Vorlage - VO/21/18308/50  

 
 
Betreff: Haushaltsjahr 2022;
Delegation der Insolvenzberatung durch den Freistaat Bayern auf die kreisfreien Städte und Landkreise ab dem 01.01.2019 und Delegation der Schuldnerberatung durch die Stadt Regensburg auf das Diakonische Werk Regensburg e.V.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Dr. Freudenstein
Federführend:Amt für Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten
07.10.2021 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

1. Ausgangssituation

 

In den Beschlussvorlagen Nr. VO/19/15148/50 und VO/19/15840/50 vom 14.02.2019 bzw. 18.09.2019 hat die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ausführlich über die Schuldnerberatung im Stadtgebiet Regensburg und die Delegation der Insolvenzberatung ab 01.01.2019 vom Freistaat Bayern auf die kreisfreien Städte und Landkreise berichtet.

 

1.1 Insolvenzberatung

Ab dem 01.01.2019 ist die Insolvenzberatung vom Freistaat Bayern auf die kreisfreien Städte und Landkreise als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis delegiert worden.

Nach der am 01.01.2019 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetzte (AGSG) und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung ist die Insolvenzberatung nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner eine Beratungsfachkraft in Vollzeit vorgehalten wird. Im Rahmen der Konnexität erfolgt eine Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern.

Nach dem Bevölkerungsstand zum 31.12.2019 (153.100 Einwohner) errechnen sich für die Stadt Regensburg 1,18 (gerundet 1,2) Vollzeitstellen (VZÄ) und für das Jahr 2021 ein Erstattungsbetrag des Freistaates Bayern in Höhe von 106.717 €, der bereits an die Stadt Regensburg überwiesen wurde.

 

Gemäß dem am 14.02.2019 durch den Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten erteilten Auftrag, hat die Stadt Regensburg einen Beratungsverbund geschlossen und den Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. (0,7 VZÄ), das Diakonische Werk Regensburg e.V. (0,25 VZÄ) und den Kontakt Regensburg e.V. (0,25 VZÄ) beauftragt, die Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg durchzuführen. Eine Zuständigkeits- und Kooperationsvereinbarung, die den Vorgaben des Freistaates Bayern entspricht, wurde mit den o.g. Trägern abgeschlossen.

Insgesamt stehen somit Fachkraftstellen im Umfang von 1,2 VZÄ zur Verfügung, was nach dem aktuellen Bevölkerungsstand ausreichend ist.

Alle drei Träger sind als geeignete Stellen im Sinn von § 305 Abs. 1 InsO i.V.m. Art. 112 AGSG anerkannt. Die Vereinbarung ist rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2021.

 

1.2 Schuldnerberatung

 

Nach der derzeitigen Rechtslage sind für die Schuldnerberatung und deren Finanzierung entsprechend der einschlägigen Vorschriften im SGB II und SGB XII die kreisfreien Städte und Kommunen im eigenen Wirkungskreis zuständig.

Die Stadt Regensburg hat bereits seit vielen Jahren die Aufgabe der Schuldnerberatung auf das Diakonische Werk Regensburg e.V. delegiert und eine entsprechende Delegationsvereinbarung abgeschlossen. Diese wurde zuletzt ab dem 01.01.2017 um weitere fünf Jahre verlängert und hat somit eine Laufzeit bis zum 31.12.2021 (siehe Beschluss des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Nr. VO/16/12428/50 vom 28.09.2016).

Nach der derzeit gültigen Delegationsvereinbarung übernimmt die Stadt Regensburg jährlich 70% der förderfähigen Personal- und Sachkosten, da der Anteil der städtischen Klientel ca. 70% beträgt. Dies entspricht folglich der Finanzierung von 0,7 VZÄr die Aufgabe der Schuldnerberatung.

Da ca. 30% der Klienten aus dem Landkreis kommen, übernimmt der Landkreis Regensburg 30% der Kosten. Der endgültige Zuschussbetrag entspricht dem prozentualen Anteil der Klienten aus dem Stadtgebiet Regensburg an der Gesamtzahl der von der Schuldnerberatungsstelle im jeweiligen Haushaltsjahr betreuten Klienten und wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ermittelt.

 

 

2. Rechtslage ab dem 01.01.2022

 

Ab dem 01.01.2022 ist die Insolvenzberatung gem. § 104 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) i.d.F. ab 01.01.2022 nur sichergestellt, wenn in jeder Beratungsstelle qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 AGSG in der Summe von zwei VZÄ vorgehalten wird.

Die ab 2022 geltende personelle Mindestausstattung mit mindestens zwei VZÄ je Beratungsstelle bezieht sich auf die kombinierte Schuldner- und Insolvenzberatung.

Eine mögliche Konstellation der Zusammenarbeit stellt dabei der Verbund von mehreren Trägern und einer Kommune, wie er in der Stadt Regensburg praktiziert wird, dar.

 

Insgesamt stehen aktuell für die Schuldner- und Insolvenzberatung Fachkraftstellen im Umfang von 1,9 VZÄ zur Verfügung, so dass die ab 01.01.2022 erforderliche personelle Mindestausstattung von zwei VZÄ je Beratungsstelle nicht erfüllt wird.

Um dieser gesetzlichen Vorgabe zu entsprechen müssen folglich das Beratungspersonal in der Schuldner- und Insolvenzberatung ausgebaut und ab dem 01.01.2022 geltende neue Delegations- bzw. Zuständigkeits- und Kooperationsvereinbarungen mit den Trägern geschlossen werden.

 

3. Erfüllung der personellen Mindestanforderungen in der Schuldner- und Insolvenzberatung ab dem 01.01.2022

 

3.1 Insolvenzberatung

Die Kostenerstattung des Freistaates Bayern ist mit personellen Mindestanforderungen verbunden (1 VZÄ Beratungsfachkraft je 130.000 Einwohner), aktuell muss die Stadt Regensburg daher Beratungspersonal im Umfang von mindestens 1,2 VZÄ vorhalten. Mit einem weiteren Bevölkerungswachstum in den nächsten Jahren, das eine Ausweitung des Beratungspersonals zur Folge haben wird, ist zu rechnen.

Die Verwaltung schlägt vor, die Insolvenzberatung um eine 0,25 Fachkraftstelle auszuweiten, so dass künftig 1,45 VZÄ Fachkraftstellen zur Verfügung stehen. Eine Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern für die zutzlichen Stellenanteile erfolgt zunächst nicht.

Mit dieser Personalausweitung wird die Stadt Regensburg einem künftigen Bevölkerungswachstum gerecht und erfüllt kombiniert mit der Schuldnerberatung (0,7 VZÄ) gleichzeitig die ab dem 01.01.2022 geforderte Mindestpersonalausstattung von zwei VZÄ je Beratungsstelle.

 

Vorgespräche der Verwaltung mit den bereits von der Stadt Regensburg mit der Durchführung der Insolvenzberatung beauftragten Trägern haben folgendes ergeben:

Alle Träger sind bereit Insolvenzberatung auch ab dem 01.01.2022 im bisherigen Umfang weiter durchzuführen. Außerdem ist der Kontakt Regensburg e.V. bereit, das Beratungspersonal um eine 0,25 Fachkraftstelle auszuweiten.

Die Verwaltung schlägt daher weiter vor, die bisherige Verbundlösung beizubehalten und eine ab dem 01.01.2022 gültige Zuständigkeits- und Kooperationsvereinbarung nach Maßgabe dieses Beschlusses mit den bisher beauftragten Trägern Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. (0,7 VZÄ), Diakonisches Werk Regensburg e.V. (0,25 VZÄ) und Kontakt Regensburg e.V. (0,5 VZÄ) abzuschließen. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre.

 

Die Finanzierung der Kosten der zusätzlichen 0,25 VZÄ Fachkraftstelle erfolgt analog der übrigen Stellen der Insolvenzberatung nach der im jeweiligen Jahr vom Freistaat Bayern festgesetzten Kostenpauschale.

Die Verwaltung geht für das Jahr 2022 von Kosten in Höhe von ca. 24.000 € aus.

 

Es ist beabsichtigt, die Zuständigkeits- und Kooperationsvereinbarung mit dem Landkreis Regensburg abzustimmen, um die Insolvenzberatung nach denselben Strukturen sicherzustellen. Vorgespräche auf Verwaltungsebene haben bereits stattgefunden.

 

 

3.2 Schuldnerberatung

 

Bei der Schuldnerberatung handelt es sich um eine Aufgabe der Stadt Regensburg im eigenen Wirkungskreis, während es sich bei der Insolvenzberatung um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis handelt. Beiden Aufgaben liegen verschiedene Rechtsgrundlagen und Finanzierungsmodalitäten zugrunde.

Um die Finanzierung beider Aufgabengebiete transparenter zu gestalten und die Bearbeitung sowohl bei den Trägern, als auch bei den Kommunen zu erleichtern, schlägt die Verwaltung vor, ab dem 01.01.2022 auch bei der Schuldnerberatung eine Kostenerstattung analog der in der Insolvenzberatung im jeweiligen Jahr vom Freistaat Bayern festgesetzten Förderpauschalen je VZÄ zu gewähren.

 

Bei der Schuldnerberatung liegt die Finanzierungsverantwortung bei den Kommunen, personelle Mindestanforderungen müssen nicht erfüllt werden. Eine Kostenerstattung durch den Freistaates Bayern erfolgt nicht.

Das Diakonische Werk Regensburg e.V. hat mit Schreiben vom 12.03.2021 die Verlängerung der bestehenden Delegationsvereinbarung beantragt.

Die Verwaltung schlägt vor, die Schuldnerberatung im bisherigen Umfang weiterzuführen und 70% der im jeweiligen Haushaltsjahr vom Freistaat Bayern für die Insolvenzberatung festgesetzten Förderpauschale je VZÄ als Förderung zu gewähren. Dies entspricht weiterhin der Finanzierung von 0,7 VZÄr die Aufgabe der Schuldnerberatung.

Die Kosten für die übrigen 0,3 VZÄr einen Schuldnerberater übernimmt wie bisher der Landkreis Regensburg.

 

Der endgültige Erstattungsbetrag entspricht dem prozentualen Anteil der Klienten aus dem Stadtgebiet Regensburg an der Gesamtzahl der von der Schuldnerberatungsstelle im jeweiligen Haushaltsjahr betreuten Klienten und wird nach Vorlage des Verwendungs-nachweises ermittelt.

Eine Eigenbeteiligung des Trägers ist nicht vorgesehen, da es sich um eine Aufgabe der Stadt Regensburg im eigenen Wirkungskreis handelt.

 

Bei einer Kostenerstattung analog der in der Insolvenzberatung im jeweiligen Jahr vom Freistaat Bayern festgesetzten Förderpauschale je VZÄ errechnet sich für das Jahr 2022 eine Förderung in Höhe von 65.000 . Dies entspricht in etwa der Förderhöhe der Vorjahre.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Delegationsvereinbarung ab 01.01.2022 nach Maßgabe dieses Beschlusses mit dem Diakonischen Werk Regensburg e.V. abzuschließen. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre.

 

Es ist beabsichtigt, die Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Regensburg abzustimmen, um die Schuldnerberatung nach denselben Strukturen sicherzustellen. Vorgespräche auf Verwaltungsebene haben bereits stattgefunden.

 

 

 


 

1. Insolvenzberatung

 

1.1 Der Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

1.2  Die Stadt Regensburg beauftragt für die Sicherstellung der Insolvenzberatung im Stadtgebiet Regensburg ab dem 01.01.2022 geeignete Stellen nach § 305 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. Art. 112 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG).

 

1.3 Zur Erfüllung der ab dem 01.01.2022 geltenden personellen Mindestvoraussetzungen wird der Ausweitung der Insolvenzberatung um eine 0,25 Fachkraftstelle zugestimmt.

 

1.4  Die Verwaltung wird ermächtigt, eine ab dem 01.01.2022 geltende Zuständigkeits- und Kooperationsvereinbarung nach Maßgabe dieses Beschlusses abzuschließen. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre.

 

2. Schuldnerberatung

 

2.1  Der Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2.2  Die Stadt Regensburg delegiert die Aufgabe der Schuldnerberatung im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), sowie im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 01.01.2022 auch weiterhin im bisherigen Umfang an das Diakonische Werk Regensburg e.V. .

 

2.3 Die Verwaltung wird ermächtigt, eine ab dem 01.01.2022 geltende Delegations-vereinbarung nach Maßgabe dieses Beschlusses mit dem Diakonischen Werk Regensburg e.V. abzuschließen. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre.

 

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VO_21_18308_50_Schuldner- und Insolvenzberatung_stufe 3_pruefschema klima (174 KB)