Vorlage - VO/20/17037/20  

 
 
Betreff: Reduzierung der Sondernutzungsgebühren im Rahmen eines alternativen Marktgeschehens
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ferienausschuss Entscheidung
25.08.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ferienausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie finden dieses Jahr weder die Frühjahrs- noch die Herbstdult oder andere Volksfeste und Märkte statt. Damit sind die Schausteller und Marktkaufleute ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet; ihre wirtschaftliche Lage ist extrem angespannt.

 

Die Schausteller und Marktkaufleute sollen daher die Möglichkeit erhalten, ihre Buden und Stände im Rahmen eines alternativen Marktgeschehens an Standorten im Stadtgebiet aufzubauen und zu betreiben.

 

Nach der Sondernutzungssatzung (SNS) sind die Gebühren für die dezentralen Verkaufsstände (ohne Dultplatz, Neupfarrplatz und Kepler Areal) wie folgt zu berechnen:

 

        Grundbetrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 der SNS i. V. m. Nr. 16 des Gebührenverzeichnisses:

a) kurzfristig je Anlage  18,50 Euro/täglich

b) bis zu 2 Wochen je Anlage 100,00 Euro/wöchentlich

c) dauernd je m²   bis zu 440,00 Euro/m²/jährlich

 

        Erhöhung der im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren (s. o.) nach § 10 Absatz 1 Satz 2 SNS um bis zu

 

a) 50 v. H. des Grundbetrages, wenn durch die Sondernutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, je nach dem Maß der Beeinträchtigung und der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße

 

b) …200 v. H., wenn die Sondernutzung im wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners liegt, je nach Höhe des wirtschaftlichen Interesses

 

Aufgrund der Corona-Pandemie ist es angezeigt, bei den Sondernutzungsgebühren für die Schausteller und Marktkaufleute in gleicher Weise wie bei den Sondernutzungsgebühren für die Freisitze der Saison 2020 zu verfahren (Beschluss des Stadtrates vom 28. Mai 2020, VO/20/16726/20).

 

Im Ergebnis hat die Belastung der Schausteller und Marktkaufleute mit Sondernutzungsgebühren in einem Ausmaß zu bleiben, das der einmaligen außerordentlichen Situation gerecht wird.

 

Nach der Sondernutzungssatzung würden beispielsweise für einen Verkaufsstand mit einer Standdauer von einer Woche 250,00 Euro an Sondernutzungsgebühren festgesetzt werden, davon sollen nunmehr lediglich 37,50 Euro (15% v. 250,00 Euro) in Rechnung gestellt werden; bei einer Standdauer von beispielsweise zwei Wochen werden 75,00 Euro statt 500,00 Euro fällig.

 

Bei einer Standdauer von mehr als zwei Wochen wird entgegen der jährlichen Berechnungsvariante (§ 10 Absatz 1 Satz 1 der SNS i. V. m. Nr. 16 c) des Gebühren-verzeichnisses) gleichwohl eine wöchentliche Berechnung durchgeführt.

 

Einem weitergehenden bzw. vollständigen Verzicht auf Sondernutzungsgebühren steht der Grundsatz der Erhebungspflicht des Art. 62 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) entgegen.

 

 

 

 

 


 

Der Ferienausschuss beschließt:

 

Die Gebühren für dezentral aufgestellte Verkaufsstände und Buden von Schaustellern und Marktkaufleuten werden abweichend von der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung – SNS) pauschal mit einem Betrag in Höhe von 15 v. H. der üblich festzusetzenden Sondernutzungsgebühren festgesetzt. Die jährliche Berechnungsvariante findet keine Anwendung.