Arbeitsplätze in der öffentlichen Verwaltung und Aufträge der öffentlichen Hand ausgeschrieben?

-Informationszugänglichkeit

Wie ist der Zugang zu amtlichen Informationen geregelt?

 

r den CPI 2019, der am 23.01.2019 veröffentlicht wurde, sind wieder 180 Länder untersucht worden. Auf einer Skala von 0 (hohes Maß an wahrgenommener Korruption) bis 100 (keine wahrgenommene Korruption) erreicht die Bundesrepublik Deutschland mit 80 Punkten den gleichen Wert wie im Vorjahr (CPI 2018) und einen Punkt weniger als im Jahr 2017. Im Ranking verbesserte sie sich gleichwohl von Rang 11 (CPI 2018) auf Rang 9.

 

Auf Platz 1 liegen Neuseeland und Dänemark mit jeweils 87 Punkten.nemark, der Spitzenreiter des Vorjahres, hat einen Punkt verloren, Neuseeland ist im Punktwert unverändert.

 

Unter den Staaten der Europäischen Union liegt die Bundesrepublik Deutschland hinter Dänemark, Finnland, Schweden, den Niederlanden und Luxemburg wie im Vorjahr auf dem sechsten Platz.

 

Mit Blick auf die Bundesrepublik Deutschland sieht Transparency Deutschland Verbesserungsbedarf bei den Regeln für die Parteienfinanzierung. Man fordert „die Absenkung der Veröffentlichungsschwelle für Parteispenden bis 2.000 Euro und eine Deckelung der Zuwendungen an Parteien auf 50.000 Euro pro Spender oder Sponsor, Jahr und Partei. […] Auch die Annahme von Direktspenden durch parteigebundene Mandatsträger und Kandidierende sollte verboten werden.“

 

2.2Bundeslagebild Korruption

 

Das Bundeskriminalamt veröffentlicht regelmäßig das Bundeslagebild Korruption. Es enthält in gestraffter Form die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung im Bereich der Korruption.

 

Im Jahr 2018 wurden bundesweit insgesamt 3.804 Korruptionsstraftaten polizeilich registriert, was gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 22% bedeutet.

 

Im Wesentlichen werden folgende Straftaten als Korruptionsstraftaten betrachtet:

§ 108 b StGB hlerbestechung

§ 108 e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 299 a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299 b StGB Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

§ 331 StGB Vorteilsannahme

§ 332 StGB Bestechlichkeit

§ 333 StGB Vorteilsgewährung

§ 334 StGB Bestechung

§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

 

Ermittelt wurde insgesamt gegen 2.458 Tatverdächtigte, davon gegen 924 als sog. „Geber“, d. h. Vorteilsgewährende bzw. Bestechende, und gegen 1.534 als sog. „Nehmer“, d. h. Vorteilsnehmer bzw. Bestochene. 77% der Nehmer waren Amtsträger i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, also Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass bestimmte Korruptionsdelikte namentlich die §§ 331, 332 und 335 StGB als Sonderdelikte tatbestandsmäßig ausschließlich auf Amtsträger beschränkt sind und deshalb nur von diesen verwirklicht werden können.

 

Die Erlangung von Aufträgen ist mit 48,8% der Fälle weiterhin die häufigste Art der Vorteile auf Geberseite, wenngleich gegenüber dem Vorjahr (63,8 %) ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen ist. Danach folgen die Erlangung von behördlichen Genehmigungen mit 18,5% (13,7% im Vorjahr), die sonstiger Wettbewerbsvorteile mit 8,5% (6,0% im Vorjahr) und die Beeinflussung der Strafverfolgung mit 8,4% (5,0% im Vorjahr).

 

Bevorzugter Zielbereich von Gebern ist mit 73% der Fälle unverändert die allgemeine öffentliche Verwaltung. Der Anteil der Fälle ist gegenüber dem Vorjahr (63%) angestiegen.

 

Auf der Nehmerseite ist Bargeld mit 62,9% weiterhin die häufigste Art der Vorteile. Es folgen Sachzuwendungen mit 15,9%, die gegenüber dem Vorjahr (6,5%) deutlich an Bedeutung gewonnen haben und sonstige monetäre Vorteile mit 9,0% (6,8% im Vorjahr). Die Teilnahme an Veranstaltungen (4,5%) sowie Bewirtung/Feiern (1,8%) bleiben weiterhin nachrangig.

 

In rund der Hälfte aller Fälle (51%) ergaben sich Anhaltspunkte für Korruptionsstraftaten im Zusammenhang mit anderweitig geführten Ermittlungsverfahren. Hinweise waren in 20% der Fälle der Verfahrensursprung (bekannte Hinweisgeber 11% und anonyme Hinweise 9%). Hervorzuheben ist ferner, dass auch im Jahr 2018 der Anteil der Verfahrensursprünge, die auf nicht tatbereite Nehmer zurückzuführen waren, weiter angestiegen ist und nun mehr 9% erreicht hat. (2017: 7%; 2016: 1,4%).

 

 

3.tigkeitsbericht

 

3.1Die besondere Situation des Jahres 2019

 

3.1.1Abgeschlossene Hauptverhandlung vor dem Landgericht Regensburg

(6. Strafkammer/Wirtschaftsstrafkammer)

 

Das Landgericht Regensburg hat das Strafverfahren gegen den suspendierten Oberbürgermeister, einen Unternehmer aus der Wohnungsbaubranche und dessen ehemaligen Angestellten sowie gegen den ehemaligen Fraktionsvorsitzenden der SPD-Stadtratsfraktion erstinstanzlich abgeschlossen.

 

In seiner Pressemitteilung vom 04.07.2019 verlautbarte das Landgericht dazu folgendes:

 

In ihrem Urteil vom 03.07.2019 gelangte die Wirtschaftsstrafkammer zu der Überzeugung, dass Joachim Wolbergs lediglich zwei Fälle der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den Parteispenden der Jahre 2015 und 2016 (insgesamt rund 150.000 €) anzulasten sind und er in allen übrigen Anklagepunkten freizusprechen ist. Der verbliebene Schuldvorwurf relativiert sich erheblich durch die Feststellung, dass der Oberbürgermeister stets im Glauben an die Zulässigkeit der Spenden und damit in einem, wenn auch vermeidbaren, Verbotsirrtum gehandelt hatte. Neben den für ihn besonders nachteiligen Verfahrensfolgen war dies einer der Hauptgründe, warum das Gericht von Strafe absah. Für eine Verurteilung insbesondere wegen Bestechlichkeit oder Annahme privater Vorteile hatte die Kammer trotz intensiver Sachverhaltsaufklärung keine Grundlage gefunden. Das Entlastungsvorbringen von Joachim Wolbergs, der sich zu jeder relevanten Beweisfrage ausführlich erklärt hatte, stufte sie in vollem Umfang als glaubwürdig ein.

Spiegelbildlich zur Beurteilung bei Joachim Wolbergs wertete das Gericht die Parteispenden der Jahre 2015 und 2016 in Bezug auf Volker Tretzel als zwei Fälle der Vorteilsgewährung. Da der Bauträger nach den getroffenen Feststellungen im Gegensatz zum Oberbürgermeister mit Interna der Bauteam Tretzel GmbH (BTT) vertraut gewesen war, aus denen hervorging, dass zumindest teilweise Strohmannspenden geleistet wurden, nahm die Kammer bei ihm zusätzlich fünf Fälle des Verstoßes gegen das Parteiengesetz für die Rechenschaftsjahre 2011 bis 2015 an. Seinen Mitarbeiter Franz W. sah das Gericht wegen dessen maßgeblicher Beteiligung an der Organisation der Spenden bis zum Ausscheiden aus der Firma BTT im Jahr 2015 als Mittäter der fünf Verstöße gegen das Parteiengesetz und der ersten von beiden Vorteilsgewährungen an. […] Norbert Hartls Freispruch resultiert daraus, dass in den für ihn bedeutsamen Sachverhaltskomplexen (Jahr Regensburg und Nibelungenkaserne) keine beihilfefähige Verfehlung von Joachim Wolbergs festgestellt wurde.

[…]

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Joachim Wolbergs eine Dienstpflichtverletzung begangen oder sich hierzu bereit erklärt hätte.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt wurde.

 

3.1.2Laufende Hauptverhandlung vor dem Landgericht Regensburg (5. Strafkammer)

 

Mit Beschluss vom 02.08.2019 hat das Landgericht Regensburg weitere Anklagen zur Hauptverhandlung zuglassen. In der Pressemitteilung vom 02.08.2019 verlautbarte das Landgericht dazu folgendes:

 

Nach der Abänderung ihrer Nichteröffnungsentscheidung vom 11.03.2019 […] hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg mit Beschluss vom 02.08.2019 die weiteren Anklagen der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 25.01.2019 und 01.02.2019 gegen den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, zur Hauptverhandlung zugelassen und eine Verbindung aller drei Verfahren angeordnet. Mit dieser Maßnahme wurde die Möglichkeit geschaffen, einen einheitlichen Prozess über sämtliche dem Landgericht Regensburg vorliegende Anschuldigungen gegen Joachim Wolbergs zu führen […]. Während die ursprünglich nicht zugelassene Anklage vom 04.10.2018 ausschließlich den Oberbürgermeister trifft, richten sich die beiden anderen Anklagen in unterschiedlichen Zusammensetzungen gegen zwei Unternehmer aus der Regensburger Baubranche und einen ehemaligen Geschäftsführer eines Immobilienkonzerns aus Mittelfranken. […]

Gegenstand der neuerlich zu verhandelnden Anklagen sind, wie schon im Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer, diverse Spenden an den SPD-Ortverein Stadtsüden, die Joachim Wolbergs in seiner Eigenschaft als Vorsitzender dieses Vereins zur Bestreitung von Wahlkampfkosten aus der Baubranche angenommen haben soll.

[…]

Die vom Oberlandesgericht unverändert zugelassene Anklage vom 04.10.2018 erhält einen Bestechlichkeitsvorwurf und zweimal den Vorwurf einer Vorteilsannahme. Der Gesamtumfang der Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Stadtsüden wird mit rund 160.000 Euro angegeben. Die Anklage vom 25.01.2019 lautet auf Bestechlichkeit bzw. Bestechung. Dabei sollen 5.000 Euro gespendet worden sein. In der Anklage vom 01.02.2019 schließlich ist von drei Fällen der Vorteilsannahme/-gewährung die Rede. Das Spendenaufkommen wird insofern mit insgesamt 80.000 Euro beziffert. Eine Anklagezulassung mit rechtlichen Änderungen, wie von der Wirtschaftsstrafkammer im Parallelverfahren praktiziert, wäre aus Sicht der 5. Strafkammer lediglich in Frage gekommen, soweit sie noch selbst über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hatte, was bei der Anklage vom 04.10.2018 von vorneherein nicht mehr der Fall war. Auch vor diesem Hintergrund hat die 5. Strafkammer stattdessen in ihrem Beschluss vom 02.08.2019 darauf hingewiesen, dass die Klärung, welcher der im Raum stehenden Straftatbestände ggf. im Einzelnen greift und in welchem Verhältnis (Tateinheit oder Tatmehrheit) die Delikte zueinander stehen, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse, zumal in der Abgrenzung von Bestechlichkeit und Vorteilsannahme einige Unschärfen zu verzeichnen seien.

[…]

Keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen sieht die 5. Strafkammer nach der Begründung ihres Beschlusses vom 02.08.2019 mangels Erkennbarkeit eines tatbestandsmäßigen Vorteils, soweit dem Oberbürgermeister in der Anklage vom 04.10.2019 zur Last gelegt wird, bei der Anmietung einer Privatwohnung vergütungspflichtige Vermittlungsleistungen unentgeltlich in Anspruch genommen zu haben. Nachermittlungen im Zwischenverfahren hatten ergeben, dass auch anderen Mietern der von Joachim Wolbergs bezogenen Wohnanlage keine Maklercourtagen berechnet worden waren, er somit, was die Provisionsfreiheit der Wohnungsvermittlung anbelangt, keinerlei Sonderbehandlung erfahren hatte […]. Die Kammer misst diesem Vorgang deswegen keine strafrechtliche Bedeutung bei.

 

Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat Anfang Oktober 2019 begonnen, ihr Ausgang bleibt abzuwarten. Die vorläufige Dienstenthebung des Oberbürgermeisters besteht fort.

 

3.1.3Eingestellte Ermittlungen gegen den früheren Oberbürgermeister

 

In ihrer Pressemitteilung vom 21.08.2019 verlautbarte die Staatsanwaltschaft Regensburg folgendes:

 

Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat die Ermittlungen gegen Alt-Oberbürgermeister Schaidinger wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Annahme eines Beratervertrags bei einem Regensburger Bauunternehmen abgeschlossen und das Verfahren eingestellt. Nach den sehr langen und aufwendig geführten Ermittlungen ist der Nachweis, dass der Beschuldigte Schaidinger während seiner Amtszeit als Oberbürgermeister Vorteile des Bauunternehmens bzw. dessen Inhabers und Geschäftsführers im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung entgegengenommen hat, nicht zu führen. […]“

 

3.1.4Weitere Anklagen, die von der Staatsanwaltschaft Regensburg dem Vernehmen nach zwischenzeitlich gegen zwei Mitglieder der CSU-Stadtratsfraktion erhoben worden sind, lauten - soweit bekannt - weder auf Bestechlichkeit (§ 332 StGB) noch auf Vorteilsannahme (§ 331 StGB), da die Beschuldigten keine Amtsträger im Sinn von § 11 StGB sind. Gleichwohl ist auch der Fortgang dieser Verfahren zu verfolgen.

 

3.1.5Wie schon in den Vorjahren ist hierzu anzumerken, dass der Antikorruptionsbeauftragte keine verwaltungsinterne Ermittlungs- oder Aufsichtsbehörde ist. Er hat Hinweise auf Korruptionsverdacht entgegenzunehmen und auf Plausibilität zu prüfen. Gleiches gilt für den Ombudsmann. Weder beim Antikorruptionsbeauftragten direkt noch über den Ombudsmann zugegangen lagen oder liegen Hinweise vor, die in Zusammenhang mit den Sachverhalten stehen, die soweit bekannt - Gegenstand der abgeschlossenen oder laufenden Hauptverhandlung, neuer Anklagen oder weiterer Ermittlungen in der sog. „Spendenaffäre“ sind.

 

3.2Arbeitsgruppe Antikorruption

 

Die Arbeitsgruppe Antikorruption unter dem Vorsitz des Personal- und Verwaltungsreferenten wird nach Nr. 3.3 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinien mindestens einmal jährlich einberufen.

 

Bei der Sitzung am 12.12.2019 wurden folgende Tagesordnungspunkte behandelt:

-Bericht des Ombudsmanns und des Antikorruptionsbeauftragten

-Umsetzung der Ergebnisse der Risikoanalyse (2018) - Sachstand

-Firmenrabatte

-Stadtratsbeschluss „Harmonisierung der Regelungen für die Annahme von Geschenken bei den städtischen Unternehmen Anpassung an den städtischen Standard“

 

3.3Hinweislage

 

Beim Antikorruptionsbeauftragten sind im Jahr 2019 drei interne Hinweise eingegangen. Hinweise von verwaltungsexterner Seite gab es nicht.

 

Zu den internen Hinweisen:

-Der erste Hinweis ist anonym beim Personalrat einer städtischen Schule eingegangen und wurde von dort an den Antikorruptionsbeauftragten weitergeleitet. Er enthielt verschiedene Behauptungen in Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei Personal- und Verwaltungsangelegenheiten an der Schule. Soweit die aufgestellten Behauptungen überhaupt einer Plausibilitätsüberprüfung zugänglich waren, erwiesen sie sich als haltlos und boten keine Anhaltspunkte für ein weiteres Tätigwerden.

-Der zweite Hinweise ergab sich im Rahmen einer technischen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt. Er thematisierte die Möglichkeit eines Interessenskonfliktes bei einem städtischen Bediensteten, der im Rahmen einer angezeigten Nebentätigkeit im Unternehmen seiner Ehefrau tätig ist, das einen städtischen Auftrag erhalten hatte. Eine genauere Untersuchung und Würdigung des Sachverhalts ergab, dass der Bedienstete weder bei dem städtischen Amt tätig ist, das den fraglichen Auftrag vergeben hatte, noch in sonstiger Weise Einfluss auf die Auftragsvergabe hätte nehmen können. Auch war er weder in dienstlicher Eigenschaft noch auf Seiten des Unternehmens seiner Ehefrau mit dem fraglichen Auftrag befasst. Es bestanden damit keine Anhaltspunkte für ein weiteres Tätigwerden.

-Der dritte Hinweis bezog sich auf Gebrauchtwarenhändler und deren Zugang zum bzw. Aufenthalt auf dem Betriebsgelände des städtischen Recyclinghofes. Die Schwachstellenanalyse, die im Jahr 2017 vom Institut für Korruptionsprävention der Hochschule Hof durchgeführt worden ist, hatte das Thema bereits identifiziert und erbrachte die Empfehlung, die Rahmenbedingungen betriebsorganisatorisch so zu gestalten, dass ein dauerhafter Aufenthalt unterbunden wird. Dies wurde in erster Linie durch entsprechende Schließzeiten umgesetzt. Die nunmehr erhaltenen Hinweise waren trotz eigener Nachforschungen keiner Plausibilitätsüberprüfung zugänglich. Gleichwohl werden sie zum Anlass genommen, die generelle Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen mit der zuständigen Amtsleitung zu verifizieren und ggf. zu optimieren.

 

Über den Ombudsmann sind im Jahr 2019 keine Hinweise eingegangen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Ombudsmann Informationen und Hinweise im Rahmen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht streng vertraulich entgegen nimmt. Ob der Ombudsmann im Jahr 2019 keine Hinweise erhalten hat, oder ob er Hinweise erhalten hat, bezüglich derer er nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, ist folglich nicht bekannt.

 

3.4Sensibilisierung der Beschäftigten

 

Eine wesentliche Aufgabe des Antikorruptionsbeauftragten ist es, Schulungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter/innen zu initiieren. Neben einem inhaltlich umfassenden Schulungsangebot für Fach- und Führungskräfte zur Korruptionsprävention, das Ombudsmann und Antikorruptionsbeauftragter gemeinsam durchführen, wurde das Thema Korruptionsprävention integriert in zahlreiche andere Schulungsangebote vom Antikorruptionsbeauftragten zielgruppenorientiert vermittelt.

 

Intensiviert werden konnte im Jahr 2019 die Durchführung von dienststellenbezogenen Schulungen.

 

Im Einzelnen fanden im Jahr 2019 folgende Veranstaltungen statt, durch die insgesamt 490 Beschäftigte erreicht wurden:

 

Bezeichnung

Termin

Teilnehmer

Korruptionsprävention bei der Stadt Regensburg

05.12.2019

9

Dienststellenbezogene Schulungen (6 Veranstaltungen)

14.01.2019

15.01.2019

18.01.2019

21.01.2019

21.05.2019

13.06.2019

35

30

69

32

48

16

Außerdem enthielten die folgenden Seminare

Module zur Korruptionsprävention:

Einführungsseminar für neue Mitarbeiter/innen

27.06.2019

17.12.2019

49

71

Einführungsseminar für Auszubildende und Anwärter/innen

01.09.2019

94

Information zu zentralen Dienstanweisungen für Vorzimmerkräfte Teamassistenten/-assistentinnen

18.10.2019

9

Verwaltungspraxis für Nachwuchskräfte

29.03.2019

28.06.2019

18.10.2019

12

9

7

Gesamtzahl Teilnehmer/innen

490

 

Erstmals durchgeführt wurde im Jahr 2019 der Workshop „Prozessrisiken bewältigen“, dessen Schwerpunkt auf dem Thema interne Kontrollsysteme lag. Als Zielgruppe waren vorrangig Führungskräfte angesprochen. Die dabei mit 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gesammelten Erfahrungen werden in die Weiterentwicklung eines Schulungskonzeptes für Führungskräfte einfließen, das Korruptionsprävention und interne Kontrollsysteme verknüpft.

 

Die Sensibilisierung für Korruptionsprävention flächendeckend und kontinuierlich mit Instrumenten des E-Learning zu unterstützen war Gegenstand eines Projektantrags, der im Frühjahr 2018 in die Arbeitsgruppe Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) eingebracht und in das IuK-Arbeitsprogramm eingeplant wurde. Die Realisierung des Projekts ist im Jahr 2019 angelaufen. Nach Ausschreibung, Produktauswahl und Teststellung im Jahr 2020 wird das Roll-out erfolgen.

 

3.5Umsetzung der Ergebnisse der gesamtstädtischen Risikoanalyse

 

Das Institut für Korruptionsprävention unter der Leitung von Prof. Dr. Carsten Stark von der Hochschule Hof hatte im Jahr 2018 eine Risikoanalyse in der Stadtverwaltung durchgeführt, deren Kern eine anonyme Befragung aller Beschäftigten der Stadtverwaltung bildete. Hierüber wurde in der Sitzung des Stadtrates am 28.02.2019 bereits ausführlich berichtet (Drucksachennummer VO/19/15223/16). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Umsetzung der Empfehlungen, die aus der Risikoanalyse resultieren, den Charakter einer Daueraufgabe hat.

 

Schulung und Sensibilisierung hat sich nach den Erkenntnissen der Risikoanalyse als zentraler Präventionsbaustein erwiesen. Die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen wurden bereits unter Abschnitt 3.4 dargestellt.

 

Arbeits- und Arbeitgeberzufriedenheit leistet ebenfalls einen gewichtigen Beitrag zur Korruptionsprävention. Die Zufriedenheit der Bediensteten mit ihrer Arbeitssituation und der Stadt Regensburg als Arbeitgeber konnte im Rahmen der Risikoanalyse insgesamt als vergleichsweise hoch festgestellt werden. Mit dem Personalentwicklungskonzept, das am 11.12.2019 vom Personalausschuss beschlossen worden ist (Drucksachennummer VO/19/16229/16), wurde eine Handlungsgrundlage dafür geschaffen, sich zielorientiert und kontinuierlich mit diesem Aspekt zu befassen. Speziell für die Korruptionsprävention gibt das Personalentwicklungskonzept als Ziel vor, die organisationale Integrität durch Prävention zu stärken und im Einzelfall situationsgerecht zu handeln.

 

r die meisten Dienststellen ist damit die aktive Beteiligung an dem, was auf gesamtstädtischer Ebene getan wird insbesondere Schulung und Sensibilisierung als Präventionsmaßnahme ausreichend.

 

Ergänzende Maßnahmen - häufig Schwachstellenanalysen mit externer Unterstützung kommen dort in Betracht, wo Risikofaktoren signifikant stärker ausgeprägt sind. Schwachstellenanalysen richten sich auf relevante Geschäftsprozesse. Hier bestehen Berührungspunkte zur Rechnungsprüfung, die aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags vorrangig handelt, und zur laufenden Organisationsarbeit. Synergieeffekte, die sich dabei ergeben, werden nicht nur aus arbeitsökonomischen sondern auch und vor allem - aus methodischen Gründen genutzt.

 

Die Arbeitsgruppe Antikorruption nimmt im Rahmen der hierfür verfügbaren Ressourcen eine Arbeitsplanung vor. Im Jahr 2019 wurde keine Schwachstellenanalyse durchgeführt.

 

3.6Angestrebte Mitgliedschaft bei Transparency International (TI)

 

TI ist eine zivilgesellschaftliche Organisation und strebt als „Koalitionspartner gegen Korruption“ndnisse mit anderen Akteuren an, die sich in besonderem Maße gegen Korruption engagieren wollen. Von Kommunen, die eine korporative Mitgliedschaft anstreben, wird langfristiges und politisch einvernehmliches Engagement im Sinn dieser Ziele erwartet. Es ist deshalb nicht unüblich, dass sich der Beitritts- bzw. Aufnahmeprozess über einen längeren Zeitraum erstreckt. Beide Seiten wahren in dieser Phase Stillschweigen über Inhalte ihrer Verhandlungen.

 

Eine Änderung des Sachstandes ist gegenüber dem Vorjahresbericht nicht eingetreten.

 

3.7Harmonisierung der Regelungen für die Annahme von Geschenken bei den städtischen Unternehmen und Anpassung an den städtischen Standard

 

Der Stadtrat hat am 26.09.2019 (Drucksachennummer VO/19/15757/DB1) einen Grundsatzbeschluss gefasst und die Verwaltung u. a. beauftragt, bei den städtischen Unternehmen in privater Rechtsform Gesellschafterbeschlüsse dahingehend herbeizuführen, dass für diese Unternehmen die Dienstanweisungen der Stadt Regensburg für die Annahme von Belohnungen und Geschenken (in der jeweils geltenden Fassung) zur Geltung kommt.

 

Eine einheitliche, konsistente Handhabung von Compliance-Regelungen im „Konzern Stadt“ hat Signalwirkung und ist deshalb aus Sicht der Korruptionsprävention zu begrüßen.

 

3.8Sonstiges

 

Den Antikorruptionsbeauftragten erreichten auch im Jahr 2019 wieder zahlreiche Einzelanfragen aus dem Kreis der Beschäftigten, bei denen es zumeist um Unsicherheiten im Umgang mit der Annahme von Belohnungen oder Geschenken ging. Die durch den Hinweis auf die bestehenden Regelungen in aller Regel leicht zu klärenden Anfragen zeugen von hoher Sensibilisierung für die Thematik.

 

Aufwändiger in der Bearbeitung waren zum Teil die Beratungsersuchen, die von Dienststellen an den Antikorruptionsbeauftragten gerichtet wurden.

 

 

4.Zusammenfassender Bericht für die Amtszeit 2014 bis 2020 des Stadtrates

 

4.1Grundsätzliches

 

Im Berichtszeitraum wurde der Stadtrat zweimal mit der Fortschreibung der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Stadt Regensburg (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie) befasst:

  • Beschluss des Stadtrates vom 30.04.2015 (Drucksachennummer VO/15/10887/16), wobei im Wesentlichen redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden, die aufgrund der Auflösung des Bereichs Steuerung und Koordination und der Schaffung des Personal- und Verwaltungsreferats notwendig geworden waren.
  • Beschluss des Stadtrates vom 28.11.2017 (Drucksachennummer VO/17/13786/16; wesentliche Änderungen ergaben sich für den Ombudsmann/die Ombudsfrau, dem/der das Recht eingeräumt wurde, bei entsprechenden Hinweisen von sich aus die Ermittlungsbehörden einzuschalten, und für den/die Antikorruptionsbeauftragte/n, der/dem aufgegeben wurde, dem Stadtrat einmal jährlich einen Korruptionsbericht vorzulegen.

 

Der mit Herrn Rechtsanwalt Bernd Wittmann bestehende Vertrag über die Tätigkeit als Ombudsmann wurde an die durch den Stadtratsbeschluss vom 28.11.2017 geänderte Korruptionsbekämpfungsrichtlinie angepasst.

 

Die Bestellung des Ombudsmannes endet mit Ablauf der Amtszeit des Stadtrates, also mit Ablauf des 30.04.2020. Danach führt der Ombudsmann die Aufgabe bis zur Neubestellung oder Bestellung einer neuen Ombudsperson durch den neu konstituierten Stadtrat weiter. Angebotseinholung und Auftragserteilung erfolgen nach den einschlägigen haushalts- und vergaberechtlichen Grundsätzen.

 

4.2Arbeitsschwerpunkte des Antikorruptionsbeauftragten

 

In den Jahren 2014, 2015 und 2016, für die noch keine Jahresberichte vorzulegen waren, stellten sich die Arbeitsschwerpunkte auf dem Gebiet der Korruptionsprävention wie folgt dar:

 

Ausgehend von einer Risikoanalyse, die der Antikorruptionsbeauftragte bereits im Jahr 2013 eingeleitet hatte, wurde für insgesamt 97 Arbeitsabläufe das damit verbundene Korruptionsrisiko untersucht und bewertet. Anders als bei der im Jahr 2018 mit dem Institut für Korruptionsprävention der Hochschule Hof durchgeführten Risikoanalyse, die unter der Annahme, dass grundsätzlich jede öffentliche Aufgabe korruptionsgefährdet ist, die organisationale Integrität der Gesamtverwaltung in den Blick genommen hat, war hier eine gezielte aufgabenbezogene Sensibilisierung der Fach- und Führungskräfte vor Ort intendiert.

 

Ebenfalls aus Präventionsaspekten heraus nahm der Antikorruptionsbeauftragte wiederholt Kontakt zu einem Veranstaltungsbetrieb auf, um den von dort praktizierten Versand von kostenlosen VIP-Eintrittskarten“ an städtische Bedienstete abzustellen.

 

Darüber hinaus begann in dieser Zeit die Intensivierung der Schulungstätigkeit mit der gezielten Integration des Themas Korruptionsprävention in das Einführungsseminar für neueingestellte Auszubildende. Begünstigt durch den Übergang der Funktion des Antikorruptionsbeauftragten auf den Leiter des Amtes für Organisation und Personalentwicklung konnten in der Folge weitere niederschwellige Schulungsangebote entwickelt werden, in die das Thema Korruptionsprävention zielgruppenorientiert einzubinden war.

 

Die Hinweislage stellte sich im o. g. Zeitraum wie folgt dar:

 

Im Jahr 2014 sind dem Antikorruptionsbeauftragten über den Ombudsmann zwei Hinweise zugegangen.

  • Der Hinweis einer namentlich bekannten verwaltungsexternen Person beschäftigte sich mit dem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Bereich des städtischen Recyclinghofs. Der Antikorruptionsbeauftragte stellte hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten eigene Nachforschungen an, konnte den Sachverhalt jedoch nicht weiter aufklären oder die bestehenden Verdachtsmomente erhärten. Einzelfallbezogen waren damit weitergehende Maßnahmen weder möglich noch geboten. Der Vorgang ist jedoch in die Schwachstellenanalyse bei Recyclinghof eingeflossen, die im Jahr 2016 vorbereitet und im Jahr 2017 durchgeführt wurde
  • Ein anonymisierter Hinweis beschäftigte sich mit dem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Entsorgung von Abfällen einer Imbissbude. Intensive Nachforschungen, die der Antikorruptionsbeauftragte unter Einbeziehung anderer Dienststellen angestellt hat, erbrachten zwar keine verwertbaren Hinweise in Hinblick auf korruptes Verhalten städtischen Beschäftigter, trugen jedoch zur Klärung der Entsorgungssituation durch das Umweltamt bei.

 

Im Jahr 2015 sind weder dem Antikorruptionsbeauftragten direkt noch über den Ombudsmann Hinweise zugegangen.

 

Im Jahr 2016 ist dem Antikorruptionsbeauftragten über die Geschäftsführung des Jobcenters ein externer Hinweis mit dem Verdacht auf dolose Handlungen zugegangen. Nach näherer Sachverhaltsklärung ergaben sich keine Hinweise auf korruptes Verhalten. Der Vorgang wurde jedoch vom Personalamt disziplinarrechtlich weiterverfolgt. Über den Ombudsmann sind im Jahr 2016 keine Hinweise zugegangen.

 

Die Arbeitsschwerpunkte des Antikorruptionsbeauftragten der Jahre 2017 und 2018 ergeben sich aus den jeweiligen Jahresberichten, die dem Stadtrat am 22.02.2018 (Drucksachennummer VO/18/14018/16) und am 28.02.2019 (Drucksachennummer VO/19/15223/16) vorgelegt worden sind, die des Jahres 2019 aus Abschnitt 3 dieses Berichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.

 

 

5.Fazit und Ausblick

 

5.1Der Berichtszeitraum wird seit dem Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Oberbürgermeister Wolbergs im Juni 2016 von den Vorgängen überschattet, die unter dem Stichwort „Regensburger Parteispendenaffäre zwischenzeitlich sogar Eingang in die Onlineenzyklopädie Wikipedia gefunden haben.

 

Die strafrechtliche Aufarbeitung des Themenkomplexes ist noch nicht abgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.1 verwiesen. Ihr Ausgang ist nicht nur für die Betroffenen sondern auch für die Stadt von großer Bedeutung. Bei Bestechlichkeit eines Amtsträgers (§ 332 StGB) wären im Gegenzug zu eingeräumten oder in Aussicht gestellten Vorteilen konkrete Dienstpflichten verletzt und damit städtische Aufgaben in korrupter Art und Weise vollzogen worden. Bei Vorteilsannahme (§ 331 StGB) fehlt eben diese Dienstpflichtverletzung. Nach allem, was bisher bekannt ist, lässt sich folgendes feststellen:

  • Die 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Oberbürgermeister Wolbergs „eine Dienstpflichtverletzung begangen oder sich hierzu bereit erklärt hätte. Ihm wurden unter Anerkennung eines Verbotsirrtums zwei Fälle der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den Parteispenden der Jahre 2015 und 2016 (insgesamt rund 150.000 €) angelastet, in allen übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen.
  • Das Verfahren gegen Oberbürgermeister a. D. Schaidinger wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Annahme eines Beratervertrags bei einem Regensburger Bauunternehmen hat die Staatsanwaltschaft Regensburg nach „sehr langen und aufwendig geführten Ermittlungen eingestellt.
  • Weder im erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren vor der 6. Strafkammer noch im laufenden Verfahren vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg standen bzw. stehen Vorwürfe gegen städtische Bedienstete im Raum.

 

Hieraus kann zum jetzigen Zeitpunkt der Schluss gezogen werden, dass die Integrität der Stadtverwaltung und ihres Handelns nicht in Zweifel steht. Hinweise auf etwaige Schwachstellen, Missstände oder dergleichen sind nicht erkennbar zu Tage getreten. Es ergaben sich damit keine konkreten Handlungsansätze, die über die bisher ergriffenen Maßnahmen insbesondere die vom Rechnungsprüfungsamt vorgenommenen Sonderprüfungen von städtebaulichen Verträgen und Einnahmen aus Grundstücksverkäufen (s. Drucksachennummern VO/18/14348/12 und VO/18/14347/12 im Rechnungsprüfungsausschuss vom 06.06.2018) hinausgingen.

 

5.2Wirksame Korruptionsprävention beschränkt sich nicht auf einzelne Maßnahmen. Sie folgt einem ganzheitlichen Ansatz und bedient sich unterschiedlicher Steuerungsinstrumente. Verhaltenskodizes wirken auf die Verwaltungskultur. Regelungen, wie z. B. zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, setzen strategische Vorgaben. Organisatorische Strukturen, wie z. B. das institutionalisierte Mehr-Augen-Prinzip im Vergabewesen operationalisieren transparente Arbeitsabläufe. Korruptionsprävention in dieser Bandbreite zu betreiben ist kein statischer Zustand sondern ein lebendiger Prozess, in dem sich Agieren und Reagieren situationsgerecht ergänzen.

 

Mit der unter Abschnitt 3.5 dargestellten Risikoanalyse ist eine wichtige Grundlage für die weitere Arbeit auf dem Gebiet der Korruptionsprävention gelegt. Die hier als zentraler Präventionsbaustein identifizierte Sensibilisierung der Bediensteten bleibt eine Daueraufgabe, die nicht zuletzt unter Berücksichtigung der hohen personellen Fluktuation, die in den nächsten Jahren zu erwarten ist, in unverminderter Intensität fortzusetzen ist.

 


Der Stadtrat beschließt:

 

Der Bericht des Antikorruptionsbeauftragten der Stadt Regensburg für das Jahr 2019 einschließlich dem zusammenfassenden Bericht für die Amtszeit 2014 bis 2020 des Stadtrates wird zur Kenntnis genommen.