Vorlage - VO/21/17950/11  

 
 
Betreff: Änderung der Richtlinie für die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Dr. Veit
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
07.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Im Rahmen der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 und dem Abschluss der Redaktionsgespräche im März 2021 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass der TV FlexAZ um 2 Jahre bis 31.12.2022 verlängert wird. Damit wurde auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit um zwei Jahre verlängert.

 

 

 Um die Verlängerung der Altersteilzeitmöglichkeiten im bisherigen Umfang auch im Bereich der Stadtverwaltung umzusetzen, ist eine entsprechende Änderung der Richtlinie für die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg erforderlich (vgl. Nr. 3.1 des beiliegenden Entwurfes).

 

 Zusätzlich sind im beigefügten Entwurf der Richtlinie redaktionelle Änderungen eingearbeitet.

 

 Weitere inhaltliche Änderungen außer den oben dargestellten erfolgen durch die Neufassung der Richtlinien nicht. Insbesondere soll auch die bisherige Regelung, wonach schwerbehinderte Beschäftigte bereits ab Vollendung des 58. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch nehmen können, im Rahmen der Gleichbehandlung von Beschäftigten und Beamtinnen/Beamten beibehalten werden.

 

 Gemäß Artikel 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten mit.

 Unter innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten sind alle Sachverhalte zu verstehen, die bei einer Entscheidung im Einzelfall Mitbestimmungstatbestände des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 14 BayPVG darstellen würden.

 Unabhängig von der Mitbestimmung des Personalrates im Einzelfall bedarf die Änderung der städtischen Richtlinien für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Mitwirkung der Personalvertretung. Diese ist erfolgt.

 

 Indem die Stadt Regensburg mit der vorgenannten Ergänzung für schwerbehinderte Beschäftigte weiterhin von der tariflichen Regelung abweicht, gewährt sie ihren Beschäftigten eine übertarifliche Leistung. Die Gewährung einer übertariflichen Leistung obliegt gemäß § 2 Nr. 16 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg dem Stadtrat.

 

 Es wird empfohlen, die Richtlinie zur Alterszeit nach beiliegendem Entwurf zu beschließen.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Richtlinie zur Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg wird nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs beschlossen und tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

 


Anlage:

 

Entwurf der Richtlinie zur Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg (VA 11.05)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VO-21-17950-11_Entwurf Verwaltungsanordnung 11.05 (1840 KB)