Vorlage - VO/22/18750/D3  

 
 
Betreff: Förderprogramm Regensburg effizient; Änderung des Programmteils Elektromobilität
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Artinger
Federführend:Direktorium 3   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz Vorberatung
23.02.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.02.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Das Förderprogramm Regensburg effizient Elektromobilität ist ein wichtiges Element des Green Deal Regensburg und Instrument zur Umsetzung der Regensburger Klimaziele. Die Förderungen geben einen wichtigen Anreiz zur Umstellung auf klimaschonende Verkehrsmittel und tragen damit zur Luftreinhaltung in Regensburg bei. Häufig bekommt die Stabstelle Klimaschutz und Klimaresilienz die Rückmeldung, dass Bürgerinnen und Bürger durch z.B. der Anschaffung eines Lastenpedelecs, das Zweitauto weggeben konnten. Alltagswege wie den Transport der Kinder in den Kindergarten oder der tägliche Einkauf können nun mit dem Lastenpedelec zurückgelegt werden. Auch die Voraussetzung des Bezugs von CO2-frei erzeugtem Strom führt bei vielen zur Umstellung des Stromtarifs zu Ökostrom. Damit wird auch der Anteil an Ökostrom in Regensburg erhöht.

Änderungen anderer Förderkulissen, Änderung von Fahrzeugtypen und auch der Nachfrage führen dazu, dass Förderprogramme zu gegebener Zeit überarbeitet werden müssen. Auch Erfahrungen aus der Praxis bei der Bearbeitung der Förderanträge wurden bei der Änderung der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt. Ziel ist es, die Richtlinie klar und eindeutig zu definieren, um das Verfahren so effizient zu gestalten, die Beantragung und Bearbeitung einfach umzusetzen zu können und damit Wartezeiten zu verkürzen.  Des Weiteren fordert auch der sparsame Umgang mit Haushaltsmitteln eine regelmäßige Prüfung und gegebenenfalls einer Anpassung der Richtlinie.

Nach Beschluss der neuen Richtlinie sollen auf der Website FAQs angelegt werden, um häufige Fragen der Bürgerinnen und Bürger gleich zu beantworten und den Antragsablauf möglichst nutzerfreundlich zu gestalten.

 

Statistik Förderprogramm Elektromobilität

Tabelle 1 Statistik Förderprogramm Regensburg effizient - Elektromobilität

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

E-Fahrzeug

175

1

10

33

62

55

14

774.537

6.000

66.000

149.890

285.059

244.026

23.562

Lastenpedelec

952

1

60

195

194

247

255

682.126

0

35.536

120.196

152.348

185.750

188.296

E-Roller

239

 

14

73

54

42

56

149.232

 

7.635

44.007

41.458

25.560

30.572

Fahrradanhänger

654

 

20

171

152

149

162

90.489

 

2.796

22.877

22.782

21.598

20.436

Pedelec

540

 

9

134

129

152

116

289.970

 

5.056

70.592

71.726

81.142

61.453

Lastenfahrrad

41

 

3

15

10

3

10

14.706

 

1.136

5.505

4.509

1.124

2.432

Summe Anträge

2.601

2

116

621

601

648

613

Privatpersonen

1.950

0

90

498

443

463

456

Summe €

2.001.059

6.000

118.159

413.067

577.881

559.201

326.751

 

Die Tabelle zeigt die Anzahl sowie die Summe der bewilligten Anträge im Förderprogramm Elektromobilität. Abgelaufene bzw. abgelehnte Anträge werden aus der Statistik entfernt. Daher kommt es häufig zu Änderungen.

Der Punkt E-Fahrzeuge beinhaltet bis zum Jahr 2020 sowohl E-Autos als auch elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen L1e bis L7e. Im Juli 2020 wurde die Förderung von E-Autos bei der Stadt Regensburg aufgrund des Kumulierungsverbotes der BAFA eingestellt. Daher lässt sich die gesunkene Anzahl dieser Kategorie erklären.

Die bewilligte Summe im Jahr 2021 in Höhe von 326.751 Euro übersteigt die jährliche zur Verfügung gestellte Fördersumme von 250.000 Euro. Dies konnte durch nicht genutzte Haushaltsreste, Umschichtungen nicht benötigter Haushaltsmittel und frei werdender Mitteln durch abgelaufene Anträge möglich gemacht werden. Dadurch konnte jeder Antrag, der den Förderrichtlinien entspricht, bewilligt werden.

Die Verwaltung geht davon aus, dass trotz Änderungen der Richtlinie, die für 2022 angesetzte Fördersumme in Höhe von 250.000 Euro, ausreicht. Die Erweiterung bestimmter Maßnahmen wird durch den Wegfall anderer kompensiert.

 

Begründungen zur Änderungen der Richtlinie

In der Anlage ‚Änderungen Richtlinie Elektromobilität sind sämtliche Neuerungen grün markiert. Geringe Änderungen sind in der Anlage in ‚blau kursiv erklärt. Weiterführende Begründungen folgen hier.

 

1 Förderfähige Maßnahmen (vgl. Tabelle 1 Punkt 6)

1.2 Pedelecs sind ab sofort nicht mehr förderfähig. Bei Zuwendungen handelt es sich um Instrumente, bestimmte politische oder wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Ein Grundgedanke der Förderung Elektromobilität war die Förderung noch nicht etablierter Maßnahmen und elektrisch betriebener Fahrzeuge. Pedelecs sind mittlerweile am Markt etabliert und müssen nicht mehr durch finanzielle Anreize bezuschusst werden. Außerdem war die Förderung für Pedelecs nur für Unternehmen / Gewerbe / selbstständig tätige Personen förderfähig. Hier war jedoch die Zuordnung zum Gewerbebetrieb meist nicht mehr klar. Es ist nicht auszuschließen, dass diese auch für den reinen Privatgebrauch beantragt wurden.

 

1.3 Definition Lastenpedelec

Mit sofortiger Wirkung werden nur noch Pedelecs mit einem verlängerten Radstand inkl. Transportmöglichkeiten als Lastenpedelecs definiert. Die Förderung von Lastenpedelecs nach der Definition Pedelecs, die über einen fest installierten Front- und Heckgepäckträger sowie entsprechende Transportmöglichkeiten (Boxen, Körbe, Taschen) verfügen wird eingestellt. Solche Pedelecs werden nicht mehr anerkannt. In den letzten Monaten führte dies immer häufiger zu Zweifelsfällen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass die Pedelecs nicht mit den aufgeführten Frontgepäckträgern ausgestattet wurden und somit nur als normale Pedelecs, nicht als Lastenpedelecs genutzt wurden. Durch die Prüfung dieser Fälle kommt es zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung, wodurch sich leider auch die Wartezeit der Anträge verzögert.

Auch aus Aspekten der Wirtschaftlichkeit, ist es sinnvoll, die Förderung von Pedelecs aus der Richtlinie zu entfernen und Lastenpedelecs neu zu definieren. Die dabei frei werdenden Mittel werden für die Erweiterung anderer Maßnahmen eingesetzt. Außerdem wird die Förderung von Zubehör erweitert, wie bspw. Transportmöglichkeiten für sämtliche Maßnahmen.

 

r Lastenräder wird der Förderhöchstsatz auf 600 € erhöht. Auch ohne elektrisch betriebenem Motor stellen Lastenräder eine Alternative zu Autos dar und gelten als klimafreundliche Verkehrsmittel. Außerdem decken die 400 €rdersumme bei weitem nicht den Anteil (25 % der Nettosumme) der Anschaffungskosten eines Lastenrads. Eine Erhöhung des Förderhöchstsatzes erhöht den Kaufanreiz.

 

Der Förderhöchstsatz von Fahrradanhängern wird auf 200 € erhöht. Meist kosten die beantragten Fahrradanhänger zwischen 800 und 980 €. Diese überschreiten den Förderhöchstsatz von 150 €. Da Fahrradanhänger klimafreundlich sowohl Kinder als auch Waren transportieren können, sollte hier der Förderhöchstsatz so gewählt werden, dass bei den meisten Antragstellern die Förderung von 25 % der Nettosumme ausgeschöpft wird. Dies ist bei einem Höchstsatz von 200 € der Fall.

 

Die Leichtkraftfahrzeuge L5e bis L7e sollen nun auch für Privatpersonen förderfähig sein. Diese werden von Gewerbetreibenden kaum nachgefragt. Mit der Erweiterung der Förderung soll die Nachfrage dieser Fahrzeuge erhöht werden. Vor allem im Stadtverkehr können damit viele Wege umweltfreundlich zurückgelegt werden. Dieser Zusatz ergänzt auch die Elektromobilitätsförderung des Bundes, da bei dieser nur E-Autos gefördert werden. Eine Förderung für Fahrzeuge der Klasse L5e bis L7e gibt es derzeit noch nicht.

 

3 Antragsberechtigter Personenkreis

Der Antragsberechtigte Personenkreis wird erweitert, um mehr Antragsstellern eine Förderung zu ermöglichen. Dies ist im Sinne der Richtlinie, möglichst viele Anträge zu genehmigen und den Umstieg auf Elektromobilität und klimaschonende Verkehrsmitteln zu erleichtern.

 

2 Förderfähige Anschaffungsart, Fördergrundsätze, Haltedauer

 

2.7 Ausschluss andere öffentliche Fördermittel

r Gewerbe (Unternehmen, freiberuflich tätige etc.): ‚Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden. Seit letztem Jahr erhalten Unternehmen bei der Anschaffung von Lastenpedelecs eine Förderung von 25 % des Kaufpreises, maximal 2.500 € von der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Um einen sparsamen Umgang der kommunalen Haushaltsmittel zu gewährleisten wird für diesen Fall eine Doppelförderung ausgeschlossen.

 

4 Fördergrundsätze

 

4.2 CO2-frei erzeugter Strom

In der Praxis kam es hier oft zu Zweifelsfällen, Diskussionen und Unsicherheiten. Um dies vorzubeugen und allen Antragssteller eine gleiche, faire Möglichkeit auf die Förderung zu bieten wird nun hier die Anforderung und genauer definiert.

Die Voraussetzung des Bezugs von CO2-frei erzeugtem Strom soll außerdem dazu dienen, dass der Anteil dieses Stroms im Stadtgebiet erhöht wird. Viele Antragssteller wechseln aufgrund der Förderung zu Ökostrom. Daher ist es auch wichtig, dass dieser Nachweis nur im Stadtgebiet Regensburg erbracht werden kann.

 

Ehemaliger Punkt 4.6

Ein Aufkleber soll nicht mehr verwendet werden. Das Logo ist für die meisten Bürgerinnen und Bürger nicht dem Förderprogramm zuzuordnen und bringt daher keinen Mehrwert. Mit Verzicht auf die Aufkleber werden im Sinne der Nachhaltigkeit zudem Ressourcen geschont.

 

8 Antrag auf Bewilligung

Die hier beschriebene Vorgehensweise bei Modell- bzw. Preisänderung hat sich in der Praxis bewährt, da hier häufig Änderungen auftreten und Handlungsbedarf besteht. Die Änderungen können kurzfristig bearbeitet werden, damit keine langen Wartezeiten bestehen.

 

Nachträgliche Rechnungskorrektur

Der Absatz des Verbots der nachträglichen Rechnungskorrektur ist zwingend notwendig, da es hier in letzter Zeit vermehrt zu Anpassungen der Rechnungen und vermuteten Betrugsfällen gekommen ist. Das Verbot von Rechnungskorrekturen wird so auch von der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), welche für die Förderung von E-Autos zuständig ist, durchgeführt.

Auch für die Verwaltung entsteht durch die Prüfung der nachträglichen Rechnungskorrekturen ein erheblicher Mehraufwand, wodurch sich für alle Anträge die Wartezeit verzögert.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

Die ‚Richtlinie der Stadt Regensburg zur Förderung der Elektromobilität‘ zu ändern und zum 1. März 2022 in Kraft zu setzen. Sämtliche Formulare wie beispielsweise Förderantrag, Verwendungsnachweis etc. sind dementsprechend anzupassen.

 

 


Anlagen:

 

- 2022 neu Richtlinie der Stadt Regensburg zur Förderung der Elektromobilität

- 2022 Änderungen E-Mobilität

- Klimavorbehalt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022 neu Richtlinie der Stadt Regensburg zur Förderung der Elektromobilität (367 KB)    
Anlage 2 2 2022 mit Änderungen Richtlinie der Stadt Regensburg zur Förderung der Elektromobilität (372 KB)    
Anlage 3 3 Klimavorbehalt (182 KB)