Sachverhalt:
- die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen, - die Arbeitnehmer/innen ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
In kreisfreien Gemeinden kann der Stadtrat die o. g. Befugnisse für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer/innen bis zur Entgeltgruppe 14 TVöD oder mit einem entsprechenden Entgelt der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO). Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrats und gilt grundsätzlich bis zum Ende der Wahlzeit der Stadtrats
Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 obliegen die o. g. Befugnisse für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer/innen bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt kraft Gesetzes der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 GO).
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann die Befugnisse, die ihr/ihm kraft Gesetzes nach Art. 43 Abs. 2 GO zustehen oder die ihr/ihm nach In § 15 Abs. 2 TVöD-V ist nachfolgende Übersicht enthalten, welche S-Entgeltgruppen welchen allgemeinen Entgeltgruppen entsprechen:
2. Der Stadtrat hat in der letzten Wahlzeit und auch in den früheren Wahlzeiten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, personalrechtliche Befugnisse auf den Oberbürgermeister zu übertragen. Der gesetzlich höchstzulässige Rahmen wurde dabei nicht ausgeschöpft.
Konkret waren dem Oberbürgermeister bisher folgende Befugnisse übertragen (Beschluss des Stadtrates vom 08.05.2014, Drucksachennummer: VO/14/09899/SK7):
2.1 Arbeitnehmer/innen Einstellung, Eingruppierung (einschließlich abweichende Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD), Veränderung der Arbeitszeit, Abordnung, Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse von a. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Entgeltgruppen 9 bis 12 sowie b. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (ohne Lehrkräfte) der Entgeltgruppe 13 TVöD, die bis zu 12 Monate befristet beschäftigt werden c. Lehrkräften der Entgeltgruppe 13 TVöD d. Lehrkräften der Entgeltgruppe 14 TVöD, deren Einstellung zur Gewährleistung des Pflichtunterrichts befristet für längstens ein Schuljahr erfolgt e. Zeitbeschäftigten, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Strukturanpassungsmaßnahmen oder sonstiger entsprechend geförderter Maßnahmen beschäftigt werden
2.2 Beamtinnen und Beamte a. Ernennung (einschließlich der Anerkennung der Qualifikation nach Art. 9 Abs. 2 – Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen – und Art. 11 LlbG – Qualifikationserwerb entsprechend den Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes) und Beförderung im Rahmen der städtischen Beförderungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bis zur Besoldungsgruppe A 12 sowie bei Lehrkräften bis zum Eingangsamt der 4. Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 13) b. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Festlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns (einschließlich Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns zum Ausgleich laufbahnrechtlicher Verzögerungen entsprechend den Vorschriften des LlbG), Abordnung, Versetzung und Zuweisung an eine Einrichtung bis zur BesGr. A 14 c. Entlassung und Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag nach Art. 64 BayBG bis zur BesGr. A 14 d. Sonstige Versetzungen in den Ruhestand bis zur BesGr. A 12
2.3 Beschäftigte in Ausbildung Einstellung, Vergütung und Entlassung von Auszubildenden, Nachwuchskräften (Anlernlinge) sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
3. Die Ausweitung der Delegationsentscheidung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze würde mehrere Vorteile mit sich bringen. Trotzdem wird aktuell keine Ausweitung der Delegationsentscheidung vorgeschlagen.
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