Vorlage - VO/20/17312/11  

 
 
Betreff: Vergütung der Tätigkeit als Ratstochter bzw. Ratssohn
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Dr. Veit
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
07.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

1. Bei Veranstaltungen und Empfängen der Stadtspitze im Alten Rathaus, bzw. in Ausnahmefällen auch an sonstigen Orten, ist es üblich, dass die Bewirtung der Gäste mit Getränken durch städtische Ratstöchter bzw. hne erfolgt. Das Markenzeichen der Ratstöchter, bzw. hne, sind deren einheitliche Kleider bzw. Anzugwesten in klassischem „Stadt-Rot“. Seit über 60 Jahren stehen sie r die besondere Regensburger Gastfreundschaft und machen durch ihr Engagement Veranstaltungen im Alten Rathaus für Gäste aus dem In- und Ausland zu einem besonderen Erlebnis. Die Idee ging auf den damaligen Fremdenverkehrsdirektor Dr. Siegfried Färber zuck. Im Jahr 1959 hießen die Damen noch „Marketenderinnen“, erst später wurden sie zu Ratstöchtern. Vor 12 Jahren kam der erste Ratssohn hinzu.

 

Auch Jahrzehnte nach ihrer Einführung haben die Ratstöchter bzw. -söhne nichts von ihrer Anziehungskraft eingebüßt. Sie verkörpern die Verschmelzung des modernen und des historischen Regensburg. Ihr Auftreten vermittelt „Herzlich willkommen in Regensburg und im Alten Rathaus!“ Mit einem stets charmanten Lächeln sorgen sie für das leibliche Wohl der Gäste und servieren neben Wasser und Orangensaft den traditionellen städtischen Salutaris-Wein, den das Gartenamt exklusiv herstellt. Bei dieser Bewirtung handelt es sich um ein Alleinstellungsmerkmal, das von den Veranstaltungsgästen in besonderer Weise wertgeschätzt wird. Die städtischen Ratstöchter und hne repräsentieren die Stadt durch ihren Dienst äerst positiv nach außen.

 

Mit der Speisenbewirtung werden externe Catering-Firmen beauftragt. Die Bewirtung mit Getränken wird nur in Ausnahmefällen ebenfalls an den Caterer vergeben, da dann auch die Getränke abgenommen werden müssen und dadurch erheblich höhere Bewirtungskosten anfallen. Wird dem Ausschank von städtischem Wein in diesen Fällen überhaupt zugestimmt, muss in der Regel hierfür Korkgeld bezahlt werden.

 

Bei den Ratstöchtern bzw. hnen handelt es sich um städtische Mitarbeiter/innen, die in den unterschiedlichsten Dienststellen beschäftigt sind und diese Repräsentationsaufgabe freiwillig und zusätzlich zu ihrer dienstlichen Tätigkeit für die Stadt Regensburg wahrnehmen.

Das Hauptamt ist stets darum bemüht, neue Mitarbeiter/innen zur Unterstützung für die Bewirtung bei Veranstaltungen zu gewinnen. Auch die Betreuung und Organisation der Ratstöchter und hne obliegt dem Hauptamt.

 

Bisher wurde den Ratstöchtern und-söhnen für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 30 € pro Veranstaltung gewährt sowie die anfallenden Überstunden angerechnet (bis zu max. 10 Stunden pro Arbeitstag, incl. der Tätigkeit in der eigenen Dienststelle).

 

nftig soll die Tätigkeit als Ratstochter bzw. sohn nicht mehr als Überstunden gelten. Außerdem soll die Abrechnung der Einsätze stundenweise und im Rahmen der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erfolgen. Bei der Gewährung dieser Aufwandsentschädigung sind je nach Statusgruppe (Beamte/innen und Tarifbeschäftigte) verschiedene Vorschriften zu beachten.

 

2. r die Beamten/innen stellen die Einsätze eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst dar. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass die gewährte Aufwandsentschädigung an den Dienstherrn abzuliefern ist (§§ 9 und 10 BayNV). Von dieser Ablieferungspflicht kann die oberste Dienstbehörde gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 11 BayNV absehen, wenn die Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse notwendig ist und kein anderweitiger Ausgleich in der Dienststelle, das heißt kein Freizeitausgleich, erfolgt. Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist die Tätigkeit als Ratstochter bzw. -sohn nicht notwendig. Allerdings liegt es im Interesse der Stadt Regensburg, bei eigenen Veranstaltungen eine positive Außenwirkung zu erzielen und eine besonders gute Gastgeberrolle einzunehmen.

 

Es wird vorgeschlagen, den teilnehmenden Beamten/innen keinen Freizeitausgleich zu gewähren. Damit trotzdem ein Anreiz für diese zusätzliche Tätigkeit besteht, sollte eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 18 € pro Stunde gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung orientiert sich an dem Nettobetrag, den ein/e Tarifbeschäftigte/r erhält, wenn ihr/ihm eine Aufwandsentschädigung in he von 120 v. H. des Stundensatzes der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 gewährt wird.

Wie unten dargestellt, ist davon auszugehen, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Die beteiligten Beamten/innen erhalten den genannten Betrag ohne Abzüge ausbezahlt. Die Nebentätigkeit „tigkeit als Ratstochter bzw. -sohn“ stellt ein neben dem Beamtenverhältnis bestehendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn dar. Dieses Beschäftigungsverhältnis ist sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich zu betrachten.

r die folgende Betrachtung wird davon ausgegangen, dass das monatliche Entgelt, das durch die Tätigkeit als Ratstochter bzw. -sohn erzielt wird, unter der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 €/Monat liegt. Dies bedeutet, dass die

teilnehmenden Beamten/innen in der Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der/die beteiligte Beamte/in befreien lassen. Es wird im Einzelfall zu klären sein, ob eine Befreiung gewünscht wird.

Auch im Fall der Befreiung muss die Stadt Regensburg für diese geringfügige Beschäftigung Pauschalbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von zur Zeit 15 v. H. abführen.

Die Aufwandsentschädigungen sind auch zu versteuern.

Um zu vermeiden, dass der/die Beamte/in eine zweite Lohnsteuerkarte vorlegen und die Aufwandsentschädigung mit Steuerklasse VI versteuern muss, soll der Weg der Pauschalversteuerung gewählt werden.

Bei diesem Vorgehen trägt der Arbeitgeber die Steuerlast in Höhe von 2 v. H.

Gleichzeitig sollten die Beamten/innen von der Ablieferungspflicht freigestellt werden.

 

3. Um eine weitgehende Gleichbehandlung zwischen Beamten/innen sowie Tarifbeschäftigten zu erreichen, sollte auch den Tarifbeschäftigten für die freiwillige Tätigkeit als Ratstochter bzw. -sohn kein Freizeitausgleich gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung sollte in Höhe von 120 v. H. des Stundensatzes aus EG 8, Stufe 6, gewährt werden, dem bei Tarifsteigerungen ein flexibler Faktor zugrunde gelegt wird, der eine Stundenvergütung von rd. 18 €/netto sicherstellt. Dieser Stundensatz beträgt derzeit netto 17,94 € (=14,95 € x 1,2). Tarifvertraglich würde die Möglichkeit bestehen, dass mit einer/m Beschäftigten mehrere Beschäftigungsverhältnisse begründet werden (§ 2 Absatz 2 TVöD). Das Sozialversicherungsrecht kennt diese Möglichkeit nicht. Dies bedeutet, dass bei den Tarifbeschäftigten die gewährte Aufwandsentschädigung in das steuer- bzw. sozialversicherungspflichtige Entgelt einzubeziehen ist und die individuell einschlägigen Sozialversicherungsbeiträge zur Anwendung kommen. Auch bei den Beiträgen zur Zusatzversorgung sind die Aufwandsentschädigungen einzubeziehen. Auf der Grundlage des Beitragssatzes der AOK-Bayern und der Steuerklasse III errechnet sich ein Nettobetrag von rund 18 €.

 

4.  Die Tatsache, dass kein Freizeitausgleich gewährt wird, hat zusätzlich den Vorteil, dass die Dienststellen, deren Mitarbeiter/innen als Ratstochter bzw. sohn tätig sind, nicht durch Überstundenausgleich belastet werden.

 

5.  Die Regelungen zur Aufwandsentschädigung, die mit dem vorgeschlagenen Vorgehen verbunden sind, erfordern gemäß Artikel 75 Absatz 4 Nummer 4 bei BayPVG die Zustimmung der Personalvertretung. Diese Zustimmung wurde beantragt.

 

6.  Nach § 2 Nummer 17 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg vom 8. Mai 2014 (zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 14. Mai 2020) ist der Stadtrat für die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Bediensteten zuständig. Gemäß § 7 Absatz 2 Geschäftsordnung i. V. m. Anlage 1 A, Nummer II trifft der Personalausschluss die anstehende Entscheidung.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

1. Für Beamtinnen und Beamte, die als Ratstochter bzw. Ratssohn für die Stadt Regensburg tätig werden, beträgt die Aufwandsentschädigung 18 € je Stunde (einschließlich notwendiger Fahrzeiten).

 

2. Bei diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird der Weg der Pauschalversteuerung gewählt.

 

3. Die Beamtinnen und Beamten werden für diese Nebentätigkeit gemäß § 11 Absatz 1

Nummer 11 BayNV von der Ablieferungspflicht befreit.

 

4. Für die Tarifbeschäftigten, die als Ratstochter bzw. Ratssohn für die Stadt Regensburg

tätig werden, beträgt die Aufwandsentschädigung 120 v. H. der Entgeltgruppe EG 8, Stufe 6 TVöD je Stunde (einschließlich notwendiger Fahrzeiten).

 

Bei Tarifsteigerungen wird ein flexibler Faktor zugrunde gelegt, der eine Stundenvergütung von rd. 18 €/netto sicherstellt.