Sachverhalt:
Widmung von Verkehrsflächen zu Ortsstraßen
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1-10) rot dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen stehen im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung zur Benutzung offen. Die Verkehrsflächen erfüllen die Klassifizierungsmerkmale einer Ortsstraße. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zu Ortsstraßen nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke. Für betroffenen private Grundstücksflächen wurde der Stadt Regensburg der Besitz an den Grundstücksteilflächen im Vorgriff auf die eigentumsrechtliche Regelung im Umlegungsverfahren, zum Zwecke der Herstellung / des Ausbaues von Erschließungsstraßen und der Nutzung als öffentliche Straßenfläche, von den Grundstückseigentümern übertragen. Die entsprechenden Erklärungen liegen dem Tiefbauamt vor. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Mit der Widmung zur Ortsstraße erhalten die genannten Verkehrsflächen ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straßen wieder aufgehoben werden. Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
*) Hinweis Der weitere Vollzug der Widmung der lfdNr. 2 und 3 steht unter dem Vorbehalt der Anerkennung einer ordnungsgemäß erfolgten Abnahme und Übernahme der hergestellten künftigen öffentlichen Verkehrsflächen durch die Stadt. Der Abnahme- und Übergabetermin ist noch im Jahr 2020 beabsichtigt.
2. Aufstufung von öffentlichen Verkehrsflächen
Bei der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten und auf dem beiliegendem Lageplan (Anlage 11) rot dargestellten Straße bzw. Straßenteilfläche hat sich die Verkehrsbedeutung geändert.
Die Verkehrsfläche war bis dato zum öffentlichen Feld- u. Waldweg gewidmet. Der u.g. Straßenabschnitt wurde ausgebaut und dient der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Die Klassifizierungsmerkmale einer Ortsstraße werden erfüllt.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung ist diese Straße bzw. Straßenteilfläche aufzustufen zur Ortsstraße und mit einer Frist von 3 Monaten vorher anzukündigen (Art. 7 Abs. 1 u. 4 BayStrWG).
Die Aufstufung soll zum 01.04.2021 wirksam werden.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen: 11 Lagepläne
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