Vorlage - VO/21/17978/11  

 
 
Betreff: Neufassung der Richtlinien für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen ökologischen und kulturellen Jahres oder eines Freiwilligendienstes anderer Art bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Dr. Veit
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
16.06.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.06.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Allgemein:

Bei der Stadt Regensburg besteht die Möglichkeit, studienbezogene Praktika, Schnupper-praktika sowie Freiwilligendienste (Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales, kulturelles oder ökologisches Jahr) zu absolvieren. Zudem bietet die Stadt Regensburg jedes Jahr im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/ zum staatlich anerkannten Erzieher Praktikumsstellen für das sogenannte Sozialpädagogische Seminar und das nachfolgende Berufspraktikum an. Weiter bestehen vielfältige Einsatzmöglichkeiten für Praktika von Studentinnen und Studenten.

 

Der Einsatz von Praktikantinnen/Praktikanten kann in unterschiedlicher Form und auf Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften erfolgen. Für bestimmte Praktikumsverhältnisse gibt es einen Tarifvertrag (Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes TVPöD). Die Vorschriften dieses Tarifvertrages finden bei der Stadt Regensburg insbesondere auf die Praktikantinnen/Praktikanten Anwendung, die vor der staatlichen Anerkennung als Erzieher/-in oder Kinderpfleger/-in eine praktische Tätigkeit nachzuweisen haben.

 

r einen Teil der Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den TVPöD fallen, gelten die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Diese Vorschriften unterscheiden zwischen Praktikumsverhältnissen, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen und solchen, auf die das BBiG nicht anwendbar ist.

 

Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist unter anderem das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und für das Freiwillige Soziale Jahr das Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG).

 

r Praktika und Freiwilligendienste hat sich die Stadt Regensburg, in Ergänzung vorgenannter Vorschriften, durch Stadtratsbeschluss vom 17.12.2009, zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.02.2020, Regeln gegeben und diese in den sogenannten „Praktikantenrichtlinien“ festgelegt.

 

Mit diesen Richtlinien werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen in einer Vorschrift alle bei der Stadt Regensburg vorhandenen Praktikumsverhältnisse und Freiwilligendienste und die hierfür einschlägigen Regelungen dargestellt werden. Zum anderen kann die Stadt Regensburg teilweise eigenständige Regelungen, z. B. bezüglich der Höhe der Vergütung und des Umfangs des Urlaubsanspruches, treffen.

 

 

Anlässe für die vorgeschlagene Änderung:

 

1. Änderung der Nr. 1 der Praktikantenrichtlinie

 

Die Stadtverwaltung Regensburg hat sich seit Jahren als Anlaufstelle für qualifizierte Praktikumsstellen von Hochschul- und Unipraktikanten, insbesondere der Studiengänge Soziale Arbeit, Betriebswirtschaft, Kulturwissenschaften etc., etabliert und ist dadurch von Praktikumsanfragen sehr frequentiert. Bedingt durch den derzeitigen Fachkräftemangel in verschiedenen Berufsbereichen, dient die Bereitstellung von Praktikumsplätzen auch der späteren Personalgewinnung.

 

1.1. Anpassung und Verteilung der Praktikumsplätze

 

Die zur Verfügung stehenden Einsatzstellen wurden bisher konkret auf diverse Ämter verteilt. Dabei standen den Dienststellen in verschieden hoher Anzahl Praktikumsplätze zur Verfügung. Diese Einsatzplätze wurden dann nach Anfrage und Bedarf besetzt.

 

Aus nachfolgenden Gründen soll die Verteilung der Praktikumsplätze angepasst und damit flexibler einsetzbar gemacht werden:

 

Studentinnen und Studenten der OTH mit dem Studienfach Soziale Arbeit haben nach der Studien- und Prüfungsordnung ein 22-wöchiges Praktikum nachzuweisen. Solche Studentinnen und Studenten werden überwiegend im Amt für kommunale Jugendarbeit und im Amt für Jugend und Familie eingesetzt. Die Praktika erfolgen jeweils in den Sommer- und Wintersemestern der OTH.

So wurden im Amt für kommunale Jugendarbeit in letzten drei Jahren im Durchschnitt 5,4 Plätze parallel besetzt.

Im Sommersemester 2020: 6 Plätze

Im Wintersemester 2019: 2 Plätze

Im Sommersemester 2019: 9 Plätze

Im Wintersemester 2018: 4 Plätze

Im Sommersemester 2018: 6 Plätze

 

Ähnlich verhält es sich im Amt für Jugend und Familie. Hier wurden im Durchschnitt 8 Plätze parallel zur Verfügung gestellt.

Im Sommersemester 2020: 8 Plätze

Im Wintersemester 2019: 8 Plätze

Im Sommersemester 2019: 10 Plätze

Im Wintersemester 2018: 6 Plätze

Im Sommersemester 2018: 8 Plätze

 

Hingegen wurden in den letzten drei Jahren im Personalamt, in der Stadtkämmerei und im Amt für Organisation und Personalentwicklung keine entgeltlichen Praktikantinnen/Praktikanten eingesetzt. Im Amt für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Fuhrpark wurde im Jahr 2018 ein Praktikant eingesetzt.

 

Die Praktikantinnen/Praktikanten werden nach Bedarf eingesetzt, solange ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Bisher wurden die insgesamt 25 ganzjährig zur Verfügung stehenden Plätze nicht in vollem Rahmen ausgenutzt. Im Durchschnitt waren in den Jahren 2018 bis 2020 die Plätze zu 72,74% besetzt. Das heißt, dass im Durchschnitt ganzjährig fünf bis sechs Plätze unbesetzt bleiben. Damit könnten noch etwa 23 weitere Praktikantinnen/Praktikanten ein Praktikum mit einer Höchstdauer von drei Monaten absolvieren.

 

Die derzeit konkret festgelegten Einsatzplätze in den einzelnen Ämtern und der tatsächliche Bedarf an Praktikantinnen/Praktikanten stehen in keinem Einklang.

Aus Sicht des Personalamtes ist es daher erforderlich und umsetzbar, die Aufteilung der Praktikumsplätze nach Bedarf zu organisieren. Die Ämter, die bereits in der Praktikantenrichtlinie einen offiziellen Platz erhalten haben, können weiterhin unter einer priorisierten Liste aufgezeigt werden. Bei höherem Bedarf einzelner Ämter an Praktikanten können die Plätze unter Beachtung der Gesamtverteilung und der Einbeziehung der priorisierten Ämter genehmigt werden, solange das Kontingent von 25 Praktikumsplätzen nicht ausgeschöpft ist. Dabei können auch in anderen Dienststellen bei Bedarf Praktikantinnen/Praktikanten eingesetzt werden. Der Einsatz der Praktikantinnen/Praktikanten soll vor allem so aufgeteilt werden, dass sowohl die Belange der Dienststellen, die einen besonders hohen Bedarf an Praktikantinnen/Praktikanten haben, berücksichtigt werden, und darüber hinaus auch den Ämtern, die weniger Praktikantinnen/Praktikanten beschäftigen, die Möglichkeit eröffnet wird, durch die Gewinnung und den Einsatz von Praktikantinnen/Praktikanten die Attraktivität der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst bei der Stadt Regensburg zu steigern.

 

Die vier zusätzlichen Praktikumsplätze für Studentinnen und Studenten aus dem Ausland bleiben weiterhin bestehen.

 

1.2. Anpassung der Vergütung

 

Die Praktikumsvergütung soll von 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich in Vollzeit angehoben werden.

Die letzte Erhöhung des Praktikumsentgelts fand zum 01.05.2018 von 340 Euro auf 400 Euro statt. Eine Anhebung auf 450,00 Euro ist seit 2014 in der VKA-Praktikantenrichtlinie unter Punkt 2.3.2 Satz 5 vorgesehen. Zudem wurde die Erhöhung der Praktikantenvergütung vom Personalrat der Inneren Verwaltung beantragt. Es wird vorgeschlagen, das Praktikumsentgelt auf monatlich 450 Euro brutto entsprechend den VKA-Richtlinien zu erhöhen.

 

Praktikantinnen/Praktikanten wird ein Entgelt gezahlt, wenn das Praktikum eine Dauer von 6 Wochen umfasst. Im Hinblick auf die Praxiserfahrung wird zur Klarstellung eine genauere Definition vorgeschlagen. Von einem 6 Wochen Praktikum wird gesprochen, wenn mindestens 234 Zeitstunden (6 Wochen x 39 Stunden) vereinbart sind.

Der Wortlaut von Nr. 1.1.2 der Praktikantenrichtlinie der Stadt Regensburg soll insoweit angepasst und konkretisiert werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei einer Erhöhung des Praktikumsentgelts ergeben sich bei Belegung aller Plätze jährliche Mehrkosten von insgesamt rund 15.000,00 Euro.

 

Im Durchschnitt sind von den angebotenen Plätzen ganzjährig, wie oben bereits geschildert, nicht alle Plätze belegt, so dass mit geringeren Mehrkosten zu rechnen ist.

 

Redaktionelle Änderungen:

 

Die Gliederung der Praktikantenrichtlinien der Stadt Regensburg hat sich bisher an der Unterscheidung von Praktika für Studentinnen/Studenten und sonstigen Praktika orientiert.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Anwendbarkeit soll die Gliederung geändert und genauer detailliert werden.

Die neue Gliederung der Praktikantenrichtlinien unterteilt sich insbesondere unter dem Aspekt, ob die Praktika unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen oder nicht.

 

 

2. Sozialpädagogisches Einführungsjahr (SEJ)

 

Im Rahmen der Modernisierung der Erzieherausbildung wird ab dem Ausbildungsjahr 2021/2022 in Bayern das in der Regel zwei Jahre umfassende Sozialpädagogische Seminar (SPS 1 und SPS 2, geregelt in Nr. 2.1. der Praktikantenrichtlinie) für Bewerber mit mittlerem Bildungsabschluss in ein einjähriges Sozialpädagogisches Einhrungsjahr (SEJ) zusammengeführt. Für die Teilnehmer/-innen verkürzt sich die bisher fünfjährige Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ bzw. zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ um ein Jahr auf insgesamt vier Jahre.

Das BSZ Regensburg Staatliches Berufliches Schulzentrum Regensburger Land in seiner Form als staatliche Fachakademie für Sozialpädagogik bietet diese verkürzte Ausbildung an.

Das Amt für Tagesbetreuung von Kindern der Stadt Regensburg beabsichtigt, diese Praktikantinnen/Praktikanten in städtischen Kindertagesstätten einzustellen.

 

Die zur Verfügung stehenden 20 Einsatzmöglichkeiten für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten im Erziehungsdienst gemäß Nr. 2.1. der Praktikantenrichtlinie werden nicht erweitert. Die Praktikantinnen/Praktikanten im Sozialpädagogischen Einführungsjahr werden innerhalb des o. g. Rahmens neben den Sozialpädagogischen Seminaren eingesetzt. Die Personalkosten erhöhen sich dadurch nicht. Die Praktikantinnen und Praktikanten für das Sozialpädagogische Einführungsjahr erhalten gemäß Auskunft des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e. V. eine monatliche Vergütung von 450 Euro brutto. Dies entspricht der Vergütung der bisherigen Praktikantinnen und Praktikanten für das Sozialpädagogische Jahr.

Die Praktikantenrichtlinie sollen unter Nr. 2.1. um diese Seminarform ergänzt werden.

 

3. Erhöhung des Entgelts für sonstige Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nach Nr. 2.2. der Praktikantenrichtlinien

 

Die Praktikumsvergütung für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten, die ein Praktikum ableisten, welches in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung vor der Aufnahme eines Studiums oder einer schulischen oder sonstigen Ausbildung als Zulassungsvoraussetzung für eine Dauer von mindestens acht Wochen vorgeschrieben ist, beträgt derzeit 325 Euro monatlich brutto. Gemäß den Praktikanten-Richtlinien der VKA kann für solche Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten eine monatliche Vergütung von 400 Euro monatlich gezahlt werden, wenn die Praktikantin/der Praktikant das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Vergütung von 450 Euro brutto monatlich gezahlt werden.

Es wird vorgeschlagen, abweichend von den Vorgaben der VKA-Richtlinie, die Vergütung dieser Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten von 325 Euro auf 450 Euro zu erhöhen. Eine Vergütung dem Lebensalter entsprechend, würde einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellen. Auch der Kommunale Arbeitsgeberverband Bayern e.V. empfiehlt, von den Richtlinien abzuweichen, und keine Differenzierung nach Lebensalter vorzunehmen.

 

Die Anzahl dieser Vorpraktikumsplätze ist auf fünf Plätze beschränkt. Die Stadt Regensburg beschäftigt seit 2016 jährlich eine Vorpraktikantin/einen Vorpraktikanten, der/die überwiegend in den Museen der Stadt Regensburg eingesetzt wird. Um sich für den Beruf des Restaurators auszubilden, benötigen die Bewerber/-innen ein einjähriges Vorpraktikum, bevor sie das entsprechende Studium oder die entsprechende Ausbildung beginnen können.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es können jährlich Mehrkosten von bis zu 7.500,00 Euro entstehen.

Wie bereits geschildert, werden jedoch nicht fünf Plätze jährlich besetzt. Daher kann mit weniger Kosten gerechnet werden.

 

4. Einordnung der sonstigen Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten

 

Die unter Nr. 2.3. der bestehenden Richtlinie aufgeführten sonstigen Berufspraktikanten fallen nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes und werden deshalb richtigerweise und zur besseren Klarstellung unter Nr. 1.2. der Richtlinie zugeordnet.

Der Wortlaut in der Praktikantenrichtlinie wird außerdem der bestehenden Regelung gemäß Nr. 2.3.1 der VKA-Praktikantenrichtlinie angepasst. Die Vergütungsregel und die Einsatzplätze bleiben wie bisher bestehen. Der Personenkreis leistet das Praktikum von drei bis zwölf Monaten zum Erwerb der staatlichen Anerkennung in verschiedenen Berufsbereichen während der Ausbildung. Damit wird jeder praktische Einsatz während der gesamten Ausbildung erfasst.

 

 

5. Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung

 

In Bayern wurde im November 2019 der Schulversuch „dagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ gestartet um dem steigenden Fachkräftebedarf im Bereich der bayerischen Kindertageseinrichtungen und im schulischen Bereich im Rahmen der Ganztagsbetreuung gerecht zu werden. Dabei soll überprüft werden, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann. Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst eine einjährige schulische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik. Der zweite Ausbildungsabschnitt beinhaltet das Berufspraktikum, dieses dient der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis und erfolgt als ein von der Fachakademie begleitetes, vergütetes Praktikum von zwölf Monaten. Das Berufspraktikum kann in Einrichtungen von ganztätigen Bildungs- und Betreuungsangeboten, unter anderem an Grundschulen und Kinderhorten, abgeleistet werden.

 

Das Amt für Tagesbetreuung von Kindern möchte sich an diesem Schulversuch im Hinblick auf die Einführung eines Rechtsanspruchs auf eine Ganztagesbetreuung ab dem Jahr 2025 beteiligen und beantragt die Einstellung mehrerer Berufspraktikantinnen/-praktikanten für die Ausbildung zur Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung.

Die Berufspraktikantinnen/-praktikanten für die Ausbildung zur Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung werden gleichwertig neben den Berufspraktikantinnen/-praktikanten für die Ausbildung zur/zum Staatlich anerkannten Erzieher/-in eingesetzt.

Vor dem Hintergrund des steigenden Fachkräftebedarfs und der Notwendigkeit der Attraktivitätssteigerung durch eine angemessene Vergütung vertritt der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern e. V. die Auffassung, dass das Praktikumsjahr in der neu konzipierten Ausbildung zur Fachkraft für Grundschulkindbetreuung in Bayern in Anlehnung an den TVPöD entsprechend wie das Anerkennungsjahr der Erzieher/-innen bezahlt wird. Dieser Entscheidung sind Gespräche mit dem Bayer. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, mit mehreren großen städtischen Trägern, dem Gemeindetag durch den KAV Bayern e.V. vorausgegangen.

Die Vergütung erfolgt demnach in Anlehnung an den TVPöD in der jeweils geltenden Fassung und beträgt derzeit 1.627,02 Euro brutto. Eine Erhöhung des Budgets ist nicht erforderlich, da die Praktikumsplätze im Rahmen des bisher genehmigten Rahmens von 20 Einsatzstellen vergeben werden. Das het, die 20 zur Verfügung gestellten Einsatzplätze für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) in Nr. 5 der Praktikantenrichtlinie werden nicht erhöht.

 

Da die Bezeichnung Berufspraktikum beider Ausbildungsmöglichkeiten im Ergebnis zum gleichen Ziel führen, werden die Pädagogischen Fachkräfte für Grundschulkindbetreuung unter Nr. 5 der Praktikantenrichtlinie subsumiert und dahingehend in Satz 1 ergänzt.

 

6. Aktualisierung der Aufstellung der Einsatzstellen im Bundesfreiwilligendienst

 

r die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes stehen derzeit 20 Einsatzstellen zur Verfügung, die vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) genehmigt wurden.

 

Mit diesem Beschluss soll die Liste der aktuellen Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst bei der Stadt Regensburg aktualisiert werden.

Seit der letzten Neufassung der Praktikantenrichtlinien (gültig ab 01.05.2018) sind neue Einsatzstellenstellen hinzugekommen, andere existieren, z. B. aufgrund Auflösung der Einrichtungen, in dieser Form nicht mehr.

 

r die Ableistung des Bundesfreiwilligendiensts stehen innerhalb der Stadtverwaltung Regensburg derzeit folgende Einsatzstellen zur Verfügung.

 

Einsatzstelle:

Plätze

  • Umweltamt

1

Einsatzstelle

  • Amt für Brand- und Katastrophenschutz

2

Einsatzstellen

  • Amt für Musische Bildung Sing und Musikschule

2

Einsatzstellen

  • Amt für Musische Bildung Musische Früherziehung

1

Einsatzstelle

  • Amt für Jugend und Familie (Kinderschutzhaus und Inobhutnahmestelle)

2

Einsatzstellen

  • Amt für Tagesbetreuung von Kindern KiTas und Horte

4

Einsatzstellen

  • Amt für Sport und Freizeit

1

Einsatzstelle

  • Seniorenamt Treffpunkt Seniorenbüro

1

Einsatzstelle

  • Amt für kommunale Jugendarbeit

3

Einsatzstellen

  • Gartenamt
  • Amt für Soziales Unterkunft für Obdachlose
  • Museen der Stadt Regensburg

 

1

1

1

Einsatzstelle

Einsatzstelle

Einsatzstelle

Die Einsatzstelle Amt für Jugend und Familie Inobhutnahmestelle befindet sich derzeit noch in der Anerkennungsphase beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einsatzstelle vom BAFzA für den Bundesfreiwilligendienst anerkannt wird, und wird daher bereits in die Liste der bestehenden Einsatzstellen mitaufgenommen.

 

 

7. Außer Kraft Setzung der Nr. 6.6.4. der Praktikantenrichtlinie Fahrtkostenzuschuss

 

In der Nr. 6.6.4 der Praktikantenrichtlinie der Stadt Regensburg wird den Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten, die Möglichkeit gewährt, einen Fahrkostenzuschuss in Form eines Zuschusses zum Job-Ticket zu erhalten.

Die Stadt Regensburg gewährt den Bundesfreiwilligen und denjenigen, die einen Freiwilligendienst ableisten, in jedem Fall das höchstmögliche Taschengeld von 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 S. 2 JFDG). Der Zuschuss zum Jobticket würde eine Erhöhung des Taschengelds verursachen, der unter zusätzliche Sachleistungen fällt, welche wiederum der Besteuerung unterliegen, sobald sie die 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, wie dem Zuschuss zum Jobticket, gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung.

Es wird daher vorgeschlagen, die Nr. 6.6.4. der Praktikantenrichtlinie der Stadt Regensburg zu streichen, damit die Steuerfreiheit des Taschengelds erhalten bleibt. 

 

Neufassung der Richtlinien:

 

Die angeführten Sachverhalte unter Nummer 1-8 sowie die Einarbeitung der Stadtratsbeschlüsse vom 17.12.2002 (Erhöhung der Praktikumsvergütung für das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur Betriebswirtin/zum Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement) und vom 20.02.2020 (Erhöhung der Anzahl der Plätze für Berufspraktikanten im Erziehungsdienst) erfordern eine

Neufassung/Neuauflage der bisherigen Richtlinien vom 17.12.2009 i.d.F. vom 01.05.2018

 

Zudem sind seit der letzten Neufassung der Richtlinien mehrere redaktionelle Änderungen erforderlich.

 

Die in der Neufassung enthaltenen Änderungen sind zur besseren Lesbarkeit mit einem Strich am Rand gekennzeichnet.

 

Beteiligung der Personalvertretung:

 

Ein Zustimmungserfordernis der Personalvertretung resultiert aus Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BayPVG. Nach dieser Regelung lösen Fragen der Lohngestaltung ein Zustimmungserfordernis aus. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung ist nicht unter den Begriff „Fragen der Lohngestaltung“ zu subsumieren.

Allerdings stellt insbesondere die nähere Definition des Begriffs „sechswöchiges Praktikum“ eine Frage der Lohngestaltung dar.

Diese nähere Definition ist, wie in Nr. 1.2 dargestellt, für die Entscheidung notwendig, ob das Praktikum entgeltlich oder unentgeltlich absolviert wird.

 

Da die Praktikantenrichtlinien innerdienstliche soziale oder persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben, wirkt der Personalrat gem. Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayPVG mit.

 

Die Vorlage wurde dem Personalrat mit der Bitte um Mitzeichnung / Zustimmung übermittelt.

 

Zuständigkeit:

 

Da durch den Beschluss die Praktikantenrichtlinie in der Fassung vom 01.05.2018, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 20.02.2020, neugefasst wird, liegt die Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg beim Stadtrat.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Ab 01.07.2021 gelten die Richtlinien für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres oder eines Freiwilligendienstes anderer Art bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien) in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Richtlinien vom 01.05.2018 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


Anlage:

 

Neufassung der Praktikantenrichtlinien mit Gültigkeit 01.07.2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf - Praktikantenrichtlinien ab 01.07.2021 (Stand 20.05.2021) (178 KB)