Sachverhalt:
Auf Basis des Stellenplans 2020 ergeben sich folgende Berechnungen:
1. Stellenplanänderungen ohne Stellenobergrenzenberechnung
Aufgrund der sachgerechten Bewertung der Funktionen durch die Bewertungs- kommission vom 27.04.2020 ergeben sich Stellenanpassungen.
Es werden folgende Stellenplanänderungen vorgeschlagen:
2.1. Obergrenzen für Beförderungsämter nach Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz- 4. QE -
Es besteht rechnerisch die Möglichkeit der Anhebung von 6 Planstellen von A 13 / A 14 nach A 15.
Auf Grund der Stellenbewertungen werden folgende Stellenplanänderungen vorgeschlagen:
UA StKz von BesGr nach BesGr
0231 30 100 A 13 / A 14 A 15
Es besteht rechnerisch die Möglichkeit der Anhebung von 1 Planstelle von A 15 nach A 16.
Auf Grund der Stellenbewertungen werden folgende Stellenplanänderungen vorgeschlagen:
UA StKz von BesGr nach BesGr
0221 11 0001 A 15 A 16
2.2. Obergrenzen für Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen nach Art. 27 Abs. 5 Besoldungsgesetz
Es besteht rechnerisch die Möglichkeit der Anhebung von 1 Planstelle von A 16 nach A 16 + Z.
Auf Grund der Stellenbewertung wird keine Stellenplanänderung vorgeschlagen.
3.1. Beförderungsämter für Studiendirektorinnen/-direktoren (BesGr A 15) – 4. QE – Lehrkräfte an beruflichen Schulen (Schl. 40 + 49) -
Mit Beschluss des Personalausschusses vom 16.10.2002, TOP 6, Drucksachennr. 0302/0068-16 bzw. vom 29.06.2006, TOP 2, Drucksachennr. VO/06/1492/018 wurde die Mitrechnung der Angestelltenstellen (TVöD-Beschäftigte) in die Berechnung der Beförderungsämter des höheren Dienstes – Lehrkräfte an beruflichen Schulen – beschlossen.
*) davon 1 Planstelle im Schulaufsichtsdienst (StKz 40 0001)
Bei BesGr. A 15 bestehen rechnerisch 8 Anhebungsmöglichkeiten von A 13 / A 14 nach A 15.
Aktuell wird keine Stellenplanänderung vorgeschlagen.
3.2. Beförderungsämter für Studiendirektorinnen/-direktoren (BesGr A 15) – 4. QE – Lehrkräfte an Gymnasien (Schl. 50) -
Mit Beschluss des Personalausschusses vom 16.10.2002, TOP 6, Drucksachennr. 0302/0068-16 bzw. vom 29.06.2006, TOP 2, Drucksachennr. VO/06/1492/018 wurde die Mitrechnung der Arbeitnehmerstellen (TVöD-Beschäftigte) in die Berechnung der Beförderungsämter des höheren Dienstes – Lehrkräfte an Gymnasien – beschlossen.
Eingangsamt BesGr A 10 - 3. QE - (Schlüssel 42) - sowie
Beförderungsämter für Fachlehrer/-innen (BesGr A 12) - Fachlehrkräfte für Hauswirtschaft mit Eingangsamt BesGr A 10 - 3. QE - (Schl. 44) -
Mit Beschluss des Personalausschusses vom 16.10.2002, TOP 6, 0302/0068-16 bzw. vom 29.06.2006, TOP 2, Drucksachennr. VO/06/1492/018 wurde die Mitrechnung der Arbeitnehmerstellen (TVöD-Beschäftigte) in die Berechnung der Beförderungsämter für gewerbliche Fachlehrkräfte beschlossen.
4. Die unter der Ziffer 1 bis 3 vorgeschlagenen Stellenplanänderungen sollen die stellenplanmäßigen Voraussetzungen für die vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten schaffen. Die Beförderungsämter können übertragen werden.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
die im Bericht vorgeschlagenen Stellenplanänderungen zu genehmigen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Berechnung der Beförderungsämter für den Nachtragshaushalt 2020 durchzuführen und die sich hieraus ergebenden möglichen Änderungen des Stellenplans in den Vorschlag des Stellenplans für den Nachtragshaushalt 2020 einzuarbeiten. Grundlage für diese Nachberechnung sind die am 15.09.2020 vom Personalausschuss getroffenen Beschlüsse in der Form, die sie durch die nochmalige Überprüfung der Verwaltung erhalten.
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