Vorlage - VO/20/16760/54  

 
 
Betreff: Einrichtung Pflegestützpunkt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Dr. Freudenstein
Federführend:Seniorenamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Vorberatung
18.06.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
23.07.2020 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

1. Ausgangssituation

Immer mehr Menschen erreichen glücklicherweise ein hohes Lebensalter. Da ein steigendes Lebensalter vermehrt mit Gesundheitseinbußen und somit oftmals auch Pflegebedürftigkeit einhergeht, wächst auch die Anzahl pflegebedürftiger Personen. Zwischen 1999 und 2017 stieg sie von 2,0 auf 3,4 Millionen in Deutschland. Davon ausgehend, dass die aktuellen alters- und geschlechtsspezifischen Pflegequoten unverändert bleiben, könnte die Zahl der Pflegebedürftigen somit bis zum Jahr 2050 auf deutlich über 5 Millionen steigen. Grund dafür sind die Babyboomer-Jahrgänge, die Ende der 1950er Jahre und in den 1960er Jahren geboren wurden und ab 2030 zunehmend die Altersgruppen erreichen, die mit einem höheren Pflegebedarf einhergehen (https://www.demografie-portal.de/SharedDocs/Informieren/DE/ZahlenFakten/Pflegebeduerftige_Anzahl.html).

In der Stadt Regensburg waren im Jahr 2017 im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung 4752 Personen pflegebedürftig  (Stadt Regensburg, Statistisches Jahrbuch, 2019, S. 204). Die Zahl der Anspruchsberechtigten im Jahr 2017 stieg im Vergleich zum Jahr 2015 deutlich an (siehe Tabelle 1). Auf Grund der bereits oben genannten Babyboomer-Generation ist mit einem weiteren Anstieg der Pflegebedürftigen in den nächsten Jahren zu rechnen.

Tabelle 1. 

Empfänger von Leistungen der Pflegeversicherung nach Versorgungsart in Regensburg

(aus: Stadt Regensburg (Hrsg.), (2019). Statistisches Jahrbuch, S. 204, eigene Darstellung)

 

jeweils zum Stichtag 15.12.

2009

2011

2013

2015

2017

Leistungsempfänger in der Stadt Regensburg insgesamt

 

3 394

 

3 330

 

3 629

 

3 746

 

4 752

davon

ambulante Pflege

731

691

930

879

1 454

 

stationäre Pflege

(darunter vollstationäre Dauerpflege)

1 470

1 441

1 395

1 375

1 454

1 415

1 450

1 416

1 589

1 556

 

Pflegegeldempfänger

1 193

1 244

1 245

1 417

1 708

 

Pflegegrad 1 und teilstationäre Pflege

 

 

 

 

 

1

 

67% der Pflegebedürftigen wurden in Regensburg im Jahr 2017 im ambulanten Bereich, teilweise mit Unterstützung durch einen Pflegedienst, versorgt.

Die Zahl der Einpersonenhaushalte steigt insbesondere im höheren Lebensalter an (vgl. Tabelle 2). Die Zunahme der Einpersonenhaushalte sowie die Veränderung der Lebensformen führen dazu, dass an die Stelle der bisher unterstützenden Angehörigen andere Unterstützungsstrukturen treten müssen.

 

 

Tabelle 2. 

Entwicklung der Anzahl der Einpersonenhaushalte der Personen über 65 Jahre in Regensburg

(aus: Stadt Regensburg (Hrsg.), (2019). Statistisches Jahrbuch, S. 85)

 

2013

2014

2015

2016

2017

Personen über 65 Jahre

8 426

8 616

8 768

8 960

9 067

 

Die Überlastung des Pflegesystems, sei es nun der Fachkräfte oder der pflegenden Angehörigen, ist bereits jetzt deutlich spürbar. Die pflegenden Angehörigen übernehmen die Hauptlast der Versorgung Pflegebedürftiger, denn die meisten Pflegebedürftigen werden zu Hause mit Hilfe der Angehörigen versorgt (vgl. Abbildung 1).

Abbildung 1. Pflegebedürftige 2017 nach Versorgungsamt (Statistisches Bundesamt (Hrsg.), (2018), Pflegestatistik, Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung Deutschlandergebnisse, S. 16).

Gerade die pflegenden Angehörigen wünschen sich laut dem Barmer Pflegereport 2018 eine bessere Aufklärung über die Leistungen der Pflegeversicherung, mehr Informationen, wo man Hilfe bekommen kann und denselben Ansprechpartner bei Fragen (vgl. Barmer (Hrsg.), (2018), Pflegereport 2018 Schriftenreihe zur Gesundheitsanalyse, S. 18). Diese Wünsche sind gleichermaßen auf die Pflegebedürftigen selbst übertragbar, die von einem zentralen Ansprechpartner bei Problemen, die die Pflegebedürftigkeit betreffen, profitieren sowie von einem Koordinator, der die verschiedenen Hilfemöglichkeiten kennt und bei der Inanspruchnahme unterstützt.

 

2. Aufgaben der Kommune

Den Kommunen kommt als kleinsten räumlich-politischen Verwaltungseinheiten eine besondere Bedeutung für den Lebensalltag älter werdender Menschen zu.“ Der Siebte Altenbericht stellt hier auf die Verpflichtung im Rahmen der Daseinsvorsorge der Kommune ab (BMFSFJ, 2016). Ressortübergreifendes und interdisziplinäres Handeln ist dabei ebenso wichtig wie die aktive Gestaltung der sozialen Infrastruktur unter Einbeziehung der Kompetenzen und Ressourcen der älteren Menschen (Deutscher Verein, 2006). Nach dem Sozialgesetzbuch zwölftes Buch (SGB XII) soll alten Menschen Altenhilfe gewährt werden. „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken 71 SGB XII). Personen haben Anspruch auf die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung (§ 8 SGB XII). Die vielfältigen Beratungsangebote sind den Ratsuchenden oftmals nicht bekannt. Ein trägerneutrales Beratungsangebot für alle Hilfesuchenden aus der Stadt Regensburg über den Bereich Pflege vorzuhalten wäre insbesondere bezüglich des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ (Art. 69 Abs.2 AGSG) von großer Bedeutung.

Gemäß § 7c Abs. 1a SGB XInnen die Stellen der Altenhilfe „(…) bis zum 31. Dezember 2021 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von den Pflegekassen und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur Errichtung von Pflegestützpunkten verlangen.“ Die Arbeit des Pflegestützpunktes soll pflegebedürftigen Menschen ein möglichst langes Verbleiben in ihrer Häuslichkeit ermöglichen.

Die Einrichtung eines Pflegestützpunktes ist ein freiwilliges Angebot der Stadt Regensburg.

 

3. Notwendigkeit eines Pflegestützpunktes

Die steigende Anzahl pflegebedürftiger Personen und der daraus resultierende Beratungs- und Hilfebedarf wurde bereits dargestellt. Aus dem Barmer Pflegereport geht hervor, dass weder die zustehenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ausreichend bekannt sind noch die Unterstützungsmöglichkeiten. In Regensburg gibt es glücklicherweise ein großes Beratungs- und Versorgungsangebot, jedoch mit immer klar begrenzten Zuständigkeiten. Ein zentraler Ansprechpartner, der die verschiedenen Leistungen im Pflegebereich bündelt, existiert nicht. Der große Vorteil einer Implementierung eines Pflegestützpunktes ist, dass die Beratung vor Ort und aus einer Hand erfolgen kann. Doppelstrukturen sollen dabei vermieden werden und bereits bestehende Beratungssysteme, wie beispielsweise die Fachstelle für pflegende Angehörige, sind zu erhalten und entsprechend einzubinden.

 

4. Zielgruppe

Das Beratungsangebot des Pflegestützpunktes steht Personen jeder Altersgruppe zu, die pflegebedürftig oder von Pflegebedürftigkeit bedroht sind und ihren Wohnsitz in der Stadt Regensburg haben. Auf den Wunsch der Pflegebedürftigen hin kann die Beratung auch im Beisein der pflegenden Angehörigen erfolgen. Eine Beratung im Vorfeld der Pflegebedürftigkeit und zur Prävention ist genauso möglich wie bei bereits eingetretener Pflegebedürftigkeit.

Auch professionelle Anbieter wie Pflegedienste, Pflegeheime, Arztpraxen, Fachberatungsstellen oder Klinik-Sozialdienste können sich an den Pflegestützpunkt wenden.

 

5. Ziele des Pflegestützpunktes

Der Pflegestützpunkt soll klar als zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um das Thema Pflege und Gesundheit sowie zu Hilfen im Alter dienen.

Der Pflegestützpunkt bündelt die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangebote in Regensburg. Es soll frühzeitig eine umfassende, auf den individuellen Bedarf angepasste und neutrale Beratung aus einer Hand erfolgen, deren Verlauf dokumentiert, evaluiert und gegebenenfalls verändert wird. Ebenso soll bei Bedarf bei der Organisation der Inanspruchnahme der Unterstützung geholfen werden, um ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen, stets nach der Maxime Hilfe zur Selbsthilfe.

 

6. Leistungen, Angebote und Aufgaben

Das Beratungs- und Unterstützungsangebot des Pflegestützpunktes ist trägerneutral und für die Betroffenen kostenlos. Die Leistung entspricht der Freiwilligkeit, d.h. der Betroffene kann diese im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts ablehnen. Der Pflegestützpunkt übernimmt keine Rechtsberatung.

Die Mitarbeiter des Pflegestützpunktes sind Ansprechpartner für die o.g. Zielgruppe und werdentig, sobald sie von einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf im Bereich der Pflege erfahren. Dies kann erfolgen, indem sich die Betroffenen selbst oder pflegende Angehörige an den Pflegestützpunkt wenden. Grundsätzlich und handlungsleitend ist dabei die Selbstbestimmung der Betroffenen. Ob der Ratsuchende die empfohlene Unterstützung annimmt, basiert auf Freiwilligkeit. Alle Mitarbeiter im Pflegestützpunkt arbeiten fachübergreifend, vertrauensvoll und konstruktiv zusammen mit dem gemeinsamen Ziel einer effektiven und effizienten Versorgung pflege- und hilfebedürftiger Menschen in Regensburg.

Im Konkreten richten sich die Aufgaben der Berater im Pflegestützpunkt nach den Vorgaben des § 7c Abs. 2 SGB XI. Gemäß § 4 Abs. 2 bis 6 Aufgaben der Pflegestützpunkte im Rahmenvertrag zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte in Bayern sind dies:

  • eine umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote einschließlich der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ggf. in der Häuslichkeit anzubieten,
  • das Spektrum der Beratung reicht dabei von einer kurzen telefonischen Auskunft bis hin zu einer komplexen Fallsteuerung, die sich über längere Zeit hinweg erstrecken kann.

 

Unter Aufklärung und Auskunft sind dabei Informationen zu Fragen, die mit der Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang stehen insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über Leistungen und Hilfen anderer Träger gemeint.

Eine Beratung umfasst

  1. eine Problemanalyse sowie die gemeinsame Erarbeitung einer Zielsetzung
  2. die daraus abgeleitete Planung von Maßnahmen, die der Zielerreichung dienen (Versorgungsplan)
  3. Interventionsdurchführung
  4. Abschluss der Beratung:sungen auf eine Fragestellung entstehen in der Beratung im gemeinsamen Abwägen von Lösungsmöglichkeiten zwischen Ratsuchendem und Beratendem. Eine Beratung kann fallabschließend erfolgen oder Folgekontakte mit dem Klienten erforderlich machen.

 

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Case Management) richtet sich an Menschen in komplexen Problemlagen und Versorgungskonstellationen. Aufgaben der Pflegeberatung sind in diesem Fall insbesondere

  • den Hilfebedarf systematisch zu erfassen und zu analysieren,
  • einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, 
  • auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
  • die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen (Evaluation),
  • bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren sowie
  • über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.

 

Im Rahmen des Care-Managements geht es darum, Versorgungs- und Betreuungsangebote aufeinander abzustimmen. Dazu steht der Pflegestützpunkt insbesondere mit den Kranken- und Pflegekassen, Anbietern, Behörden, Angehörigen und sonstigen beteiligten Akteuren in Kontakt. Zur Netzwerkarbeit gehört die Gewinnung, Betreuung und Erfassung von Netzwerkpartnern und die Pflege einer diesbezüglichen Datenbank.

Die Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veröffentlichung in der Presse, Erstellen von Flyern, Vorträgen etc. ist zwingend erforderlich. Wichtig ist auch, Fachkräfte, Fachinstitutionen und andere Multiplikatoren im Sozialraum zu sensibilisieren und zu informieren. Die bestehenden Kooperationen mit den Akteuren der Seniorenarbeit, wie z.B. Seniorenclubs, Kirchengemeinden etc. können dabei genutzt werden.

 

7. Personalbedarf

Dem Träger des Pflegestützpunktes obliegt es, ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen, damit die Beratung der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden kann.

Als Orientierungsgröße hinsichtlich der Personalausstattung im Pflegestützpunkt wird im Rahmenvertrag zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte nach § 7c Abs. 6 SGB XI in Bayern die Orientierungsgröße von einer Vollzeitkraft auf 60.000 Einwohner genannt. Dies bedeutet für die Stadt Regensburg konkret mit einer derzeitigen Einwohnerzahl von 168.426 (Stand: Dezember 2018, www.statistik.regensburg.de/kurz_und_knapp/) 2,8 Vollzeitkräfte.

r die erforderlichen Stellen wurden vorsorglich Stellenplananträge für den Haushalt 2021 gestellt, über die der Stadtrat entscheiden wird.

 

8. Finanzierung

Auf die personelle Ausstattung im Pflegestützpunkt wurde in Punkt 7 (Ziffer 4.2 des Konzepts) bereits genauer eingegangen. Es wurden 2,8 Stellen beantragt. Über die Stellenausstattung entscheidet der Personalausschuss. Die Finanzierung erfolgt auf Basis einer Ist-Kosten-Abrechnung. Hierzu wird ein pro Vollzeitkraft im Pflegestützpunkt maximal abrechenbarer Betrag anhand tariflicher Eingruppierungsmerkmale (maximal TVÖD-SUE, S 15, Stufe 6) zuzüglich 20 prozentiger Gemeinkosten und zuzüglich einer Sachkostenpauschale von derzeit in Höhe von 9.750,00 ermittelt. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 102.220,11 € (Stand 30.06.2018). Die Sachkostenpauschale wird mit Hilfe des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Die Kommission nach § 8 Rahmenvertrag zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte teilt den Pflegestützpunkten jährlich die Höhe der oben genannten Höchstbeträge mit. Der Bedarf für die diesbezügliche Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten ist zu dokumentieren. In der Ist-Kosten-Abrechnung sind alle Aufgaben der Pflegestützpunkte inkludiert. Die Aufwendungen, die r den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlich sind, werden bis zum maximal abrechenbaren Betrag nach Absatz 1 zu 1/3 von den kommunalen Trägern, zu 1/3 von den Krankenkassen und zu 1/3 von den Pflegekassen getragen11 Angestelltenmodell im Rahmenvertrag). Bei der Förderung handelt es sich um eine dauerhafte jährliche Förderung.

 

Der Freistaat Bayern gewährt zudem unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für

die Errichtung eines neuen Pflegestützpunktes. Es kann eine einmalige Anschubfinanzierung beantragt werden. Gefördert werden einmalig die Ausgaben für Sachmittel für Pflegestützpunkte, die ab dem Jahr 2019 initiiert werden. Förderfähig sind die Sachausgaben, die nicht durch die anderen Kostenträger gedeckt sind. Die Sachausgaben dürfen insgesamt 75 Prozent der Gesamtkosten im Förderzeitraum nicht überschreiten. Die Förderpauschale beträgt einmalig bis zu 20.000,00 €. Bei räumlicher Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige ist eine zusätzliche Förderung von einmalig 3.000,00 €glich.

Die Anschubfinanzierung der erforderlichen Sachausstattung soll über diese 23.000,00 erfolgen.

Maßnahmen der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers können je Maßnahme einmalig mit bis zu 15.000,00 € gefördert werden.

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung (https://www. stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/pflegestuetzpunkte/).

 

 

 

9. Kosten des Pflegestützpunktes

Neben den oben dargestellten Personalkosten, die zu einem Drittel von der Kommune zu tragen sind, entstehen laufende Miet- und Nebenkosten für die Räumlichkeiten. Diese Kosten können jedoch zum Teil über die Sachkostenpauschale von derzeit in Höhe von 9.750,00 € (lt. Rahmenvereinbarung) getragen werden.

 

Die Erstausstattung der Büroräume kann evtl. über die Anschubfinanzierung des Freistaates Bayern gedeckt werden.gliche Umbaukosten (z.B. Behinderten-WC/Rampe) werden über die Miete umgelegt.

 

Die entstehenden Kosten wurden bereits vorsorglich in die Haushaltsplanung 2021 aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Literatur

  • Barmer (Hrsg.), (2018), Pflegereport 2018 Schriftenreihe zur Gesundheitsanalyse.
  • BMFSFJ. (2016). Siebter Altenbericht. Sorge und Mitverantwortung in der Kommune - Aufbau und Sicherung zukunftsfähiger Gemeinschaften.Berlin.
  • Deutscher Verein. (2006).Empfehlungen zur Gestaltung der sozialen Infrastruktur in den Kommunen mit einer älter werdenden Bevölkerung.Berlin.
  • Stadt Regensburg (Hrsg.). (2019), Statistisches Jahrbuch.
  • Statistisches Bundesamt (Hrsg.), (2018), Pflegestatistik, Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung Deutschlandergebnisse.

 

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2. Der Pflegestützpunkt für Regensburger Bürgerinnen und Bürger wird beim Seniorenamt der Stadt Regensburg implementiert. Dies erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Berichts, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, Planstellen und Fördermittel.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ENTWURF PSP_neu (716 KB)