Vorlage - VO/21/18048/61  

 
 
Betreff: Zwischenbericht zum Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion vom 18.03.2021;
Beschluss vom 14.04.2021: Nachhaltige Parkplatzgestaltung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
27.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Mit dem Antrag der ÖDP-Fraktion vom 18.03.2021, behandelt und beschlossen im Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen vom 14.04.2021, wird die Verwaltung in einem ersten Schritt beauftragt, Möglichkeiten zu prüfen, eine nachhaltige bauliche Gestaltung von Parkplatzflächen für öffentliche und private Parkplätze für alle Bauherren verbindlich vorzuschreiben.

 

 

Die Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS) regelt in § 8 Abs. 2:

Bei der Herstellung oberirdischer Stellplätze sollen weitestgehend ökologisch verträgliche, wasserdurchlässige Befestigungsarten verwendet werden, soweit sich durch andere Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.

 

Ergänzend dazu regelt § 8 Abs. 3:

Stellplatzflächen mit mehr als 20 Kfz-Stellplätzen sind mit Gehölzen einzufassen. Bei Errichtung von Stellplatzflächen mit mehr als 20 Kfz-Stellplätzen ist für je 5 Stellplätze ein Baum zweiter Wuchsordnung (Hochstamm) auf einer nicht versiegelten Fläche von mindestens 12 qm im räumlichen Zusammenhang zu pflanzen und zu unterhalten.

 

Ergänzend dazu regelt die Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, Einfriedungen und die Begrünung baulicher Anlagen in der Stadt Regensburg (Freiflächengestaltungssatzung FGS) in § 3 Abs. 2:

Zufahrten und Zuwegungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Sie sind, soweit die Art der Nutzung und der Untergrund es zulassen, wasserdurchlässig herzustellen. Bei Zufahrten, die länger als 6 m sind, müssen statt einer vollflächigen Befestigung geeignete Fahrspuren ausgebildet werden.

 

In Bebauungsplänen der Stadt Regensburg sind ähnlich Regelungen enthalten.

Beispiel: Bebauungsplan Nr. 262 Ehem. Zuckerfabrik Ost

 

Auszüge aus dem Entwurf zur Satzung:

 

§ 18 Grünordnung allgemein

 

Absatz 1

Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind zu begrünen und gärtnerisch zu unterhalten. Eine Befestigung dieser Flächen ist nur für Nebenanlagen und bauliche Anlagen gemäß § 8 zulässig. Soweit funktional möglich, sind diese in dauerhaft wasserdurchlässiger Bauweise zu erstellen.

 

§ 8 Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und bauliche Anlagen nicht zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen und baulichen Anlagen zulässig:

  • Im Plan festgesetzte Nebenanlagen für Stellplätze und Tiefgaragen, mit ihren Zufahrten.
  • 10 oberirdische und nicht überdachte Fahrradabstellplätze je Hauseingang.
  • Kinderspielplätze und Spielanlagen.
  • Be- und Entlüftungsanlagen von Tiefgaragen
  • Zu- und Ausgänge zu Tiefgaragen
  • Zuwegungen und Zufahrten zu Gebäuden

 

§ 18 Grünordnung allgemein

Absatz 4

r je 4 oberirdische Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ist mindestens ein Laubbaum I. Wuchsordnung (siehe Hinweise zur Satzung „Grünordnung“) zu pflanzen.

 

Hinweise zur Satzung

Auf die Hinweise zur Grünordnung wird aufgrund des Umfanges an dieser Stelle nur verwiesen.

 

 

Wenn explizit keine Regelungen zur Gestaltung von Stellplätzen im Bebauungsplan enthalten sein sollten, gelten die Stellplatzsatzung oder/ und die Freiflächengestaltungssatzung (zumindest in Bezug auf die Zufahrten und Zuwegungen) anstelle.

 

 

Wesentliche mit dem Antrag verfolgten Ziele und Maßnahmen sind somit bereits in den einschlägigen Satzungen enthalten und werden in den Bebauungsplan-Verfahren bereits umgesetzt.

Derzeit wird aber innerhalb der Verwaltung die aktuelle gültige Stellplatzsatzung überprüft und es werden Vorschläge erarbeitet, die Satzung in Punkten (z.B. Vorgaben für Mobilitätskonzepte nach § 5 Abs. 1 der StS) zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang werden auch andere inhaltliche und redaktionelle Änderungen der Satzung vorgenommen. Es wird deshalb vorgeschlagen, auch die aufgeführten Regelungen zur Gestaltung von Parkplatzfläche mit in die Überprüfung im Sinne des Antrages aufzunehmen und dies nicht aufgrund des Beschlusses vom 14.04.2021 in einem separaten Vorgang durchzuführen.

 

Mögliche Regelungsanpassungen bei der Stellplatzsatzung können dann auch bei zukünftigen Bebauungsplan-Verfahren Anwendung finden.

 

 

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

  1. Der Bericht der Verwaltung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
  2. Der Beschluss vom 14.04.2021 ist damit abschließend bearbeitet.