Vorlage - VO/20/17429/52  

 
 
Betreff: Gründung von Mini-KiTas in städtischer Trägerschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Referent für Bildung Dr. Hage
Federführend:Amt für Tagesbetreuung von Kindern   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
24.02.2021 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Entscheidung
25.02.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Ausbau des neuen Kinderbetreuungsmodells: „Mini-Kita“:

 

Die Mini-Kita ist eine zukunftsfähige Kleinkindbetreuung, die als fester Bestandteil innerhalb der Stadt Regensburg zur Erfüllung des Rechtsanspruchs verankert werden soll. Daher wurde im November 2020 die Umwandlung des Tagespflegenests „Blumenkinder“ zur Mini-Kita mit VO/20/17424/52 beschlossen.

 

Die Stadt Regensburg plant zwei weitere städtische Mini-Kitas; am Geiersbergweg und am Ziegelweg.

 

Diese wurden bereits im aktuellen Investitionsprogramm 2020-2024 berücksichtigt: Für den Geiersbergweg (UA 4641/30) sind im Haushaltsjahr 2022 insgesamt 450.000 € eingeplant. Für den Ziegelweg (UA 4648/72) ist im Haushaltsjahr 2021 ein städtischer Baukostenzuschuss in Höhe von 100.000,--€ eingeplant.

Da der Ziegelweg als städtische Maßnahme durchgeführt werden soll, werden die Mittel in Höhe von 100.000,--€ in den UA 4641 umgeplant.

 

Die Mini-Kita ist aus Sicht des Freistaats Bayern ein Modellversuch und wird unter der Experimentierklausel geführt. Sie ist eine regulär nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kindertageseinrichtung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Sie orientiert sich am erprobten Konzept der Großtagespflege, d.h. einer sehr familiennahen und überschaubaren Form der Kinderbetreuung. Hier können maximal zwölf Kinder in bereits vorhandenen geeigneten Räumlichkeiten von einer pädagogischen Fachkraft, die an mindestens 50 % der Betreuungszeit an mindestens vier Tagen / Woche anwesend ist, sowie zwei Tagespflegepersonen als Ergänzungskräfte, betreut werden.

Der Unterschied zu einer klassischen Kindertageseinrichtung ist, dass im Anstellungsschlüssel erstmals auch Tagespflegepersonen als Ernzungskräfte gewertet werden.

 

Art. 9 a Kommentar zum BayKiBiG schreibt Folgendes: Mit der Mini-Kita werden mehrere Ziele verfolgt: Diese sollen nicht nur die Großtagespflegen „legalisieren“, bei denen die feste Zuordnung Tagespflegepersonen / Kinder Probleme bereitet. Die Mini-Kita mit regulärer Betriebserlaubnis erfüllt vielmehr Bedingungen, die die Großtagespflege derzeit nicht anbieten kann. Im Gegensatz zur Großtagespflege wird die Mini-Kita den Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr erfüllen24 Abs. 3 SGB VIII), es besteht die Möglichkeit des Antrags auf Beitragszuschuss (Art. 23 BayKiBiG) und es gibt keine Begrenzung der Zahl des eingesetzten Personals bzw. der Tagespflegepersonen. Wie bei jeder Einrichtung müssen die Mini-Kitas für eine BayKiBiG-Förderung die Fördervoraussetzungen erfüllen, beispielsweise die Fachkraftquote (§ 17 AVBayKiBiG). Unter Berücksichtigung einer Begrenzung der Zahl der maximal gleichzeitig anwesenden Kinder sollen in Ausnahme zu den herkömmlichen Einrichtungen als Ergänzungskräfte auch Tagespflegepersonen zum Einsatz kommen können, wenn diese eine Qualifizierung für den Einsatz in Kitas aufweisen.

 

Auf diese Weise sollen diese nicht nur dauerhaft für die Kinderbetreuung gebunden, sondern diesen Kräften soll durch Festanstellung auch eine soziale Absicherung geboten werden. Ferner ist geplant, durch modulhafte, berufsbegleitende Weiterqualifizierung eine Aufstiegsmöglichkeit zur Kinderpflegerin, selbst zur Fachkraft zu ermöglichen.

 

Die Einführung der Mini-Kita soll auch eine Antwort auf den Fachkräftemangel (zunehmend auch bei den Ergänzungskräften) sein, Bedarfsspitzen auffangen und in den Großtagespflegestädten Kinderbetreuung trotz fehlender Grundstücke ermöglichen. Geplant ist der Start der Modelle mit dem Kindergartenjahr 2020/21“.

 

 

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Geschätzte finanzielle, jährliche Auswirkungen pro Standort bei Belegung mit 12 Kindern ohne staatliche Förderung:

Ausgaben

 

 

TVöD-SuE S 2

39 Stunden

 56.350,00€

TVöD-SuE S 2

39 Stunden

 56.350,00€

TVöD-SuE S 8a

39 Stunden

 76.050,00€

 

 

188.750,00€

Miete (geschätzt)

 

 30.000,00 €

Sonstige Betriebsausgaben für Ausstattung, Mittagsverpflegung usw. (geschätzt)

 

 15.000,00 €

 

 

 45.000,00 €

Gesamtausgaben (geschätzt)

 

233.750,00 €

 

Einnahmen aufgrund KiTGS

 

 

Buchungszeit 6-7 Stunden (geschätzt)

310,00 € x 11 Monate

x 12 Kinder

 40.920,00 €

Mittagsverpflegung

65,00 € x 11 Monate

x 12 Kinder

  8.580,00 €

Gesamteinnahmen (geschätzt)

 

 49.500,00 €

 

Gesamtausgaben pro Jahr (geschätzt)

 

Ausgaben

233.750,00 €

Einnahmen

 49.500,00 €

Gesamtausgaben

184.250,00 €

 

 

Im Rahmen des Modellvorhabens des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales sind im Stadtgebiet Regensburg drei Mini-Kitas an verschiedenen Standorten geplant.

Unter Zugrundelegung der o.g. Berechnung belaufen sich die geschätzten Ausgaben für die zwei Standorte auf 368.500,00 €.

 

Demgegenüber steht, wie bei anderen Arten der Kindertageseinrichtung (Krippe, KiTa, Hort), die Betriebskostenförderung nach Art. 18 sowie Art. 21 BayKiBiG durch den Freistaat Bayern.

 

Da die Förderung von mehreren Faktoren abhängt, kann hier als Faustregel gem. Art. 21 Abs. 2 BayKiBiG die Berechnung: Basiswert x Buchungszeitfaktor x Gewichtungsfaktor genannt werden. Generell wird für die Stadt Regensburg auch ein Qualitätsbonus gewährt, wodurch sich die Förderung nochmals erhöht.  

 

Beispiel nach Art. 21 4.1 Kommentar BayKiBiG:

r das Kind B haben die Eltern mehr als sechs bis sieben Stunden gebucht. Die staatliche Förderung beträgt 2.243,78 € (1.281,59 € Basiswert x 1,75 Buchungszeitfaktor x Gewichtungsfaktor 1).

 

Dabei ist anzumerken, dass nach Art. 21 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 2,0 für Kinder unter 3 Jahren gilt, wonach das o.g. Beispiel nicht nur 2.243,78 €, sondern 4.487, 56 €hrliche Förderung hervorrufen würde, da davon auszugehen ist, dass überwiegend U3-Kinder die Mini-KiTa besuchen.

 

Somit ist, unter Annahme der Einnahmen von o.g. 49.500,00 € die staatliche Förderung von 53.850,72 € (4.487,56 € x 12 Kinder) hinzuzurechnen, sodass pro Standort folgende Beträge gegenüberzustellen sind:

 

Gesamtkosten pro Jahr (geschätzt)

 

Ausgaben

233.750,00 €

Einnahmen aus Elternbeiträgen

 49.500,00 €

Einnahmen aus BayKiBiG-Förderung

 53.850,72 €

Gesamtausgaben pro Standort

130.399,28

  

r zwei Standorte belaufen sich damit die gesctzten Ausgaben auf etwa 260.000,00 € (260.798,56), dabei wurde der Qualitätsbonus noch außer Acht gelassen.

 

Aktuell wird bei Neubauten bei Kinderkrippen im Durchschnitt zwischen 800.000,00 und 1.000.000,00 pro Gruppe für einen Neubau veranschlagt. Dieser Wert ist ein Durchschnittswert, errechnet aus den beiden Neubauten Guerickestraße und Hedwigstraße. Als Erfahrungszeitraum der aktuell laufenden Festbaumaßnahmen sind bei einem Neubauvorhaben 3-5 Jahre anzusetzen. Eine Mini-Kita ist sowohl in der Entstehung als auch in der Nachnutzung von hoher Flexibilität geprägt, was eine ggf. nötige Umnutzung erleichtert.

 

Auch der laufende Betrieb einer Mini-Kita ist erheblich kostengünstiger als der laufende Betrieb einer Kinderkrippe. Während in der Kinderkrippe pro Gruppe im Durchschnitt 1,5 Erzieher/innen und 1,5 Kinderpfleger/Innen eingesetzt werden, ist es möglich, in einer Mini-Kita 1,0 Erzieher/innen und 2,0 Tagesmütter einzusetzen.

 

 


 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt, der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen beschließt:

 

Das Amt für Tagesbetreuung von Kindern wird mit der Gründung von zwei Mini-Kitas in städtischer Trägerschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel beauftragt.