Vorlage - VO/20/16746/11  

 
 
Betreff: Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.05.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

1. Am 30. März 2020 haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vereinbart, der am 15. April 2020 für die Umsetzung freigegeben worden ist.

 

Das Instrument der Anordnung von Kurzarbeit stand bisher nur der freien Wirtschaft zur Verfügung, um bei vorübergehenden Auftragsengpässen durch die Gewährung einer staatlichen Hilfe in Form des sog. Kurzarbeitergelds finanziell entlastet zu werden.

Mit der Einführung des TV COVID besteht nunmehr auch r Kommunen die grundsätzliche Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit. Ziel ist es, den wirtschaftlichen Schaden öffentlicher Arbeitgeber zu verringern, welcher durch coronabedingte Schließungen von öffentlichen Einrichtungen und Dienststellen wie beispielsweise Museen oder Büchereien entsteht.

 

2. Nach der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 1 TV COVID sollen die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern sie kommunal getragen werden), Ordnungs- und Hoheitsverwaltung nicht Zielrichtung des vorliegenden Tarifvertrags sein. Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien diese Bereiche nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgeschlossen, sodass auch hier die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich möglich ist.

 

3. Darüber hinaus sind jedoch bestimmte Personengruppen von der Kurzarbeit ausgenommen wie beispielsweise Auszubildende oder werdende Eltern. Auch für Beamtinnen und Beamte ist die Einführung von Kurzarbeit nicht möglich.

 

4. Kurzarbeit kann zudem nur angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung vorliegen.

 

Hierfür muss insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Der Arbeitsausfall muss im jeweiligen Kalendermonat für mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer/-innen zu einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts führen.

Von einem erheblichen Arbeitsausfall ist auszugehen, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gnden oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (vgl. § 96 Abs. 1 SGB III). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Arbeitsausfall durch eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme verursacht worden ist. Dazu zählen behördliche Anordnungen aufgrund des Coronavirus wie z. B. Betriebsschließungen und Anordnungen von Quarantäne für die Mitarbeiter/-innen eines Betriebes.

Kurzarbeit muss nicht zwingend für die gesamte Stadtverwaltung angeordnet werden, auch für sog. Betriebsabteilungen ist dies glich. Unter Betriebsabteilungen versteht man Einheiten, die aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt sind und einen eigenen Zweck verfolgen.

Vorstellbar sind demnach komplette Dienststellen, aber auch einzelne Abteilungen.

 

Der Arbeitsausfall muss darüber hinaus unvermeidbar sein. Das bedeutet, dass vor der Anordnung von Kurzarbeit der Resturlaub aus dem Jahr 2019 und bestehende Gleitzeitguthaben abgebaut werden müssten.

 

Kurzarbeit kann mit einer Ankündigungsfrist von sieben Kalendertagen (ab Mai 2020) eingeführt werden. Sie ist sowohl für einen teilweisen Arbeitsausfall, beispielsweise im Rahmen von Schichtmodellen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, als auch für einen vollen Arbeitsausfall möglich (Herabsetzung der Arbeitszeit auf „null“ Stunden).

 

5. Mit Schreiben vom 30.04.2020 hat das Personal- und Verwaltungsreferat die Direktorien und Referate um Mitteilung gebeten, für welchen Dienststellen oder Abteilungen die Einführung von Kurzarbeit unter Berücksichtigung der o. g. Voraussetzungen grundsätzlich vorstellbar ist, insbesondere soweit es sich dabei um freiwillige Aufgaben handelt.

 

6. Aufgrund der Rückmeldungen der Direktorien und Referate ist im Ergebnis festzustellen, dass die Einführung von Kurzarbeit bei der Stadt Regensburg nicht in Betracht kommt.

 

6.1 Eine Einstellung des Dienstbetriebs war nicht erforderlich. Viele Dienststellen konnten ihre Leistungen weiterhin und unter Berücksichtigung der geltenden Beschränkungen anbieten. Die Berücksichtigung der coronabedingten Maßnahmen führte im Gegenteil oftmals sogar zu einem erhöhten Arbeitsaufwand, da z. B. persönliche Kontakte durch „virtuelle Kontakte“ via Telefon oder E-Mail ersetzt wurden.

Beratungsleistungen wie beispielsweise beim Amt für Jugend und Familie oder im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung des Amtes für Integration und Migration gestalteten sich hierdurch mitunter zeitaufwendiger.

 

Im Bereich des Amtes für Schulen war zwar festzustellen, dass kein regulärer Schulbetrieb stattfand. Diese „Leerlaufzeiten“ wurden jedoch seitens der Stadt Regensburg genutzt, um notwendige Reparaturen durch Handwerker an den Schulgebäuden durchführen zu lassen, sodass auch für die Schulhausmeister kein Arbeitsausfall entstand.

 

Bei dem Lehrpersonal der städtischen Schulen handelt es sich überwiegend um verbeamtete Lehrkräfte, für welche Kurzarbeit nicht möglich ist. Gleichwohl wurden von allen Lehrkräften, d. h. sowohl von Beamten als auch Tarifbeschäftigten in der Zeit der Schulschließungen vermehrt Onlineangebote für das Lernen zuhause bereitgestellt, soweit diese nicht im regulären Unterricht für die Abschlussklassen eingesetzt waren (Q 12 am Von-Müller-Gymnasium bzw. alle Klassen mit Kammerprüfungen an den Berufsschulen).

 

Im Bereich des Amtes für Tagesbetreuung von Kindern als auch in der beim Referat für Bildung angesiedelten Mittagsbetreuung wurde das Personal flexibel in der Notgruppenbetreuung eingesetzt und in regelmäßigen Abständen ausgetauscht. Darüber hinaus war festzustellen, dass die Notgruppen stark anwuchsen, sodass sowohl neue Standorte hinzukamen als auch die Teilung bestehender Gruppen erforderlich war.

 

Im Bereich des Kulturamts konnten und können zwar bis auf Weiteres keine städtischen Kulturveranstaltungen durchgeführt werden, jedoch erfolgt hier die Abwicklung des Corona Nothilfe Programms Regensburg (CNPR) für Kulturschaffende. Darüber hinaus wurden Corona Soforthilfeprojekte konzipiert und werden weiterhin betreut, wie beispielsweise das Projekt „Frei sein, und nicht allein“. Die Umplanung von Veranstaltungen, die für das laufende Jahr vorgesehen waren, führt darüber hinaus sogar zu einem Mehraufwand.

 

Im Bereich der Museen der Stadt Regensburg konnte die Zeit der coronabedingten Schließung genutzt werden, um den Umzug in das neue Depot, das derzeit gebaut wird, weiter vorzubereiten, sodass auch hier kein „Leerlauf“ entstand.

 

6.2 Durch die nunmehr schrittweise Lockerung der staatlichen Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie konnten auch die Einschränkungen für den Dienstbetrieb bei der Stadt Regensburg mehr und mehr reduziert werden.

 

Im Bereich der städtischen Schulen wird der Präsenzunterricht nunmehr entsprechend den staatlichen Vorgaben sukzessive für weitere Schulklassen aufgenommen. Daneben findet weiterhin „Lernen zuhause“ in Form von Online-Angeboten statt.

 

Die Voraussetzungen für Eltern, ihr Kind in einer Notgruppe betreuen zu lassen, wurden ab dem 20.04.2020 gelockert, sodass auch hier ein zunehmender Betreuungsbedarf besteht, zumal die Betreuung nicht in den bisherigen regulären Gruppen, sondern nur in Kleingruppen erfolgen kann.

 

Die Öffnung von Museen ist seit dem 11.05.2020 wieder möglich, sodass das Historische Museum seit dem 12.05.2020 seine Türen wieder für Besucher geöffnet hat.

 

In den Bereichen der Stadtverwaltung mit Kundenkontakt konnte dieser durch Erarbeitung von Hygienekonzepten und Einführung entsprechender Schutzmaßnahmen (z. B. Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen durch Mitarbeiter/-innen und Kunden/Kundinnen, Aufstellen von Plexiglasscheiben) wieder weitestgehend ermöglicht werden.

 

6.3 Die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit sind somit nicht gegeben. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt nicht vor.

 

7. Eine Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit bei der Stadt Regensburg würde gemäß den obigen Ausführungen für eine Gruppe von Beschäftigten erfolgen. Es handelt sich insofern um keine Einzelfallentscheidung, sondern um eine allgemeine Regelung der Bezüge städtischer Bediensteter.

Gemäß § 2 Nr. 17 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg vom 08.05.2014, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 14.05.2020, liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung daher beim Stadtrat.

 

8. Im Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ist keine Mitbestimmung des Personalrats zur Einführung von Kurzarbeit vorgesehen.

Der Gesamtpersonalrat wird deshalb im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert.

 


 

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Bericht der Verwaltung wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen.