Vorlage - VO/20/17186/16  

 
 
Betreff: Fortbildung; Qualifizierung von Kraftfahrern gem. dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz (BKrFQG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Referent für Bildung Dr. Hage
Federführend:Amt für Organisation und Personalentwicklung   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
11.11.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

  1. Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz (BKrFQG) sind für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer unter gewissen Voraussetzungen eine Grundqualifikation sowie eine Weiterbildung erforderlich. Im Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes A 12/2010 wird dabei erwähnt, dass die Kosten der Grundqualifikation sowie der Weiterbildung die Berufskraftfahrerin/der Berufskraftfahrer selbst zu tragen hat.

 

  1. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen und umfasst fünf Module. Jedes Modul dauert einen Tag und kostet aktuell ca. 60 Euro pro Modul. Die Gesamtkosten der Weiterbildung belaufen sich auf max. 300 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer. Die Module 1 bis 5 beinhalten die Themen Eco-Training, Markt und Image/Verhalten bei Unfällen, Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit, Ladungssicherung, Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr.

 

  1. In einem ersten Beschluss des Personalausschusses zum BKrFQG vom 14.07.2010 (DrucksachenNr. VO/10/5219/SK7) wurde bereits entschieden, dass die notwendigen Schulungsmaßnahmen der bei der Stadt Regensburg beschäftigten Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer kostenlos in stadtinternen Seminaren oder bei externen Anbietern außerhalb der Dienstzeit erworben werden können. Bei Teilnahme an externen Schulungsmaßnahmen wurde durch die Stadt Regensburg ein Zuschuss in Höhe von 80 Euro pro nachgewiesenen Schulungstag für bis zu höchstens 5 Tage gewährt. Es erfolgte keine Anrechnung auf die Dienstzeit. Bei Absolvierung der erforderlichen fünf Schulungstage erhielt die/der Bedienstete zwei Tage Sonderurlaub als Bonus.

Mit Beschluss des Personalausschusses vom 17.07.2012 DrucksachenNr. VO/12/7963/SK7 wurde der vorstehend genannte Beschluss aus dem Jahr 2010 aufgehoben. Es wurde festgelegt, dass die notwendigen Schulungsmaßnahmen außerhalb des Dienstes kostenlos in stadtinternen Seminaren absolviert werden können. Weiterhin wurde beschlossen, dass bei Teilnahme an einer Qualifizierung bei einem externen Anbieter für jeden nachgewiesenen Schulungstag ein Zuschuss von derzeit ca. 60 Euro pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer für max. 5 Tage gewährt wird. Seitens der Stadt Regensburg wurde für jeden intern oder extern nachgewiesenen Pflichtschulungstag, der während des Dienstverhältnisses bei der Stadt Regensburg abgeleistet wurde, nachträglich ein Tag Dienstbefreiung unter Lohnfortzahlung gewährt. Überstunden- bzw. Wochenendzuschläge wurden nicht bezahlt. Auch muss mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine dienstliche Vereinbarung getroffen werden, die die Rückzahlung der in den zurückliegenden zwei Jahren gewährten Lohnfortzahlung und Seminargebühren beinhaltet, falls das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung oder Verschulden der/des Bediensteten endet. Da vorstehend genannter Beschluss aus dem Jahr 2012 nicht mehr zeitgemäß ist, wird vorgeschlagen, diesen aufzuheben.

 

  1. Die in den Fortbildungsmodulen behandelten Themen kommen nicht nur der Berufskraftfahrerin/dem Berufskraftfahrer persönlich für die eigene Berufsausübung zu Gute sondern vorwiegend auch dem Arbeitgeber. Sie tragen langfristig zu einer Kostenersparnis und Unfallverhütung bei.

 

  1. Die Kosten der erforderlichen Weiterbildung für die bei der Stadt Regensburg vom BKrFQG erfassten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sollen wie bisher im Rahmen einer Fortbildung übernommen werden, da die Weiterbildung im überwiegend dienstlichen Interesse liegt und damit nicht im Einzelfall geprüft werden muss, welche Kraftfahrerin/welcher Kraftfahrer die erforderliche Qualifikation nach dem BKrFQG besitzt, um anfallende Arbeiten erledigen zu können. Ohne die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen dürfen die beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Dies hätte zur Folge, dass Fahrzeuge der Stadt Regensburg nicht bewegt werden können und das vorhandene Personal ggf. anderweitig eingesetzt werden muss.

 

  1. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Rückzahlung der Leistungen (Kosten für Lohnfortzahlung während der Teilnahme und Seminargebühr) stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Beschäftigten der Stadt Regensburg dar, die dienstlich erforderliche Fortbildungen ohne den Abschluss einer Vereinbarung besuchen.

 

  1. Es wird daher vorgeschlagen, ohne Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung die Kosten für die Weiterbildungsmodule nach dem BKrFQG zu übernehmen und pro absolvierten Modul einen Tag Dienstbefreiung zu gewähren. Es entstehen dadurch keine weiteren Kosten, da die Kosten der Schulungen bisher auch von der Stadt Regensburg übernommen werden, sowie ein Tag Dienstbefreiung pro absolvierten Modul gewährt wird. Lediglich der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung entfällt dadurch. Überstunden- bzw. Wochenendzuschläge werden nicht bezahlt.

 

  1. Der Kommunale Arbeitgeberverband wurde von oben genannten Planungen in Kenntnis gesetzt. Lt. Rückmeldung vom 29.01.2019 obliegt es der Ermessensentscheidung der Stadt Regensburg, die Kosten für die Auffrischung der nach dem BKrFQG erforderlichen Fahrerlaubnis zu übernehmen. Die dargelegten Gründe seien nachvollziehbar und werden aus Sicht des KAV auch als rechtlich haltbar erachtet.

 

  1. Der Gesamtpersonalrat hat nach Art. 76 Abs. 1 Nr. 7 BayPVG mitgewirkt. Es wurden keine Einwendungen erhoben.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Der Beschluss des Personalausschusses vom 17.07.2012 DrucksachenNr. VO/12/7963/SK7 wird aufgehoben.

 

  1. Die Kosten für die Weiterbildungsmodule nach dem BKrFQG werden für die bei der Stadt Regensburg beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer übernommen und pro absolvierten Modul ein Tag Dienstbefreiung gewährt. Diese Leistungen werden ohne Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung gewährt. Überstunden- bzw. Wochenendzuschläge werden nicht bezahlt.