Sachverhalt:
Seit dem 16.03.2020 herrscht für die städtischen Kindertageseinrichtungen ein Betretungsverbot gemäß der Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetzes des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Dies wurde aufgrund der Corona-Pandemie erlassen und wird seither fortgeschrieben bzw. präzisiert.
Die städtischen Kindertageseinrichtungen bieten seitdem die vorgeschriebene Notfallbetreuung an.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat am 28.04.2020 in einem Schreiben an die Kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege mitgeteilt, wie der Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung auf Grund des Betretungsverbote geregelt werden soll:
„Den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -Betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, werden entfallende Elternbeitrage pauschal ersetzt werden. Dies gilt in den Monate April, Mai und Juni 2020. Die Höhe des Beitragsersatzes richtet sich danach, ob das Kind altersmäßig ein Krippen-, Kindergarten- oder Schulkind ist bzw. ob es in der Kindertagespflege betreut wird… Bei der Höhe wird außerdem berücksichtig dass der Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit durch den Freistaat weitergezahlt wird. Der Beitragsersatz beträgt für
Voraussetzung für den Beitragsersatz ist, dass die Eltern in den jeweiligen Monaten tatsächlich keine Beiträge zahlen bzw. dass diese zurückerstattet werden. Für Eltern von Kindern, die im Rahmen der Notbetreuung betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da diese ja die mit den Elternbeiträgen vergüteten Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen haben.“
Voraussetzung für den Ersatz der Beitrage durch den Freistaat Bayern im oben angeführten Rahmen ist die Rückzahlung bzw. Erstattung von Besuchsgebühren für die Kalendermonate April, Mai und Juni 2020 an die Erziehungsberechtigten.
Bis heute, 11.05.2020, liegt noch keine Förderrichtlinie des Freistaats Bayern vor.
Um bei Bekanntmachung der Förderrichtlinien im Freistaat Bayern Erstattungsanträge stellen zu können ist in einem ersten Schritt die Erstattung, bzw. der Verzicht auf die Besuchsgebühren für die Kalendermonate April, Mai und Juni 2020 zu beschließen.
Der Stadtrat beschließt:
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