Sachverhalt:
Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Stiftungssatzung gehören dem Kuratorium der Sozial- und Sportstiftung der das Stadtwerk Regensburg GmbH u.a. zwei vom Stadtrat der Stadt Regensburg zu benennende Stadtratsmitglieder an.
Bei der Entsendung der zu benennenden Stadtratsmitglieder ist der Stadtrat nicht an das Spiegelbildlichkeitsprinzip (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO) gebunden (vgl. z.B. Urteil des BayVGH vom 08.03.01, Fundst. 13/2001, RdNr. 208).
Es wird vorgeschlagen, die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder nach dem Restteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer entsprechend den Vorschlägen der Stadtratsfraktionen vorzunehmen.
Demnach treffen auf die CSU Stadtratsfraktion und die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen jeweils 1 Stadtratsmitglied.
Die Vorschläge der beiden Stadtratsfraktionen werden unverändert übernommen.
Der Stadtrat beschließt:
Als Mitglieder im Kuratoriums der Sozial- und Sportstiftung der das Stadtwerk Regensburg GmbH werden folgende Stadtratsmitglieder benannt:
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