Vorlage - VO/21/17589/61  

 
 
Betreff: Aufstellung der Entwicklungssatzung im Bereich Oberwinzer nördlich der bestehenden Ortsabrundungssatzung insbesondere zwischen Kernerweg und Dornfelder Weg

- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
02.03.2021 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.03.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 03.03.2020 die Aufstellung einer Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den o.g. Bereich beschlossen. Anschließend war im Rahmen der Bürgerbeteiligung die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie eine Informationsveranstaltung vor Ort geplant. Auf Grund der Situation um COVID-19 konnte die Öffentlichkeitsbeteiligung in dem zunächst angedachten Zeitraum nicht stattfinden. Allerdings hat im Zeitraum vom 24.03.2020 bis 08.05.2020 bereits die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange stattgefunden.

 

Die darin vorgebrachten Anregungen haben zu einer substanziellen Änderung der Planunterlagen geführt. Es war daher sinnvoll, die Bürgerbeteiligung mit der geänderten Fassung durchzuführen und den Planungsausschuss vorab zu informieren. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat die geänderte Fassung in der öffentlichen Sitzung am 21.07.2020 zur Kenntnis genommen und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen. Diese war zunächst für den Zeitraum vom 15.09.2020 bis 14.10.2020 vorgesehen, wurde pandemiebedingt jedoch bis einschließlich 13.11.2020 verlängert. Zusätzlich fand während dieser Fristverlängerung im Rahmen der Beteiligung am 17.10.2020 ein Informationsrundgang vor Ort im Planungsgebiet statt.

 

Ebenfalls hat im Zeitraum vom 15.09.2020 bis zum 14.10.2020 die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange stattgefunden.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 


 

Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 BauGB zum Entwurf der Entwicklungssatzung Oberwinzer:

 

Beteiligungszeitraum vom 15.09.2020 bis 13.11.2020

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 24.09.2020 (Eingang per E-Mail)

 

Anregungen:

 

Gegen die momentane Entwicklungssatzung Oberwinzer wird Einspruch erhoben. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 171/4 (Nürnberger Straße 334) wurde nicht berücksichtigt. Laut Entwicklungssatzung liegt ein Teil im Innenbereich und könnte bebaut werden. Wir bitten Sie dieses Teilgrundstück mit einem Einfamilienhaus in der Entwicklungssatzung zu berücksichtigen und mit einzuplanen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

In der Planzeichnung vom 21.07.2020, die als Grundlage der öffentlichen Auslegung diente, waren sowohl die Gebäude als auch die möglichen geplanten Erschließungsstraßen lediglich als Hinweise dargestellt. Die Entwicklungssatzung Oberwinzer trifft diesbezüglich keine verbindlichen Vorgaben, da sie weder Bauräume noch Verkehrsflächen festsetzt. In der Überarbeitung der vorgenannten Planzeichnung wurde auf diese Hinweise verzichtet und nur mehr der Geltungsbereich der Satzung dargestellt und festgesetzt.

 

Ursprünglich waren die Gebäude und die Erschließungsstraßen dargestellt, um u.a. die Lesbarkeit der Planzeichnung für die Öffentlichkeit zu erhöhen. Da dies eine gewisse Verbindlichkeit im Hinblick auf Lage, Bauzwang, etc. suggeriert, wurde in der vorliegenden Fassung der Entwicklungssatzung vom 02.03.2021 auf die hinweisliche Darstellung der Gebäude sowie der möglichen Erschließungsstraßen verzichtet. Dies führt zu keiner wesentlichen Veränderung der Charakteristik der Planzeichnung und hat keine Auswirkungen auf das entstehende Baurecht.  

 

Mit Inkrafttreten der nun vorliegenden Entwicklungssatzung Oberwinzer werden die bisher bebauten Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgesetzt, soweit der Flächennutzungsplan diese Bereiche als Baufläche darstellt. Das resultierende Baurecht ist daher nur für die südliche Teilfläche des Grundstücks mit der Flurnummer 171/4 (Gemarkung Winzer) gegeben.

 

Allerdings ist eine gesicherte Erschließung eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben. Diese ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.

 

Beschlussvorschlag: zur Kenntnis.

 


Nr.  2:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 02.11.2020

 

Anregungen:

 

An der Westseite des Hauses Nürnberger Str. 338 ist die Straße bis an die Hausmauer geplant, also auf Fl.-Nr. 175; damit sind wir nicht einverstanden. Durch den geplanten Ausbau der Straße bis zur Hausmauer ist eine Beschädigung des Gebäudes zu erwarten und der Dachvorsprung würde in die Straße hineinragen.

Die Breite ist vollkommen überdimensioniert; 4 m Breite sind bei der geringen Anzahl der zu erschließenden Häuser völlig ausreichend.

Der Einmündungsbereich in die Nürnberger Straße bräuchte auch nicht ausgerundet werden, da seit dem Ausbau der B 8 (heute St. 2660) der Verkehr dort erheblich abgenommen hat.

 

Die Bewirtschaftung unseres Gemüsebaubetriebes Fl.-Nr. 175 wäre unzumutbar und die Existenz somit gefährdet, wenn das Grundstück im nördlichen Bereich durch eine Straße von West nach Ost getrennt würde. Hierbei sollten nur die beiden von Ihnen geplanten Häuser in der Nürnberger Str. 336 mit der Fl.-Nr. 174 im nördlichen Bereich erschlossen werden. Diese beiden Häuser könnten auch über den derzeit vorhandenen öffentlichen Feld- und Waldweg zwischen der Nürnberger Str. 336 und 334 mit der Fl.-Nr. 172 erschlossen werden.

 

Durch unser Grundstück Fl.-Nr. 175 und 176/2 führt eine Wasserleitung von der eigenen Wasserquelle in die Grundstücke zur Bewässerung der Sonderkulturen.

 

Letztendlich möchten wir betonen, dass unsere Hofstelle noch die einzige ursprünglich erhaltene in Winzer ist und somit ein kulturelles Gut des dörflich strukturierten Stadtteils.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die Darstellung der Verkehrsflächen wie auch der Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches der Entwicklungssatzung waren in der Planzeichnung vom 21.07.2020 nur Hinweise und sollten eine mögliche Erschließung bzw. Bebauung darstellen, wenn die beteiligten Eigentümer sich hierzu einig sind.

 

In der jetzt vorliegenden Überarbeitung der Entwicklungssatzung in der Fassung vom 02.03.2021 wird auf die vorgenannte hinweisliche Darstellung verzichtet und nur mehr der Geltungsbereich der Entwicklungssatzung festgesetzt bzw. diese Flächen als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt. Mögliche Vorhaben innerhalb dieses Gebietes sind damit gemäß § 34 BauGB zu beurteilen und zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung usw. in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

Eine Erschließung über das Grundstück des Einwendenden kann nur mit dessen Einvernehmen erfolgen. Sollte hier keine gemeinsame Erschließung sowie Bebauung gewünscht sein, muss ggf. die Erschließung der Nachbargrundstücke anderweitig gesichert werden. 

 

 

Beschlussvorschlag: zur Kenntnis.

 

 

Nr. 3:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 08.11.2020

 

Anregungen:

 

Wir bitten zunächst um 2 Korrekturen im aktuellen Lageplan zur Entwicklungs­satzung, der bezüglich des Silvanerwegs auf der aktuell gültigen Version des Erschließungsplans BK1r des Erschließungsbeauftragten Herr R. beruht (s. Anlagen).

Demnach wäre in Übereinstimmung mit diesem Plan unsere Grundstücksgrenze am Mündungstrichter in die Nürnberger Straße zu begradigen und zweitens das Maß der Bebauung auf Flur-Nr. 166 durch Hinzugung eines Gebäudes zu erhöhen, wie es auch einer Symmetrie zur anderen Straßenseite und den ebenfalls als Anlagen beigefügten zwei Plänen eines „Erschließungskonzepts Oberwinzer" von 2008 entspricht.

Die mehrfach getroffene Aussage "Das Landschaftsschutzgebiet Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen schließt unmittelbar nördlich an den Geltungsbereich der Satzung an" ist unzutreffend und irreführend, da dies de facto nur westlich des Silvanerwegs der Fall ist. Somit ist diese Aussage in der Satzung unbedingt zu korrigieren!

Östlich des Silvanerwegs verbleibt dagegen ein zu einem späteren Zeitpunkt potentiell bebaubarer Flächenstreifen, welcher faktisch nicht im Einklang mit der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baufläche „Dorfgebiet MD" auch schon sechsfach (teil)bebaut ist.

Aus der Stadtratssitzung am 03.03.20 ist uns auch in Erinnerung, dass eine Erweiterung des Baugebiets zur LSG-Grenze hin nicht prinzipiell ausgeschlossen würde. Dies wäre aber aus mehreren Gründen abzulehnen:

 

Warnung im Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 21.04.20 vor den Geogefahren im Nordostteil des Planungsgebietes.

 

-Notwendigkeit der Entfernung von bodenstabilisierenden Bäumen und Sträuchern in der Baumfallzone am Hangfuß.

 

Beseitigung eines natürlichen Versickerungsgebietes bei gleichzeitiger Forderung sehr aufwändiger und teurer Entwässerungsmaßnahmen für die Erschließung des Silvanerweges.

 

- Gerechtigkeitsdefizit wegen einer deutlich weiter südlich verlaufenden LSG-Grenze bei den westlichen Anrainern

 

- Alleinige Übernahme der Kosten durch die jetzigen Erschließungsteilnehmer des Silvanerwegs. Spätere Bauherrn hätten die Erschließung zum Nulltarif.

 

Zu überlegen ist aus den genannten Gründen der Einbezug des Flächenstreifens in das bestehende LSG.

 

Ein neu hinzugefügter Absatz zu umfangreichen erweiterten Entwässerungsmaßnahmen (S.9, Absatz 3.5) erhebt sogar die Forderung nach einem teuren Baugrundgutachten und übertrifft die Vorgängerversion bei Weitem. Bei nicht durch Covid verhinderter Öffentlichkeits-Beteiligung wären diese Forderungen gar nicht bekannt geworden. Sie sind geeignet, die Erschließungskosten massiv in die Höhe zu treiben. Wurden derart strenge Maßstäbe auch an die Erschliung der schon bestehenden Stichstraßen gestellt bzw. müssen diese entwässerungstechnisch jetzt nachrüsten? Wird der Grundsatz der Gleichbehandlung erfüllt, wenn nur die Erschließungs-gemeinschaft Silvanerweg eine so ausgeprägte Kostensteigerung hinnehmen muß oder beteiligt sich die Stadt im übergeordneten allgemeinen Interesse daran? Immerhin würde der Status quo des bestehenden Wegs in Bezug auf Entwässerung durch Erschließung aufgebessert! Weshalb wurden die Entwässerungsanforderungen nicht so zeitig wie die saP geklärt?

 

Die entscheidende Frage für uns als derzeit nicht bauwillige, aber zur Beteiligung an einer sehr teuren Erschließung des Silvanerwegs verpflichtete Anrainer ist, ob die Entwicklungssatzung Oberwinzer im Gegensatz zur Vergangenheit nun ein rechtlich belastbares dauerhaftes, in anderen Worten zeitlich definitiv unbefristetes Baurecht, auch für die Nachkommen, schafft. Nur so macht der riesige finanzielle Aufwand für die Straßenerschließung für uns Sinn. Einen Bauzwang oder ein wie auch immer zeitlich begrenztes Baurecht können wir in keinem Fall akzeptieren

 

Werden Grundstückseigentümer eigentlich informiert, wenn künftig wieder eine Satzungs-änderung erfolgt, die sie unmittelbar betrifft? Denn wer liest schon ständig das Amtsblatt oder überhaupt eine Lokalzeitung? Wir verstanden Herrn Sponsels Auskunft so, dass bei jeder späteren Veränderung der Ortsabrundungs-Satzung wieder ein eigenes öffentliches Verfahren notwendig sei. Es ist uns aber bekannt, dass mindestens einem Eigentümer in Oberwinzer das Baurecht entzogen werden soll, weil er es bisher nicht nutzte. Wäre es somit denkbar, dass auch mit uns so verfahren wird, ohne dass wir es erfahren, wenn unser Baugrundstück über längere Zeit nicht bebaut wird, weil es in der Familie bleiben soll?

 

Grundsätzlich begrüßen wir die Entwicklungssatzung Oberwinzer. Damit könnte die Rechtssicherheit geschaffen werden, die wir vorher über Jahre im Rahmen der Erschließungs-Planung des Silvanerwegs mit den Behörden vermisst haben. Denn erst durch Ihr Eingreifen, Frau Oberbürgermeisterin, kam alles mit dem Anstoß einer neuen Entwicklungssatzung in geordnete Bahnen.

 

Zusammenfassend werden die Erschließungs-Kosten des Silvanerwegs durch die zusätzlichen Entwässerungsanforderungen erheblich steigen. Wir werden uns daran nur beteiligen können, wenn wir eine rechtsverbindliche, belastbare Zusage über ein dauerhaftes Baurecht bekommen.

 

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen und danken für die Mühe.


Anlage 1

 

 


Anlage 2

 


 

Anlage 3

 


Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Abgeänderte Planzeichnung: 

 

In der Planzeichnung vom 21.07.2020, die als Grundlage der öffentlichen Auslegung diente, waren sowohl die Gebäude als auch die möglichen geplanten Erschließungsstraßen als Hinweise dargestellt. In der nun vorliegenden überarbeiteten Fassung wurde auf diese Darstellung verzichtet. Die Entwicklungssatzung Oberwinzer trifft diesbezüglich keine verbindlichen Vorgaben, da sie weder Bauräume noch Verkehrsflächen festsetzt (kein Bebauungsplan). Mit der Satzung werden die Außenbereichsflächen nördlich der bestehenden Ortsabrundungssatzung als im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) festgelegt. Für diese Flächen besteht nach der Rechtskraft Baurecht. Insofern bildet §34 BauGB die spätere Beurteilungsgrundlage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit künftiger Vorhaben. Dies bedeutet, dass die abschließende Ausgestaltung künftiger Bauvorhaben als auch der Erschließungsstraßen im Baugenehmigungsverfahren erfolgt.

 

Ursprünglich waren die Gebäude und die Erschließungsstraßen dargestellt, um u.a. die Lesbarkeit der Planzeichnung für die Öffentlichkeit zu erhöhen. Da dies eine gewisse Verbindlichkeit im Hinblick auf Lage, Bauzwang, etc. suggeriert, wurde in der vorliegenden Fassung der Entwicklungssatzung vom 02.03.2021 auf die hinweisliche Darstellung der Gebäude sowie der möglichen Erschließungsstraßen verzichtet. Dies führt zu keiner wesentlichen Veränderung der Charakteristik der Planzeichnung und hat keine Auswirkungen auf das entstehende Baurecht.  

 

Erschließung:

Die Entwicklungssatzung Oberwinzer setzt keine Erschließungsstraßen fest. Für die künftigen möglichen Erschließungsstraßen ist eine privatrechtliche Einigung der beteiligten Eigentümer die notwendige Voraussetzung.

 

Landschaftsschutzgebiet

Die in der Begründung zur vorliegenden Satzung mehrfach getroffene Aussage „Das Landschaftsschutzgebiet Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen schließt unmittelbar nördlich an den Geltungsbereich der Satzung an“, war in dem angesprochenen Teilbereich irreführend und wurde entsprechend angepasst und korrigiert.

 

Der angeführte potentiell bebaubare Flächenstreifen östlich des Silvanerweges im nördlichen Teilbereich ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und nicht als Baufläche dargestellt. Insofern ist ein Einbezug dieser Flächen nicht über diese Entwicklungssatzung möglich, da gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur solche Flächen als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden können, die der Flächennutzungsplan als Baufläche darstellt. Diese Flächen bleiben weiterhin bauplanungsrechtlich im Außenbereich, wodurch eine Beurteilung nach § 35 BauGB erfolgt. Es besteht kein Baurecht nach § 34 BauGB.

 

Darüber hinaus liegt dieser Bereich gemäß der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LFU) vom 21.04.2020 in einem Gefahrenhinweisbereich, der von tiefreichenden Rutschungen tangiert wird. Der Hinweis beruht auf der Morphologie des Oberhangs, der auf eine alt angelegte Rutschung hinweist, die stark überprägt ist und zum Zeitpunkt der Begehung im Jahr 2015 keine Anzeichen für Aktivität zeigte (GEORISK-Objekt 6938GR015064, Begründung S. 10/11). Eine Reaktivierung der Rutschung ist unwahrscheinlich, kann aber unter Extrembedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden und würde auch den Nordostrand des Planungsgebietes betreffen können.

 

Eine zusätzliche Bebauung dieses potentiell gefährdeten Bereichs würde das Schadensrisiko erhöhen. Auch sollte im Bereich des Oberhangs alles unterlassen werden, was zu einer Destabilisierung beitragen könnte wie z.B. Wassereinleitungen in den Hang, Abgrabungen am Unterhang oder das Aufbringen von Lasten am Oberhang.

 

Eine Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes um den oben genannten Flächenstreifen ist ferner nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Entwässerung

Die Hinweise zu den Entwässerungsmaßnahmen beziehen sich auf den gesamten Geltungsbereich der Entwicklungssatzung Oberwinzer und sind bei entsprechenden Bauvorhaben ausreichend zu berücksichtigen. Unter anderem wird auf Grund der topographischen Gegebenheiten (nördlich angrenzende Hanglage) sowie im Hinblick auf die klimabedingte Zunahme von (extremen) Regenereignissen in der Satzung auf die Entwässerungsmaßnahmen hingewiesen.

 

Baurecht

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB erreicht die Entwicklungssatzung Oberwinzer Rechtskraft. Die Rechtskraft dieser Satzung gilt in der Regel zeitlich unbegrenzt. Insofern besteht im Geltungsbereich der Satzung ein zeitlich unbefristetes Baurecht für die dann als Innenbereich definierten Bauflächen. 

 

Beschlussvorschlag: zur Kenntnis.

 

Nr. 4:

 

Schreiben vom 11.11.2020

 

Anregungen:

 

Mein Grundstück, Flur-Nr. 181/5, Gemarkung Winzer, befindet sich an der Grenze außerhalb des zu bebauenden Gebietes in Winzer. Das Grundstück ist voll erschlossen durch die Zufahrtsstraße Müller-Thurgau-Weg; außerdem liegen Kanal, Wasser und Strom direkt an der Grundstücksgrenze. Meine Familie mit 2 Kindern würde hier gerne ein kleines Haus bauen. In der Nachbarschaft stehen bereits einige Neubauten.

Wieso die Landschaftsschutzgrenze hier so weit nach unten gezogen ist, können wir nicht nachvollziehen. Es ist weder ein schützenswerter Baum noch ein Strauch od. ähnliches auf meinem Grundstück. Zur Zeit ist es eine Grünfläche und wurde bis vor einigen Jahren gärtnerisch genutzt.

Auf gleicher Höhe zu meinem Grundstück liegen die Grundstücke 181/12 und 180/2. Beide dienen nicht dem Landschaftsschutz, da Ersteres ein Garten mit Rasen ist und Zweiteres gärtnerisch genutzt wird.

Ich bitte Sie daher, zu prüfen, ob nicht doch eine Möglichkeit besteht, auf meinem Grundstück zu bauen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Eine Bebauung des Grundstückes mit der Flurnummer 181/5 Gemarkung Winzer ist durch die Entwicklungssatzung Oberwinzer nicht möglich. Dies gilt ebenso für die Grundstücke mit den Flurnummern 181/12 und 180/2 Gemarkung Winzer. Alle drei Liegenschaften befinden sich komplett im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und im nördlich angrenzenden Landschaftsschutzgebiet. Mit der vorliegenden Entwicklungssatzung können nur jene bebauten Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, die der gültige Flächennutzungsplan bereits als Baufläche darstellt.

 

Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke und des gegebenen Erschließungssachverhaltes widerspricht eine Bebauung auch dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Eine Änderung des Umgriffes des Landschaftsschutzgebietes ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

Nr. 5:

 

Schreiben vom 11.11.2020

 

Anregungen:

Gestatten Sie, dass ich mich Ihnen vorstelle. Mein Name ist N.N. und ich bin Eigentümer des Grundstückes mit der Flurnummer 439, am Dornfelderweg in Regensburg. Hiermit stelle ich den Antrag, die geplante Ortsabrundungsgrenze bei der Anpassung, um mein Grundstück zu erweitern.

Zur Begründung für meinen Antrag.

Am 17.10.2014 habe ich dieses Grundstück von meiner Mutter, Frau, geschenkt bekommen. Noch zu Lebzeiten meines Vaters, Herr, wurde bei der Erschließung des Neubaugebietes Dornfelderweg im Erschließungsvertrag eine Weiterführung des Dornfelderweges berücksichtigt und von der Stadtkämmerei am 29.August.1997 im Plan festgehalten (siehe Anlage 1).

Durch bereits vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Kabel Deutschland, Kanal) am Ende des Dornfelderweges wäre die Erschließung für mein Grundstück gesichert. Ein Anschließen an das bestehende Netz wäre einfach und würde keinen außergewöhnlichen Aufwand für alle Beteiligten darstellen.

Aufgrund meiner Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 100) plane ich, auf besagtem Grundstück, unter anderem ein barrierefreies Haus mit Einliegerwohnung (notwendige Pflegekraft) für mich zu bauen. Gerade als Absicherung im Alter wurde dieses Grundstück damals nicht veräert und letztendlich an mich per Schenkung übergeben. Hierbei spielen der gesundheitliche Aspekt und die finanzielle Absicherung im Alter eine erhebliche Rolle, welche Berücksichtigung bei Ihrer Entscheidung finden sollte.

Ursprünglich wurde die gesamte Fläche des heutigen Dornfelderweges, durch meine Familie landwirtschaftlich genutzt. Durch die Entstehung des Neubaugebietes fiel diese Nutzung weg. Aufgrund unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung (Lärm- und Staubbelastung, Einsatz von Spritzmittel, Maschineneinsatz,...) und notwendiger Logistik (fehlende Bewässerung) kommt eine landwirtschaftliche Nutzung für mein Grundstück heute nicht mehr in Frage.

Unter Berücksichtigung all dieser Punkte, bitte ich meinem Antrag zu entsprechen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 


Anlage 1:

 

 

 

 

 


Anlage 2:

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Das entsprechende Grundstück mit der Flurnummer 439 Gemarkung Winzer liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung, sondern ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Grundsätzlich kann die Gemeinde mit einer Entwicklungssatzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Das vorliegende Grundstück ist im Flächennutzungsplan jedoch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, was auch der langjährigen Nutzung entspricht. Eine Erweiterung bzw. die Aufnahme des o.g. Grundstückes ist mit der Entwicklungssatzung Oberwinzer nicht möglich.

 

Darüber hinaus liegt dieser Bereich gemäß Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LFU) vom 21.04.2020 in einem Gefahrenhinweisbereich, der von tiefreichenden Rutschungen tangiert wird. Der Hinweis beruht auf der Morphologie des Oberhangs, der auf eine alt angelegte Rutschung hinweist, die stark überprägt ist und zum Zeitpunkt der Begehung im Jahr 2015 keine Anzeichen für Aktivität zeigte (GEORISK-Objekt 6938GR015064, siehe Begründung S. 10/11). Eine Reaktivierung der Rutschung ist unwahrscheinlich, kann aber unter Extrembedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden und würde auch den Nordostrand des Planungsgebietes betreffen können.  

 

Eine zusätzliche Bebauung dieses potentiell gefährdeten Bereichs würde das Schadensrisiko erhöhen. Auch sollte im Bereich des Oberhangs alles unterlassen werden, was zu einer Destabilisierung beitragen könnte wie z.B. Wassereinleitungen in den Hang, Abgrabungen am Unterhang oder das Aufbringen von Lasten am Oberhang. 

 

Mit der Aufnahme des o.g. Grundstück in den Geltungsbereich würde die Entwicklungssatzung um einen Bereich erweitert werden, von dem auf Grund der Stellungnahme des LFU davon ausgegangen werden muss, dass er von der genannten Geogefahr unmittelbar betroffen sein kann. In Kombination mit dem Rechtscharakter der Entwicklungssatzung kann das Grundstück nicht in den Geltungsbereich der Entwicklungssatzung einbezogen werden.

 

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. 

 

 

Nr. 6:

 

Schreiben vom 13.11.2020

 

Anregungen:

 

Folgende Punkte bitte ich in der Entwicklungssatzung zu berücksichtigen:

 

  1. Es befinden sich in dem ausgewiesenen Gebiet noch mehrere aktive Betriebe der Landwirtschaft/Gartenbau/Forstwirtschaft. Hierdurch sind entsprechende Emissionen zu berücksichtigen, die durch die Tätigkeit der Betriebe entstehen.
  2. Die neu errichteten Gebäude dienen der Ortsentwicklung. Gibt es hierzu Vorkaufsrechte für uns als Anlieger?
  3. Wenn hier Gebäude oder Grundstücke verkauft werden bitte ich als praktizierender Landwirt um Information der Käufer, dass dies ein aktiv genutzter Landwirtschaftlicher Bereich ist und mit entsprechenden Lärm-, Geruchs- und Staubentwicklung zu rechnen ist.
  4. Ich bitte um Bestätigung, dass es keine Baupflicht gibt.
  5. Die eingeplanten Bebauungen in meinen Flurstücken kann ich so nicht vollziehen, da dadurch die Existenzgrundlage für meinen Betrieb entzogen wird. Daher können wir uns an der aktuell geplanten Straße nicht beteiligen und die Gebäude derzeit nicht errichten.
  6. Ich bitte zu berücksichtigen, dass eine Erschließung über meine eigene Zufahrt möglich ist.
  7. Die maximalen Wandhöhen in der Entwicklungssatzung ermöglicht nicht eine sinnvolle Ausnutzung der zu bebauenden Fläche, hierbei sollte eine Abweichung möglich sein auf 2 Vollgeschosse je Gebäude.

Ferner sollte die Gebäudebreite und Gebäudelänge auf eine sinnvolle Ausnutzung der Bebauung ermöglicht werden.

  1. Da auf meinen Grundstücken schon Bebauungen erstellt sind und somit bei einer Nachträglichen Bebauung mit Wohngebäude anstelle von Gewächshäusern sehe ich keine Veranlassung, die geforderten Ausgleichsflächen zu erstellen,

da sich ja die überbaute Fläche gegenüber der derzeitigen überbauten Fläche verringert.

  1. Die Bebauung auf meine Flurnummer 174 ist doch aufgrund der Fläche mit mind. 3 Wohnhäusern möglich wenn ein Vergleich mit der Fläche im Müller-Thurgau-Weg 7 - 15 betrachtet wird.
  2. Die Entwicklungssatzung sollte bis zum Ende des Grundstücks 174 auf der nördlichen Seite gehen, da diese einen einheitliche Line darstellt (siehe Silvanerweg)
  3. Stellen die eingezeichneten Gebäude die maximale Anzahl an Gebäude dar oder sind hierzu Abweichungen möglich? Wenn ja inwieweit?
  4. Grundsätzlich sollten Kellergeschosse ermöglicht werden, da dies dem Wohnklima und der Unterbringung von Sachen einen wesentlichen Vorteil bringt.
  5. Die Angabe im Lageplan unter „Hinweise:  Nutzung I+D Erd- und Dachgeschoss mit Kniestock“ ergibt meines Erachtens keinen Sinn, da nur das Dachgeschoss einen Kniestock haben kann.
  6. Dem Eigentümer sollte ermöglicht werden auch in der Grundfläche von 150m² auch 2 Doppelhaushälften zu errichten.
  7. Die Nutzung als MD Mischgebiet Dorf ist jetzt schon so und soll nicht geändert werden, ich bitte dies zu bestätigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

zu 1.

Das Plangebiet wird im Rahmen der Entwicklungssatzung Oberwinzer als Dorfgebiet festgesetzt. Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben bzw. Handwerksbetriebe. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

 

Der Entwicklungssatzung Oberwinzer liegt keine schalltechnische Untersuchung zu Grunde. Immissionsschutzrechtliche Belange werden im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung geklärt. Grundsätzlich haben bestehende Betriebe der Landwirtschaft/Gartenbau/Forstwirtschaft sofern diese genehmigt sind -  Bestandsschutz.

 

zu 2.

Vorkaufsrechte für Anlieger sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

zu 3.

Die Entwicklungssatzung Oberwinzer setzt als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet fest, was auch der bisherigen Darstellung im gültigen Flächennutzungsplan entspricht. Insofern ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dies gilt es bei möglichen Grundstücks- oder Gebäudeerwerben zu berücksichtigen.

 

zu 4.

Durch die Entwicklungssatzung Oberwinzer entsteht keine Baupflicht für die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches.

 

zu 5.

In der Planzeichnung vom 21.07.2020, die als Grundlage der öffentlichen Auslegung diente, waren sowohl die Gebäude als auch die möglichen geplanten Erschließungsstraßen lediglich als Hinweise dargestellt. Die nun vorliegende Entwicklungssatzung Oberwinzer trifft diesbezüglich keine verbindlichen Vorgaben, da sie weder Bauräume noch Verkehrsflächen festsetzt.

 

zu 6.

Grundsätzlich soll die künftige Erschließung auf Basis einer privatrechtlichen Einigung erfolgen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung konkreter Vorhaben erfolgt nach Rechtskraft der Satzung durch § 34 BauGB, wonach bei einer möglichen Bebauung auch die Erschließung gesichert sein muss. Über die konkrete Ausformung dieser Erschließung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren entschieden. 

 

zu 7.

Die Beurteilung künftiger Bauanträge erfolgt nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben u.a. nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Dimension der Gebäude (Geschossigkeit, Gebäudelänge und -breite) orientiert sich daher an der Bebauung in der Umgebung.

 

 

 

zu 8.

Der zu erbringende Nachweis der herzustellenden Nahrungsfläche ist nur im Rahmen von Vorhaben, die mit einer zusätzlichen Bodenversiegelung verbunden sind, anteilig zu gewährleisten.

 

zu 9.

In der Satzung sind Bauräume nicht explizit festgesetzt. Die Beurteilung künftiger Bauvorhaben erfolgt nach Rechtskraft der Entwicklungssatzung nach § 34 BauGB. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist die Eigenart der näheren Umgebung maßgebend. Dies wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entschieden. 

 

zu 10.

Eine vollständige Berücksichtigung des Grundstücks mit der Flurnummer 174 ist nicht möglich. Mit der Entwicklungssatzung dürfen nur solche Bereiche in den Geltungsbereich einbezogen werden, die der Flächennutzungsplan bereits als Baufläche darstellt. Insofern kann die Satzung nicht um den Teilbereich, der dem Landschaftsschutzgebiet zugeordnet ist, erweitert werden.

Im Bereich des Silvanerweges verläuft die Grenzlinie des Geltungsbereiches ferner unter Berücksichtigung des Landschaftsschutzgebietes. 

 

zu 11.

Im Kartenausschnitt der Planzeichnung vom 21.07.2020 war eine mögliche Bebauung durch Einzelhäuser lediglich als Hinweis dargestellt. In der Überarbeitung der Planung wurde auf die Darstellung dieser Hinweise verzichtet und die vorliegende Planung definiert nur mehr den Geltungsbereich der Satzung. Die überarbeitete Entwicklungssatzung Oberwinzer trifft im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung weder Hinweise noch Festsetzungen. Die spätere Beurteilung der Zulässigkeit von künftigen Bauvorhaben erfolgt nach § 34 BauGB.

 

zu 12.

Die Errichtung von Kellergeschossen ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. So ist unter den Hinweisen sogar ein Schemaschnitt mit einem Kellergeschoss dargestellt.   

 

zu 13.

Die Formulierung ist so gemeint, dass sich der Kniestock lediglich auf das Dachgeschoss bezieht. Dies ist zudem im Schemaschnitt entsprechend dargestellt. 

 

zu 14.

Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung sowie der Gebäudeart gibt die Entwicklungssatzung keine konkreten Festsetzungen vor, sondern benennt lediglich Hinweise. Die Beurteilung nftiger Bauvorhaben erfolgt nach § 34 BauGB.

 

 

zu 15.

Die Art der baulichen Nutzung richtet sich nach der Umgebungsbebauung (i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB) und wird als Dorfgebiet MD festgesetzt. Dies soll die Fortsetzung der bisherigen Bebauung sichern, so dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewahrt bleibt.

 

Beschlussvorschlag: zur Kenntnis.


Sonstige, nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Anregungen

 

 

Nr. 1:

 

Bayerischer Bauernverband

Hauptgeschäftsstelle Oberpfalz

Brandlberger Straße 118

93057 Regensburg

 

Schreiben vom 26.02.2020

 

Anregungen:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Verbandsmitglied Herr M. hat uns in der im Betreff genannten Angelegenheit gebeten behilflich zu sein. Er hat uns das beiliegende Einwendungsschreiben überlassen, welches wir in seinem Auftrag übersenden.

Zusätzlich zum Einwendungsschreiben sollte berücksichtigt werden, dass auf dem Grundstück FI.Nr. 443 der Gemarkung Winzer Wein angebaut wird und deshalb Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dies ist bei einer möglichen Bebauung des Nachbargrundstücks FI.Nr. 440/4 der Gemarkung Winzer zu berücksichtigen.

 

Einwendungsschreiben vom 26.02.2020:

 

An Stadtplanungsamt Regensburg

 

Betreff der Dorfabrundungssatzungsplanung in Oberwinzer teilen wir, Weingarten in Oberwinzer Flur Nr. 443 mit, ein noch näheres heranrücken der Bebauung an unseren Weingarten, würde das Aus eines alten Kulturgut in Regensburg bedeuten. Dieser Weingarten „Steitling“ Flurname genannt nach Überlieferung, ist 1329 bis zur Seculation als Kloster Emeramscher Weingarten erwähnt. Wir bitten die Stadtplanung Stadträte rgermeister und Oberbürgermeister, dieses Kulturgut weiter zu erhalten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Mit der vorliegenden Entwicklungssatzung Oberwinzer wurden nur die bebauten Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt, die im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind.

 

Ein weiteres Heranrücken der Bebauung an den Weinberg ist damit nicht möglich. Der Schutz des o.g. Kulturgutes Weingarten Oberwinzer ist daher weiterhin gewährleistet.

 

Beschlussvorschlag: zur Kenntnis

 

 


Nr. 2:

 

Bayerischer Bauernverband

Hauptgeschäftsstelle Oberpfalz

Brandlberger Straße 118

93057 Regensburg

 

Schreiben vom 04.03.2020

 

Anregungen:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung unseres Schreibens vom 26.02.2020 übersenden wir ein weiteres Einwendungsschreiben der M. mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Dorfabrundungsplanung.

Wie daraus zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Weingarten der M. um eine kulturhistorische Besonderheit, auf deren Erhalt besonderes Augenmerk gerichtet werden sollte.

Bereits im Einwendungsschreiben vom 26.02.2020 wurde auf die Problematik der Abstände zwischen Weinberg FI.Nr. 443 der Gemarkung Winzer und dem wohl zur Bebauung geplanten Nachbargrundstück FI.Nr. 440/4 der Gemarkung Winzer hingewiesen.

Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Weinbergs sind Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig. Diese beginnen ab Ende April/Anfang Mai vor dem Austrieb der Pflanzen und müssen diese vor Kräuselmilben schützen. Dies erfolgt mit Schwefel und Rapsöl.

Ab ca. Mitte Mai muss chemischer Pflanzenschutz gegen Mehltau ca. alle zwei Wochen mit einer Einachser-Pflanzenschutzspritze erfolgen bis ca. Anfang August.

Dieser Pflanzenschutz wird eine mögliche unmittelbare Bebauung des Nachbargrundstücks FI.Nr. 440/4 der Gemarkung Winzer betreffen und möglicherweise auch beeinträchtigen.

Eine Verringerung bzw. Reduzierung der Weinbaufläche ist nicht möglich, da sonst die Weinbehälter nicht mehr vollständig befüllt werden können.

Notwendige Abstandsflächen zwischen dem Weinberg FI.Nr. 443 und dem Nachbargrundstück FI.Nr. 440/4 der Gemarkung Winzer sollten daher dringend bei der Planung Berücksichtigung finden.

 

 

Einwendungsschreiben vom 03.03.2020:

 

Der Weingarten Flur Nr. 443 bekam mitte der 1990iger Jahre von der Bundesforschungsanstalt für Rebenzüchtung in Siebeldingen und Lwg. Veitshöchhheim den Zuschlag zum Ausbau der Neuzüchtung Regent Rebe im Vergleich mit der Standardrebe Domina für Familie F. und H. M. Weinbau in Oberwinzer. Alle Jahre mussten wir einen Bericht der beiden Rotweinsorten senden. Nach 3 Jahren, als die ersten Trauben reiften, kam die erste Probe Wein dazu in Richtung Bundesforschungsanstalt.

Auch heute sind die beiden Rotweine jeweils auf das angepaßte Gebinde, jeweils Barrig zum Ausbau nur als Gesamtes zur Befüllung möglich.

Wir können uns nicht vorstellen, das Behörden, die uns die Genehmigung für den Weinbau und zum Bau des Betriebsgebäudes erstellt haben, und Leuten die das Gartengrundstück gekauft haben und zudem hingewiesen wurden, daß dies kein Baugrundstück ist, sich plötzlich andersrum entscheiden. Hier kann man den Glauben an der Demokratie verlieren.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Auf Grund des Sachzusammenhangs beider Einwendungsschreiben gilt die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben des Bayerischen Bauverbandes vom 26.02.2020 auch in diesem Fall.

Das Grundstück mit der Flurnummer 4040/4 Gemarkung Winzer befindet sich außerhalb des Satzungsgebietes im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein weiteres Heranrücken der Bebauung ist damit nicht möglich.

 

 

Beschlussvorschlag: zur Kenntnis

 


Folgende Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ein:

 

Erste Beteiligung vom 24.03.2020 08.05.2020

 

 

Nr. 1.:

Antragsteller/ Dienststelle

 

Umweltamt, Sachbereich Naturschutz

IT-Speicher

Bruderwöhrdstraße 15 b

93055 Regensburg

 

Schreiben vom 20.03.2020 (E-Mail Eingang)

 

Anregungen:

 

Sachverhalt

Vorgelegt wurden die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Bearbeitungsstand 29.07.2019), die Begründung zur Entwicklungssatzung Oberwinzer, der Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen, Drucksache VO/20/16441/61 vom 3.3.2020 mit Planzeichnung, Hinweisen und der Satzung. Für die vorliegende Satzung nach §34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ist gemäß §34 Abs. 5 Satz 4 keine Umweltprüfung erforderlich. Für die geplante Entwicklungssatzung sind die Voraussetzun­gen nach §34 Abs. 2 BauGB erfüllt. Daher ist auch keine Eingriff-Ausgleichsbilanzierung notwendig.

Der Geltungsbereich der Entwicklungssatzung liegt nördlich der bereits bestehenden Ortsabrundungssatzung Oberwinzer von 1979. Er hat eine Größe von 2,33 ha. Nördlich schließt das Landschaftsschutzgebiet „Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen" an. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich überwiegend als Dorfgebiet MD ausgewiesen. Der Geltungsbereich ist bereits zu großen Teilen bebaut, die restlichen Flächen werden zumeist landwirtschaftlich genutzt. Mit der geplanten Entwicklungssatzung soll die Ortsabrundungssatzung den Entwicklungen der letzten Jahre angepasst und vorhandene Baulü­cken geschlossen werden. Ziel ist es unter anderem, die Grenzen sowie die Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes sowie der topographischen und ortstypischen Gegeben­heiten zu berücksichtigen.

Die Bebauung wird so festgesetzt, dass sie sich möglichst gut in die Umgebungsbebauung einfügt (z.B. offene Bauweise mit Einzelhäusern, GRZ max. 0,35, max. 2 Vollgeschosse).

 

Beurteilung

Artenschutzrechtliche Belange

Den Unterlagen wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) beigelegt. Untersucht wurden die Artengruppen Fledermäuse, Vögel und Reptilien. Zudem wurden die Bäume nach ggf. vorhandenen Höhlungen untersucht.

Artenschutzrechtlich relevante Höhlenbäume sind nicht vorhanden.

Es wurden zwei Fledermausarten (Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus) nachgewiesen, die den Planungsbereich als Jagdrevier nutzen. Eine Beeinträchtigung durch die geplante Bebauung ist nicht zu erwarten.

Es konnten einzelne Zauneidechsen nachgewiesen werden. Es handelt sich um den äe­ren Rand einer größeren Population, die in den nördlich anschließenden Hängen beheima­tet ist. Sofern bei den einzelnen Bauvorhaben sichergestellt wird, dass die Tötung gegebe­nenfalls vorhandener Einzeltiere vermieden wird, ist nicht von einer erheblichen Beein­trächtigung der vorhandenen Population auszugehen.

Im Plangebiet brüten zahlreiche Vogelarten. Besonders hervorzuheben sind der Stieglitz und der Bluthänfling. Für letzteren stellt der Bereich Winzer/Kager den Hauptlebensraum in Regensburg dar. Er besiedelt die halboffenen ehemaligen Weinberge in den trockenen Hanglagen und die Gemüseanbauflächen am Hangfuß. Beide Vogelarten sind an Ruderalvegetation in der offenen Kulturlandschaft gebunden, die es um Winzer herum noch gibt, im Umland aber selten geworden ist. Beide Arten sind in Regensburg in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. Der Bluthänfling ist in Bayern stark gefährdet, womit der vorhandenen Population in Winzer große Bedeutung zukommt. Um eine erhebliche Beein­trächtigung der Population zu vermeiden, wird vorschlagen, als CEF-Maßnahme Ersatznahrungsflächen anzulegen. Diese soll eine Größe von 1000 m2 aufweisen, innerhalb des Nahrungssuchraums der Winzerer Stieglitze und Bluthänflinge liegen, und ganzjährig ein reiches Angebot an Nahrung für körnerfressende Kleinvögel bieten (artenreiche Ruderalflur, Blühflächen oder Blühstreifen mit einer Mindestbreite von 5 m). Die CEF-Maßnahmen sind anteilig jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Bauvorhaben nachzuweisen. Um trotz Bebauung der Brachflächen Lebensraum auch für die weiteren vorhandenen Vo­gelarten, insbesondere den Haussperling, zu schaffen, dürfen hier keine lebensfeindlichen Kiesgärten angelegt werden, sondern die Freiflächen um die Häuser müssen gärtnerisch genutzt werden. Strukturreiche Hausgärten sind bei uns inzwischen ein sehr wichtiger Be­standteil des Lebensraums zahlreicher Vogelarten.

Mit diesen Vorschlägen besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.

Unter den genannten Voraussetzungen werden durch die geplante Baumaßnahme keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemein­schaftsrechtlich geschützten Arten ausgelöst.

 

Ergänzung der Stellungnahme vom 20.03.2020 (E-Mail vom 30.03.2020)

 

ergänzend zur naturschutzfachlichen Stellungnahme des Umweltamtes vom 20.03.2020 zur Entwicklungssatzung Oberwinzer wird von naturschutzrechtlicher Seite folgendes mitgeteilt:

 

 

zu § 3 der Satzung: Es ist u.E. nicht glich in der Entwicklungssatzung so einfach den Geltungsbereich der Baumschutzverordnung zu erweitern. Der Geltungsbereich ist in der Baumschutzverordnung und der dazugehörigen Karte, welche Bestandteil der Verordnung ist, festgelegt. Das Verfahren zum Erlass bzw. zur Änderung der Baumschutzverordnung ist in Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes festgelegt.

Die Zuständigkeit zu Verordnungsänderungen diesbezüglich liegt darüber hinaus beim Fachamt.

 

 

zu § 4 der Satzung: u.E. ist diese Regelung zu unbestimmt und kann daher nicht vollzogen werden, da für die anteilige Herstellung einer CEF-Fläche auf dem jeweiligen Baugrundstück die Bezugsgröße (hier wohl die Größe des Baugebietes) fehlt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der ursprüngliche Paragraph 3 der Satzung „Baumschutz“ entfällt.  

Die Baumschutzverordnung kann nicht über eine Entwicklungssatzung erweitert werden.

 

Zudem wird der Anteil der herzustellenden Nahrungsfläche in der vorliegenden Satzung präzisiert, die im Rahmen des Artenschutzes im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen nachzuweisen ist. Definiert wird nun ein Anteil von 10% der Fläche des jeweiligen Baugrundstückes, der als geeignete Nahrungsfläche für CEF-Maßnahmen herzustellen ist. Dadurch ist r künftige Baugenehmigungsverfahren eine eindeutige Vorgabe gegeben, wie groß der erforderliche Nachweis der CEF-Maßnahme sein muss (Beschreibung der Herleitung auf S. 7 der Begründung).

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat diese Änderung in der öffentlichen Sitzung vom 21.07.2020 beschlossen. 

 

Beschlussvorschlag: der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 2.:

Antragsteller/ Dienststelle:

 

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 30.03.2020

 

Anregungen:

Der Planungsumgriff liegt außerhalb von vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten, Trinkwasserschutzgebieten und wassersensiblen Be­reichen.

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bau­werksabdichtungen wird hingewiesen.

Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

Bezüglich eventueller Altlasten ist das Umweltamt der Stadt Regensburg zu beteili­gen

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung weisen wir darauf hin, dass eine Vermi­schung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser nur zulässig ist, wenn andere Besei­tigungsmöglichkeiten für das Niederschlagswasser (Versickern, Ableiten in Oberflächenge­sser) nicht möglich sind. Dies ist zu prüfen und die Niederschlagswasserbeseitigung ist als Teil der Erschließung sicher zu stellen.

Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasser-haltungen gemäß Art. 70 Abs.1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz wird hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Anregungen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Sie sind bei der Planung künftiger Einzelvorhaben zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.


 

Nr. 3.:

Antragsteller/ Dienststelle:

 

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LFU)

rgermeister-Ulrich-Straße 160

86179 Augsburg

 

Schreiben vom 21.04.2020

 

Anregungen:

 

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grund­satzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

Von diesen Belangen werden die Geogefahren und die Rohstoffgeologie berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:

 

Geogefahren

Der Nordostteil des Planungsgebiets wird nach der Gefahrenhinweiskarte für Geogefahren des LfU von einem Gefahrenhinweisbereich für tiefreichende Rutschungen tangiert. Der Hinweis be­ruht auf der Morphologie des Oberhangs, der auf eine alt angelegte Rutschung hinweist, die stark überprägt ist und zum Zeitpunkt der Begehung im Jahr 2015 keine Anzeichen für Aktivität zeigte (GEORISK-Objekt 6938GR015064, siehe www.umweltatlas.bayern.de > Angewandte Geologie > Geogefahren). Eine Reaktivierung der Rutschung ist unwahrscheinlich, kann aber unter Extrembedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden und würde dann auch den Nordostrand des Planungsgebietes betreffen können.

Eine zusätzliche Bebauung des potenziell gefährdeten Bereichs würde das Schadensrisiko er­hen und sollte insofern kritisch hinterfragt werden. Auch sollte im Bereich des Oberhangs al­les unterlassen werden, was zu einer Destabilisierung beitragen könnte wie z.B. Wassereinlei­tungen in den Hang, Abgrabungen am Unterhang oder das Aufbringen von Lasten am Ober­hang.

Rohstoffgeologie

Belange der Rohstoffgeologie sind durch die geplante Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichsflächen (im weiteren Verfahren) ist die Rohstoffgeologie jedoch erneut zu beteiligen um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermei­den.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Ausführungen zu den Geogefahren wurden in den Hinweisen zur Satzung bzw. in der Begründung berücksichtigt. Die entsprechenden Flächen, von denen Gefährdungspotential ausgehen kann, liegen nicht im Geltungsbereich der Satzung.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.


Nr. 4.:

Dienststelle:

 

Regionaler Planungsverband Regensburg

im Landratsamt

rnberger Straße 1

92318 Neumarkt

 

Schreiben vom 22.04.2020

 

Anregungen:

 

Der Geltungsbereich der Entwicklungssatzung „Oberwinzer" der Stadt Regensburg liegt zum größten Teil im, vom gültigen Flächennutzungsplan überplanten Gebiet und ist als Dorfgebiet „MD" ausgewiesen. Nördlich daran angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen". Die Entwicklungsatzung dient der Ausbildung eines geschlossenen Ortsrandes im Ortsteil Oberwinzer.

Laut Regionalplan der Region Regensburg liegt der Vorhabenbereich im landschaftlichen Vor­behaltsgebiet Nr. 14 „Donautalraum zwischen Kelheim und Regensburg". Belangen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege kommt hier besonderes Gewicht zu (vgl. Regionalplan Regensburg B 12.1). Die Siedlungstätigkeit soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten vor allem auf das Landschaftsbild und den Naturhaushalt sowie auf die Erfordernisse der Erholung und des Fremdenverkehrs besondere Rücksicht nehmen (vgl. B II 1.3). Bei landschaftsverändernden Maßnahmen oder neuen Nutzungen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der natürlichen Grundlagen zu erwarten sind.

 

Des Weiteren befindet sich die einzubeziehende Fläche innerhalb des Regionalen Grünzugs Donautal. Die Regionalen Grünzüge sollen von stärkerer Siedlungstätigkeit freigehalten werden (vgl. Regionalplan Region Regensburg B I 4.1). Neben einer wichtigen Erholungsfunktion ist ihre gliedernde Wirkung, die Verbesserung der Frischluftzufuhr und der ökologischen Ausgleichsfähigkeit von Bedeutung. In den regionalen Grünzügen sollen Maßnahmen vermieden werden, welche deren Wirksamkeit beeinträchtigen. Dies wären insbesondere auch Fehlentwicklungen im Außenbereich (vgl. Begründung zu B 14.1).

 

Nach den Gesichtspunkten, die der Regionalplanung zugrunde liegen, bestehen gegen die ge­plante Entwicklungssatzung „Oberwinzer" keine erheblichen Bedenken. Dies begründet sich insbesondere aus den Umständen, dass der Großteil der Fläche aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt wird, die gebietstypischen Siedlungsstrukturen im Rahmen der Satzung beibehalten werden und die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes berücksichtigt bleiben. Zukünftige Fehlentwicklungen in den Außenbereich können durch die Satzung vermieden werden.

Darüber hinaus ist aufgrund der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet und innerhalb des regionalen Grünzugs den fachlichen Stellungnahmen zu Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht beizumessen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Anregungen wurden in die Begründung zur Entwicklungssatzung Oberwinzer aufgenommen und die Belange des Naturschutzes wurden ausreichend berücksichtigt.

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.

Nr. 5.:

Dienststelle:

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Hofgraben 4

80539 München

 

Schreiben vom 24.04.2020

Anregungen:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Das BLfD bedauert im Hinblick auf den Kulturlandschaftsraum entlang der Donau im erweiter­ten Umfeld des Ensembles Niederwinzer, ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayDSchG (Denkmal.-Nr.: E-3-62-000-3), die vorgelegte Planung. Dezidierte baudenkmalfachliche Einwendungen können unter Berücksichtigung der engen rechtlichen Grenzen in einem Nähebereichsfall jedoch nicht formuliert werden. Zum Baudenkmal rnberger Straße 334 (Denkmal-Nr.: D-3-62-000-825), ein zweigeschossiger und traufständiger Satteldachbau des 17./18. Jh. hat sich die Untere Denkmalschutzbehörde bereits am 18.11.2019 geäert.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

 

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal­schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Lei­ter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Ar­beiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

 

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Ge­genstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erlt dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kennt­nisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege be­treffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Stellungnahme:

 

Die Belange des Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz wurden in die Hinweise zur Entwicklungssatzung aufgenommen. Damit sind sie bei der Umsetzung der Einzelvorhaben zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr. 7.:

Dienststelle:

 

REWAG

Regensburger Energie und Wasserversorgung AG & Co KG

Greflingerstraße 22

93055 Regensburg

Schreiben vom 28.04.2020

Anregungen:

Sparte Erdgas

Die REWAG plant derzeit keinen weiteren Ausbau des Erdgasversorgungsnetzes. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Falls notwendig sind bestehende Niederspannungsfreileitungen im Zuge der Erschließungsarbeiten zu Verkabeln und ggfs. vorhandene Leitungen der neuen Straßenführung anzupassen Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch Erweiterung bestehender Netze nach Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich.

Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Fernwärme

Haben Sie Fragen zur Sparte Fernwärme? Bitte wenden Sie sich an Frau D. unter der

Telefonnummer 0941 601-3373.

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

 

Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Anregungen der REWAG wurden in die Hinweise bzw. in die Begründung zur Satzung aufgenommen und sind bei der Umsetzung entsprechender Vorhaben bzw. bei Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.

 


Folgende Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB ein:

 

Zweite Beteiligung vom 15.09.2020 14.10.2020

 

Nr. 1.:

Anregung/ Dienststelle

 

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Schreiben vom 11.09.2020

 

Anregungen:

 

Verweis auf Stellungnahme vom 30.03.2020

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Entwässerungsthematischen Belange wurden um die Anmerkungen des Wasserwirtschaftsamtes ergänzt und in die Hinweise zur Satzung aufgenommen. Sie sind bei der späteren Umsetzung von Einzelvorhaben zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr. 2.:

Anregung/ Dienststelle

 

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LFU)

rgermeister-Ulrich-Straße 160

86179 Augsburg

 

Schreiben vom 29.09.2020

 

Anregungen:

 

Mit Schreiben vom 03.09.2020 geben Sie dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o. g. Planänderung:

Die bereits mit Schreiben 11-8681.2-39302/2020 vom 21.04.2020 bzgl. der Geoge­fahren gemachten Anmerkungen behalten weiter Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zusätzlich zur Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben vom 21.04.2020 wurden die Anmerkungen zu den Geogefahren in den Begründungstext mit aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.


Nr. 3.:

Anregung/ Dienststelle

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Regensburg

Lechstraße 50

93057 Regensburg  

 

Schreiben vom 13.10.2020

 

 

Anregungen:

Von Seiten der Fachbehörde bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die o.g. Planung. Auf die Zumutbarkeit von landwirtschaftlichen Immissionen, die bei der Bewirtschaftung der ansässigen landwirtschaftlichen Hofstellen bzw. der angrenzen­den landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgehen, wird hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Entwicklungssatzung Oberwinzer setzt als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO fest. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Nr. 4.:

Anregung/ Dienststelle

 

Gemeinnützige Wassergenossenschaft Winzer eG

rnberger Straße 228

93059 Regensburg

 

Schreiben vom 15.10.2020

 

Anregungen:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinnützige Wassergenossenschaft Winzer e.G. Versorgungsträger der Wasserversorgung ist und nicht wie in den Unterlagen dargestellt die REWAG.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der entsprechende Absatz wurde in der Begründung zur Entwicklungssatzung angepasst.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.

 


Nr. 5.:

Anregung/ Dienststelle

 

REWAG

Regensburger Energie und Wasserversorgung AG & Co KG

Greflingerstraße 22

93055 Regensburg

Schreiben vom 02.11.2020

 

Anregungen:

Sparte Erdgas und Trinkwasser

Die Versorgung mit Trinkwasser, liegt im Bereich der WSG Winzer. Die REWAG plant eigenwirtschaftlich, derzeit keine Gaserschließung. Ist eine Kostenbeteiligung, durch die Stadt Regensburg angedacht, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft. Bitte beteiligen sie uns zeitnah, bei den weiteren Planungsarbeiten. Vor Baubeginn, ist eine Planauskunft einzuholen und eine Einweisung, vor Ort, zu beantragen.

Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die

Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle

Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich.

Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung zu prüfen.

Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

 

 

Stellungnahme:

 

Die Anregungen der REWAG wurden in die Hinweise bzw. in die Begründung zur Satzung aufgenommen und sind bei der Umsetzung entsprechender Vorhaben bzw. bei Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag: den Anregungen wird entsprochen.


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf der Entwicklungssatzung Oberwinzer werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.  Die Entwicklungssatzung Oberwinzer, bestehend aus der Planzeichnung vom 03.03.2020 in der Fassung vom 02.03.2021 und dem Satzungstext vom 03.03.2020 in der Fassung vom 02.03.2021 für den Bereich Oberwinzer nördlich der bestehenden Ortsabrundungssatzung insbesondere zwischen Kernerweg und Dornfelder Weg wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Begründung beschlossen.

 

3  Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft der Entwicklungssatzung Oberwinzer durch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Stadt Regensburg im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 


Anlagen:

 

Entwicklungssatzung Oberwinzer Planzeichnung mit Satzungstext A 3

Entwicklungssatzung Oberwinzer Begründung zur Satzung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (saP)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwicklungssatzung Oberwinzer_Planzeichnung und Legende_DinA3_02-03-2021 (1607 KB)    
Anlage 2 2 Entwicklungssatzung Oberwinzer_Planzeichnung_Stand 20-01-2021 (1668 KB)    
Anlage 3 3 Entwicklungssatzung Oberwinzer_Begruendung (3) (478 KB)    
Anlage 5 4 Entwicklungssatzung Oberwinzer_Anlage_Begruendung (1495 KB)