Vorlage - VO/21/17864/RV  

 
 
Betreff: Elternbeitragsersatz für die Monate Januar bis März 2021 für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Referent für Bildung Dr. Hage
Federführend:Referat für Bildung   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
06.05.2021 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Entscheidung
20.05.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

Detaillierte Ausführungsbestimmungen liegen jetzt in der am 29.03.2021 im BayMBl. 2021 Nr. 229 veröffentlichten Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen vor.

Der Freistaat übernimmt 70% der anerkannten Kosten und hat in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine freiwillige Mitfinanzierung der übrigen 30 % durch die Kommunen vorgesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Folgende Pauschalen sind vorgesehen:

Krippenkinder: 342,86 €, davon 102,86 € Kommune, 240 € Freistaat

Kindergartenkinder: 50 €, davon 15 € Kommune, 35 € Freistaat (zusätzlich leistet der

Freistaat bereits dauerhaft 100 Euro Elternbeitragszuschuss)

Schulkinder (Horte): 100 €, davon 30 € Kommune, 70 € Freistaat

Kinder in Kindertagespflege: 200 €, davon 60 € Kommune, 140 € Freistaat

 

Der Freistaat leistet seinen Anteil unabhängig von einer kommunalen Beteiligung im Einzelfall. Der Beitragsersatz ist ein Angebot an die Träger der Kindertageseinrichtungen. Diese können den Beitragsersatz in Anspruch nehmen, dürfen dann aber keine, auch keine anteiligen Elternbeiträge verlangen. Das bedeutet, die Kindertageseinrichtungen können sich theoretisch auch dafür entscheiden, die Elternbeiträge weiter zu verlangen.

 

Gesamtkosten ca. 809.400,00 €

 

Davon werden 70% durch den Freistaat Bayern erstattet.

 

Bei der Stadt Regensburg verbleibende Kosten: ca. 242.820,00 €.

 

 

Der Elternbeitragsersatz des Freistaates Bayern (70%) ist außerplanmäßig in den jeweiligen Unterabschnitten 4641 (städtische Kindertagestätten), 4642 (städtische Kinderhäuser), 4645 (städtische Kinderhorte) und 4643 (Kindertagesstätten Freigemeinnütziger Träger) bei Grp. 1610 zu vereinnahmen.

 

r die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt keine Veranschlagung des kommunalen Anteils im Haushaltsplan, hier entstehen jedoch Mindereinnahmen durch geringere Elternbeiträge.

 

r die Einrichtungen der freigemeinnützigen Träger erfolgt die Erstattung des kommunalen Anteils am Elternbeitragsersatz (30%) überplanmäßig bei Haushaltsstelle 0.4643.7008.

Die Erstattung des Staatlichen Anteils (70%) ist überplanmäßig bei den Haushaltsstellen 0.4643.70081, 0.4643.70082 und 0.4643.77082 bereitzustellen. Dieser wird der Stadt Regensburg durch den Freistaat Bayern erstattet werden.

 

Über die wirtschaftliche Jugendhilfe werden von der Stadt Regensburg insgesamt monatliche Teilleistungen von ca. 70.000 € an Elternbeiträgen übernommen. Gesctzt sind davon für die Monate Januar bis März 2021 etwa 35.000 € bis 50.000 € pro Monat nicht zu leisten, so dass für die drei Monate insgesamt ein Einsparvolumen von ca. 105.000 € bis 150.000 € angesetzt werden kann.

 

Die Mindereinnahmen, die zwischen 92.820 € und 137.820 € liegen, werden über die Deckungsreserve gedeckt.


 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt / Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen beschließt:

 

 

  1. Die Stadt Regensburg erhebt für die Monate Januar bis März 2021 keine Besuchsgebühren für die städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte und die städtische Kindertagespflege, sofern eine Notbetreuung nicht oder maximal fünf Tage im Kalendermonat in Anspruch genommen wurde. Bereits bezahlte Besuchsgebühren und das Verpflegungsgeld werden zurückerstattet.

 

  1. Der vorgesehenen Beteiligung der Kommunen am Elternbeitragsersatz in Höhe von 30 % der pauschalen Erstattung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für die Monate Januar bis März 2021 entsprechend der Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 26. Januar 2021 wird zugestimmt.
    Dies gilt für kommunale und alle nicht kommunalen Einrichtungen.

 

  1. Wenn durch die bay. Staatsregierung eine Verlängerung des Erstattungszeitraums ab April 2021 beschlossen wird, gelten die unter 1. bis 2. dieses Beschlusses aufgeführten Regelungen entsprechend.

 

 


Anlagen:

Formular Klimavorbehalt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beitragsrückerstattung KiTa Jan-März 2021 - Klimavorbehalt Stufe3 (1992 KB)