Vorlage - VO/20/16726/20  

 
 
Betreff: Umgang mit den Sondernutzungsgebühren und den Flächen für Freisitze für die Saison 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.05.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

1. Nach den Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt gelten die Monate vom 1. März bis

31. Oktober jeden Jahres als Freisitzsaison. Darüber hinaus werden ein Monat vor und ein Monat nach diesem Zeitraum Freisitze ohne Berechnung geduldet.

 

Aufgrund der Corona-Pandemie, dem in Verbindung damit ausgerufenen Katastrophenfall und der behördlich angeordneten Schließung ist die wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit der Gastronomen extrem angespannt, es kommt zu erheblichen Liquiditätsengpässen.

 

Der Deutsche Städtetag hat daher in seinem Rundschreiben vom 7. April 2020 Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung von Unterstützungsmaßnahmen gegeben. Demnach kann u. a. auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zeit verzichtet werden, in denen die Betriebsstätten aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren. Für die Betriebe der Gastronomie war dies vom 21. März 2020 bis 18. Mai 2020 bzw.

25. Mai 2020 der Fall.

 

Sondernutzungsgebühren sollen daher in Regensburg r die Freisitzsaison 2020 auch nur zeitanteilig für die Monate Juni bis Oktober erhoben werden.

 

Aufgrund der einmaligen außerordentlichen Situation soll in Regensburg auch auf die nach der Sondernutzungssatzung mögliche Erhöhung der Gebühr für die Freisitzsaison 2020 vollständig verzichtet werden.

 

Im Ergebnis sollen nur mehr 15 v. H. der ursprünglich festgesetzten und zum 1. Juli 2020 fällig werdenden Sondernutzungsgebühr erhoben werden.

 

Bei einem Betrieb mit 130 m² Freisitzfläche wurden beispielsweise 8.775,00 € an Sondernutzungsgebühren festgesetzt, davon sollen nunmehr lediglich 1.316,25 € (15 % v. 8.775,00 €) in Rechnung gestellt werden; ein Gastronom mit beispielsweise 24 m² Freisitzfläche wird 216,00 € statt 1.440,00 € bezahlen.

 

Der vorgeschlagene Weg der nur zeitanteiligen Erhebung der Grundgebühr unter vollständigem Verzicht auf die Erhöhung ist auch mit dem Rechtsgedanken des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) und der Abgabenordnung (AO) vereinbar.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a KAG und § 227 AO ist nämlich ein Erlass möglich, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Während der Zeitdauer der staatlicherseits angeordneten Schließung ist die Unbilligkeit unstrittig. Doch auch nach Wiedereröffnung kann von einer Unbilligkeit der Erhebung von Grundgebühr plus Erhöhung ausgegangen werden, da wohl auch nach Wiedereröffnung der Gastronomie nicht die gesamte Freisitzfläche zur Benutzung freigegeben werden kann, insbesondere unter Beachtung des Abstandsgebots. Die Gastronomen können zwar dann ihren Freisitz wieder auf der ursprünglich genehmigten Fläche benutzen, allerdings weniger Tische als noch vor der Pandemie platzieren. Dies rechtfertigt, einen entsprechenden Abschlag (in Höhe von

85 %) vorzusehen.

 

Ein vollständiger Verzicht oder Erlass der Gebühr rde den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung des Art. 62 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) widersprechen, wonach die bayerischen Kommunen verpflichtet sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen - soweit vertretbar und geboten. Von der grundsätzlichen Erhebungspflicht kann nicht in Gänze abgesehen werden. Ein vollständiger Erlass für die gesamte Saison unabhängig von der tatsächlichen Nutzbarkeit der Freisitze und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen rde eine rechtsgrundlose, unzulässige Subventionszahlung für den jeweiligen Betrieb darstellen.

 

Mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen, rechtlich noch vertretbaren Reduzierung werden von den in 2020 im Haushalt eingeplanten Einnahmen aus Freisitzgebühren i. H. v. ca. 200.000 Euro ca. 170.000 Euro (85 v. H.) nicht mehr erhoben.

 

 

2. Anträge auf Erweiterung der Freisitzfläche werden durch die Stadtkämmerei zur Prüfung an die Fachämter gegeben.

 

Eine Erweiterung von Freisitzflächen kann nur im Rahmen des rechtlich Möglichen genehmigt werden, wobei insbesondere straßen- und verkehrssicherheitsrechtliche Belange sowie brandschutzrechtliche Anforderungen durch die Fachämter im Vorfeld abgeklärt werden müssen.

 

Die Verwaltung wird Anträge auf zusätzliche Flächen großgig prüfen. Möglicherweise kommt dabei auch die temporäre Inanspruchnahme von Anwohnerparkplätzen nach Fachprüfung in Betracht.

 

Auch für die zusätzlich genehmigte Fläche werden nur 15 v. H. der regulär hierfür zu erhebenden Gebühr festgesetzt.

 

3. Gemäß § 14 Abs. 1 SNS werden die Saisongebühren jeweils zum 1. Juli fällig. Angelehnt an die Corona-bedingten Stundungsregelungen der Stadt Regensburg wird vorgeschlagen, die Fälligkeit der Gebühren für Freisitze in der Saison 2020 sogleich auf 1. Oktober festzusetzen und auf Antrag zu stunden.

 

4. Um die pandemiebedingten Einnahmeverluste der Gastronomen zu minimieren, prüft die Verwaltung zusätzlich auch eine Veränderung der geltenden Sperrzeiten.

 


 

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die Gebühren für Freisitze nach der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung – SNS) werden für die Saison 2020 pauschal mit einem Betrag in Höhe von 15 v. H. der ursprünglich festgesetzten Sondernutzungsgebühren erhoben.

 

2. Anträge auf Erweiterung und Ausgestaltung (z. B. Beschattung) der Freisitzfläche werden für die Saison 2020 großzügig geprüft und zeitnah genehmigt.

 

3. Die Gebühren für Freisitze werden am 01.10.2020 fällig und können auf Antrag gestundet werden.

 

4. Die Verwaltung prüft eine Veränderung der geltenden Sperrzeiten.