Vorlage - VO/20/17346/20  

 
 
Betreff: Anpassung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung) im Zuge der pandemiebedingten Dezentralisierung des Regensburger Christkindlmarkts in 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
2. Rechts- und Regionalreferent Dr. Boeckh
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
18.11.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
17.12.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Stadtrat hat am 08.10.2020 speziell für den Regensburger Christkindlmarkt für das Jahr 2020, für dessen Platzgelder grundsätzlich die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung) anzuwenden ist, eine Dezentralisierung zur Wahrung pandemiebedingter Abstands- und Hygieneerfordernisse beschlossen (VO/20/17189/32).

 

In Anlehnung an den Beschluss des Ferienausschusses vom 25.08.2020 (VO/20/17037/20) zur Reduzierung der Sondernutzungsgebühren im Rahmen eines alternativen Marktgeschehens wurde an die Verwaltung der politische Wille herangetragen, unter Wahrung der Gleichbehandlung auch für die Marktbeschicker auf dem dezentralen Christkindlmarkt (CKM) eine Reduzierung der Platzgebühr zu ermöglichen. Die für sonstige dezentralisierte Verkaufsstände und Buden geltende Sondernutzungssatzung ist gemäß Satzung über die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktsatzung) insbesondere für den flächen- und zahlenmäßig größten „Spezialmarkt Christkindlmarkt am Neupfarrplatz“ nicht anwendbar, für diesen ist die Marktgebührensatzung als einschlägige Rechtsgrundlage heranzuziehen.

 

Sollte die Veranstaltung des städtischen CKM in 2020 pandemiebedingt realisierbar sein, wäre es daher zum Zwecke einer Reduktion der für die Marktbeschicker einschlägigen Platzgebühren angezeigt, die Marktgebührensatzung temporär für den CKM 2020 zu ändern. Im gleichen Zuge wären die Vorgaben zur Fälligkeit und Erhebung der Gebühr aus der Marktgebührensatzung auf die neuen Erfordernisse zuzuschneiden.

 

Die Anpassung der Marktgebührensatzung sollte rückwirkend zum 01.12.2020 für die Dauer des CKM 2020 getroffen werden, was möglich ist, da die Änderungssatzung keine Belastungen für BürgerInnen enthält. Das für die Abwicklung des CKM fachlich zuständige Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr wird die mit den Marktbeschickern im Vorfeld des CKM zu schließenden Verträge um entsprechende Änderungsklauseln – vorbehaltlich der finalen Entscheidung des Stadtrats über die Satzungsänderungen – anpassen.

 

Ziel des Beschlusses ist es, aufgrund der besonderen Situation Regelungen zu einer Gebührenreduktion für den CKM in 2020 aufzunehmen. Um die gewünschte Gleichbehandlung aller Marktbeschicker allerdings unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlage (hier der Marktgebührensatzung) zu erreichen, soll die für sie jeweils geltende Gebührenhöhe auch auf 15% - im Einklang mit dem zur Reduzierung der Sondernutzungsgebühren im Rahmen eines alternativen Marktgeschehens gefassten Beschlusses – reduziert werden. Die Gebührenreduktion für den CKM 2020 ist durch die erheblichen Mehraufwendungen der Marktbeschicker für Hygienemaßnahmen sowie aufgrund der erwarteten reduzierten Besucherströme, verbunden mit Umsatzeinbußen, bei einer gedämpften konjunkturellen Lage begründet. Damit sollen die Kaufleute seitens der Stadt in der Bewältigung ihrer extrem angespannten und teils existenzgefährdeten Lage unterstützt werden. Aus den gleichen Erwägungen soll auch eine analoge Gebührenreduktion für den Christbaummarkt erfolgen.

 

Unabhängig von obiger Anpassung der Platzgelder sollte – abweichend von der Festlegung der Veranstaltungs- und Öffnungszeiten des CKM gemäß Beschluss des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligung vom 22.01.2015 (VO/14/10604/32) und gesetzt den Fall, dass der CKM überhaupt durchgeführt wird – ausnahmsweise die Möglichkeit bestehen, die Veranstaltungszeit des CKM über den 23.12.2020 hinaus bis längstens 10.01.2021 zu verlängern. Sollte es bei Durchführung des CKM zu einer behördlichen Untersagung des Weiterbetriebs kommen, werden Gebühren lediglich für die Zeiten der tatsächlichen Nutzung erhoben.


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung) nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs vom 05.11.2020 (Anlage 1), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die

Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage1 (108 KB)