Vorlage - VO/21/18101/11  

 
 
Betreff: Fortführung der Beteiligung der Stadt Regensburg am gesetzlichen Förderinstrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16 i SGB II für Langzeitarbeitslose
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Dr. Veit
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
07.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.07.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

1. Beteiligung der Stadt Regensburg am Förderprogramm zur Schaffung von Teilhabe- und Beschäftigungschancen für Langzeitarbeitslose nach § 16 i SGB II

 

Die Stadt Regensburg beteiligt sich gemäß den Beschlüssen des Personalausschusses vom 18.10.2018 und des Stadtrates vom 25.10.2018 (Vorlage VO/18/14764/11) seit 01.01.2019 am gesetzlichen Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16 i SGB II für Langzeitarbeitslose. Im Zeitraum November 2015 bis 31.12.2018 beteiligte sich die Stadt Regensburg am vorher geltenden Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“, das ebenfalls Langzeitbeziehern von Sozialleistungen durch Fördermöglichkeiten die Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglichte.

Das Programm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ endete am 31.12.2018.

 

Das nunmehr seit 01.01.2019 gesetzlich geregelte Förderprogramm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ermöglicht langzeitarbeitslosen Menschen die soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt und Übergänge in ungeförderte Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Im Rahmen dieses Förderprogrammes wurden bei der Stadt Regensburg gemäß oben genanntem Stadtratsbeschluss im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2019 10 Teilzeitstellen mit 30 Wochenstunden und 5 Vollzeitstellen jeweils mit einem kw-Vermerk 31.12.2023 geschaffen.

 

Diese Stellen wurden als Verfügungsstellen beim Personalamt ausschließlich für Teilnehmer/-innen am Bundesprogramm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geschaffen. Die Stellen wurden bewusst nicht den Dienststellen zugeordnet.

Die Teilnehmer/-innen können durch ihre Beschäftigung bei der Stadtverwaltung im Rahmen des Programms auf eine aktuelle, zusammenhängende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verweisen, wodurch sich ihre Chancen bei Bewerbungen deutlich verbessern.

Die Teilnehmer/-innen an dem Bundesprogramm können sich während ihres Einsatzes bei der Stadt Regensburg oder im Anschluss an diesen Einsatz bei der Stadt Regensburg (und selbstverständlich bei anderen Arbeitgebern) auf freie und besetzbare Planstellen bewerben.

Eine unbefristete Beschäftigung bei der Stadt Regensburg kommt nur auf unbefristeten Planstellen in Betracht. Die Stellen im Rahmen des Bundesprogramms sind derzeit mit einem kw-Vermerk versehen und sollen dies auch weiterhin sein.

 

 

2. Rechtliche Grundlagen:

 

2.1. Fördergrundlagen

 

Nach § 16 i SGB II können Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen gefördert werden, die

- das 25. Lebensjahr vollendet haben,

- seit mindestens sechs Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen,

- in dieser Zeit nicht oder nur kurzfristig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig

  beschäftigt oder selbstständig tätig waren und

- für die Zuschüsse an Arbeitgeber noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht

  worden sind.

 

Eine Förderung gem. § 16 i SGB II ist für jede beschäftigte Person für eine maximale Dauer von fünf Jahren möglich.

 

Gemäß § 16 i Abs. 2 SGB II erhalten Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen (durch das Jobcenter) erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn sie mit diesen Personen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. Der Zuschuss ist hierbei gestaffelt und beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 %, im dritten Jahr 90 %, im vierten Jahr 80 % sowie im fünften Jahr 70% des zu zahlenden laufenden Arbeitsentgelts. Arbeitgeberaufwendungen zur Zusatzversorgung gehören ebenfalls zum nach § 16 i SGB II zuschussfähigen Arbeitsentgelt. Zusätzlich wird der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, abzüglich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung, in Höhe von 19 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts gefördert.

In den ersten 12 Monaten der Beschäftigung betreut das Jobcenter die Arbeitnehmer-/innen regelmäßig beschäftigungsbegleitend. Dazu sind die Arbeitnehmer-/innen im erforderlichen Umfang freizustellen.

Innerhalb der Gesamtdauer von fünf Jahren ist eine einmalige Verlängerung eines zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrages zulässig, vgl. § 16 i Abs. 8 SGB II.

 

2.2 Zu zahlende Vergütung

 

Entsprechend § 16 i Abs. 2 Satz 2 SGB II besteht die Verpflichtung eine Vergütung zu bezahlen, die sich aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (TVöD) ergibt.

 

2.3 Zeitliche Befristung des Teilhabechancengesetzes

Gemäß § 81 SGB II tritt § 16 i SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2025 außer Kraft. Förderungen, die bis zum 31.12.2024 beantragt werden, können für die Dauer von 5 Jahren weiter bezuschusst werden.

 

 

3. Ergebnisbericht der Verwaltung über die bisherige Beteiligung am Förderprogramm:

 

3.1 Evaluation Ämterzufriedenheit

 

Im Zeitraum Februar/März 2021 wurde eine Umfrage zur Ämterzufriedenheit bei den Einsatzstellen, in denen die Teilnehmer/-innen des Programms Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16 i SGB II beschäftigt sind, durchgeführt. Die fachlichen und sozialen Kompetenzen der Beschäftigten wurden bewertet, um ein Bild von der Zufriedenheit der Dienststellen über die Teilnehmer/-innen zu gewinnen. Fachlich bewertet wurden Einsatzbereitschaft, Auffassungsgabe sowie Quantität und Qualität der Arbeit. Hinsichtlich der sozialen Kompetenzen wurde das Verhalten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen bewertet.

 

Die Teilnehmer/-innen sind in unterschiedlichen Dienststellen mit diversen Tätigkeiten betraut. Die Aufgaben gehen von Archivarbeiten bis hin zu hausmeisterähnlichen Aufgaben, Garten-, Reinigungs- und Aufräumarbeiten. Bewertet sind diese Stellen mit der Entgeltgruppe 1 oder 3. Zwei weitere Beschäftigte sind in der Straßenverkehrstechnik und im Direktorialbereich 1.2 eingesetzt und mit Aufgaben wie Georeferenzierung von Lageplänen, Zähldatenauswertung sowie Recherchetätigkeiten und Entwerfen von Texten und Pressemitteilungen betraut. Diese Tätigkeiten werden in Entgeltgruppe 6 bzw. 7 vergütet.

 

Im fachlichen Bereich überzeugen die Mitarbeiter/-innen zum einen durch eine hohe Einsatzbereitschaft und werden für ihr Engagement und ihre schnelle und gründliche Arbeitsweise gelobt.

Zum anderen benötigen die Teilnehmer/-innen mehr Zeit für Arbeiten und brauchen feste Strukturen. Anfängliche Startschwierigkeiten verbesserten sich im Laufe der Zeit.

 

 

 

Das Verhalten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie die Zusammenarbeit mit Kolleginnen/Kollegen und Vorgesetzten wurden grundsätzlich positiv bewertet.

Teilweise werden die Mitarbeiter/-innen für ihre Hilfsbereitschaft und die Bereitschaft Zusatzaufgaben zu übernehmen gelobt. Sie fügen sich meist gut in das Team ein und sind gut in die jeweilige Abteilung integriert.

Negative Bewertungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten wurden beispielsweise mit der Nichteinhaltung von Arbeitszeiten oder der fehlenden Absprache bei Abwesenheiten und Urlauben begründet.


 

 

Insgesamt entsprechen - und zu einem großen Teil der Fälle übertreffen - die Mitarbeiter/-innen die Anforderungen und Erwartungen der Dienststellen.

 

 

3.2. Weiterbeschäftigung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern bei der Stadt Regensburg

 

Zwischen dem 01.01.2019 und dem 01.05.2021 konnten insgesamt fünf Teilnehmer/-innen des Programms „Soziale Teilhabe“ bzw. „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im Rahmen eines befristeten bzw. unbefristeten Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden.

 

 

3.3. Finanzielle Auswirkungen ab Beginn des Programms vom 01.01.2019 bis 31.12.2020

 

Im Jahr 2019 waren 16 Teilnehmer/-innen im Programm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16 i SGB II bei der Stadt Regensburg beschäftigt.

Daraus entstandene Personalkosten im Jahr 2019 für die Stadt Regensburg:

 

Arbeitgeberaufwand:              371.359,85 €

abzgl. Zuschuss zum Arbeitsentgelt:              319.027,62 €

Eigenanteil Stadt Regensburg:              52.332,23 €

 

Im Jahr 2020 waren 15 Teilnehmer/-innen im Programm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16 i SGB II bei der Stadt Regensburg beschäftigt.

Daraus entstandene Personalkosten im Jahr 2020 für die Stadt Regensburg:

 

Arbeitergeberaufwand:              441.908,67 €

abzgl. Zuschuss zum Arbeitsentgelt:              353.844,33 €

Eigenanteil Stadt Regensburg:              88.064,34 €

 

Da das Teilhabechancengesetz zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, wurden die Arbeitsentgelte in 2019 und 2020 überwiegend noch zu 100 % bezuschusst. Wegen der Übernahme der Teilnehmer/-innen aus dem vorherigen Programm „Soziale Teilhabe“ wurden die Arbeitsentgelte im Jahr 2019 bei zwei der 16 Teilnehmer-/innen zu 90 % bezuschusst und bei fünf Teilnehmer-/innen zu 80 %. Im Jahr 2020 wurden die Arbeitsentgelte von zwei der 15 Teilnehmer-/innen zu 90 %, von zwei zu 80 % und von vier zu 70 % bezuschusst. Im Eigenanteil der Stadt Regensburg sind ebenfalls die nicht zuschussfähigen Einmalzahlungen (Leistungsentgelt, Jahressonderzahlung) enthalten.

Der zu tragende Personalkostenanteil wird sich tendenziell im Laufe der nächsten Jahre erhöhen, da sich dann der überwiegende Teil der Teilnehmer/-innen nicht mehr im Zeitraum einer 100 % Förderung befindet.

Die Stellen sind nicht immer vollumfänglich über den Fünfjahreszeitraum besetzt. Werden neue Leistungsberechtigte eingestellt, stehen für die ersten beiden Jahre wieder Zuschüsse in Höhe von 100 % zu. Ebenso wird es auch weiterhin Teilnehmer/-innen geben, deren Arbeitszeit weniger als 30 Wochenstunden beträgt.

Aufgrund dessen werden sich die tatsächlichen Personalkosten für die Stadt Regensburg weiterhin im Rahmen der im Grundsatzbeschluss vom 04.10.2018 dargestellten jährlichen Personalausgaben für Teilnehmer im Programm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in Höhe von 228.641,77 € bewegen.

 

 

4. Fazit

 

Aufgrund der großen Zufriedenheit der Ämter und der großen Bedeutung des Programms für die Teilnehmer/-innen wird vorgeschlagen, dass die Stadt Regensburg dauerhaft Teilnehmer-/innen des Programms „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ beschäftigt, solange die gesetzliche Grundlage hierzu (§§ 16 i i. V. m. 81 SGB II) besteht.

Der kw-Vermerk 31.12.2023 bei den hierfür geschaffenen Stellen (5 Vollzeitstellen und 10 Teilzeitstellen mit 30 Wochenstunden) soll ersetzt werden durch die Formulierung:

kw bei Beendigung des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ auf der Grundlage der §§ 16 i i.V.m. 81 SGB II.

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Stadt Regensburg beteiligt sich im bisherigen Stellenumfang auch in Zukunft an dem Programm „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16 i SGB II, solange die gesetzliche Grundlage hierzu (§ 81 SGB II) besteht.

 

  1. Die kw-Vermerke 31.12.2023 bei den hierfür geschaffenen Planstellen sollen durch die Formulierung ersetzt werden: kw - bei Beendigung des Förderprogramms „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ auf der Grundlage der §§ 16 i i.V.m. 81 SGB II.