Sachverhalt:
Der Stadtrat der Stadt Regensburg hat mit VO/20/17163/46 am 29.10.2020 beschlossen, die Gebührensatzungen für die Sing- und Musikschule und Musische Früherziehung zum 1.1.2021 dahingehend zu ändern, dass die Berechnung der Sozialermäßigung nach den Kriterien der SGB II und XII und Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder einer sonstigen finanziellen Notlage zugunsten den Kriterien zur Ausgabe des Stadtpasses der Stadt oder des Landkreises Regensburg wegfallen sollte.
Gründe der Änderungen:
- Die Regelungen bei den Sozialermäßigungen waren schwer verständlich und führten in der Vergangenheit zu Missverständnissen, Berechnungsfehlern und einem erhöhten Verwaltungsaufwand, da zusätzlich auch das Amt für Jugend und Familie an der Ermittlung von möglichen Gebührenermäßigungen beteiligt werden musste.
Die Höhe der Sozialermäßigung war dabei variabel und konnte bis zu 100 % betragen. - Die neue Regelung basiert dagegen auf dem Stadtpass, der einen nahezu identischen Kreis von Anspruchsberechtigten wie die bisherigen Sozialermäßigungen abdeckt. Nach Einführung des Stadtpasses im Jahre 2015 wurden die Inhaber in beiden Gebührensatzungen mit den dafür üblichen 50 % Ermäßigung aufgenommen. Dies führte allerdings dazu, dass z.B. ein Sozialhilfeempfänger bei Vorlage des Sozialhilfebescheides eine deutliche höhere Ermäßigung als bei Vorlage des Stadtpasses erhalten hätte, die Neuregelung löst auch diese Problematik. Eine solche Ungleichverteilung galt es zu vermeiden.
- Die Änderung zum 01.01.2021 sah daher eine allgemeine Sozialermäßigung für Stadtpassinhaber i.H.v. 75 % vor. Bei einem Vergleich der Sozialermäßigungen mit anderen bayerischen Großstädten nimmt die Stadt Regensburg damit eine sehr gute Position ein. Darüber hinaus bietet die Stadt Regensburg auch eine kostenfreie musikalische Grundausbildung in den staatlichen Grundschulen an.
- Zusätzlich bestehen noch drei weitere Möglichkeiten, welche grundsätzlich zu einer Ermäßigung der Gebühren führen können:
- Beim Amt für Jugend und Familie kann von Empfängern bestimmter Sozialleistungen ergänzend ein Zuschuss i.Hv. 15 € pro Monat im Rahmen der kulturellen Teilhabe beantragt werden.
- Die Waisenhausstiftung Stadtamhof bezuschusst als freiwillige Leistung und nach Ausschöpfung der öffentlichen Ermäßigungen/Förderungen in bestimmten Fällen die Kosten des Musikunterrichts bzw. den Kauf oder die Miete von Instrumenten.
- Der Freundeskreis der Musikschule e.V. gewährt unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Zuwendungen bzw. Stipendien.
Durch die Neuregelungen ergaben sich ferner folgende Verbesserungen:
- Wegfall der bisher notwendigen Mitarbeit des Amtes für Jugend und Familie zur Berechnung des Anspruches auf Sozialermäßigung bei gleichzeitiger Stärkung des Stadtpasses
- deutlich einfachere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, was gerade in einem Amt ohne großen Verwaltungsstab von Vorteil ist
- besser verständliche Regelungen zu Voraussetzung und Höhe der Ermäßigung für die Antragsteller
Neu eingeführt wurde außerdem die Anerkennung des Landkreispasses. Dieser gewährt eine Sozialermäßigung i.H.v. 50 %. Die Ermäßigung ist geringer, da die Leistungen des Amtes für musische Bildung vorrangig der Förderung der kulturellen und sozialen Belange der städtischen Bürger dienen sollen. Darüber hinaus war im Vorfeld in Bezug auf den Landkreispass eine Ermäßigung von rund 50 % kommuniziert worden.
Folgen der Änderungen
Von Interesse war und ist es, welche Folgen die Veränderungen beim Gesamtvolumen der Ermäßigungen nach 2020 erbracht haben, insbesondere vor dem Hintergrund der berechtigten Frage, ob damit Schülerinnen und Schüler einen erschwerten Zugang zur Musikausbildung erhalten haben.
Die vorliegenden Zahlen sind nur bedingt aussagekräftig.
- Dies liegt zum einen daran, dass die neue Regelung erst ab dem 1.1.2021 gegriffen hat, die Mehrzahl der Ermäßigungen jedoch bereits im Herbst 2020 für das gesamte laufende Schuljahr gewährt wurden.
- Zum Zweiten liegt es daran, dass beide Jahre, 2020 und 2021 unter dem Aspekt der Rückerstattung von Gebühren durch ausgefallenen Unterricht während der Corona bedingten Schließung des Amtes für musische Bildung keine „normalen“ Unterrichtsjahre waren.
- Zum Dritten liegt es daran, dass 2021 keine Boni ausgezahlt wurden, da die Voraussetzung dafür durch den Wegfall der Proben und Veranstaltungen nicht gegeben war.
Ermäßigungen
- Sozialermäßigungen
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Anzahl Sozial-Ermäßigungen | 185 | 132 | 89 | 79 |
Volumen Sozial-Ermäßigungen | 30.340 € | 26.229 € | 23.991 € | 22.725 € |
Die Sozialermäßigungen müssen in Relation zu den Gebühreneinnahmen gesehen werden. Diese betrugen:
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Gebühreneinnahmen | 834.207 € | 904.136 € | 927.255 €[1] | 846.525 €[2] |
Sozialermäßigung im Verhältnis zum Gebührenvolumen | 3,64 % | 2,90 % | 2,59 % | 2,68 % |
- Familienermäßigungen
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Anzahl Familienermäßigungen | 1.517 | 1.288 | 938 | 988 |
Volumen Familien-Ermäßigungen | 41.450 € | 37.082 € | 37.265 € | 45.083 € |
Auf die Anzahl und das Volumen der Geschwisterermäßigungen hat das Amt für musische Bildung keinen Einfluss.
- Ermäßigungen durch Boni
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Anzahl der gewährten Boni | 158 | 183 | 178 | 0[3] |
Volumen der gewährten Boni | 19.711 € | 21.174 € | 18.277 € | 0 € |
Die Ermäßigungen durch Boni werden von vielen Instrumentalschülern gerne wahrgenommen, wobei die Ermäßigungen durch aktive Teilnahme an Ensembleproben und Veranstaltungen kalkulierbar sind.
- Ermäßigungen durch den Freundeskreis der Sing- und Musikschule
Der Freundeskreis hat mangels Nachfrage keine nennenswerten Zuschüsse an Familien/Schüler*innen ausbezahlt.
- Zuwendungen durch die Waisenhausstiftung
In den Jahren 2018 bis 2021 gab es keine Zuwendungen der Waisenhausstiftung an Schüler*innen des Amtes für musischen Bildung.
- Gesamtermäßigungen
| 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Volumen Sozial-Ermäßigungen | 30.340 € | 26.229 € | 23.991 € | 22.725 € |
Volumen Familien-Ermäßigungen | 41.450 € | 37.082 | 37.265 € | 45.083 € |
Volumen der gewährten Boni | 19.711 € | 21.174 € | 18.277 € | 0 € |
Ermäßigungen insgesamt | 91.501 € | 84.485 € | 79.533 € | 67.808 € |
Neben den statistischen Angaben sind auch die Wahrnehmungen des Amtes für musische Bildung wichtig:
- Nach unserem Dafürhalten hat keine einzige Schülerin, kein einziger Schüler den Unterricht aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, bzw. erst gar nicht aufnehmen können.
Vereinzelte Fälle, in denen Eltern oder Schülerinnen oder Schülern die Gebühren für die musische Bildung nicht Wert waren, hat es wohl gegeben. Das hatte jedoch nicht mit zu geringem Einkommen zu tun, sondern alleine mit der Frage der Prioritätensetzungen. - Eine besondere Rolle spielt sicherlich auch die Tatsache, dass fast der gesamte Grundausbildungsunterricht der Sing- und Musikschule als kostenfreier Sing- und Instrumentalklassenunterricht angeboten werden konnte und damit die Einstiegsschwelle zum Zugang zum Musikunterricht deutlich gesenkt werden konnte.