Vorlage - VO/21/17867/10  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Dr. Veit
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
20.05.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen geändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
20.05.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Den Inhabern eines gemeindlichen Ehrenamtes sollen grundsätzlich durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit keine finanziellen Nachteile entstehen. Einzelheiten hierzu werden in der auf Grundlage des Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlassenen Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen geregelt.

 

Gemäß Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO wird Arbeitnehmern der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, selbstständig Tätige können nach Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO eine Verdienstausfallentschädigung für die ihnen entstehenden Zeitversäumnisse erhalten. Stadtratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Nr. 1 und Nr. 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können gem. Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO ebenfalls eine Entschädigung erhalten.

 

Im Fall des Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls kraft Gesetzes, in den Fällen der Nr. 2 und 3 nur, wenn der Stadtrat dies in einer Satzung beschließt, zu deren Erlass er aber nicht verpflichtet ist. Beschließt der Stadtrat eine Entschädigung nach Nr. 2 und 3, ist diese in Form einer Pauschale zu gewähren. Die Gewährung eines niedrigeren Pauschalsatzes nach Nr. 3 als nach Nr. 2 ist rechtlich zulässig (BayVGH, BayVBl. 1987,16). Die Gewährung einer Ersatzleistung nach Nr. 3 soll keine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnen; mit der Anfügung der Nr. 3 an die bisherige Regelung wollte der Gesetzgeber eine weitere, nach allgemeinen Kriterien umschriebene Gruppe typisierend erfassen. Im Gesetzesentwurf heißt es: „Nach Auffassung der Antragsteller bedeutet die jetzige Regelung, insbesondere für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, die nicht Angestellte, Arbeiter oder selbstständig Tätige sind, eine unangebrachte Härte, da auch für diesen Personenkreis (z.B. Hausfrauen) durch die Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen ein finanzieller Nachteil entstehen kann“ (LT-Drs 7/3247 vom 9.11.1972).

 

In seiner Sitzung am 25.02.1999 beschloss der Stadtrat eine Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO) inhe von 40,00 DM r jede angefangene Stunde Sitzungsdauer, jedoch höchstens bis 19 Uhr. Die Einführung einer Entschädigung nach Nr. 3 wurde ebenfalls diskutiert, aber mehrheitlich abgelehnt.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2020 hat die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, nftig auch ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten, denen durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil bei Betreuungsverpflichtungen gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen entsteht, eine Entschädigung in Höhe von 20 EUR je Sitzungsstunde zu gewähren.

 

Wie oben ausgeführt, kann die Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung um den Personenkreis des Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO ergänzt werden, also um ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die sich weder in einem Arbeitnehmer- bzw. Beamtenverhältnis befinden noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aber durch die Teilnahme an Sitzungen einen Nachteil erleiden. Entsprechende Regelungen finden sich z.B. in den Satzungen der Städte Augsburg, Ingolstadt, München, Nürnberg und Würzburg. Nach Prüfung schlägt die Verwaltung eine Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12. Juni 1997 (in der aktuell gültigen Fassung) vor, die Folgendes beinhaltet:

 

a)      eine Ergänzung im Hinblick auf eine Entschädigung für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann.

 

b)      eine Anpassung der Verdienstausfallentschädigungr selbstständig Tätige.

 

 

Zu a):

Um einen Nachteilsausgleich beantragen zu können, sollte mindestens ein Kind unter 12 Jahren und/oder eine pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 2 im zu versorgenden Haushalt leben. In Würzburg wird der Nachteilsausgleich ebenfalls gewährt, wenn ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt, in Augsburg und Nürnberg liegt die Grenze bei 14 Jahren, in Ingolstadt bei 16 Jahren, in München müssen die Stadtratsmitglieder „entsprechende Erklärungen zur häuslich-familiären Situation“ abgeben. Lebt eine pflegebedürftige Person im Haushalt, sollte ein Nachteilsausgleich erst ab dem Pflegegrad 2 gewährt werden, da Personen mit Pflegegrad 1 noch weitgehend selbstständig sind, d.h. sich in der Regel noch gut selbst versorgen und ihren Alltag in vielen Bereichen ohne fremde Hilfe bewältigen können. Die Höhe des Nachteilsausgleichs sollte, wie von der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, 20 EUR je Stunde betragen. In Augsburg beträgt der Nachteilsausgleich 21 EUR je Stunde, in Ingolstadt 29 EUR, in München 25,11 EUR, in Nürnberg 17,92 EUR und in Würzburg 30 EUR.

Stadtratsmitglieder, die einen Nachteilsausgleich beantragen wollen, müssen das Vorliegen der Voraussetzungen mittels Formblatt bestätigen und Nachweise beifügen.

 

Zu b):

Die Höhe der Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige wurde vom Stadtrat am 25.02.1999 auf 40 DM je Stunde festgesetzt, mit der Einführung des Euro wurde der Betrag auf 20 EUR geändert. Nach mehr als 20 Jahren erscheint es angebracht, den Betrag moderat zu erhöhen und einen Stundensatz von 30 EUR festzulegen. Der Vergleich mit den anderen Städten (Augsburg: 31 EUR, Ingolstadt: 29 EUR, München: 42,49 €, Nürnberg: 28,69 EUR, Würzburg: 30 EUR) zeigt, dass Regensburg derzeit deutlich unter diesen Beträgen liegt.

 

Bislang wurde der Verdienstausfall für selbstständige Stadtratsmitgliederr jede angefangene Stunde Sitzungsdauer gewährt, längstens jedoch bis 19 Uhr. In Anbetracht dessen, dass sich die durchschnittliche Sitzungsdauer erhöht hat, sollten die Verdienstausfallentschädigung nach Art. 20 a Abs. 2 Nr. 2 GO und der neu in die Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung aufzunehmende Nachteilsausgleich nach Art. 20 a Abs. 2 Nr. 3 GO bis 20 Uhr gewährt werden. Der Städtevergleich hat hierzu folgendes Ergebnis gebracht: München und Würzburg haben keine zeitliche Begrenzung, rechnen jedoch minutengenau ab, Augsburg und rnberg gewähren die Entschädigung für max. 10 Stunden am Tag, in Ingolstadt wird die Entschädigung längstens bis 19 Uhr gewährt.

 

Die Mehrkosten, die im Rahmen der Satzungsänderung entstehen, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht explizit beziffert werden, da unklar ist, wie viele Stadtratsmitglieder den Anspruch geltend machen werden bzw. anspruchsberechtigt sind. Die Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2021 sind auf der Haushaltsstelle 0.0007.4090 eingeplant. Etwaige Mehrkosten werden über den Sammelnachweis gedeckt. Die erforderlichen Mittel ab dem Haushaltsjahr 2022 werden im Rahmen des für die Haushalts- und Finanzplanung jeweils vorgegebenen Gesamtbudgets des Personal- und Verwaltungsreferates berücksichtigt.

 

 

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt/Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12.06.1997 laut beigefügtem Entwurf vom 19.04.2021, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 


Anlagen:

-          Entwurf der Änderungssatzung

-          Synoptische Darstellung der Änderungen

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderungssatzung Rechtstellungs- und Entschädigungssatzung (108 KB)    
Anlage 2 2 Synopse § 2 Abs. 9 Entschädigungssatzung (111 KB)