Vorlage - VO/21/18327/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 285, Zwischen Donaustaufer Straße und Pilsen Allee, östlich der Bahnlinie Regensburg-Weiden
- Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 13a BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen
19.10.2021 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

  1. Ausgangssituation

 

Der ca. 2 ha große Bereich liegt nördlich der Donaustaufer Straße, westlich der Pilsen Allee und östlich der Bahnlinie Regensburg-Weiden.

 

Der Planbereich ist bis auf eine Halle und einen Gastronomiebetrieb im Süden unbebaut aber größtenteils versiegelt. Hier befinden sich eine gewerbliche Nutzung (Autohandel) sowie temporäre Zwischennutzungen (Lagerflächen) der Deutschen Bahn AG.

 

Im Süden existiert eine größere zusammenhängende Grünfläche, in der sich auch das städtische Biotop Nr. 1050 mit den Teilflächen 1, 2 und 3 befindet.

 

Die Flächen des Planungsgebietes liegen nach § 35 BauGB im Außenbereich. Dabei handelt es sich aber um Flächen, die innerhalb des Siedlungsbereiches der Stadt Regensburg liegen, aber deren Bebaubarkeit sich aus § 34 BauGB ergebende Gründe entgegenstehen (Außenbereich im Innenbereich).

 

Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan sind die Flächen des Planungsbereiches als Verkehrsflächen und Flächen für Bahnanlagen dargestellt.

 

  1. Anlass der Bebauungsplanaufstellung

 

Mit Beschluss vom 26.09.2019 hat die Stadt Regensburg die Planung mit Kostenbeteiligung und Reaktivierung mit Neubau r den Bahnhaltepunkt Walhallastraße beschlossen. Für den Haltepunkt wird ein eigenständiges eisenbahnrechtliches Planungs- und Genehmigungsverfahren durchgeführt.

 

r die Erschließung und Aktivierung des Bahnhaltepunktes sind Planungen und Verbesserungen des Umfeldes westlich, aber auch östlich der Bahnlinie, aus funktionaler, verkehrlicher und städtebaulicher Sicht notwendig. Hierzu wurde bereits der Bebauungsplan Nr. 281, Bei der Anhalt auf der westlichen Seite zur Aufstellung beschlossen. Neben der notwendigen Infrastruktur für den Bahnhaltepunkt (Erschließung, Parkierung, Vor- und Abfahrten, ergänzende Mobilitätsangebote, etc.) soll die Fläche östlich der Bahnlinie Regensburg Weiden auch gewerblich entwickelt werden, um Standortvorteile für Gewerbenutzungen durch eine direkte Bahnseitige Erschließung generieren zu können.

 

Aufgrund der hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen in Regensburg ist es dringend erforderlich, neue Flächen anzubieten. Aufgrund der Nähe zum Bahnhaltepunkt, als auch durch die Erschließung der näheren Umgebung durch den ÖPNV ist das Gelände dafür geeignet.

 

Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG.

 

  1. Planungsziele / Nutzungskonzept / B-Plan-Vorentwurf

 

  • Städtebauliches Konzept

 

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Öffentliche Parkfläche)

Ergänzend zu der Erschließung des Bahnhaltepunktes von Westen über die Straßen „Harthofer Weg“ und „Bei der Anhalt“ muss auf der Ostseite ebenfalls die erforderliche Infrastruktur hergestellt und ein entsprechendes Umfeld für den Haltepunkt geschaffen werden. Dazu zählen ausreichend P+R Stellplätze, K+R Stellplätze und Taxistände.

Darüber hinaus sind auch weitere Mobilitätsangebote, wie Radboxen, überdachte Fahrradstellplätze, Bereiche für E-Scooter-Sharing und Bike-Sharing, Car-Sharing-Plätze mit Ladestationen, Schließcher, etc. vorgesehen. Hierfür sollen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden.

 

Gewerbegebiet

Östlich des Bahnhaltepunktes sind zusätzlich Gewerbeflächen geplant. Die Bebauung der Gewerbeflächen soll sich entlang einer neuen im Gebiet geplanten Erschließungsstraße im Plangebiet nach Norden erstrecken, die Straße optisch fassen und so dem Bahnhofsumfeld auf der östlichen Seite der Bahnlinie einen städtischen Charakter verleihen. An der Kreuzung Donaustaufer Straße / Pilsen Allee soll ein städtebaulicher Akzent gesetzt werden.

 

  • Erschließung

 

Die Erschließung des Gebietes soll über eine neu zu planende öffentliche Erschließungsstraße erfolgen, die im Süden an die Donaustaufer Straße und im Norden an die Pilsen Allee angeschlossen werden sollen.

 

Westlich des Plangebietes befindet sich die Bahnlinie Regensburg-Weiden. Hier wird durch den neuen Bahnhaltepunkt das Plangebiet an den Schienenverkehr angebunden.

 

Zusätzlich wird das Plangebiet für Stadt- und Regionalbusse durch die bestehenden Haltestellenbereiche ,,Regensburg Kalkwerk" - östlich der Eisenbahnüberführung und neu zu planende Haltestellenbereiche westlich der Eisenbahnüberführung an den ÖPNV angebunden.

 

  • Freiflächen / Grünordnung / Eingriffsregelung

 

Auf den unbebauten Flächen sollen Grünzonen, Ruhebereiche für die Beschäftigten sowie Wartebereiche für die Pendler entstehen. Hier sind Flächen zur Unterbringung von Ersatzpflanzungen, Sitzbänken, Begleitgrün mit Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Zudem muss die fußufige Verbindung vom Bahnhaltepunkt in den Gewerbepark gestaltet werden.

 

In Verlängerung zum städtischen Biotop Nr. 904/30, parallel zur Bahnlinie Regensburg-Weiden, befindet sich das städtische Biotop Nr. 1050 mit den Teilflächen 1,2 und 3. Durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche an dieser Stelle sollen die Teilflächen des Biotops Nr. 1050 und der vorhandene Baumbestand soweit wie möglich erhalten bleiben und insgesamt sogar gestärkt werden.

 

  • Städtebauliche Vergleichswerte

 

Straßenverkehrsfläche ca. 0,59 ha 28,6 %

Verkehrsfläche besonderer

   Zweckbestimmung, Parken ca. 0,72 ha 35,0 %

Gewerbegebiete ca. 0,505 ha 24,5 %

Öffentliche Grünfläche             ca. 0,245 ha                     11,9 %

Gesamtfläche ca. 2,06 ha 100,0 %

 

  1. Planungsrecht

 

  • Flächennutzungsplan

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst. Im Flächennutzungsplan sollen die Flächen dann als Verkehrsflächen, Gewerbeflächen und Grünflächen dargestellt werden.

 

  • Bebauungsplan

 

Die Flächen des Planungsgebietes liegen nach § 35 BauGB im Außenbereich. Zur Schaffung von Baurecht und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf den Flächen die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Da die Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches liegen ist die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im Sinne der Wiedernutzbarmachung grundsätzlich möglich.

(vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 13a, Rn 27, 28).

 

  1. Weiteres Vorgehen

 

Der aufzustellende Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dabei handelt es sich um baulich nicht mehr genutzte, aufgegebene Bahnliegenschaften, sogenannte Konversionsflächen, die einer neuen baulichen und sonstigen Nutzung zugeführt werden sollen.

 

Die Grundfläche des neu zu schaffenden Baurechts beträgt weniger als 20.000  und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Die weiteren maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB werden dadurch erfüllt, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden,

wodurch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist und dass keine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist oder dass bei der Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

Der Bebauungsplan soll und kann somit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1; § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

  1. Für das Gebiet nördlich der Donaustaufer Straße, westlich der Pilsen Allee und östlich der Bahnlinie Regensburg-Weiden ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 285, Zwischen Donaustaufer Straße und Pilsen Allee, östlich der Bahnlinie Regensburg-Weiden im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan vom 19.10.2021, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

  1. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufzustellen.

 

  1. Die im Bericht dargestellten allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie der beiliegende Bebauungsplan-Vorentwurf vom 19.10.2021, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, werden beschlossen.

 

  1. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung darzulegen. Die Darlegungsunterlagen sind außerdem vier Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Während dieser Frist ist Gelegenheit zur Erörterung und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.

 

  1. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB ist ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.

 


Anlagen:

 

- Lageplan vom 19.10.2021

- Vorentwurf zum BP Nr. 285, Zwischen Donaustaufer Straße und Pilsen Allee, östlich der Bahnlinie Regensburg-Weiden vom 19.10.2021

- Klimavorbehalt

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021_10_19_BP285_Lageplan-Anlage1 (291 KB)    
Anlage 2 2 2021_10_19_BP285_Vorentwurf-Anlage2 (301 KB)    
Anlage 3 3 2021-10-19_BP285-Klimavorbehalt-Anlage3 (172 KB)