Vorlage - VO/21/18036/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 262, Ehemalige Zuckerfabrik Ost
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
27.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 23.07.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Beiträge wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 09.02.2021 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 262, Ehemalige Zuckerfabrik Ost in der Fassung vom 09.02.2021 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 02.03.2021 bis 12.04.2021.

 

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 4 Abs. 2 BauGB, 4a Abs. 2 BauGB.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen.

 

Im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind auch Anregungen städtischer Dienststellen eingegangen, die redaktionelle Änderungen am Bebauungsplanentwurf erfordern. Diese sind der Vollständigkeit halber ebenfalls in der anliegenden Auflistung enthalten, so dass alle Änderungen am Bebauungsplanentwurf nachvollziehbar sind.

Darüber hinaus waren im Satzungstext und in der Begründung noch redaktionelle Anpassungen erforderlich, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplanes haben.

 

Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021, veröffentlicht mit Bundesgesetzblatt vom 22.06.2021, in Kraft getreten am 23.06.2021, erfolgten mehrere Anpassungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung, insbesondere eine Umwandlung der Obergrenzen des § 17 BauNVO in Orientierungswerte. Diese Gesetzesänderung wurde durch einen Hinweis in der Begründung unter dem Punkt 3.3 Maß der baulichen Nutzung kenntlich gemacht.

 


 

Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost:

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller: rgeranregung

 

Schreiben vom 11.03.2021

 

Anregungen:

Der Grünstreifen vor der Bebauung entlang der Straubinger Straße, ist über weite Strecken viel zu schmal, als daß dort Großume nachhaltig gedeihen könnten. Das gilt auch wieder für den jetzt vorgelegten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 262 - Ehemalige Zuckerfabrik Ost. An der Nordostecke von Haus röm. 7 beträgt der Abstand zum Gehweg gerade einmal 2 m!. Die Stadtgesellschaft hat m.E. ein begründetes Recht darauf, daß bei Neuplanungen entlang vielbefahrener Strassen der Grünpuffer zwischen Gebäuden und Gehweg, selbst an den schmalsten Stellen, mindestens so breit angelegt wird, daß er gestalterischen und hygienischen Mindestanforderungen, sowie den Belangen der heute unverzichtbaren Klimaresilienz gerecht werden kann. Das sind mind. 5 m. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf Nr. 262 verfolgt allerdings nur einseitig die maximal wirtschaftlichen Interessen des Bauträgers. Öffentliche Belange bleiben auf der Strecke! Nachdem vor den bereits gebauten Häusern röm. 5 und 6, innerhalb des (noch nicht genehmigten!) Bebauungsplans Nr. 262, versäumt wurde dem dargelegten Öffentlichen Interesse gerecht zu werden, sollte nun mindestens vor geplantem Haus röm. 7 angemessener Ausgleich geschaffen werden. Deshalb stelle ich folgenden Antrag: Die Baumasse röm. 7 im MU Teil 2 soll so von der Straße weg verschoben und ggf. verkleinert werden, daß die Grünfläche vor der Nordwestecke des Gebäudes mindestens 10 Meter beträgt und sich zum Bahndamm hin keilförmig auf ca. 15 Meter so verbreitert, daß ein organischer Übergang zum dort geplanten Baumdreieck entsteht. Die Änderung ist sachlich begründet als Ausgleich und angemessene Wiedergutmachung für die Defizite in den westlich anschließenden Abschnitten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die oben bezeichneten Gebäudenummern „Haus röm. 5, 6, 7“ sind keine Hausnummern, sondern Festsetzungen zur Geschossigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass mit „Haus röm. 7“ das MU Teil 2 und mit „Haus röm. 5 und 6“ das MU Teil 1 gemeint ist.

Im MU Teil 1 wurde bisher lediglich im westlichen Bauraum das Ärztehaus II als Pendant zum gegenüberliegenden Ärztehaus I (Bebauungsplan Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik) gemäß § 34 BauGB genehmigt und errichtet. Dieses Gebäude wurde der Vollständigkeit halber in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen, jedoch wurden keine weiteren Gebäude aus dem Bauraum des MU Teil 1 mit V und VI Geschossen vorab errichtet, da der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist und damit auch kein Baurecht für diese Gebäude besteht.

 

Die Gebäudestellung entlang der Straubinger Straße (BP Nr. 101 und 262) entspricht dem städtebaulichen Konzept, welches im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes aus dem Jahr 2010 für den gesamten Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik prämiert wurde. Dabei soll durch die im Wesentlichen durchgängige Bebauung entlang der Straubinger Straße urbaner Stadtraum geschaffen werden. Diese Bebauung soll im Weiteren auch eine abschirmende Wirkung (sowohl schalltechnisch als auch physisch) auf die dahinterliegende Bebauung entfalten. Das städtebauliche Konzept baut sich dahingehend auf, dass sich die Bebauung zur Straubinger Straße hin geschlossen und urban zeigt, zur Bahn hin auflockert und schließlich in einen Landschaftspark mündet.

Im Bebauungsplan wurden entlang der Straubinger Straße Bäume I. Wuchsordnung als straßenbegleitende Baumreihe festgesetzt, mit der Auflage, dass für diese Bäume eine durchwurzelbare Tiefe von mind. 1,60 m zur Verfügung stehen muss. Diese Tiefe sichert das Wachsen und den dauerhaften Bestand der festgesetzten Bäume und damit eine Begrünung entlang der Straubinger Straße.

Da die angesprochenen Flächen entlang der Straubinger Straße, nördlich der geplanten Bebauung, entsprechend dem o.g. städtebaulichen Konzept nicht primär als Aufenthaltsflächen geplant waren, besteht keine zwingende Anforderung dahingehend, im Bereich des MU Teil 2 einen „organischen Übergang“ zu schaffen.

Dennoch beträgt vor dem mittleren und dem östlichen Bauraum im MU Teil 1 der Abstand zwischen Bauraum und Straßenbegrenzungslinie an der schmalsten Stelle die geforderten 5 m, in weiten Teilen jedoch sogar bis zu ca. 15 m, so dass der Forderung nach einem mindestens 5 m breiten Puffer zur Straubinger Straße hier bereits entsprochen wurde. Beim MU Teil 2 beträgt der Abstand zwischen Bauraum und Straßenbegrenzungslinie an der schmalsten Stelle ca. 2 m, öffnet sich jedoch auf 5 m und im weiteren Verlauf auf ca. 8 m, so dass auch hier im Mittel das vom Antragsteller geforderte Mindestmaß von 5 m erreicht wird. Da hier eine Baugrenze festgesetzt ist, muss die Gebäudekante nicht auf dieser Linie errichtet werden, sondern kann dahinter zurückbleiben, was in der Bauausführung einen größeren Abstand zwischen Außenwand und Straßenbegrenzungslinie ergeben kann.

Eine Aufweitung des Bauraums an der schmalsten Stelle auf zwingend mindestens 10 m bzw. im weiteren Verlauf auf 15 m ist an dieser Stelle städtebaulich nicht sinnvoll, da das geplante Gebäude mit den Gebäuden im MU Teil 1 eine Straßenkante ausbilden soll. Ein zu weites Abrücken des Bauraumes zur Straubinger Straße würde diese Zielsetzung konterkarieren. Da sich an dieser Stelle der Übergang zur öffentlichen Grünfläche befindet, war es auch Ziel des städtebaulichen Entwurfes, die privaten Grünflächen im Wesentlichen im Südosten und nicht im Norden vorzusehen und somit an dieser Stelle den Übergang zwischen öffentlicher und privater Grünfläche auszubilden. Ein Abrücken des Bauraumes im MU Teil 2 würden zudem die Schallsituation verschlechtern und Freiräume schaffen, die selbst zur kurzzeitigen Erholung, aufgrund des Schalleintrags von Straße und Bahn, nur eingeschränkt nutzbar wären. Mit den übergeordneten öffentlichen Grünflächen auf der weitgehend lärmgeschützten Südseite des Quartiers wird den öffentlichen Belangen und der Aufenthaltsqualität daher deutlich besser Rechnung getragen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Entwurf Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost:

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Postfach 200428, 93063 Regensburg

 

Schreiben vom 05.03.2021

 

Anregungen:

1.

Das Planungsgebiet liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Wir weisen darauf hin, dass fast das gesamte Areal bei einem extremen Hochwasserereignis der Donau (HQextrem) überflutet wird und somit in einem Hochwasserrisikogebiet liegt.

 

2.

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebsichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen.

 

Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerlichtschächte, Eingang) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 25 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

3.

Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz wird hingewiesen.

 

4.

Aus unserer Sicht ist eine Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers über die Mischkanalisation nur zulässig, sofern detailliert dargelegt wurde, warum eine alternative Beseitigung nicht möglich ist und inwieweit die abzuleitende Menge gedrosselt und minimiert wurde. Diese Untersuchungen sind für uns derzeit nicht ersichtlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1.:

In den Hinweisen zum Satzungstext ist unter Punkt 8 Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren u.a. bereits folgender Hinweis auf das Risikogebiet sowie weitere Handlungsanweisungen im Umgang damit und eine Abbildung enthalten.

 

Das Planungsgebiet befindet sich in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten (siehe folgende Abbildung). Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQextrem) betroffen. Auf Ziffer 6.8.1 der mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.6.2020, Az. 55e-U4521-2020/23-1 aktualisierten „Handreichung Überschwemmungsgebiete“ wird hingewiesen….“

 

Da unter diesem Punkt ebenfalls das Thema Grundwasserbeeinträchtigungen behandelt wird, geht der Hinweis auf das Risikogebiet evtl. etwas unter. Aus dem Thema Risikogebiet wird daher ein eigener Punkt formuliert, um die Wichtigkeit herauszustellen.

Der letzte Satz „Auf Ziffer 6.8.1 der mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.6.2020, Az. 55e-U4521-2020/23-1 aktualisierten „Handreichung Überschwemmungsgebiete“ wird hingewiesen.“ wird entfernt, da es sich um eine behördeninterne Handlungsanweisung handelt.

 

Unter dem Punkt 5 ist zudem folgender Hinweis zum Überschwemmungsgebiet der Donau enthalten:

Aufgrund der Nähe zum Überschwemmungsgebiet der Donau ist besonders bei evtl. Abgrabungen, Bau von Tiefgaragen usw. darauf zu achten, dass es zu keiner negativen Veränderung der Überschwemmungsgebietssituation kommt bzw. sind ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.“

 

Aufgrund des Zusammenhangs wird dieser Punkt in der Reihenfolge verschoben und direkt hinter dem oben genannten Punkt angefügt.

 

Zudem werden diese Punkt in der Begründung unter dem Punkt 1.11 Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten an die geänderten Hinweise zum Satzungstext angepasst.

 

zu 2.:

Die beiden Hinweise sind noch nicht in den Hinweisen zum Satzungstext enthalten und werden daher unter Entwässerung Nr. 5. Starkregenereignisse ergänzt.

 

Zu 3.:

Auf die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen wird unter den Hinweisen zum Satzungstext Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren Nr. 4 ausführlich hingewiesen.

 

Die Anzeigepflicht zu § 49 WHG i.V.m. Art. 30 BayWG ist unter den Hinweisen zum Satzungstext Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren Nr. 7 im zweiten Satz enthalten.

Da es im ersten Satz um altlastenfachliche Belange geht, wird für die Anzeigepflicht eine eigene Nummer eingefügt und die Gesetzesgrundlage (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz i.V. mit Art. 30 Bayerisches Wassergesetz) ergänzt.

 

Zu 4.:

Die Einleitung des Niederschlagswassers in der Mischkanalisation ist das Ergebnis der Fortschreibung des Generalentwässerungsplanes, die bereits im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik („Candis I“) stattfand. Im Rahmen dessen wurde der Entwässerungsplan im Hinblick auf die gesamte Entwässerung des Gebietes der ehemaligen Zuckerfabrik hin überarbeitet. Aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse vor Ort wurde eine Entwässerung über die Mischkanalisation vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der Bebauung aus dem Bebauungsplan Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik („Candis I“) wurde die Mischkanalisation im Pürkelgutweg daher bereits so dimensioniert, dass auch das Niederschlagswasser aus dem Gebiet des gegenständlichen Bebauungsplans Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost („Candis II“) mit entsorgt werden kann. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Entsorgung des Niederschlagswassers sichergestellt.

 

Zur Klarstellung wird die Begründung unter dem Punkt 3.7 Ver- und Entsorgung nach dem Satz Diese ist in der Planzeichnung festgesetzt und befindet sich im östlichen Teil der öffentlichen Grünfläche an der Straubinger Straße.“ wie folgt ergänzt bzw. geändert:

 

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik („Candis I“) wurde geprüft, wie mit anfallendem Niederschlagswasser auf dem gesamten Gebiet der ehemaligen Zuckerfabrik umzugehen sei. Dahingehend wurden folgende Möglichkeiten untersucht:

a)        Zentrale Versickerung der Oberflächenwässer im Süden des Gebiets

b)        Dezentrale Versickerung der einzelnen Baufelder

c)        Ableitung der Oberflächenwässer über das bestehende Kanalsystem der Südzucker in die Donau

d)        Einleitung in den Mischwasserkanal der Stadt Regensburg.

 

In Bezug auf die Möglichkeit einer zentralen Versickerung ist man hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der technogenen Beimengungen der vorhandenen Auffüllungen ein kompletter Bodenaustausch nötig werden würde. Zudem würde eine Fläche von 2.500 m² benötigt, da der Flurabstand zum Grundwasser sehr niedrig ist. Eine Ableitung des Oberflächenwassers im Freispiegel wäre somit auch nicht möglich. Des Weiteren sollte die Fläche im südlichen Bereich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik für einen Landschaftspark mit Kinderspielplatz verwendet werden und nicht als Versickerungsbecken.

Aus diesen Gründen wurde die zentrale Versickerung nicht gewählt.

 

Gleiches galt auch für die dezentrale Versickerung. Zudem sollte der Individualverkehr so gut wie möglich aus dem Gebiet rausgehalten werden, so dass man den überwiegenden Parkbedarf in Tiefgaragen verlagert hat. Somit konnte der erforderliche Raum für die dezentrale Versickerung nicht nachgewiesen werden.

Die dezentrale Versickerung wurde somit nicht gewählt.

 

Aus Zeiten des Betriebs der Zuckerfabrik war noch ein Kanalsystem vorhanden, über das die Südzucker AG Wasser aus dem Westhafenbecken entnommen und stromabwärts der Ostumgehung wieder in die Donau geleitet hat. Die Verwendung dieses Kanalsystems war nicht möglich, da die Nutzung dieses System an den Betrieb der Zuckerfabrik geknüpft und die Betriebserlaubnis erloschen war. Zudem war dieses System ein Drucksystem, so dass das Oberflächenwasser wiederum gepumpt hätte werden müssen. Dieses System wurde somit nicht gewählt.

 

Um zu prüfen, ob die Oberflächenwässer in das bestehende Mischwassersystem der Stadt Regensburg eingeleitet werden können, wurde in Abstimmung mit der Stadt Regensburg und dem planenden Ingenieurbüro der Generalentwässerungsplan der Stadt Regensburg im Hinblick auf die gesamte Entwässerung des Gebiets der ehemaligen Zuckerfabrik, d. h. auch unter Berücksichtigung des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost („Candis II“) hin überarbeitet. Hierbei ist man zum Ergebnis gekommen, dass die Einleitung der gesamten Schmutz- und Oberflächenwässer verträglich ist, unter der Voraussetzung, dass der bestehende und sanierungsbedürftige Kanal im Pürkelgutweg ertüchtigt und ausgebaut wird.

Im Zuge der Umsetzung der Bebauung aus dem Bebauungsplan Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik („Candis I“) wurde die Mischkanalisation im Pürkelgutweg daher bereits so dimensioniert, dass auch das auf dem Gebiet des gegenständlichen Bebauungsplans Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost („Candis II“) anfallende Niederschlagswasser mit entsorgt werden kann. Eine ordnungsgemäße Entsorgung des Niederschlagswassers über die vorhandene Mischkanalisation ist insoweit gewährleistet.

 

Das gesamte Gebiet wird somit im Mischsystem entwässert. Die Gebäude im Urbanen Gebiet MU Teil 5 werden dabei in den vorhandenen Abwasserstrang in der Edith-Stein-Straße geleitet. Für die restlichen Gebäude wird in die Planstraße (Verlängerung der Georg-Aichinger-Straße) eine neue Abwasserleitung verlegt, die dann ebenfalls in die bereits erstellte Leitung in der Zuckerfabrikstraße einbindet.

 

Ungeachtet dessen sind Maßnahmen der dezentralen Versickerung des Oberflächenwassers sowie gezielte Versickerungsmaßnahmen von gesammeltem Niederschlagswasser auf Privatgrund denkbar und im Rahmen des Planvollzugs vorrangig zu prüfen. Ebenso wurde in der Satzung die Begrünung der Dächer mit einem Aufbau von mind. 12 cm festgesetzt, so dass Regenwasser auf diesen Flächen rückgehalten und damit abgepuffert werden kann. Weitere Festsetzungen, insbesondere zur Grünordnung auf den Baufeldern, sollen eine Versiegelung der Flächen und damit eine Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation reduzieren. Die Festsetzung einer Mindestüberdeckung der Tiefgaragen von 80 cm soll zudem die natürliche Funktion des Bodens und dessen Speicherfunktion unterstützen.

 

Beschlussvorschlag 1.-3.:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

Beschlussvorschlag 4.:

Den Anregungen wird im Hinblick auf die Ergänzung der Begründung entsprochen.

 

 

Nr.  2:

 

Antragsteller: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München

 

Schreiben vom 17.03.2021

 

Anregungen:

Gegen die vorgelegte Planung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

 

1. Infrastrukturelle Belange:

nftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. Das Planvorhaben befindet sich an der zur Elektrifizierung vorgesehen Bahnstrecke 5860 Regensburg Weiden. Durch das Vorhaben der ABS 16 Elektrisierung Marktredwitz Regensburg (Ostkorridor Süd) ist zukünftig mit höheren Zugzahlen und einem erhöhten Lärmaufkommen zu rechnen. Weiterhin müssen ggf. bauliche Änderungen durch das Projekt ABS 16 in Kauf genommen werden. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

2. Immobilienrelevante Belange:

Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist nicht vorhanden. Werden Kreuzungen von Bahnstrecken mit Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie Kanälen und Durchlässen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, zu stellen.

 

3. Hinweise für Bauten nahe der Bahn:

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

 

Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:

 

Der Eisenbahnverkehr darf bereits während der Baumaßnahme weder beeinträchtigt noch gefährdet werden.

 

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

 

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

 

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

 

Es wird allgemein darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde nicht durchgeführt. Sollten Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze durchgeführt werden, so ist hierfür eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG, DB Immobilien erforderlich.

 

Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Für das Anpflanzen von Bäumen gilt es den Mindestabstand von 10 m (Freischnittbereich künftige Oberleitungsanlage) einzuhalten. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.

 

Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.

 

Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

 

Schlussbemerkungen:

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden. Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1.:

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die schalltechnische Situation durch das Büro C. Hentschel Consult Ing.-GmbH, Freising, gutachterlich geprüft. Mit schalltechnischer Untersuchung vom November 2020 (Bericht Nr. 1660-2020 V04) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem Eisenbahnbetrieb ermittelt. Es wirken die Zugzahlen der Bahnlinien 5500, 5860 und 5861 für das Prognosejahr 2025 ein, die von der DB AG übermittelt wurden. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung bilden die Grundlage der getroffenen Schallschutzfestsetzungen.

Ebenfalls wurde eine Erschütterungs- und sekundärluftschalltechnische Untersuchung durch das Büro imb-Dynamik, Herrsching (Bericht Nr. B633841a) vom 17.11.2015 erstellt. Es waren keine Maßnahmen notwendig, da die zulässigen Werte eingehalten werden können.

 

zu 2.:

Der Hinweis zu Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträgen wurde an den Vorhabenträger weitergegeben und wird im Zuge der Hochbaumaßnahme berücksichtigt.

 

zu 3.:

Die Sicherheitsauflagen bei Bauarbeiten in Bahnnähe sowie die allgemeinen Auflagen und Hinweise für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn wurden an den Vorhabenträger weitergegeben und werden im Zuge der Hochbaumaßnahme berücksichtigt.

Der Hinweis zur Bepflanzung ist großteils bereits in den Hinweisen zum Satzungstext unter dem Punkt Grünordnung enthalten. Folgender Satz wird noch ergänzt, so dass der Passus vollständig enthalten ist:

r das Anpflanzen von Bäumen gilt es den Mindestabstand von 10 m (Freischnittbereich künftige Oberleitungsanlage) einzuhalten.

 

Beschlussvorschlag 1.-2.:

Kenntnisnahme

 

Beschlussvorschlag 3.:

Der Anregung wird im Hinblick auf die Änderung des Hinweises zum Satzungstext unter dem Punkt Grünordnung entsprochen.

 

 

Nr.  3:

 

Antragsteller: REWAG AG, Greflinger Straße 22, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 09.03.2021

 

Anregungen:

1. Sparte Erdgas und Trinkwasser

Die Versorgung mit Trinkwasser ist durch Bestandserweiterung gesichert. Löschwassermenge für den Grundschutz 96 m3/h. Eigenwirtschaftlich führt die REWAG derzeit keine Erdgaserschließung durch. Wird eine Gaserschließung, mit Kostenbeteiligung gewünscht, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft. Bitte beteiligen sie uns weiterhin, zeitnah an den weiteren Planungen.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Egersdörfer (0941 601-3472)

2. Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Hierfür ist bereits eine öffentliche Trafostation an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehen und in dem aktuell ausgelegten B-Plan berücksichtigt. Die innere Erschließung erfolgt über öffentliche Straßenverkehrsflächen.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Pfeifer (0941 601-3405)

3. Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zwecken! (0941 601-3419)

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig.

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1.:

Der Hinweis zur bereitgestellten Löschwassermenge für den Grundschutz von 96 m³/h ist in der Begründung unter dem Punkt Ver- und Entsorgung enthalten. Um deutlich zu machen, dass aus dem öffentlichen Netz nur der Grundschutz in Höhe von 96 m³/h bereitgestellt werden kann, wird dieser Punkt auch in die Hinweise zum Satzungstext unter dem Punkt Löschwasserversorgung und Flächen für die Feuerwehr aufgenommen.

Der Hinweis zur Gaserschließung wurde an den Vorhabenträger weitergegeben.

 

zu 2.:

-

 

zu 3.:

Der Hinweis zur Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern wurde an den Vorhabenträger weitergegeben.

 

Beschlussvorschlag 1.:

Der Anregung wird im Hinblick auf die Aufnahme des Hinweises zum Satzungstext zur vorhandenen Löschwassermenge entsprochen.

 

Beschlussvorschlag 2.+3.:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  4:

 

Antragsteller: Eisenbahn - Bundesamt, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg

 

Schreiben vom 22.03.2021

 

Anregungen:

Ihr Schreiben ist am 24.02.2021 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von dem Bebauungsplan berührt. Unmittelbar südlich des Planungsgebietes verläuft die Strecke 5860 Regensburg Weiden.

1. Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf.

Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.

Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.

2. Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung sind im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigen.

Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i.S.d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu denen gern. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.

Ich weise ernzend darauf hin, dass der Streckenabschnitt Teil des sogenannten Ostkorridors ist. Die DB Netz AG plant hier umfangreiche Maßnahmen zur Ertüchtigung der Strecke Hof Marktredwitz - Regensburg, u.a. Elektrifizierung der gesamten Strecke, Herstellung eines 2. Gleises im Abschnitt Regensburg- Hafenbrücke Regensburg-Ost. Konkrete Anträge auf planungsrechtliche Zulassungsverfahren gern. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz liegen im Eisenbahn-Bundesamt jedoch noch nicht vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die Hinweise zu Bauarbeiten in Bahnnähe wurden an den Vorhabenträger weitergegeben und werden im Zuge der Hochbaumaßnahme berücksichtigt.

 

Zu 2.:

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die schalltechnische Situation durch dasro C. Hentschel Consult Ing.-GmbH, Freising, gutachterlich geprüft. Mit schalltechnischer Untersuchung vom November 2020 (Bericht Nr. 1660-2020 V04) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem Eisenbahnbetrieb ermittelt. Es wirken die Zugzahlen der Bahnlinien 5500, 5860 und 5861 für das Prognosejahr 2025 ein, die von der DB AG übermittelt wurden. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung bilden die Grundlage der getroffenen Schallschutzfestsetzungen.

Ebenfalls wurde eine Erschütterungs- und sekundärluftschalltechnische Untersuchung durch das Büro imb-Dynamik, Herrsching (Bericht Nr. B633841a) vom 17.11.2015 erstellt. Es waren keine Maßnahmen notwendig, da die zulässigen Werte eingehalten werden können.

 

Beschlussvorschlag 1. -2.:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  5:

 

Antragsteller: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Postfach 120229, 93024 Regensburg

 

Schreiben vom 30.03.2021

 

Anregungen:

Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen. Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass sich nach unserem Kenntnisstand, wie zum Teil auch in den Planunterlagen umfassend darauf verwiesen wird, in der Nähe zum Plangebiet gewerbliche Nutzungen, darunter auch Handwerksbetriebe, befinden.

 

Der branchentypischen Eigenart der Betriebe nach können von solchen Betrieben grundsätzlich auch betriebsbedingte Emissionen (z.B. Schallemissionen) ausgehen.

 

Deshalb möchten wir im Zuge der Planungen u.a. auf immissionsschutzrechtliche Belange hinweisen sowie auf ein paar grundlegende Aspekte bei der Realisierung sogenannter Urbaner Gebiete (MU) eingehen.

 

1. Realisierung sogenannter Urbaner Gebiete (MU)

Das Handwerk begrüßt generell Maßnahmen, die zur Förderung der Innenentwicklung als auch insbesondere zur Förderung von Nutzungsmischungen beitragen. Durch die Baugebietskategorie Urbanes Gebiet (MU) können solche Entwicklungen grundsätzlich begünstigt werden.

 

r die Entwicklung durchmischter baulicher Strukturen (Nutzungsmischungen) spricht eine Vielzahl an Aspekten. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise generell anzuführen, dass eine kleinräumige verschränkte Entwicklung von verschiedenen Funktionalitäten, wie zum Beispiel Wohnen, Arbeiten, Freizeit oder Versorgung, Lebensqualität sichern kann.

 

Wir möchten ergänzend anführen, dass die Schaffung nutzungsgemischter Gebiete auch ein wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Stabilität von Städten und Gemeinden sein kann. In Ortschaften und Städten der kurzen Wege kann beispielsweise auch das Handwerk einen maßgeblichen Beitrag durch seine Angebote alltäglicher Dienste und Produkte leisten und somit zusätzliche Verkehre vermieden werden. 

 

Nach gegenwärtigen Informationen soll im Plangebiet eine Nutzungsmischung von Wohnen, Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, entstehen (Begründung S. 10). Diese Mischung bestehe dem Vernehmen nach vor allem aus Wohnnutzungen, ergänzt durch Nutzungen wie beispielsweise sozialen Einrichtungen, Dienstleistungen, Büros, Einzelhandel und Nahversorgung (Begründung S. 15).

 

Dazu ist aus unserer Sicht zu ergänzen, dass breit durchmischte Siedlungsstrukturen als kulturell und sozial attraktiv gelten und einen zukunftsfähigen sowie auf lange Sicht energie- und ressourcenschonenden Ansatz darstellen können. Deshalb sollten aus unserer Sicht nach Möglichkeit tatsächlich durchmischte Strukturen, ohne einzelne, zu dominante Nutzungsarten, gleichzeitig am Bedarf ausgerichtet, angestrebt werden.

 

Auch Handwerksbetriebe sind durch ihre klein- und mittelbetriebliche Struktur stärker als viele andere Wirtschaftszweige flächendeckend in allen Siedlungsstrukturen vertreten. Daher sollte das Handwerk auch zukünftig als modernes und zukunftsweisendes Gewerbe weiterhin in Städten und Gemeinden „sichtbar“ bleiben. Zur Lebendigkeit von Stadt- und Ortszentren sowie zur Versorgung tragen insbesondere Lebensmittelhandwerke (z.B. Metzger, Bäcker, Konditoren usw.) und Handwerke für den persönlichen Bedarf (z.B. Friseure, Fotografen usw.) sowie die bei einer älter werdenden Gesellschaft immer wichtiger werdenden Gesundheitshandwerke mit ihren Ladengeschäften maßgeblich bei.

 

Zum unverzichtbaren Spektrum des örtlichen auch städtischen Angebots zählen auch Bau- und vor allem Ausbaugewerke, Kfz-Werkstätten sowie andere Gewerke und handwerkliche Dienstleister außerhalb der Einkaufsstraßen. Für einen Teil solcher Betriebe sind durchmischte Siedlungsstrukturen, gerade auch vor dem Hintergrund knapper zur Verfügung stehender Gewerbegebietsflächen, grundsätzlich von Bedeutung.

 

2. Immissionsschutzrechtliche Belange

Die Erstellung der schalltechnischen Unterlagen der C. HENTSCHEL CONSULT Ing.- GmbH vom 26.11.2020 werden von unserer Seite grundsätzlich begrüßt. Die Ausarbeitung zeigt, dass im Zuge der Planungen und bei Realisierung des Vorhabens zahlreiche immissionsschutzrechtliche Belange einzubeziehen sind.

 

Wie auch in den Planunterlagen angeführt, befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet zahlreiche gewerbliche Nutzungen. Somit ergeben sich neben Verkehrslärm auch Gewerbelärmentwicklungen, die auf das neue Plangebiet einwirken werden.
Laut vorliegenden Planunterlagen sind diese Lärmemissionen nicht von untergeordneter Bedeutung. Außerdem können sich, insofern keine ausreichenden und geeigneten Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden, Überschreitungen von Immissionsrichtwerten nach der TA Lärm ergeben (S. 37). Deshalb seien zum Schutz der genehmigten Betriebe Schallschutzmaßnahmen notwendig (S. 37).

 

Aus unserer Sicht ist von grundlegender Bedeutung, dass sowohl die Bestandssituation bzw. Lärmvorbelastung ausreichend und vollständig Berücksichtigung findet. Ebenso ist in diese Betrachtung die bestehende planungsrechtliche Situation ausreichend mit einzubeziehen, so dass durch getroffene Maßnahmen zur Sicherstellung des Schallschutzes keine Einschränkungen bei häufig wichtigen künftigen Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende Betriebe ergeben.

 

Nach unserem Kenntnisstand wurden für die Untersuchung des Gewerbelärms bestimmte Ansätze herangezogen (S. 24 ff.). Über die dort Genannten hinaus befinden sich nach unserem Kenntnisstand weitere gewerbliche Nutzungen bzw. zumindest Betriebssitze, z.B. nordöstlich im Bereich Straubinger Straße liegend und An der Irler Höhe, die ggfs. ebenfalls von Bedeutung für den Bereich des Immissionsschutzes bzw. Schutz der Betriebe sind und evtl. noch einzubeziehen sind.

 

Laut Planunterlage sind einschränkende Festsetzungen im Zuge des neu geplanten Vorhabens auf den genehmigten Betrieb auszuschließen. Deshalb können wohl nur mit Hilfe von Festsetzungen zum passiven Schallschutz immissionsschutzrechtliche Anforderungen für das neue MU-Gebiet erfüllt werden.

 

Hierzu möchten wir darauf hinweisen, dass grundsätzlich aktive Schallschutzmaßnahmen, also z.B. ausreichende Abstände zwischen emittierender Nutzung (Gewerbe) und störempfindlicher Nutzung (Wohnen), Lärmschutzwände o. ä., gegenüber passiven Schallschutzmaßnahmen, die hier Anwendung finden sollen, zu bevorzugen sind.

 

Generell ist anzuführen, dass sich die Entfaltungsmöglichkeiten des Handwerks sowie lokaler Gewerbebetriebe in durchmischten Gebieten zunehmend erschweren. Früher selbstverständliche Formen des Nebeneinanders von Wohnen und Arbeiten, auch mit einer klassischen Mischbebauung, werden von vielen Einwohnern heutzutage oft nicht mehr akzeptiert. Der Standortsicherung der bestehenden Gewerbe- / Handwerksbetriebe sollte somit, speziell auch unter dem Gesichtspunkt immissionsschutzrechtlicher Problematiken, eine hohe Priorität zukommen.

 

Darüber hinaus ist aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung, dass, auch nach ggf. noch zu erfolgenden Anpassungen bzw. Überarbeitungen, sämtliche aus den schalltechnischen Unterlagen vorgegebenen und notwendigen Maßnahmen vollständig in den Festsetzungen der Planunterlagen übernommen werden und sowohl in der Bauausführung, als auch in der Nutzung, entsprechend umzusetzen sowie bei Bedarf auch zu kontrollieren sind.

 

Eine Zustimmung zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange und/oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen.

 

Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1.:

Die vorgebrachten Hinweise zu gemischt genutzten Gebieten werden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet des Urbanen Gebiets dient nach § 6 BauNVO grundsätzlich dem Wohnen, der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Es soll ein Nebeneinander verschiedenen Nutzungen ermöglichen. Da aufgrund der schalltechnischen Situation nicht überall die komplette Bandbreite eines Urbanen Gebietes ausgenutzt werden kann, mussten im Bebauungsplan teilweise Einschränkungen der Nutzungen getroffen werden. So ist z.B. im MU Teil 1 und 2 eine Wohnnutzung aufgrund der bestehenden Lärmwerte nicht möglich. Ansonsten können aber überall Gewerbebetriebe und soziale, kulturelle und sonstige Nutzungen neben Wohnnutzung untergebracht werden, solange sie die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Dies entspricht dem Wesen eines Urbanen Gebiets.

 

Insoweit lässt die Festsetzung eines Urbanen Gebiets auch Handwerksbetriebe als Teil der zulässigen Gewerbebetriebe zu. Die Ansiedlung von Handwerksbetrieben im Plangebiet ist daher möglich. Ob und welche konkreten Handwerksbetriebe sich ansiedeln, entzieht sich einem Bebauungsplan. Die konkrete Zulässigkeit einzelner Betriebe ist in Abhängigkeit vom jeweils geplanten Betrieb im Rahmen des Planvollzugs zu prüfen bzw. nachzuweisen.

 

zu 2.:

Die schalltechnische Bestandssituation bzw. Lärmvorbelastung wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro C. Hentschel Consult Ing.-GmbH, Freising, gutachterlich geprüft. In der schalltechnischen Untersuchung vom November 2020 (Bericht Nr. 1660-2020 V04) wurden die Belastungen durch die relevanten gewerblichen Betriebe und Flächen in ihrem genehmigten bzw. zulässigen Bestand ermittelt, deren Lärmimmissionen gutachterlich bewertet und Festsetzungsvorschläge unterbreitet. Diese Festsetzungsvorschläge wurden in Planzeichnung und Satzungstext übernommen und sind daher verbindlich für die künftigen Bauherren.

 

Die Flächen nordöstlich im Bereich der Straubinger Straße und der Straße an der Irler Höhe sind bereits durch die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung stark beschränkt. Zudem sind relevante Lärmimmissionen durch die abschirmende Wirkung des bestehenden Bahndamms nicht zu erwarten.

 

Die Belange bestehender Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebiets wurde insoweit in der Planung umfassend berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag zu 1.-2.:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  6:

 

Antragsteller: Umweltamt, Abteilung 31.1

 

Schreiben vom 07.04.2021

 

Anregungen:

1. SG BImSchG-/Abfallrecht:

V.a. die Belange Luft und Lärm werden durch die Umweltschutzingenieure der Abteilung 2 abgedeckt.

Daher seitens Immissionsschutz Fehlanzeige. Seitens Abfallrecht ebenfalls Fehlanzeige.

 

2. SG Wasserrecht:

Die im SG Wasserrecht betroffenen Bereiche sind lt. den Unterlagen bereits alle berücksichtigt:

 

3. Altlastensituation

Die Situation wird auf S. 6 und 7 der Begründung zutreffend geschildert. Im Entlassungsbescheid vom 28.01.2019 wurden von uns noch zwei Beprobungen von Grundwassermessstellen im Abstand von sechs Monaten gefordert. Diese Beprobungen wurden mit den Berichten vom 28.06.2019 und vom 19.02.2020 nachgewiesen und waren unauffällig. Somit ist das vom B-Plan betroffene Gelände wirksam aus dem Altlastenkataster entlassen.

Es besteht Einverständnis mit der Formulierung im Entwurf der B-Plan Begründung.

 

4. wassergefährdende Stoffe

Die Lage innerhalb des HQextrem (S. 8, Punkt 1.11) ist zutreffend. Die Schilderung zu den daraus folgenden Konsequenzen für Heizölverbraucheranlagen könnten exakt anhand des Gesetzeswortlaut zitiert werden:

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 WHG ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.“

Die Passage zum Nachrüstgebot ist korrekt.

 

Die thermischen Nutzungen von Grundwasser sowie Niederschlagswasser und Bauwasserhaltungen sind in der Planung berücksichtigt, ebenso die Lage am Rande des Ü-Gebiets.

 

Insofern unsererseits keine Einwände.

 

5. SG Arten-/Naturschutzrecht:

Natur- und Artenschutzbelange werden hier durch 31.2 abgeprüft.

 

6. SG Veterinär-/Lebensmittelrecht:

Fehlanzeige

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu 1. 3.:

-

 

Zu 4.:

Die Passage zu Heizölverbrauchsanlagen in Gebieten nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 WHG wird in den Hinweisen zum Satzungstext unter dem Punkt Genehmigungsverfahren / Freistellungsverfahren wie vorgeschlagen geändert.

 

Zu 5. und 6.:

-

 

Beschlussvorschlag 1.-3.:

Kenntnisnahme

 

Beschlussvorschlag 4.:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Beschlussvorschlag 5. und 6.:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  7:

 

Antragsteller: Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg
 

Schreiben vom 07.04.2021

 

Anregungen:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Wir teilen Ihnen ebenfalls mit, dass sich Ihr angefragtes Gebiet auf Anlagen der Deutschen Bahn AG befindet. Für eine Stellungnahme der Vodafone GmbH Anlagen wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Bahn AG.

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
dwestpark 15
90449 Nürnberg

Neubaugebiete.de@vodafone.com

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Hinweise zu Bauarbeiten bzw. Vorlaufzeiten für evtl. nötige Umverlegungen von Leitungen wurden an den Vorhabenträger weitergegeben und werden im Zuge der Hochbaumaßnahme berücksichtigt.

Das Bebauungsplanareal beinhaltet keine Flächen der Deutschen Bahn AG oder Flächen, die zu Bahnzwecken gewidmet sind. Diese grenzen lediglich an das Bebauungsplangebiet an. Die Deutsche Bahn wurde am Verfahren beteiligt (siehe Stellungnahme Nr. 3)

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 8:

 

Antragsteller: Bayernhafen Regensburg, Linzer Straße 6, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 08.04.2021

 

Anregungen:

Im Begründungstext zum B-Plan Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost wird der sich derzeit in Aufstellung befindliche B-Plan Nr. 274 Westhafen / Ölhafen nicht berücksichtigt. Aus der Nähe der hafentypischen Nutzungen können sich Konflikte insbesondere für die in Teilgebieten des B-Plan 262 zulässige Wohnnutzung ergeben.

Der südwestliche Teil des Plangebietes des B-Plan Nr. 274 Westhafen / Ölhafen schließt mit einer Teilfläche westlich an den B-Plan Nr. 143 an und liegt damit zu einem gewissen Teil direkt nördlich über die Straubinger Straße hinweg angrenzend an das Plangebiet des B-Plan 262.

Der B-Plan Westhafen / Ölhafen ist zwar noch nicht bestandskräftig, es besteht aber zumindest durch den Aufstellungsbeschluss ein gewisses verfestigtes Bestreben der Stadt Regensburg, den Bebauungsplan auch zu beschließen. Er ist daher auch in seinen Folgen in einer gewissen Weise absehbar.

Daher sollte er zumindest Teil der Umgebungsbeschreibung (potentielle Gewerbenutzung) und Folgeabschätzung sein.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die bestehenden Hafennutzungen werden im Rahmen des Bebauungsplans berücksichtigt. Insbesondere die hieraus resultierenden Schallimmissionen wurden ermittelt und bewertet. Nach Rücksprache mit den Schallgutachtern des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Nr. 274 Westhafen / Ölhafen sind die im Bebauungsplan Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost für das Hafengebiet berücksichtigten Ansätze plausibel.

Im Übrigen wird von einer Aufnahme / Darstellung des Bebauungsplans Nr. 274 aufgrund des noch laufenden Verfahrens abgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 9:

 

Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München

 

Schreiben vom 15.04.2021

 

Anregungen:

Bodendenkmalpflegerische Belange

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben.

Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodendenkmälern wird unter den Hinweisen zum Satzungstext unter dem Punkt Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren aufgenommen.

Gleichwohl ist durch die anthropogene Überformung des Planungsgebiets aber davon auszugehen, dass keine Bodendenkmale innerhalb des Planungsgebiets vorhanden sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 10:

 

Antragsteller: Bund Naturschutz, Kreisgruppe Regensburg, Dr.-Johann-Maier-Straße 4, 93049 Regensburg

 

Schreiben vom 19.04.2021

 

Anregungen:

Sie haben uns für den Abgabetermin zur Stellungnahme zum B-Plan 262 eine Verlängerung bis zum 19.04.2021 gewährt und uns die Unterlagen zur Behördenbeteiligung zugesendet. Ursächlich für die Fristverlängerung war die von der Stadt Regensburg gewünschte Fristverlängerung für eine UIG-Anfrage zum „Gleisdreieck“ und „Das Dörnberg“.

r die förmliche Beteiligung am o.g. Verfahren bedankt sich die Kreisgruppe Regensburg des Bundes Naturschutz. Im Rahmen der Verfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

 

1. Beschwerde:

Wir stellen uns die Frage, warum im Bereich des Bebauungsplanes bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden, während die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen durch die Träger öffentlicher Belange wie des Bundes Naturschutz als anerkannter Naturschutzverband noch läuft.

Auf der zu bebauenden Fläche laufen bereits seit längerem Erschließungsmaßnahmen. Die vormaligen Ruderalflächen, die im vergangenen Jahr ein paar Raritäten wie die Prachtnelke (Dianthus superbus) und die gelbe Skabiose (Scabiosa ochroleuca) beherbergten, wurden komplett entfernt, der gesamte Baugrund zumindest in eine Schotterfläche verwandelt oder in Teilen sogar noch viel weitergehend umgestaltet (siehe Foto Seite 5 vom Februar 2021).

Diese Vorgehensweise entspricht unseres Erachtens auch nicht den rechtlichen Vorgaben einer ergebnisoffenen Beteiligung und Behandlung der Rückläufe aus dem Beteiligungsverfahren durch den Stadtrat der Stadt Regensburg. Für uns ist auch keine zwingende Eilbedürftigkeit ersichtlich, die als „Begründung“r ein derartiges Vorgehen herangezogen werden kann.

Wir legen daher gegen dieses Vorgehen Beschwerde ein und bitten um rechtliche und fachliche Überprüfung durch die Stadt Regensburg.

 

2. „Ausgleich und Ersatz“

Die ursprünglich am Ort des Bebauungsplanes vorgesehene Ausgleichsfläche wurde auf eine Ökokonto-Fläche bei Keilberg ausgelagert. Angesichts des massiven und fortschreitenden Biotopschwunds innerhalb des zentralen Stadtgebiets ist eine Verlagerung von Ausgleichsflächen an den Stadtrand nur die „zweitbeste“sung. Gerade im Kernbereich der Stadt muss die Biodiversität bestmöglich erhalten bleiben.

 

3. Eidechsenersatzbiotop im Gleisdreieck:

Das im Bereich des Gleisdreiecks entstandene Ersatzbiotop für Zauneidechsen ist in seiner technischen Umsetzung akzeptabel, auch angesichts der Tatsache, dass im Geltungsbereich des BBP 262 zuletzt offenbar keine Zauneidechsen vorkamen. Ob die Rückzugsmöglichkeiten auf dem schmalen eingezäunten Streifen entlang einer Schallschutzwand ohne jeden Durchlass ausreichen, um hier die Entwicklung einer stabilen Eidechsenpopulation zu ermöglichen, wird sich herausstellen.

Die Ausgleichsmaßnahmen für „Das Dörnberg“ haben gezeigt, dass auch dem „state of

the art“ entsprechende technische Lösungen nicht ausreichen, um Eidechsenpopulationen zu sichern.

Nicht umsonst wurde die Eidechse wegen ihrer komplexen ökologischen Ansprüche in den

Anhang IV der FFH-Richtlinien aufgenommen.

Die in Regensburg bei Bauvorhaben grundsätzlich propagierte Standardlösung einer „Umsiedlung“ auf Ersatzflächen bedeutet in der Praxis einen Verstoß gegen das gesetzlich verankerte Schädigungs- und Störungsverbot und ist unseres Erachtens deshalb rechtswidrig.

 

4. „Landschaftsberg“ Gleisdreieck:

Beim unmittelbar benachbarten „Landschaftsberg“ im Gleisdreieck handelt es sich nach den uns vorliegenden Kenntnissen somit um eine riesige rund 400.000 Tonnen große ungenehmigte Bauschuttdeponie im Stadtbereich von Regensburg, die wohl den fachlichen und rechtlichen Anforderungen an so eine Deponie (bezüglich den hydrogeologischen und sonstigen Fachvorgaben, der fachlich kontrollierte Entstehung, der lückenlosen Befüllungskontrolle, Betrieb, Sicherung) nicht entspricht.

Erlaubt war - so wurde es uns 2014 mitgeteilt (siehe Mail vom 13.11.2014 auf Seite 5) - eine

Aushubzwischenlagerung, die nach unserem Kenntnisstand längst hätte beseitigt werden müssen.

Die Thematik sollte und muss deshalb unbedingt auch im Zusammenhang mit dem BBP 262 behandelt werden: wegen des gleichen Investors, wegen der räumlichen Nähe und wegen der überlagernden Thematik der Ausgleichs- und Ersatzflächen.

Da von einem hohen geldwerten Vorteil bei einer „dauerhaften Zwischenlagerung“ bzw. Deponierung auszugehen ist, sollten die weiteren finanziellen bzw. geldwerten Randbedingungen in der Historie wie auch in Zukunft geklärt werden (mögliche Kostenrisiken für die Stadt).

Wir bitten die Verwaltung wie auch den Stadtrat von Regensburg im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Stadt in Zusammenhang mit der Aufstellung des aktuellen Bebauungsplanes um Klärung dieses auch für die Stadt wichtigen Sachverhaltes.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1.:

Die Arbeiten auf dem Grundstück sind bekannt, jedoch liegt kein Tatbestand vor, der einen Anlass für bauaufsichtliches Einschreiten erfordert. Ein solcher würde sich erst dann ergeben, wenn bereits unmittelbare Vorbereitungshandlungen für die Errichtung baulicher Anlagen vorgenommen worden wären. Dies ist nicht der Fall.

 

Auf den Grundstücken wurden in den vergangenen Jahren Abbrucharbeiten durchgeführt. Solche bedürfen keiner baurechlichen Genehmigung. Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen, von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Im Übrigen ist die Beseitigung anzeigepflichtig (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO). Der Abbruch des Reststandortes der Südzucker AG wurde am 10. April 2017 (Eingangsdatum) angezeigt.

 

Es wurden daher keine Arbeiten im Vorgriff auf die Umsetzung der baulichen Anlagen aus dem BP Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost vor Rechtskraft oder Planreife durchgeführt.

 

Im Übrigen besteht bereits heute Baurecht auf den Flächen, so dass Veränderungen der Flächen rechtlich nicht ausgeschlossen werden können.

 

Darüber hinaus wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 19.10.2020 durch das Büro Baader Konzept / Gunzenhausen erstellt. Diese beinhaltet auf Seite 33 folgenden Absatz:

Da die Fläche derzeit nach Abriss der Restgebäude - überwiegend aus Schotter- und offenen Erdflächen besteht, ist ein Auftreten von artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten im Planungsbereich auszuschließen. Die Erfüllung eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 kann somit auch bei beginnender Bebauung im Sinne des Bebauungsplanes Nr. 262 ausgeschlossen werden.“

 

Die Entwicklung von artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten ist daher laut Gutachter auszuschließen.

 

zu 2.:

Grundsätzlich sind Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet externen Flächen vorzuziehen, jedoch waren in der Umgebung des Bebauungsplanes Nr. 262 Ehemalige Zuckerfabrik Ost keine Flächen hierfür verfügbar oder geeignet. Die Flächen am Keilberg sind Ökokontoflächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits fachgerecht hergestellt waren, so dass diese Flächen als externe Ausgleichsflächen verwendet wurden.

Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 101 Ehemalige Zuckerfabrik erstellten Ausgleichsflächen wurden daher auf Flächen am Keilberg verlagert, um an deren Stelle Grün- und Spielflächen für das neue Quartier zu schaffen, die den Bewohnern des gesamten Quartiers als Frei- und Freizeitflächen zu Gute kommen. Gleichzeitig bleiben die ökologischen Funktionen der Fläche aber erhalten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter dem Punkt 4.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Unterpunkt Ermittlung des Ausgleichsbedarfs der Begründung verwiesen.

 

zu 3.:

Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 44 Abs. 5 dürfen Umsiedlungsmaßnahmen bei bestimmten Bauvorhaben (darunter auch bei Bebauungsplänen) getroffen werden, da diese Maßnahmen auf den Schutz der Tiere ausgerichtet sind. Es liegt somit kein Verstoß gegen das Schädigungs- und Störungsverbot vor.

Zauneidechsen wurden in der Kartierung nicht festgestellt, jedoch kann sich dies beim Vorliegen von brachliegenden Schotterflächen ändern und Arten einwandern. Daher wurden die Habitate der Zauneidechse verlegt. Die verlegten Ersatzhabitate erfüllen die artenschutzfachlichen Anforderungen, die an derartige Ersatzhabitate zu stellen sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter dem Punkt 4.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Unterpunkt Ermittlung des Ausgleichsbedarfs der Begründung verwiesen.

 

zu 4.:

Das Gelände des Gleisdreicks inkl. der Geländeauffüllung befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens bzw. dieser Abwägung. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des BP Nr. 262 befinden sich nicht im Bereich des „Berges“ im Gleisdreieck. Die Ersatzfläche für Zauneidechsen wurde im Gleisdreieck entlang der Böschung der Lärmschutzwand errichtet. Diese Fläche ist nicht von der Auffüllung betroffen.

 

Beschlussvorschlag 1.-4.:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 11:

 

Antragsteller: Tiefbauamt, Abteilung Straßenbau

 

Schreiben vom 22.02.2021 und 23.02.2021

 

Anregungen:

Schreiben vom 22.02.2021:

1. Zu Parkraumkonzept:

Wir widersprechen aus Erfahrung, man könne mit Abpollerung von Verkehrsraum konzeptionelle Defizite im ruhenden Verkehr heilen. Wir widersprechen daher dem unter Punkt 6 gemachten Verbesserungsvorschlag städtischerseits Abpollerungen zu erwägen oder vorzunehmen.

 

2. Der Bebauungsplan löst noch Umbaubedarf am Knoten der Straubinger Straße aus, der vor Inbetriebnahme der neuen Einmündung vom Erschließungsträger durchgeführt werden muss.

Begründung: verkehrsgerechte Erschließung und Verkehrssicherheit

 

Schreiben vom 23.02.2021:

3. kleine Umformulierung, um bei denkbaren Maßnahmen nicht nur auf Abpollerungen abzustellen

 

 ordnende Maßnahmen“:

- können baulicher Natur sein,

- Thema der Ausstattung oder der Gestaltung sein,

- aber auch Maßnahmen der Kennzeichnung oder Beschilderung sowie

- Kontrollmaßnahmen

 

Zumindest die erste Umformulierung wäre mir wichtig.

 

Die zweite Umformulierung kann auch unterbleiben, wenn man sich möglichst eng an den Wortlaut des bereits verbindlichen städtebaulichen Vertrages orientieren möchte.

 

Wenn Sie das noch einbauen könnten, dann wäre ich Ihnen dankbar. Dann wären meine Anmerkungen aus dem Formblatt erledigt.

 

Im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen hat die Stadt Regensburg zudem die Möglichkeit ordnende Maßnahmen vorzunehmen, um ein Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des hierfür vorgesehenen Parkraums zu unterbinden. Auf den privaten Flächen obliegt es den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. Hausverwaltungen Poller aufzustellen. Da bei MU Teil 3 aufgrund der mit Gehrechten belasteten großen Fläche die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einem unberechtigten Abstellen von Fahrzeugen kommt, wurde im Städtebaulichen Vertrag geregelt, dass ordnende Maßnahmen bereits im Zuge des Baugenehmigungs- und Freistellungsverfahrens mit der Stadt abzustimmen sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1+2.:

Diese Punkte betreffen den Städtebauliche Vertrag. Dieser beinhaltet weder für die öffentlichen Verkehrsflächen noch für den privaten Raum (MU 3) eine Verpflichtung zum Aufstellen von Pollern. Insofern sind die Anregungen des Tiefbauamtes bereits im Vertrag berücksichtigt worden. Der Umbaubedarf am Knoten der Straubinger Straße ist ebenfalls bereits im Städtebaulichen Vertrag enthalten.

 

zu 3.:

Der angeführte Passus stammt aus der Begründung Punkt 3.6.2. Parkierung, Unterpunkt Kfz Besucherstellplätze. Im ersten Satz konnten die Abpollerungen durch ordnende Maßnahmen ersetzt werden, da es sich um öffentliche Flächen handelt, die mit der Stadt abzustimmen sind. Der zweite Satz bezieht sich auf private Flächen und eine Formulierung im bereits geschlossenen Städtebaulichen Vertrag. Der Städtebauliche Vertrag schreibt für diese Flächen im MU Teil 3 Maßnahmen (z.B. Poller) vor.

Der Satz in der Begründung wird daher an die Formulierung im Städtebaulichen Vertrag wie folgt angepasst:

Da bei MU Teil 3 aufgrund der mit Gehrechten belasteten großen Fläche die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einem unberechtigten Abstellen von Fahrzeugen kommt, wurde im Städtebaulichen Vertrag geregelt, dass Maßnahmen (z.B. Poller) bereits im Zuge des Baugenehmigungs- und Freistellungsverfahrens mit der Stadt abzustimmen sind.

 

Beschlussvorschlag 1.+2.:

Kenntnisnahme

 

Beschlussvorschlag 3.:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 12:

 

Antragsteller: Amt für Brand- und Katastrophenschutz

 

Schreiben vom 19.03.2021

 

Anregungen:

Änderungen zum vorherigen Stand:

Nach telefonischer Rücksprache mit Frau Paur haben sich, zum Planstand vom 23.11.2020, Änderungen rechtlicher Natur und Änderungen hinsichtlich des Schallschutzes ergeben.

r die Feuerwehr hat sich die auf der Westseite des ersten Punkthochhauses im MU Teil 3 gelegene Aufstellfläche nun vollständig auf Privatgrund verschoben.

Grundsätzlich behält unsere Stellungnahme Az.: 36 5 05 Nr. F 216/2020 sw/tt weiterhin ihre Gültigkeit.

 

1. Flächen für die Feuerwehr / Aufstell- und Bewegungsflächen

Die Aufstellfläche für die Feuerwehr, die dem mittleren Punkthochhaus auf der Südseite zugeordnet ist, ist im Punkt 3.6.4 der Begründung zum Bebauungsplan falsch dargestellt.

Der hindernisfreie Streifen muss sich auf der gebäudeabgewandten Seite der Aufstellfläche befinden.

 

2. Eigentümerweg / Parksituation

Der Stellplatznachweis wird auf Grund der Verkehrsanbindung um 20% reduziert.

Es können nur 13 der 54 erforderlichen Stellplätze für Besucher nachgewiesen werden.

Im Bereich des Eigentümerweges werden keine oberirdischen Parkflächen vorgesehen.

Aus der Begründung zum Bebauungsplan geht hervor, dass über diesen Eigentümerweg eine Tiefgarage des östlichen Baukörpers MU Teil 5 erschlossen werden kann.

Demzufolge ist eine vollständige Abpolderung des Eigentümerweges nicht möglich.

Unsere Forderung nach einer Fahrbahnbreite von mind. 5 Meter stellt gegenüber den Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlichen 7 Meter Breite ein Mindestmaß dar, mit dem es im öffentlichen Verkehrsraum gerade noch so möglich ist, einen Löschangriff zu entwickeln. Dazu darf der 5 Meter Bereich allerdings, im Sinne einer Straße, nicht dauerhaft zum Beispiel durch eine (möglicherweise auch illegale) Parkplatznutzung belegt sein. Zudem bleiben bei einem abgestellten Fahrzeug in einer 5 Meter breiten Straße weniger als die erforderliche Restfahrbahnbreite von 3 Meter, die als Durchfahrt zwingend erforderlich ist, zurück.

Aus Sicht der Feuerwehr sind für diesen Bereich, in Abstimmung mit der Feuerwehr, geeignete Maßnahmen zu treffen, die der Feuerwehr ein uneingeschränktes tigwerden ermöglichen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

zu 1.:

Der Plan wurde in der Begründung unter dem Punkt 3.6.4. Rettungswege / Feuerwehr ausgetauscht.

 

zu 2.:

Die brandschutztechnische Erreichbarkeit der Bebauung ist durch die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 5 m sichergestellt. Hierbei handelt es sich um einen Eigentümerweg (siehe hinweislichen Eintrag in der Planzeichnung).

Die Befahrbarkeit des Eigentümerwegs mit Einsatzfahrzeugen ist auf der Ebene des Planvollzugs unter Beachtung der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen dauerhaft sicherzustellen. Hierbei kommen insbesondere bauliche Maßnahmen wie z.B. Poller (mit Feuerwehrschließung zum Umklappen) ebenso wie verkehrliche Anordnungen wie z. B. Parkverbote in Betracht.

 

Beschlussvorschlag 1.:

Der Anregung wird entsprochen.

 

Beschlussvorschlag 2.:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 262, Ehemalige Zuckerfabrik Ost werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.  Der Bebauungsplan Nr. 262, Ehemalige Zuckerfabrik Ost mit Teiländerung Bebauungsplan Nr. 101, Ehemalige Zuckerfabrik bestehend aus der Planzeichnung vom 23.07.2015 mit Ergänzung vom 09.02.2021 und dem Satzungstext vom 09.02.2021 für den Bereich südlich der Straubinger Straße, östlich der Zuckerfabrikstraße und nördlich bzw. westlich der Bahnlinie Regensburg -Hof wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Begründung beschlossen.

 

3  Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 262, Ehemalige Zuckerfabrik Ost durch Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes (§ 10 Abs. 3 BauGB) im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 


Anlagen:

 

- BP 262 Planzeichnung

- BP 262 Satzungstext

- BP 262 Begründung

- Klimavorbehalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 262 Planzeichnung (620 KB)    
Anlage 2 2 BP 262 Satzungstext (1220 KB)    
Anlage 3 3 BP 262 Begründung (4171 KB)    
Anlage 4 4 Klimavorbehalt (199 KB)