Sachverhalt:
Nach § 4 Abs. 1 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Regensburg „Theater Regensburg" besteht der Verwaltungsrat aus neun Mitgliedern, und zwar dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg und weiteren acht Mitgliedern.
Diese Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom Stadtrat der Stadt Regensburg für sechs Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Stadtrat angehören, endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlzeit des Stadtrats oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat (Art. 90 Abs. 3 GO, § 4 Absätze 3 und 4 der Unternehmenssatzung). Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
Bei der Bestellung der weiteren acht Mitglieder ist der Stadtrat nicht an das Spiegelbildlichkeitsprinzip (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO) gebunden (vgl. z.B. Urteil des BayVGH vom 08.03.01, Fundst. 13/2001, RdNr. 208).
Es wird vorgeschlagen, die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder nach dem Restteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer entsprechend den Vorschlägen der Stadtrats-fraktionen vorzunehmen. Haben danach Fraktionen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Losverfahren.
Nach dem Restteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer entfallen auf die CSU Stadtratsfraktion und auf die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen jeweils 2 Sitze. Die Stadtratsfraktionen der SPD, der Brücke, der Freien Wähler und der ÖDP haben jeweils Anspruch auf 1 Sitz.
Die Vorschläge der Stadtratsfraktionen werden unverändert übernommen.
Der Stadtrat beschließt:
Für den Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens "Theater Regensburg" werden folgende Stadtratsmitglieder bestellt:
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