Sachverhalt: Anlass: Die Sireo Real Estate GmbH hat mit Schreiben vom
25.09.2003 im Auftrag der Deutschen Telekom AG für die von der Telekom
genutzten Liegenschaft an der Bajuwarenstraße 4 die Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr.105 beantragt. Dem Schreiben
ist eine Erklärung beigefügt, mit der die Deutschen Telekom für den Standort
Bajuwarenstrasse auf das Nutzungsrecht für öffentliche Zwecke verzichtet. Die
verwaltungsinterne Vorprüfung des Antrages ergab, dass keine Hinderungsgründe
für die Durchführung der Änderungsverfahren erkennbar sind. Zur Vorklärung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für die mögliche Folgenutzung beauftragte Sireo Real Estate
GmbH ein Planungsbüro mit der Erstellung eines ersten Bebauungsplanentwurfes.
Das Ergebnis dieser Voruntersuchungen ist im beigefügten Entwurf vom 07.11.2006
dargestellt. Schreiben der Sireo Real
Estate, GmbH Seitzstraße 6, 80538 München vom 08.Juni 2006 Sehr geehrte Damen und Herren des Stadtrates Regensburg, in einem Ihrer nächsten Sitzungstermine
wird es einen Tagesordnungspunkt geben, der sich mit dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplan-Verfahrens
Nr. 109, Nördlich der Bajuwarenstraße
zwischen der Von-Seeckt-Straße und der Schwabenstraße, beschäftigen wird. Im Vorfe!d dazu möchten wir Sie über die
Beweggründe und den aktuellen Stand der Verhandlungen mit der Stadt
Regensburg informieren: 1. Zur
Ausgangslage Der bestehende Bebauungsplan Nr. 105
der Stadt Regensburg vom 11.03.1969 in der Fassung vom 14.04.1970
setzt für das Grundstück Bajuwarenstr. 4, Gemarkung Regensburg Flurstück
2662/133 die Art der Nutzung als Gemeinbedarfsfläche (Fernmeldeamt) fest. Die nördlich
angrenzenden Flächen sind als Allgemeines Wohngebiet, die unmittelbar östlich
angrenzenden und die südlich der Bajuwarenstraße gelegenen Flächen als
Gewerbegebiet festgesetzt. Die Festsetzung „Gemeinbedarf' erlaubt
grundsätzlich nur Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und deren Nutzung
in staatlich anerkannter Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt, die
nicht gewinnorientiert ausgeübt wird. Bei Aufstellung
des Bebauungsplans waren die Gemeinbedarfskriterien
und der behördliche Nutzungszweck („Fernmeldeamt") im Hinblick auf die damals nicht privatwirtschaftlich, sondern
hoheitlich tätige Deutsche Bundespost erfüllt. Im Zuge der zweiten Postreform 1994 entstanden die
privatisierten eigenständigen Unternehmen Deutsche Post AG, die Postbank und die Deutsche Telekom AG, die
1995 gegründet wurde. 2. Zur Liegenschaft Bajuwarenstraße Im Jahr 2002 wurde die DTAG-Liegenschaft
an einen privaten Investor veräußert und gleichzeitig langfristig vom Deutsche Telekom-Konzern zurückgemietet. Der Standort Regensburg, Bajuwarenstraße wird damit auch weiterhin im
Wesentlichen in der bisherigen Art und Weise für Technik und Verwaltung im Bereich von Telekommunikationsdienstleistungen
genutzt. Mittelfristig werden aber
nicht alle Flächen in den vorhandenen Gebäuden für diese Zwecke benötigt. Zur wirtschaftlichen
Sicherung des Standorts müssen also, zunächst etwa im Rahmen der
Untervermietung einzelner Teilflächen, auch andere gewerbliche Nutzungen
möglich sein. Angesichts der auf nicht gewinnorientierte Nutzung beschränkten
Festsetzung „Gemeinbedarf` bestehen jedoch erhebliche bauplanungsrechtliche
Unsicherheiten, ob, welche und in welchem Umfang gewerbliche Tätigkeiten dort
überhaupt zulässig sind. Es bestehen bereits Zweifel, ob die vom
Telekom-Konzern derzeit ausgeübten Nutzungen zulässig sind, da die Deutsche
Telekom AG und ihre Tochtergesellschaften heute gewinnorientiert arbeiten. Nach verbreiteter Auffassung in der rechtswissenschaftlichen
Literatur, die auch hin der Rechtssprechung und der Verwaltungspraxis geteilt
wird, sind Gemeinbedarfsfestsetzungen mit ehemals postspezifischer
Zweckbestimmung heute funktionslos, also nicht mehr wirksam. Der vorhandene
Bebauungsplan kann seiner ursprünglichen Steuerungsfunktion nicht mehr gerecht
werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Liegenschaft, Bajuwarenstr. 4,
beurteilt sich statt dessen nach §34 BauGB, dessen Voraussetzungen - das
Vorhaben muss sich „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen" -
ebenfalls keinen abstrakten Maßstäben zugänglich ist. 3. Zum Vorhaben Vor diesem Hintergrund streben die Erwerber der
Liegenschaft, aber auch die Deutsche Telekom selbst, eine Änderung der
Gemeinbedarfsfestsetzung mit der Neuaufstellung im Bebauungsplan und der
entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan an, um wieder Planungssicherheit
zu erreichen und die Werthaltigkeit der Immobilie zu sichern. Dies dürfte auch im Interesse der Stadt Regensburg liegen,
da durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets bestehende Unsicherheiten und die
zukünftige gewerbliche. Entwicklung des Standorts wieder sinnvoll planerisch
gesteuert werden können. 4. Zum
aktuellen Planungs- und Verhandlungsstand Mit Schreiben der Stadt Regensburg vom 29.01.2004 wurde
erklärt, dass zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 zwischen Sachsenstrasse
und Stadtgrenze keine Hinderungsgründe ersichtlich sind. Zur Klärung der künftigen Art der Nutzung und der sich
daraus ergebenden Festsetzungen wurden die Nutzungsvorstellungen konkretisiert.
In mehreren Gesprächen mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Regensburg wurden die
städtebaulichen und planungsrechtlichen Anforderungen nach BauGB und BauNVO
abgestimmt und in einem Bebauungsplanentwurf dargestellt. Die notwendigen
Untersuchungen und Gutachten, die zur Durchführung des
Bebauungsplanänderungsverfahren notwendig sind, wurden mittlerweile vom
„Antragsteller“ erbracht und eingearbeitet. Wir hoffen, Ihnen den Sachverhalt des Vorhabens mit diesem
Schreiben näher gebracht zu haben und sehen der Entscheidung zum
Aufstellungsbeschluss entgegen. Mit freundlichen Grüßen Richard Rüdt Gabriele
Kätzler Vice President Associate Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der Sireo Real
Estate, GmbH Nachdem seitens der Sireo grundsätzliche Aussagen bezüglich der
Gemeinbedarfsfunktionen nach der Privatisierung des Postwesens und der
Telekommunikation getroffen wurden, erfolgte eine rechtliche Prüfung dieses
Sachverhaltes durch die Verwaltung. Das Rechtsamt der Stadt Rechtsamt teilt nicht die rechtliche Einschätzung
der Sireo Real Estate GmbH in dem Schreiben vom 08.06.2006 in ihrer
Ausschließlichkeit, wonach die zwingende Notwendigkeit der Änderung der
Gemeinbedarfsfestsetzung mit postspezifischer Zweckbestimmung notwendig sei, da
diese funktionslos, also nicht mehr wirksam sei. Im Hinblick darauf wird auf die höchstrichterliche
Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG , NVwZ 2004, 1355) und die gängigen Kommentare (so
z. B. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Randnr. 26) verwiesen. Auch nach der Privatisierung des
Postwesens und der Telekommunikation ist die Festsetzung einer
Gemeinbedarfsfläche mit spezifischer Zweckbestimmung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht funktionslos geworden.
Die örtliche Grundversorgung mit Telekommunikationseinrichtungen und
Postdienstleistungen dient weiterhin dem Gemeinbedarf im Sinne des Bauplanungsrechts. Dies folgt aus Art. 87 f.
Abs. 1 GG, wonach der Bund weiterhin im Bereich des Postwesens und der
Telekommunikation für flächendeckend ausreichende Dienstleistungen zu sorgen
hat. Auch die Tatsache, dass die entsprechenden Unternehmen mittlerweile privatwirtschaftlich handeln ist dabei unbeachtlich,
denn ihr Handeln ist zwar gewinnorientiert, aber dem „bloßen
Gewinnstreben" entzogen. Gleichwohl wird durch die Privatisierung eine Überprüfung
der planungsrechtlichen Situation begründet: Bebauungsplan Die Grundstückseigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 2662 /
133 Gemarkung Regensburg, nördlich der Bajuwarenstraße, auf dem derzeit u. a.
Einrichtungen der Telekom untergebracht sind, hat beantragt, die für dieses
Grundstück im Bebauungsplan Nr. 105 festgesetzte Nutzung als
Gemeinbedarfsfläche -Fernmeldeamt- in ein eingeschränktes Gewerbegebiet zu
ändern. Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 aus dem Jahr 1970
notwendig. Der Grund für diesen Änderungsantrag liegt in der
zwischenzeitlich erfolgten privatwirtschaftlichen Ausrichtung der Deutschen
Bundespost im Bereich Fernmeldewesen und der Übernahme dieses Bereichs durch
den Telekom – Konzern. Die bestehende Gemeinbedarfsfestsetzung für ehemals
ausschließlich hoheitliche Aufgaben stellt aufgrund der geänderten Rechtslage
eine Einschränkung für die wirtschaftliche Nutzung dieser Flächen dar. Diese
Entwicklung erforderte eine Überprüfung der bisherigen Gebietsausweisung der
Flächen für Gemeinbedarf. Unter Berücksichtigung der Bestandsituation, der
Nutzungen in der näheren Umgebung und der städtebaulichen Entwicklung an der
Bajuwarenstraße, kommt neben den bisher möglichen Gemeinbedarfsfunktionen für
diesen Bereich eine gewerbliche Nutzung in Betracht. Mit der Änderung in ein
eingeschränktes Gewerbegebiet erfolgt die planungsrechtliche Sicherung der
bereits vorhandenen, gewerblichen Nutzungen in dem bestehenden Gebäudekomplex.
Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Unterbringung weiterer
Dienstleistungseinrichtungen an diesem Standort geschaffen. Unabhängig davon
können die vorhandenen Einrichtungen auch weiterhin für Zwecke der Telekom bzw.
dem Fernmeldewesen genutzt werden. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für Telekommunikation
im Sinne des Bauplanungsrechts wird auf
diesen Flächen an der Bajuwarenstraße für nicht zwingend erforderlich
betrachtet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 soll
gleichzeitig der Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 105, der südlich der
Bajuwarenstraße liegt, aufgehoben werden. Der Bebauungsplan Nr. 105 aus dem
Jahre 1970 weicht hier in wesentlichen Punkten von der tatsächlichen
Entwicklung ab. Die südliche Grenze des Geltungsbereiches (damalige
Stadtgebietsgrenze) wurde verändert und die bestehende Benzstraße im Bereich
der Anlagen der Regensburger Verkehrsbetriebe ist im Bebauungsplan nicht
enthalten. Aufgrund dieser Abweichungen, der zwischenzeitlich erfolgten
Gewerbeansiedlungen in der näheren Umgebung sowie der tatsächlichen, gewerblichen
Nutzung dieser Flächen als Betriebsgelände der Regensburger Verkehrsbetriebe,
wird der Bebauungsplan für diesen Teilbereich als nicht mehr erforderlich
betrachtet. Bebauungsplan Nr. 105, zwischen Sachsenstraße und (alte)
Stadtgrenze von 1970 Flächennutzungsplan Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 soll im
Parallelverfahren der Flächennutzungsplan entsprechend den künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes geändert/ fortgeschrieben werden. Im derzeit
gültigen Flächennutzungsplan ist das Telekomgelände nördlich der
Bajuwarenstraße als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung -Post-
dargestellt. In Übereinstimmung mit den Zielen für die Aufstellung des
Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes vorgesehen. In dieses
Änderungsverfahren sollen auch die östlich anschließenden Flächen der
ehemaligen Rafflerkaserne einbezogen werden. Für dieses Gebiet liegt bereits
der Bebauungsplan Nr. 59, „Bajuwarenstraße“ vor, der am 22.06.1998 in Kraft
getreten ist. Der zentrale Inhalt dieses Bebauungsplanes ist die Festsetzung
einer Gemeinbedarfsfläche für -Verwaltung-, in dem zwischenzeitlich neben einer
Wohnanlage der Stadtbau GmbH das Staatliche Ämterzentrum entstanden ist. Das
noch unbebaute Grundstück an der Bajuwarenstraße zwischen Ämterzentrum und
Telekomgelände ist im Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet
festgesetzt. Mit der Beibehaltung der Gemeinbedarfsfunktion (Ämterzentrum) als
zentrales Entwicklungsziel für die ehemaligen Militärflächen konnte der
Bebauungsplan ohne förmliches Änderungsverfahren aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden. Die bisherige Ausweisung im Flächennutzungsplan als
Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung wird damit in diesem
Änderungsverfahren aktualisiert und als eine Gemeinbedarfsfläche -Verwaltung-,
ein Gewerbegebiet und eine Wohnbaufläche
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59 und damit den tatsächlichen
Nutzungen angepasst . Der
Ausschuss beschließt: 1. Für das Gebiet, das umschlossen wird von
der Sachsenstraße, Schwabenstraße, Bajuwarenstraße, Landshuter Straße und der
Alemannenstraße, ist das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes
einschließlich seiner Bestandteile (Ver- und Entsorgungsplan, Landschaftsplan)
gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB in
Verbindung mit § 8 Abs. 3 (Parallelverfahren) einzuleiten. Der räumliche
Geltungsbereich der Änderung ergibt sich aus dem beiliegendem Lageplan vom
07.11.2006 (M. 1 : 1000),
der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Gleichzeitig ist der Bebauungsplan
Nr. 109, nördlich der Bajuwarenstraße zwischen Von-Seeckt-Straße und
Schwabenstraße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 zwischen Sachsenstraße
und (alte) Stadtgrenze einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.
105 für den Bereich südlich der Bajuwarenstraße, aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 109 und des aufzuhebenden Teilbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 105 ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan vom 07.11.2006
(M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes soll anstelle der bisherigen Ausweisung als
Gemeinbedarfsfläche, mit einem Teilbereich mit der Zweckbestimmung -Post-
künftig eine Gemeinbedarfsfläche -Verwaltung-, ein Gewerbegebiet und eine
Wohnbaufläche dargestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes die bisherige Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche
-Fernmeldeamt- in ein eingeschränktes Gewerbegebiet geändert. 2. Die im Bericht dargestellten
Planungsziele sowie der vorliegende Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung und
der Bebauungsplan-Entwurf, die Bestandteile dieses Beschlusses sind, werden
beschlossen. 3. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung sind im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung jedermann
darzulegen. Die Darlegungsunterlagen sind außerdem eine Woche vor und eine
Woche nach der Informationsveranstaltung zur allgemeinen Einsichtnahme
bereitzuhalten. Während dieser Frist ist jedermann Gelegenheit zur Erörterung
und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. 4. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB an der Planung ist ortsüblich, d.h. im
Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen. Außerdem soll in der
örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen:
Bebauungsplan Nr. 109 - Entwurf Begründung zum BP mit Umweltbericht - Entwurf 37. Änderung des Flächennutzungsplanes - Entwurf Begründung zur FNP-Änderung - Entwurf
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