Vorlage - VO/21/17817/20  

 
 
Betreff: Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
22.04.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
22.04.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Nach Art. 5 a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Durch Satzung werden hierbei die Art und der Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und die Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, Kostenspaltung und Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage geregelt.

 

Die aktuell gültige Erschließungsbeitragssatzung (EBS) wurde zuletzt im Jahr 2006 geändert und beruht ausschließlich auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 132 Baugesetzbuch (BauGB). Mit dem Gesetz zur Änderung des KAG vom

8. März 2016 (GVBl. Nr. 3/2016, S. 36 ff) wurde die landesrechtliche Bestimmung des

Art. 5 a KAG Rechtsgrundlage für die EBS.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) empfiehlt daher in seinem Prüfbericht für die Jahre 2012 bis 2016 vom 11. März 2019 die EBS „bereits aus Gründen der Rechtssicherheit“ neu zu erlassen und verweist auf das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, in dem alle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine Abgabensatzung erforderlichen Mindestinhalte ausdrücklich normiert sind und das dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung entspricht. Der beiliegende Entwurf der neuen EBS basiert überwiegend und im Wesentlichen auf diesem Satzungsmuster; es wurde weitestgehend übernommen. Vereinzelte Bestimmungen, die sich in der Vergangenheit und in der Umsetzung bewährt haben, wurden beibehalten. Damit wird die Empfehlung des BKPV vollumfänglich umgesetzt.

 

Nach § 5 Abs. 1 der aktuellen EBS wird der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) nach einem Einheitssatz ermittelt, der seit dem 1. Januar 2002 je laufendem Meter Abwasserkanal 370 Euro beträgt. Der vom Tiefbauamt neu ermittelte anteilige Erschließungsbeitrag für Straßenentwässerung beträgt 468,32 Euro, gerundet 470 Euro.

Mit der Fortschreibung des Einheitssatzes auf 470 Euro je laufendem Meter Abwasserkanal in § 3 Abs. 1 der künftigen EBS wird einer weiteren Feststellung des BKPV im o. g. Prüfbericht Rechnung getragen.

 

 

Anlage: Satzungsentwurf vom 8. März 2021

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine neue Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) lt. beigefügtem

Entwurf vom 8. März 2021, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erschließungsbeitragssatzung - Entwurf vom 8. März 2021 (141 KB)