Sachverhalt:
Mit Schenkung vom 7. Februar 1958 (URNr. 380 des Notariats Dr. Reiser) übertrug Frau Maria Speiseder das Eigentum an dem Anwesen Am Stärzenbach 1 in Regensburg auf die Stadt Regensburg mit der Auflage, die Erträge des Vermögens zur Unterstützung armer Einwohnerinnen und Einwohner beider Konfessionen der Stadt Regensburg zu verwenden.
Die Schenkung wurde mit Stadtratsbeschluss vom 7. April 1961 angenommen und fortwährend unter dem Namen „Maria Speiseder Stiftung“ als nichtrechtsfähige Stiftung geführt.
Das in der Schenkung übertragene Wohnhaus wurde im Jahr 2001 veräußert, da die Kosten für eine notwendige Sanierung von der Stiftung nicht leistbar waren, so dass die Stiftung seitdem ausschließlich aus Grundstockkapitalvermögen besteht.
Das Gesamtvermögen der Stiftung besteht aus (Stand 31.12.2020):
Die Maria Speiseder Stiftung wird im Haushalt der Stadt Regensburg im UA 8900 verbucht. Die Verwaltung der Stiftung und die Vergabe der Stiftungsmittel erfolgte bisher auf der Basis der Festlegungen in der Schenkungsurkunde. Eine Stiftungssatzung wurde nicht erlassen. Dies wurde vom Finanzamt Regensburg beanstandet.
Die beigefügte Stiftungssatzung setzt die Vorgaben, die in der Schenkungsurkunde festgelegt sind, um. Die Maria Speiseder Stiftung ist eine nichtrechtsfähige örtliche Stiftung mit Sitz in Regensburg, die durch die Organe der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten wird. Der beigefügte Satzungsentwurf wurde dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 4. August 2021 hat das Finanzamt Regensburg bestätigt, dass der Satzungsentwurf den steuerlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung entspricht (steuerbegünstigte Zwecke). Eine förmliche Beteiligung der Regierung der Oberpfalz als Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, da es sich um den erstmaligen Beschluss einer Satzung für eine nichtrechtsfähige Stiftung handelt, die gemäß Art. 84 und 85 der Gemeindeordnung zu verwalten ist.
Anlage 1 Satzungsentwurf mit Stand 21. Juni 2021
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
1. Die Satzung der Maria Speiseder Stiftung wird nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs beschlossen. 2. Dieser Satzungsentwurf ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.
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