Sachverhalt: Ausgangssituation,
Anlass Das Plangebiet gehört zum
Gemarkungsgebiet Steinweg und liegt am nordwestlichen Siedlungsrand im
planungsrechtlichen Außenbereich zwischen dem Landschaftsschutzgebiet „Winzerer
Höhen“ und den bebauten Bereichen entlang der alten Nürnberger Straße am
Spitalkellerweg. Die Verwaltung hat aufgrund der Anfragen mehrerer
Grundstückseigentümer im Bereich Steinweg östlich und westlich des
Spitalkellerweges geprüft, ob ein noch unbebauter Bereich am Ortsrand in das
Siedlungsgefüge des Ortsteils Steinweg eingefügt werden kann. Für den Bereich
östlich des Spitalkellerweges ist insbesondere wegen der Lage unterhalb der
Kirche am Dreifaltigkeitsberg im Vorfeld der Gestaltungsbeirat beteiligt worden
und hat sich zu dem Entwurf positiv geäußert. Aufgrund der Lage des
Untersuchungsbereichs westlich des Spitalkellerweges in unmittelbarer Nähe zum
Landschaftsschutzgebiet Winzerer Höhen, der schwierigen Topografie
(Erschließungssituation mit 16% bis 17 % Steigung) und des
immissionsschutzrechtlichen Konflikts einer künftigen Wohnbebauung nördlich des
Spitalkeller-Biergartens mit dem bestehenden Biergartenbetrieb wurde der
Bereich auf den östlichen Teil des Spitalkellerweges beschränkt. Ziel ist die Schaffung von weiterem
Baurecht für den örtlichen Bedarf auf einzelnen am Ortsrand gelegenen Grundstücken
im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Gemäß den Zielsetzungen des
Regensburg-Plans 2005 ist die Verdichtung im Innenbereich einer städtebaulichen
Entwicklung im unbebauten Außenbereich vorzuziehen. Eine bauliche Verdichtung
in diesem Bereich führt auch zur Stärkung des Stadtteils Steinweg und zu einer
effizienteren Nutzung der vorhandenen Infrastruktur. Mit der
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGesetzbuch (BauGB) soll
nun ein ca. 80 m langer und ca. 50m bis 55m breiter Streifen östlich des
Spitalkellerweges aus dem bisherigen Außenbereich in den (bebauten)
Innenbereich einbezogen und damit die Voraussetzung für eine Arrondierung der
vorhandenen Bebauung entsprechend dem Bestand geschaffen werden. Planungsrechtlich ist die geplante
Satzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen. Damit kann
auf die Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. In einer Einbeziehungssatzung können
einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB (Bebauungsplan) getroffen werden, die
insbesondere Bauweise, Art und Maß der baulichen Nutzung usw. regeln. Für
weitere Informationen wird auf die Begründung zur Einbeziehungssatzung
verwiesen. Folgende Grundstücke sind für die Einbeziehungssatzung
vorgesehen: 2. Erforderlichkeit der Planung Bisher befinden sich die fraglichen
Grundstücke planungsrechtlich im Außenbereich und sind im Flächennutzungsplan
größtenteils als Grünfläche dargestellt. Der vorhandene Spitalkellerweg ist bis
ca. 10 m nördlich der südlichen Grundstücksgrenze vom Haus Spitalkellerweg 3
als Ortsstraße gewidmet und nur unzureichend befestigt. Der Spitalkellerweg
sollte in diesem Zusammenhang auf eine Länge von ca. 100 m ausgebaut werden. Es
wird ein verkehrsberuhigter Ausbau mit einer mindestens 4,75 m breiten
Mischverkehrsfläche empfohlen. Für die kanaltechnische Erschließung
ist ein neuer Mischwasserkanal im Spitalkellerweg vorzusehen. Gegebenenfalls
ist auch der bestehende Kanal in der alten Nürnberger Straße –im
Streckenabschnitt zwischen den Straßen Spitalkellerweg und Steinweg - durch
einen größeren Kanal zu ersetzen (die bestehenden, abflusslosen Freiflächen
nördlich der Altbebauung wurden bei der hydraulischen Bemessung der Kanäle im
Generalentwässerungsplan von 1998 bisher nicht berücksichtigt und der
bestehende Kanal in der Nürnberger Straße ist bereits heute ausgelastet).
Zusätzlich zum Neubau eines Mischwasserkanals im Spitalkellerweg müsste daher
ggf. der vorhandene Mischwasserkanal in der alten Nürnberger Straße – im
Streckenabschnitt zwischen den Straßen Spitalkellerweg und Steinweg – durch
einen größeren Kanal ersetzt werden. 3. Bestandssituation / Vorhandene Nutzung /
Planungsziele Der Planbereich liegt im Norden des
Stadtgebietes im Stadtteil Steinweg unterhalb des Dreifaltigkeitsberges und
bildet den derzeitigen Ortsrand von Steinweg. Der überwiegende Teil ist nicht
bebaut und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Gelände steigt von
Süden nach Norden hin stark an. Nördlich des geplanten Gebietes geht das
Gelände in die Ausläufer der Winzerer Höhen mit einer Wiesennutzung über. Das
Landschaftsschutzgebiet „Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen“ schließt
unmittelbar an die geplante Erweiterung des Innenbereiches an. Ein
Abstands-Puffer von ca. 18m bis 21 m der geplanten Bebauung zur
Landschaftsschutzgebietsgrenze wird auf privatem Grund eingehalten. Im
Flächennutzungsplan ist der Planungsbereich als Mischgebietsfläche und als
Grünfläche dargestellt. Im Regionalplan der Region Regensburg (11) ist der
Bereich als landschaftliches Vorbehaltsgebiet mit der Nummer (14), Donautalraum
zwischen Kelheim und Regensburg dargestellt. Außerdem befindet sich das
Planungsgebiet im Bereich der Pufferzone zur Altstadt im Hinblick auf das
Weltkulturerbe. Aufgrund der dargestellten Sachlage wurde von Seiten der
Verwaltung der Entwurf für eine Einbeziehungssatzung in der vorliegenden Form
mit folgenden Zielen erarbeitet: -
Gewährleistung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Erschließung -
Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Steinweg -
Erhaltung
der gewachsenen Siedlungsstruktur in ihrer gebietstypischen Form -
Berücksichtigung
der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sowie der topografischen und
ortstypischen Gegebenheiten -
Freihaltung
des bestehenden Grünbereiches zwischen der Dreifaltigkeitskirche und der
künftigen Bebauung 4. Weiteres Vorgehen Gemäß § 34 Abs. 4 und 5 BauGB ist für
den Erlass einer solchen Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 das vereinfachte
Verfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB entsprechend anzuwenden (Öffentlichkeitsbeteiligung,
Behörden und TÖB - Beteiligung usw.). Nach Auftragserteilung durch den
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwellt- und Wohnungsfragen wird das
Verfahren für die Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg eingeleitet und (nach
Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte) das Ergebnis dem Stadtrat
zur Beschlussfassung vorgelegt. Der
Ausschuss beschließt: 1. Die Verwaltung wird
beauftragt, das Verfahren zur Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB einzuleiten und die o. g. östlich des Spitalkellerweges außerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen unbebauten Grundstücke in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinweg einzubeziehen. 2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach §
3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB an der Planung ist ortsüblich, d.h. im
Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen. Außerdem soll in der
örtlichen Presse auf die Bürgerbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen:
1 Entwurf Satzung, 1 Planentwurf Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg M1/1000 1 Begründung zur Satzung mit Anlage
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