Vorlage - VO/21/18531/20  

 
 
Betreff: Umgang mit Freisitzen in der Saison 2022
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
30.11.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
02.12.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

1. Aktuelle Beschlusslage

 

Mit Beschluss vom 28.5.2020 (VO/20/16726/20) wurden u. a. die Gebühren für Freisitze für die Saison 2020 pauschal auf einen Betrag in Höhe von 15 v. H. der ursprünglich festgesetzten Sondernutzungsgebühren reduziert. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass Anträge auf Erweiterung und Ausgestaltung (z. B. Beschattung) der Freisitzfläche für die Saison 2020 großgig geprüft und zeitnah genehmigt werden.

 

Der Beschluss vom 8.10.2020 (VO/20/17166/20) konkretisierte die Gebührenreduzierung für die Saison 2020 bis 31. Dezember 2020 und regelte die Gebührenreduzierung für die Saison 2021 auf 15 v. H. der nach der Sondernutzungssatzung festzusetzenden Gebühren.

Gleichzeitig wurden folgende Ausnahmeregelungen befristet bis zur Aufhebung der Abstandsregelungen für Freischankflächen gemäß der bayerischen Infektionsschutz- maßnahmenverordnung, jedenfalls aber bis 28. Februar 2022, zugelassen:

- Duldungsmonate November 20, Dezember 20, Januar 21, Februar 21, November 21,

  Dezember 21, Januar 22, Februar 22.

  Mithin sind Freisitze (einschließlich der erweiterten) zunächst im Grundsatz bis Ende

  Februar 2022 ganzjährig zulässig.

- Für diese Duldungsmonate fällt keine Gebühr an.

- Heizstrahler und Windschutzelemente sind von Oktober bis März befristet zulässig

  (Oktober 20 rz 21, Oktober 21 rz 22).

- Für Heizgeräte wird ein Kompensationsentgelt i. H. v. 40 Euro/Gerät/Oktober bis März

  erhoben.

- Zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Freisitzerweiterungen wird eine Allgemein-

  verfügung erlassen.

- Freisitze können in Abstimmung mit den Nachbarn und Anwohnern nicht nur vor den

  eigenen Räumlichkeiten verortet werden, sondern auch im räumlichen Abstand dazu.

 

Diese Ausnahmeregelungen vom 8.10.2020 sollten bis zur Aufhebung der Abstandsregelungen für Freischankflächen gemäß der Bayerischen Infektionsschutz- maßnahmenverordnung, jedenfalls bis 28. Februar 2022, gelten. Da die Abstandsregelungen für Freischankflächen mit der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. September 2021 keine Anwendung mehr finden, greift die Befristung bis 28. Februar 2022.

 

Die in den Jahren 2020 und 2021 praktizierte großgige Genehmigung von Freisitzen und Freisitzerweiterungen diente der Unterstützung der Gastronomiebetriebe, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich, vor allem wegen des zeitweiligen Lockdowns besonders schwer betroffen waren. Diese Maßnahmen sind auch in der breiten Öffentlichkeit vielfach auf ein positives Echo gestoßen und haben eine breite Zustimmung erhalten. Ziel ist daher, so weit als rechtlich zulässig, diese Freisitze zu erhalten.

 

2. Verlängerung bis zum 28.02.2023

 

Derzeit hat sich die pandemische Lage erheblich verschlechtert, in Bayern wurde ab dem 11.11.2021 erneut der landesweite Katastrophenfall ausgerufen, die Corona- Schutzmaßnahmen wurden gesetzlich erheblich verschärft und es ist nicht absehbar, ob sich im Lauf des nächsten Jahres die pandemische Lage spürbar verbessert und die Gastronomie zu einem weitgehenden Normalbetrieb zurückkehren kann. Vielmehr ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass auch im nächsten Jahr weiterhin Einschränkungen hinzunehmen sind. Deshalb wird vorgeschlagen, den Beschluss vom 8.10.2020 um ein weiteres Jahr bis zum 28.02.2023 zu verlängern; ausgenommen davon die Regelung zur Allgemeinverfügung. Parkanlagen sollen nächsten Sommer wieder vollumfänglich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und nicht mit Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum belegt werden. Einzelveranstaltungen sollen unverändert zulässig sein.

 

Das bedeutet für die Saison 2022 im Einzelnen:

 

  • Duldungsmonate November 22, Dezember 22, Januar 23 und Februar 23
  • r diese Duldungsmonate fällt keine Gebühr an.
  • Heizstrahler und Windschutzelemente sind von Oktober bis März ausnahmsweise und befristet zulässig (März 22, Oktober 22 Februar 23).
  • r Heizgeräte und vergleichbare technische Maßnahmen wird unverändert ein pauschales Kompensationsentgelt i. H. v. 40 Euro pro Heizstrahler und Wintersaison erhoben. Mit dem Entgelt wird jeweils der Zeitraum Oktober bis März des Folgejahres abgedeckt. Auf Antrag besteht weiterhin die Möglichkeit sich von der Zahlungsverpflichtung des vorgenannten Entgelts befreien zu lassen, wenn der Gastronom hierfür einen von der Energieagentur Regensburg geprüften Grünstromvertrag vorweisen kann, eine vollständige Kompensation bereits erfolgt ist oder wenn ein annähernd klimaneutraler Betrieb aufgrund der Konstruktion und Betriebsart gewährleistet ist. Die Erhebung und Abwicklung des Entgelts wird auf dem Verwaltungsweg geregelt.
  • Freisitze können in Abstimmung mit den Nachbarn und Anwohnern nicht nur vor den eigenen Räumlichkeiten verortet werden, sondern auch im räumlichen Abstand.
  • Auch für die Saison 2022 müssen Anträge auf Freisitze - wie gehabt - neu gestellt werden, dabei werden die Erweiterung und Ausgestaltung (z.B. Beschattung) der Freisitzfläche für die Saison 2022 erneut großgig geprüft und zeitnah genehmigt.

 

 

3. Gebühren für Freisitze

 

r die Saison 2020 und 2021 wurde die Reduzierung der Sondernutzungsgebühren auf 15 v. H. damit begründet, dass die Betriebsstätten aufgrund behördlicher Anordnung zeitweise geschlossen waren (drei Monate), die Corona-Pandemie weiter andauert und die Existenz vieler Gastronomiebetriebe auch im Jahr 2021 gefährdet bleibt.

r die Saison 2022 ist nach jetzigem Stand die pandemische Entwicklung nicht vorhersehbar. Es ist nicht auszuschließen, dass erneute Beschränkungen erlassen werden und die Gastronomie weiter mit finanziellen Einbußen rechnen muss. Aktuell gilt eine Sperrstunde ab 22 Uhr. Die Absage von Weihnachtsmärkten und betrieblichen

(Weihnachts-)Feiern führt zu erheblichen Umsatzrückgängen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Kundschaft Innengastronomie meidet und die Möglichkeit der Freisitznutzung verstärkt in Anspruch nehmen wird. Daher wird vorgeschlagen, die Gastronomen erneut bei der Gebühr zu entlasten und die bisherige Regelung zu verlängern. Für die Monate März bis Oktober 2022 soll eine Corona-bedingt ermäßigte Gebühr von 15 v. H. der gemäß Sondernutzungssatzung festzusetzenden Sondernutzungsgebühr gelten, die dann gemäß der Sondernutzungssatzung am 1. Juli 2022 zur Zahlung fällig wird.

 

 

4. Allgemeinverfügung

 

Der Erlass einer Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Gültigkeit der mit einer Befristung versehenen Freisitzerweiterungen bis 28.02.2022 erfolgte, da zu Beginn die Zeitdauer der pandemiebedingten Einschränkungen nicht absehbar gewesen war. Aus zwingenden rechtlichen Gründen muss die Verfahrensweise mit Einzelfallentscheidungen wieder Anwendung finden. Die Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG mit dem Ziel einer Einzelfallbeurteilung ist verpflichtend durchzuführen.

 

 

5. Weiteres Vorgehen

 

Zu den folgenden Punkten soll die Verwaltung beauftragt werden, Vorschläge für den Umgang mit Freisitzen (einschließlich erweiterten) ab der Freisitzsaison 2023 auszuarbeiten. Diese sollen mit den Interessenvertretungen erörtert werden. 

 

  • Duldungsmonate
  • blierung und Schirme
  • Markisen
  • Begrünung und Begrenzung
  • Direkter räumlicher Zusammenhang von Lokal und Freisitz
  • Freisitze in Wohnverkehrsstraßen bzw. auf allen Straßen, die niveaugleich ausgebaut sind, und Fahrradstraßen
  • Wegfall von Anwohnerparkplätzen und bewirtschafteten Parkplätzen
  • Freisitze auf Plätzen z. B. Haidplatz, Neupfarrplatz, Domplatz, Kohlenmarkt
  • Verhältnis Innenfläche des Lokals zu Außenfläche einschließlich Stellplatzpflicht und Einführung einer Stellplatzablöse
  • Anpassung der Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt vom 25. Mai 1993, zuletzt geändert am 17. Februar 2009

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die gemäß aktueller Beschlusslage für die Freisitze geltenden Regelungen werden um ein Jahr bis zum 28.02.2023 wie im Sachverhalt dargestellt verlängert.

 

2. Die Vorschläge der Verwaltung zu den im Sachverhalt genannten weiteren Punkte zum Umgang mit Freisitzen (einschließlich erweiterten) nach dem 28.02.2023 werden mit den Interessenvertretungen abgestimmt und die Ergebnisse dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.