Vorlage - VO/20/16596/63  

 
 
Betreff: Änderung der Altstadtschutzsatzung vom 04.12.2007 betreffend Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie
(Öffnung der Altstadtschutzsatzung für PV-Anlagen?)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Bauordnungsamt   
Beratungsfolge:
Ferienausschuss Entscheidung
29.04.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ferienausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

 

I. Aktuelle Fassung

 

Die Altstadt Regensburg mit Stadtamhof ist als denkmalgeschütztes Ensemble in die Denkmalliste eingetragen (E-3-62-000-1). Im Bereich des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ gilt die Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Regensburg (Altstadtschutzsatzung) als örtliche Bauvorschrift.

Deren Präambel lautet wie folgt:

Durch die Eintragung der Altstadt von Regensburg in die von der UNESCO geführte Liste der Welterbestätten hat sich die Bundesrepublik Deutschland vor der Staatengemeinschaft verpflichtet, dem Schutz und der Pflege des Denkmalbestandes hohe Priorität einzuräumen. Damit ist die Bewahrung und bauliche Pflege des Stadtbildes der Altstadt von Regensburg ein städtebauliches, denkmalpflegerisches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von besonderem Rang und steht im öffentlichen Interesse. Das in Jahrhunderten gewachsene Stadtensemble in seiner heutigen Erscheinungsform verlangt bei seiner baulichen Fortentwicklung Rücksicht auf die gewachsenen Stadtstrukturen, auf den historischen Baubestand einschließlich seiner Maßstäblichkeit, auf ortsbezogene Gestaltungsmerkmale und überkommene Gestaltungsprinzipien, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Neubaumaßnahmen und bauliche Veränderungen müssen besonders sensibel und qualitätvoll entwickelt und dem hohen gestalterischen Niveau des Altstadtensembles gerecht werden.

Nach der aktuellen Fassung der Altstadtschutzsatzung sind Solarzellen, Sonnenkollektoren und vergleichbare technische Anlagen nicht zulässig (vgl. § 8 Abs. 3 zu „Technische An- und Aufbauten“).

 

Im Ergebnis sind nach der geltenden Fassung der Altstadtschutzsatzung Anlagen für die Nutzung der Sonnenenergie wie Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren grundsätzlich nicht zulässig.

 

II. Öffnung der Altstadtschutzsatzung?

 

Nach der Bayerischen Bauordnung ist die Errichtung und Änderung von Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren auf Dachflächen verfahrensfrei, also ohne vorherige Baugenehmigung, möglich. Die Genehmigungsfreiheit entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Bei der Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie innerhalb der Altstadt Regensburg mit Stadtamhof sind daher insbesondere die Vorschriften der Altstadtschutzsatzung einzuhalten.

 

Vor diesem Hintergrund war die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie innerhalb der Altstadt bisher, obwohl nach Bayerischer Bauordnung verfahrensfrei, nach dem geltenden Stadtrecht nicht zulässig. Eine Öffnung der Altstadtschutzsatzung für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ist nach der Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich möglich:

 

Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen. Auf dieser Grundlage können die Gemeinden auch die Zulässigkeit von Dachaufbauten regeln, wie zum Beispiel, dass ein Aufständern von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie unzulässig ist, oder solche Anlagen so anzuordnen sind, dass sie von den angrenzenden öffentlichen Straßenräumen nicht einsehbar sind. Die Gemeinden können die Zulässigkeit von Dachaufbauten andererseits aber auch dadurch fördern, dass keine Einschränkungen durch örtliche Bauvorschriften gelten.

 

Die durchgeführte Fachstellenbeteiligung ergab folgendes Bild:

 

Beteiligt wurden das Rechtsamt, das Stadtplanungsamt und das Amt für Archiv und Denkmalpflege. Das Rechtsamt sieht eine Öffnung der Altstadtschutzsatzung für Anlagen zur Nutzung der Sonnenergie insbesondere mit Blick auf den Denkmalschutz und die Erhaltung des Altstadtensembles kritisch. Zudem würde die Öffnung für solche Anlagen die strengen Vorschriften zur Bewahrung des Erscheinungsbildes der Altstadt konterkarieren (z. B. zur Dacheindeckung mit naturroten Biberschwanz-Tonziegeln nach § 4 Abs. 2 und zu Sende- und Empfangsanlagen nach § 8 Abs. 2). Auch das Stadtplanungsamt sieht eine solche Öffnung im Hinblick auf die Dachlandschaft der Altstadt und der vorgegebenen Dacheindeckung mit naturroten Biberschwanzziegeln kritisch. Daher sollte aus Sicht des Stadtplanungsamtes, um die Einzigartigkeit des Regensburger Stadtbildes mit seiner Dachlandschaft zu bewahren, die Altstadtschutzsatzung nicht geändert werden. Vorgeschlagen wird, wie in anderen Städten (z. B. in Bamberg) Eigentümer von Grundstücken in der Altstadt auf die Möglichkeit von sog. Bürgersolaranlagen zu verweisen. Entschieden abgelehnt wird eine Öffnung für PV-Anlagen von Seiten der Denkmalpflege. Diese sieht den Ausschluss von Solarzellen, Sonnenkollektoren und vergleichbaren technischen Aufbauten nach § 8 Abs. 3 der Altstadtschutzsatzung vor dem Hintergrund des besonderen Schutzauftrages für die in die Liste der Welterbestätten eingetragene Altstadt von Regensburg (vgl. Präambel zur Altstadtschutzsatzung) als unabdingbar an. Daneben wird für den Fall, dass verfahrensfreie Anlagen für die Nutzung der Sonnenenergie nftig nach der Altstadtschutzsatzung möglich wären, deutlich gemacht, dass die dann erforderliche denkmalpflegerische Erlaubnis für die Anlage regelmäßig versagt werden müsste. Ferner wird zu Bedenken gegeben, dass eine Öffnung der Altstadtschutzsatzung r PV-Anlagen auch mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Welterbe-Steuerungskomitee zu diskutieren wäre. Zudem wird in Zweifel gezogen, ob in die Anstrengungen zur Verbesserung des Klimaschutzes durch PV-Anlagen auch jene 2-3 Prozent des Gebäudebestandes einbezogen werden sollen, die in Deutschland unter Denkmalschutz stehen.

 

Bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zwischen insbesondere Baugestaltung, Denkmalschutz, Eigentumsfreiheit und Klimaschutz überwiegen nach Auffassung der Verwaltung die öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes und der Baugestaltung.

 

Im Ergebnis wird vorgeschlagen § 8 Abs. 3 der Altstadtschutzsatzung in der geltenden Fassung beizubehalten und Solarzellen, Sonnenkollektoren und vergleichbare technische Anlagen weiterhin nicht allgemein zuzulassen.

 

 

 


 

Der Ferienausschuss beschließt, § 8 Abs. 3 der Altstadtschutzsatzung unverändert beizubehalten.