Vorlage - VO/21/18249/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 257 - Gallingkofen Ost
- Öffentliche Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
21.09.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.09.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 257 Gallingkofen Ost im Regelverfahren beschlossen.

 

Verfahrenswechsel

Um der Schaffung neuen Wohnraums gerecht zu werden, wurde gem. Aufstellungsbeschluss geprüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind, den Bebauungsplan im Beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB aufzustellen.

 

Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 ist am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1802) verkündet worden. Es trat am 23. Juni 2021 in Kraft. Das Baulandmobilisierungsgesetz beinhaltet die Wiedereinführung des § 13 b BauGB in das Baugesetzbuch. Durch den § 13 b BauGB wird es der Gemeinde ermöglicht, Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einzubeziehen.

Im beschleunigten Verfahren kann von den frühzeitigen Beteiligungsverfahren abgesehen werden. Zudem ist neben anderen umweltbezogenen Vorgaben insbesondere die förmliche Umweltprüfung entbehrlich. Die von der Planung betroffenen Umweltbelange sind allerdings dennoch in der Abwägung zu berücksichtigen. Zwingende fachrechtliche Vorgaben sind ebenfalls zu beachten. Darüber hinaus sind Bebauungspläne gem. § 13 b in der Regel von der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan freigestellt, d. h. sofern die Bebauungspläne eine Änderung des Flächennutzungsplans erfordern, kann diese im Wege der Berichtigung durch die Gemeinde vorgenommen werden. Hierfür ist kein eigenes Verfahren notwendig.

 

Anwendungsvoraussetzungen des § 13b BauGB:

Durch § 13 b BauGB darf nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m² begründet werden und zwar auf Flächen, die sich unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortslagen anschließen.

 

Im vorliegenden Fall sollen bis dato landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Deckung des dringend benötigten Wohnraumbedarfs als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO entwickelt werden. Ergänzt werden die Wohnbauflächen um entsprechende Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Gebietes dienen. Hierbei handelt es sich um Verkehrsflächen zur Erschließung des Baugebietes, öffentliche Grünflächen zur Deckung des Bedarfes der künftigen Bevölkerung sowie eine Gemeinbedarfsfläche mit Kinderbetreuungseinrichtung zur Deckung des Bedarfs, welcher sich aus dem Vorhaben selbst ergibt und somit der Unterversorgung der Umgebung entgegenwirkt.

Die maximal zulässige Grundfläche der allgemeinen Wohngebiete gem. § 19 Abs.2 BauNVO liegt bei 7.070 m². Zusätzlich wird auf der Fläche für Gemeinbedarf durch die Festsetzung eine weitere Grundfläche von 560 m² ermöglicht. Die Grundflächenschwelle von 10.000 m² wird mit insgesamt 7.630 m² (allgemeines Wohngebiet und Gemeinbedarf) unterschritten.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt an die bebaute Ortslage an und führt zu einer Abrundung der Siedlungsentwicklung an dieser Stelle.

 

Des Weiteren sind durch das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, welche die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben. Auswirkungen nach SEVESO III - Richtlinie bzw. § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind nicht zu erwarten.

 

Insofern sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 b BauGB erfüllt und der Wechsel vom Regelverfahren in das beschleunigte Verfahren kann vollzogen werden.

 

Anpassung des Geltungsbereiches

Gem. Aufstellungsbeschluss im Regelverfahren vom 19.09.2017 wurden im Bereich nördlich der B16 Flächen für eventuell notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen. Durch den Verfahrenswechsel zum § 13 b BauGB können diese entfallen.

Des Weiteren wurde der Geltungsbereich nach Südosten um die bestehende Grüngutsammelstelle erweitert, um diese planungsrechtlich zu sichern und die Unterbringung der für das Gebiet erforderlichen Wertstoffcontainer zu gewährleisten.

 

Frühzeitige Beteiligung

Im Anschluss der am 19.09.2017 erfolgten Beschlussfassung zur Aufstellung des Bebauungsplans im Regelverfahren wurden entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung der interessierten Öffentlichkeit am 19.10.2017 im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äerung vom 09.10.2017 bis 27.10.2017. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 05.10.2017 bis 03.11.2017 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan-Vorentwurf gehört.

Durch den Wechsel des Verfahrens vom Regelverfahren zum beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB entfällt die Pflicht zur Durchführung der o.g. Beteiligungen. Dennoch wurden die eingegangenen Stellungnahmen bei der Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes berücksichtigt. Zur Information der Stadträte liegt das Protokoll der Informationsveranstaltung sowie die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit mit den Stellungnahmen der Verwaltung der Berichtsvorlage bei.

 

Flächennutzungsplanänderung

Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt im Bereich Gallingkofen Ost zwischen der Chamer Straße und der B 16 eine gemischte Baufläche dar.

Das Verfahren zur 62. Flächennutzungsplanänderung wurde am 19.09.2017 parallel mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 257 Gallingkofen Ost eingeleitet. Ziel war die Änderung der gemischten Baufläche in eine Wohnbaufläche.

Durch den Wechsel des Bebauungsplanverfahrens in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB kann der Flächennutzungsplan redaktionell angepasst werden. Der Beschluss zur 62. Änderung des Flächennutzugsplanes kann somit aufgehoben werden. Die redaktionelle Anpassung erfolgt gem. Anlage 5.


 

Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Der Wechsel des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 257 – Gallingkofen Ost im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) wird beschlossen.
     
  2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 257 - Gallingkofen Ost wird entsprechend der Planzeichnung des Bebauungsplanes vom 21.09.2021 geändert.
     
  3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 257 – Gallingkofen Ost in seiner Fassung vom 21.09.2021 ist einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die öffentliche Auslegung erfolgt jedoch erst nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages (einschließlich der erforderlichen Grundstücksabtretungen und Dienstbarkeiten), Vorlage der entsprechenden Sicherungen und Wirksamkeit des Kaufvertrags. .
 

  1. Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.
     
  2. Der Beschluss zur 62. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 19.09.2017 für das Gebiet Gallingkofen Ost wird aufgehoben.

 

 


Anlagen:

 

- BP 257 Entwurf - Satzungstext

- BP 257 Entwurf - Planzeichnung

- BP 257 Entwurf - Begründung + Anlage

- Stellungnahmen Öffentlichkeit

- redaktionelle Anpassung des Flächennutzungsplanes

- Klimavorbehalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 257 Anlage 1 Satzung Gallingkofen Ost (438 KB)    
Anlage 2 2 BP 257 Anlage 2 Planzeichnung (2848 KB)    
Anlage 3 3 BP 257 Anlage 3 Begründung (6410 KB)    
Anlage 4 4 BP 257 Anlage 3.1 Flächen für die Feuerwehr (1025 KB)    
Anlage 5 5 BP 257 Anlage 4 Stellungnahmen Öffentlichkeit (143 KB)    
Anlage 6 6 BP 257 Anlage 5 FNP Anpassung (231 KB)    
Anlage 7 7 BP 257 Anlage 6 Klimavorbehaltn (175 KB)