Sachverhalt:
Bericht der Verwaltung:
Gemäß § 192 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 1 Abs. 1 BayGaV wird bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Stadt (für ihren Bereich) ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet.
Die Aufgaben des Gutachterausschusses sind in § 193 BauGB und § 1 Abs. 2 Gutachterausschussverordnung - BayGaV geregelt. Der Gutachterausschuss erstattet demnach Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn die für den Vollzug des Baugesetzes zuständigen oder nach anderen Vorschriften berechtigten Behörden oder Privatpersonen dies beantragen. Der Gutachterausschuss ist außerdem für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten aus der Kaufpreissammlung zuständig.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle. Diese ist organisatorisch der Abteilung Bodenordnung, Bodenverkehr und Wertermittlung des Bauordnungsamtes der Stadt Regensburg zugeordnet. Die Geschäftsstelle ist für die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung und die Ableitung und Fortschreibung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sowie die laufenden Verwaltungsaufgaben zuständig.
Gemäß § 2 der BayGaV besteht der Gutachterausschuss aus dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Für den Vorsitzenden sind mindestens zwei Stellvertreter zu berufen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Bedienstete der Stadt Regensburg sein. Dem Gutachterausschuss muss auch ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes angehören, der den Anforderungen des Art. 53 Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 BayBO (Beamte in der Fachlaufbahn Verwltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst) entspricht.
Für Fälle, bei denen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 BayGaV ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Vorsitzender zu berufen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BayGaV muss dem Gutachterausschuss zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in §193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.
Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden gemäß § 3 Abs. 1 BayGaV von der Stadt Regensburg, als zuständige Kreisverwaltungsbehörde berufen. Die Berufung der Gutachter gemäß § 2 Abs. 4 BayGaV erfolgt auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen bestimmten Behörde. Die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 BayGaV auf die Dauer von vier Jahren und kann im Bedarfsfall wiederholt werden.
Nachdem die Amtszeit der derzeitigen Ausschussmitglieder endet, ist eine Berufung der Gutachter gemäß § 3 Gutachterausschuss V für die nächste Amtsperiode erforderlich. Der geschäftsführende Vorsitzende hat daher einen Vorschlag für die Besetzung des Gutachterausschusses erstellt, der die Vorgaben des § 192 BauGB sowie im möglichen Umfang vorliegende Anträge auf Neu- bzw. Wiederberufung berücksichtigt.
Der Vorsitz soll entsprechend der Verwaltungsorganisation von der Abteilungsleitung, der die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zugeordnet ist, übernommen werden. Unter Berücksichtigung der Aufgabenschwerpunkte soll der stellvertretende Vorsitz durch die zuständige Sachgebietsleitung und die Amtsleitung des Bauordnungsamts (gleichzeitig Gutachter gemäß § 3 Abs. 3 BayGaV) ausgeübt werden. Der Vorsitz für besondere Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter von der Mitwirkung nach § 6 Abs. 4 BayGaV ausgeschlossen sind, beruft die Kreisverwaltungsbehörde einen anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Vorsitzenden. Den Vorsitz für diese besonderen Fälle soll weiterhin dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses für den Landkreis Schwandorf übertragen werden. Weitere Stellvertreter werden aufgrund der ganz wenigen Fälle derzeit nicht benötigt.
Die weiteren ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses setzen sich aus öffentlich bestellten bzw. vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Immobilien und Personen zusammen, welche ein besonderes Wissen und herausragende Sachkunde im Bereich des Bau- und Immobilienrechts haben. Durch das Ausscheiden von bisherigen Mitgliedern des Gutachterausschusses werden für die neue Amtsperiode etliche Neubestellungen notwendig.
Die immer komplexer werdenden Aufgaben und Thematiken, u.a. hervorgerufen durch neue Aufgaben, welche den Gutachterausschüssen übertragen werden bzw. durch die Erbschaftssteuerreform übertragen worden sind, erfordern es, dass die Gutachterausschüsse auch mit Sachverständigen besetzt werden, welche Spezialwissen aus Teilgebieten der Immobilienwirtschaft mitbringen. Dabei sollen Spezialisten für Bauschäden oder Brandschutz genauso im Kollegialgremium Gutachterausschuss vertreten sein, wie z. B. Sachverständige mit Schwerpunkt Beleihung oder Erbbaurecht. Um künftig aus möglichst allen Bereichen der Immobilienwesens Fachleute im Ausschuss zu haben, wurde bei den Besetzungsvorschlägen darauf geachtet, dass ein geeigneter Mix aus Praktikern und Spezialisten im Ausschuss vertreten ist.
Die bisherigen ehrenamtlichen und weiteren Ausschussmitglieder Dr. Sven Bienert, Susanna Feigl-Ziegaus, Martin Hauslaib, Dr. Gerhard Lang, Angela Schöffel, Karl Tuschner, Susan Voglmaier, Rudolf Weigert und Helmut Wittl haben ihre weitere Mitarbeit zugesagt.
Neu aufgenommen werden sollen:
Frau Diana Müller, Immobiliengutachterin CIS HypZert (F), Spezialistin für Beleihungwertermittlung und gewerbliche Immobilien
Herr Maximilian Gahr, Fachbereichsleiter Liegenschaften Bischöfl. Finanzkammer Regensburg Spezialist für Erbbaurechte und Grunddienstbarkeiten
Herr Oliver Suschke, Dipl. Ing. (FH) im Sachgebeit Bodenordnung des Bauordnungsamtes Spezialist bei der Bewertung in der Bodenordnung und für unbebaute Grundstücke
Herr Peter Krauße, Architekt u. Regierungsbaumeister, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz und Spezialist für Bauschäden
Herr Herbert Pielmeier, Diplom-Betriebswirt (FH), zertifizierter Immobiliengutachter DIA-Zert (LF) Spezialist für Sonderimmobilien
Die neu vorgeschlagenen Vertreter aus den verschiedenen Fachbereichen haben ihre Mitwirkungsbereitschaft im Gutachterausschuss erklärt. Somit ist die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Tätigkeiten des Expertengremiums gewährleistet.
Das Planungs- und Baureferat schlägt daher die im Beschlussvorschlag aufgeführten Personen für die 16. Amtsperiode zur Berufung in den Gutachterausschuss vor.
Zur Sicherstellung eines qualifizierten Gutachterbestands bzw. der gesetzlichen Anforderungen und nur für die Sonderfälle der Berufung nach BayGaV § 3 Abs. 1 und Abs. 4 soll für den Fall einer notwendigen Nachbesetzung bzw. Vertretungsregelung dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses im Ausnahmefall die Möglichkeit eingeräumt werden, für den Zeitraum der laufenden Amtsperiode weitere Gutachter auch im Amtsweg in den Gutachterausschuss zu berufen, wenn dies unbedingt notwendig ist.
Nach BayGaV § 3 Abs.1 werden Gutachter in den Gutachterausschuss berufen, welche vorher nach § 2 Abs. 4 vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorgeschlagen worden sind.
Nach § 3 Abs. 4 sind Gutachter als Ersatzvorsitzende zu berufen, wenn der Vorsitzende und dessen Stellvertreter von der Mitwirkung nach BayGaV § 6 Abs.4 ausgeschlossen sind. Diese Personen bzw. Gutachter müssen zwingend Angehörige des öffentlichen Dienstes sein.
Diese Regelung wird deshalb erforderlich, weil die genannten Personen jederzeit auf Vorschlag einer anderen Behörde während der Amtsperiode wechseln können und somit der formelle Akt der Berufung im Sinne des § 3 BayGaV nicht gewährleistet sein würde.
1. Mit der vom Vorsitzenden und Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Planungs- und Baureferat / Bauordnungsamt vorgeschlagenen Zusammensetzung des Gutachterausschusses für die 16. Amtsperiode vom 01.11.2020 mit 31.10.2024 besteht Einverständnis. Der Gutachterausschuss soll wie folgt besetzt werden:
A) Vorsitzender Mitglied im Oberen Gutachterausschuss Bayern Baurat
-gleichzeitig Mitglied gemäß § 2 Abs. 3 BAyGaV-
B) Vorsitzender für Fälle, bei denen der Vorsitzende aus A) und dessen Stellvertreter von der Mitwirkung gemäß § 3 Abs. 4 GutachterausschussV ausgeschlossen sind
Landratsamt Schwandorf
C) Ehrenamtliche Gutachter der Universität Regesnburg
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Maximilian Gahr Fachbereichsleiter Liegenschaften Bischöfl. Finanzkammer Regensburg
Martin Hauslaib Dipl.-Kaufmann Univ, Dipl.SV (DIA) DLI Deutsche Liegenschaften
Peter Krauße Architekt u. Regierungsbaumeister
Dr. Gerhard Lang Dipl.-Kaufmann Univ., Dipl.-Wirtschafts-Ing. (FH) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für
Diana Müller Immobiliengutachterin CIS HypZert (F)
Herbert Pielmeier Diplom-Betriebswirt (FH), zertifizierter Immobiliengutachter DIA-Zert
Angela Schöffel Dipl.Ing. (FH), Architektin
Oliver Suschke Dipl.Ing (FH) Stadt Regensburg (Bauordnungsamt)
Karl Tuschner Dipl.Ing. (FH) Susan Voglmaier Dipl.Ing. (TU), Dipl.Wirtschaftsing.(FH) Stadt Regensburg (Bauordnungsamt)
Rudolf Weigert Dipl.Ing. (FH) öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für
Helmut Wittl Immobilienwirt, Sachverständiger
D) Gutachter gemäß § 2 Abs. 4 GutachterausschussV
Brigitte Schriml Steueramtsrätin Finanzamt Regensburg
Dr. Stefan Scheugenpflug Vermessungsdirektor Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Alfons Steimer ltd. Vermessungsdirektor Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regsnburg
2. Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses wird die Befugniss übertragen, einzelne Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer ausgeübten Tätigkeit in der Wertermittlung ihre besondere Sachkunde unter Beweis gestellt haben, für den Zeitraum der laufenden Amtsperiode im Amtsweg in den Gutachterausschuss zu berufen.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Sonderfälle der Nachbesetzung von Gutachterausschussmitgliedern, die nach der BayGaV § 3 Abs. 1 und 4 berufen werden und Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind. Die Gutachter werden von der jeweiligen Behörde vorgeschlagen und sind formell zu berufen.
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