Vorlage - VO/21/18387/32  

 
 
Betreff: Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg (Regensburger Ladenschlussverordnung - RLSV) vom 02. April 1982
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Regionalreferent Dr. Boeckh
Federführend:Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
21.10.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.10.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Nach § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) dürfen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 LadSchlG Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Die Ermächtigung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage ist in § 12 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung-DelV) auf die Gemeinde übertragen worden.

 

Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 LadSchlG). Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG für den Verkauf von Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen getroffen ist, dürfen weitere Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 des LadSchlG nur freigegeben werden, wenn die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG freigegebenen Sonn- und Feiertagen vierzig nicht übersteigt.

 

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG darf eine Rechtsverordnung für verkaufsoffene Sonntage nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen werden, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen.

 

Der verkaufsoffene Sonntag am 28. November 2021 findet anlässlich der Regensburger Christkindlmärkte statt.

 

Märkte im Sinne von § 14 Abs. 1 LadSchlG sind Marktveranstaltungen gem. §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO), die nur gelegentlich stattfinden und einen starken Besucherstrom auslösen (vgl. Zmarzlik/Roggendorf, Kommentar Ladenschlussgesetz, 2. Auflage, S. 125, Rn. 2).

 

Die Stadt Regensburg als Verordnungsgeber hat im Wege einer sachgerechten Prognose zu prüfen, ob die den Anlass bildenden Christkindlmärkte einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Die Christkindlmärkte müssen interessant genug sein, um Besucherströme anzuziehen.

 

Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertages aus Anlass eines Marktes muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. (vgl. BVerwGE 153, 183 = NVwZ 2016, 689 Rn. 24 f., 36)

 

Ausgehend davon bilden die Regensburger Christkindlmärkte aus der nachfolgend dargestellten Prognose einen hinreichenden Sachgrund bzw. Anlass für die sonntägliche Ladenöffnung am 28. November 2021. Die Entscheidung über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung am 28. November 2021 liegt daher im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Regensburg.

 

Die Regensburger Christkindlmärkte haben sich seit langer Zeit als überregionale Besucherattraktion etabliert. Im Einzelnen sind das der Regensburger Christkindlmarkt am Neupfarrplatz, der Romantische Weihnachtsmarkt auf Schloss Thurn und Taxis, der Lucrezia-Markt am Haidplatz und Kohlenmarkt, der Adventsmarkt im St. Katharinenspital.

Darüber hinaus sind aktuell zwei weitere Christkindlmärkte in altstadtnähe geplant. Am Bahnhofsvorplatz werden ca. drei Marktstände aufgestellt und in der Gaststätte Rosarium im Dörnbergpark findet ein weiterer Christkindlmarkt mit Platz für 200 Besucherinnen und Besucher statt. Daneben finden am Bismarckplatz (organisiert durch die Sozialen Initiativen) sowie im gesamten Stadtgebiet weitere kleinere Christkindlmärkte statt.

 

Jedes Jahr reisen in der Vorweihnachtszeit tausende Besucherinnen und Besucher von weit über der Landkreisgrenze hinaus an. Die Messe Frankfurt kürte Regensburg im Wettbewerb „Best Christmas City“ zum Sieger in seiner Klasse.
Das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, Sachgebiet Marktwesen, beziffert dabei allein für den Regensburger Christkindlmarkt am Neupfarrplatz im Durchschnitt täglich ca. 5000 Tagesbesucher. Laut Angaben der jeweiligen Betreiber wird der Lucrecia-Markt am Haidplatz bzw. Kohlenmarkt durchschnittlich von ca. 3000, der Romantische Weihnachtsmarkt im Schloss Thurn und Taxis von ca. 6000 Tagesbesuchern frequentiert. Der Christkindlmarkt im Spitalgarten wird durchschnittlich von ca. 2500 Tagesbesuchern aufgesucht.

 

Die Anziehungskraft und die Frequentierung der Regensburger Weihnachtsmärkte ist im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich. Die touristischen Kennzahlen belegen, dass der Besucherstrom, den der Christkindlmarkt auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Ladengeschäfte kämen.

Zunächst fallen von den ca. 1,2 Millionen Übernachtungen jährlich in Regensburg ca. 25% auf die Weihnachtszeit. Weiterhin lassen die touristischen Kennzahlen darauf schließen, dass gerade die Christkindlmärkte in der Vorweihnachtszeit viele Stadtbesucher anziehen. Im Dezember 2019 wurden 95.671 Übernachtungen statistisch erfasst. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug dabei 1,7 Tage.

 

Die hohen Besucherzahlen in der Vorweihnachtszeit spiegeln sich auch in den Umsatzzahlen der Altstadtkaufleute wieder. Beispielsweise Galeria Karstadt Kaufhof berichtet, dass bei einer Verkaufszahlen-Analyse im Jahr 2019 festgestellt wurde, dass im Vergleich Oktober-Dezember doppelt so viel im Dezember an Umsatz erwirtschaftet wurde, und im Vergleich November-Dezember im Dezember sogar 75 Prozent mehr Umsatz generiert wurde. Dies führt der Betreiber auf die hohen Besucherzahlen der Christkindlmärkte zurück.

 

Bei den Christkindlmärkten 2021 –sofern diese pandemiebedingt stattfinden können- ist wie in der Vergangenheit mit enormen Besucherströmen zu rechnen.

 

Weitere belastbare Zahlen liegen der Stadt Regensburg wie auch dem Stadtmarketing Regensburg nicht vor. Sie müssen gemäß dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.9.2017 – 4 B 1218/17, BeckRS 2017, 127117 auch nicht unvertretbar aufwändig beschafft werden. Die aufgeführten Daten zeigen, dass allein von den Regensburger Christkindlmärkten eine große Sogwirkung ausgeht, sodass die Sonntagsöffnung durchaus als Annex gelten kann.

 

Bei der Ermessensausübung sind die Versorgungsbedürfnisse der Besucherinnen und Besucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig abzuwägen mit den besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagesschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandels-betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es hängt stets vom Einzelfall ab, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden sollen. Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass das Kaufinteresse der Besucher nicht allein den im Veranstaltungsbereich selbst aufgebauten Verkaufsständen, sondern auch den angrenzenden ortsansässigen Ladengeschäften zugutekommen soll.

 

Die Begrenzung auf eine Sonntagsöffnung auf den ersten Adventsonntag im November resultiert aus der Vorgabe des § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG, nachdem Sonntage im Dezember nicht zur Öffnung freigegeben werden dürfen.

Die künftige Öffnung des ersten Adventssonntags, soweit dieser im Kalendermonat November liegt, ersetzt den vormals in § 3 Abs. 2 RLSV (Fassung vom 11.5.2006) genannten Sonntag im November, der vor dem Volkstrauertag liegt, und der die Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet zum von der Stadt Regensburg veranstalteten Tag der offenen Türe ebenfalls zeitlich begrenzt öffnete.

 

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

Die Stadt Regenburg erlässt eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg nach dem beigefügten Entwurf vom 18.10.2021, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 EntwurfÄnderungssatzung18.10.21 (191 KB)    
Anlage 2 2 formular-stufe-3-pruefschema-klimavorbehalt (1992 KB)