Vorlage - VO/22/18820/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 263 Südlich der Otto-Hahn-Straße
- Öffentliche Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
05.04.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.09.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 263 - Südlich der Otto-Hahn-Straße beschlossen. Entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung der interessierten Öffentlichkeit am 30.01.2018 im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äerung vom 23.01. bis 09.02.2018 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 15.01. bis 09.02.2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan-Vorentwurf gehört.

 

Bei der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 263 dlich der Otto-Hahn-Straße sowie bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Äerungen eingegangen.

 

Bei der Informationsveranstaltung wurden Fragen zur Planung gestellt, die die Themen bauliche Dichte, verkehrliche Erschließung und ÖPNV, Parkierung, öffentlich geförderter Wohnungsbau, Beeinträchtigungen durch die Bauphase sowie die beteiligten Vorhabenträger des Projekts betrafen. Diese Fragen wurden in der Veranstaltung beantwortet.

 

Nachfolgend sind die während der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äerungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen der Verwaltung für den Ausschuss versehen:


Bei der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen folgende Äerungen ein:

 

Nr.  1.:

Bürgerverein Süd-Ost e.V., Carl-Thiel-Str. 6., 93053 Regensburg

 

Äerung vom 08.02.2018:

     

Wir hätten uns insgesamt eine umfassendere Berichterstattung zum gesamten Gebiet nördlich und südlich der Otto-Hahn-Straße gewünscht, zumal es sich hier ja um ein und denselben Investor handelt.

 

-          Eine BauLElTplanung der Stadtverwaltung, wie im Gesetz vorgesehen, ist nicht erkennbar.

-          Wir vermissen ein Gesamtkonzept, das Nahversorgung u.a. mit einbezieht und sich Gedanken zum ÖPNV (z.B. Bus-Haltestelle) macht.

-          Eine Vernetzung der einzelnen Quartiere mit dem Areal der Nibelungenkaserne und der Humboldtstra0e ist (noch) nicht ersichtlich.

-          Das Grünkonzept (tw. irreführend mit dem eingezeichneten Grünzug entlang der Galgenbergstraße, der für die zukünftige Straßenverbreitung vorgesehen ist) überzeugt uns nicht, zumal die Freiflächen zwischen den Punkthäusern für Feuerwehr-Zufahrten geeignet sein müssen.

-          Das geplante Kinderhaus liegt direkt am Schnittpunkt der einzigen Ein-/Ausfahrtstrasse mit der Galgenbergstraße. Diese Lage des Außenspielbereichs scheint uns gerade für kleine Kinder wegen der Emissionen nicht geeignet.

-          Das gesamte Baugebiet und die Otto-Hahn-Straße ist ohne Lärmschutz zur viel befahrenen Galgenbergstraße. Die Gebäude in Nord-Süd-Richtung müssen den Lärm auffangen. Müsste man hier nicht nachbessern, z.B. durch Lärmschutzwände?

-          Es ist wieder eine viel zu dichte Bebauung mit den maximal zulässigen GRZ von 0,4 und GFZ von 1,2 vorgesehen.

-          Der jetzt vorliegende Entwurf kopiert wieder einmal die bekannte Investoren-Architektur mit Mehrgeschossbauten 3x4. Wir hätten uns mehr Abwechslung und Kreativität erwartet.

 

FAZIT: Der Bebauungsplan für das Gebiet nördlich und südlich der Otto-Hahn-Straße sollte nochmals überarbeitet werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

     

Zu 1.:

Entsprechend den Vorgaben aus dem BauGB führt die Stadt Regensburg das Bauleitplanverfahren durch.

 

Zu 2.:

Die Inhalte des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Regensburg bis 2030 werden bei der Erstellung des B-Plan-Entwurfs berücksichtigt. Ein Nahversorger ist vorgesehen. Für die bauplanungsrechtliche Sicherung wird die Wohnnutzung in diesem Bereich ausgeschlossen.

Eine ÖPNV-Erweiterung, welche allerdings kein Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes sein kann, wird verkehrs- und schalltechnisch im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.

 

Zu 3.:

Eine Vernetzung zu den benachbarten Quartieren in der Humboldtstraße und der ehemaligen Nibelungenkaserne findet durch Fuß- und Radwegeanbindungen in diese Quartiere und durch Verbindung der öffentlichen Grünflächen statt.

 

Zu 4.:

Die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen erfüllen die erforderlichen 12 m² je zukünftigen Bewohner und erfüllen zu einem Teil zugleich auch den ökologischen Ausgleichsbedarf direkt vor Ort.

 

Zu 5.:

Auf die Lage der Freispielfläche des Kinderhauses wurde so reagiert, dass sie durch das Gebäude von der Galgenbergstraße abgeschirmt ist.

 

Zu 6.:

Umfassende Schallschutzfestsetzungen im Bebauungsplan regeln sowohl den Schallschutz der direkt an der Galgenbergstraße situierten Gebäude in Nord-Süd-Richtung als auch den Schallschutz für die dahinterliegende Bebauung im Osten.

 

Zu 7.:

Die Bebauungsdichte, die im Bebauungsplan für die jeweiligen Baugebiete festgesetzt wird, wird vor allem hinsichtlich einer sparsamen Flächeninanspruchnahme aber auch aufgrund der gleichzeitig entstehenden öffentlichen und privaten Freiflächen als verträglich erachtet.

 

Zu 8.:

Der dem Bebauungsplan zugrundliegende Städtebau wurde in einem mehrstufigen Planungsverfahren entwickelt und in Abstimmung mit der Stadtverwaltung weiter ausgearbeitet.

 

 

 

Folgende Äerungen gingen bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:

 

 

Nr.  1.:

Untere Immissionsschutzbehörde, Umweltamt Stadt Regensburg, Fachbereich Immissionsschutz, Bruderwöhrdstr. 15b, 93055 Regensburg

 

Äerung vom 24.01.2018:

     

Aus Sicht des Immissionsschutzes ist zur Beurteilung der Lärmimmissionen und Lärmemissionen eine schalltechnische Untersuchung vorzulegen. In der Untersuchung sind die Lärmeinwirkungen auf das Planungsgebiet und die Geräuscheinwirkungen außerhalb des Plangebietes (Verkehrslärm Prognose Nullfall Planfall) zu untersuchen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Forderung entsprechend wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt.

 

 

Nr.  2.:

Bund Naturschutz, Kreisgruppe Regensburg, Dr.-Joh.-Maier-Str. 4, 93049 Regensburg

 

Äerung vom 26.01.2018:

     

Das zu bebauende Areal wird sehr dicht bebaut. Wichtige ökologische Vernetzungsstrukturen wer­den entweder sofort (Gehölze im östlichen Areal) oder mittelfristig (Biotopgehölze im westlichen Gebiet der zukünftigen Straßenerweiterung beseitigt. Klima- und Umweltansprüchen werden allei­ne auf Grundlage der ersten Behandlung deutlich hinter dem Ziel „maximaler Wohnraum“ ange­stellt. Fraglich ist, ob diese Planung in 20-30 Jahren positiv beurteilt wird.

 

Im Einzelnen.

 

Mobilität:

Nach rund 50 Jahre mit ständigem Wachstum funktioniert insbesondere wegen des Erreichens der Grenzen bei der Mobilitätsinfrastruktur die Region Regensburg zunehmend schlechter. In anderen Städten wird geprüft ob einschlägige „Verkehrskotenpunkte“ neue Gewerbe- und Wohngebiete bewältigen können. In Großraum Regensburg ist so etwas kein Thema. Bei uns wird, soweit wir das erkennen können, gebaut, als wäre jedes Baugebiet eine „Insel für sich“.

 

Weiterer Wohnbaugebiete müssen u.E. auch eine Prüfung durchlaufen, ob einschlägige Knoten­punkte die damit generierte zusätzliche Mobilität aufnehmen können. Zusätzlich muss Ziel sein, möglichst wenig MIV zu erzeugen. Parallel zur Ausweisung neuer Wohnbau- oder Gewerbegebiete muss daher die Verbesserung des ÖPNV-Angebotes erfolgen um eine weitere Zunahme des mo­torisierten Individualverkehrs so gering wie möglich zu halten. Weitere Maßnahmen zur Förderung umwelt- und klimafreundlicher Mobilität können sein:

 

  • grundstücksnahe Hochwertige und überdachte Fahrradabstellplätze auch für Fahrräder mit Anhänger,
  • Versorgung mit E-Bike Ladestationen.

 

Freiräume:

Um weiteren Wohnraum nachhaltig bereitstellen zu können, ist es mehr denn je notwendig, Frei­ume zu erhalten, aufzuwerten und auch neu zu schaffen. Mit vorliegender Planung wird ein wei­terer Freiraum beseitigt. Es wäre bei der großen Anzahl von derartigen stark „verdichtenden“ Bebauungsplänen dringend an der Zeit bestehende und auch „neue Freiräume“ und „Erholungsachsen“ planerisch zu fixieren und festzuschreiben. Z.B. ist das geplante Areal „Landesgartenschau“ im Umfeld des Pürkelgutes zu größeren Teilen im Flächennutzungsplan immer noch als Gewerbe­fläche vorgesehen. Weiteres Beispiel wäre der „merpark“.

 

Klima:

Im Stadtklimagutachten Regensburg 2014 Seite 8 wird ausgeführt „Zu Beginn der Geraden sind es 7,8°C, 61 Jahre später liegt der Wert bei 9,4°C. Die Regression zeigt somit eine Temperaturzu­nahme in 1,6°C in 61 Jahren, was einer Erwärmung von 0,26°C pro Jahrzehnt oder von 2,6°C in 100 Jahren entspricht.“ Und: Am kalendarischen Sommeranfang 2017 ist es in Regensburg und Saarbrücken mit am heißesten in Deutschland gewesen (34,6 Grad). Danach folgte Trier mit 34,3 Grad.

 

Immer neue Bebauung, Nachverdichtungen und z.B. auch der Ausbau der A3 (Ausgleichflächen liegen nicht in der Stadt sondern im südlichen Landkreis Regensburg) wirken sich bereits aktuell bzw. in naher Zukunft zusätzlich zum stattfindenden globalen Klimawandel sehr nachteilig auf die klimatischen Verhältnisse in Regensburg aus. Die Folgen für die Wohnbevölkerung werden zu­nehmend „belastend“ bis „stark belastend“ mit den entsprechenden Folgen sein. Regensburg braucht hier dringend ein Konzept, wie dieser Entwicklung gegengesteuert werden kann. Neue Baugebiete müssen diesbezüglich überprüft werden.

 

Das vorliegende Baugebiet führt zu einem Verlust wichtiger offener Bereiche und wird zusätzlich zum Ausbau der A3 die thermische Belastungssituation im Umfeld deutlich verschlechtern.

Ein Verbot von handbelegten dezentraler Feuerungsanlagen („Komfort-Öfen“) sollte zwingend auf­genommen werden.

 

Energiewende:

Im BBP sollte auch vor dem Hintergrund des Leitbildes Energie und Klima der Stadt Regensburg klare Vorgaben für die Installation von Solarwärme- und Solarstromanlagen (Dachflächen, Stellplatzflächen, ggf. Fassadenflächen <=> siehe Lukaskirche in Rgbg.) enthalten sein. Auch auf be­grünten Flachdächern ist eine Teil-Verschattung (analog den Freiflächen-PV-Anlagen) sicher ohne spürbare negative Auswirkungen auf die Begrünung möglich.

 

Natur- und Artenschutz:

Das amtlich kartierte Biotop im Südwesten soll nicht dauerhaft erhalten werden. Zudem sollen die wichtigen Gehölzstrukturen Osten des Areals beseitigt werden. Siehe Anlage1 (Luftbild).

 

Wir fordern den Erhalt der Gehölzstrukturen im Osten des Areals, ggf. unter Verschiebung von Baumassen. Die Struktur hat eine wichtige Vernetzungsfunktion und ist daher von besonderer Bedeutung. Zudem sind für den absehbaren Verlust des amtlich kartierten Biotops im Westen mit Umsetzung des Bebauungsplanes im Planungsgebiet Ersatzstrukturen; z.B. auf den Flächen im Süden; zu schaffen. In Anlage 2 wird dies grafisch dargestellt.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Stellungnahme der Verwaltung:

     

Zu 1. Mobilität:

Es wurde eine Verkehrsuntersuchung, die die Leistungsfähigkeit der Verkehrsknoten nachweist, erstellt. Mögliche zunftige ÖPNV Haltepunkte wurden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mitberücksichtigt.

 

Zu 2. Freiräume:

Die Flächen wurden bis zum Beginn des Bebauungsplanverfahrens privat landwirtschaftlich genutzt. Der Bebauungsplanentwurf setzt nun als Arten der Nutzung öffentliche Verkehrsflächen, gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen, aber auch öffentliche Grünflächen fest. Diese machen rund 20% des gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 263 dlich der Otto-Hahn-Straße aus und werden dadurch dauerhaft gesichert.

 

Zu 3. Klima:

Den Anregungen entsprechend wurde ein Klimagutachten erstellt. Daraus hervorgegangene Maßnahmen zur Kompensation klimatischer Auswirkungen durch die Bebauung sind in die Festsetzungen eingeflossen. Insbesondere die festgesetzte Dachbegrünung durch vorwiegend schattenwerfende Bepflanzung ist hier anzuführen.

Aufgrund der durch den Bebauungsplan vorgegeben Gebäudetypologie, es entsteht ausschließlich Geschosswohnungsbau, wird die Möglichkeit des Einsatzes von handbelegten dezentralen Feuerungsanlagen („Komfort-Öfen“) sehr stark eingeschränkt.

 

Zu 4. Energiewende:

Anlagen zur Nutzung von solarer Energie sind grundsätzlich als auch auf den zu begrünenden Dachflächen durch Aufständerung zulässig.

 

Zu 5. Natur- und Artenschutz:

Das Biotop im Osten liegt nun in einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche und wird dadurch erhalten, die Bebauung wurde entsprechend nach Westen verschoben.

Das südwestliche Biotop, in welches perspektivisch durch einen Ausbau der Galgenbergstraße teilweise eingegriffen wird, kann teilweise durch eine festgesetzte Ausgleichsfläche in direkter Nähe, östlich der Galgenbergstraße, nördlich der Kreuzung Galgenbergstraße/Otto-Hahn-Straße/Albertus-Magnus-Straße ausgeglichen werden und teilweise durch eine Ökokontofläche im Stadtgebiet Regensburg.

 

 

Nr.  3.:

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, 86177 Augsburg

 

Äerung vom 30.01.2018:

     

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

Von diesen Belangen werden die Rohstoffgeologie und der vorsorgende Bodenschutz berührt. Dazu geben wir im vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahme ab:

 

Rohstoffgeologie

Belange der Rohstoffgeologie sind durch die geplante Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger externer Ausgleichs- bzw. Kompensationsflächen ist die Rohstoffgeologie jedoch erneut zu beteiligen um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden. (…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)


Vorsorgender Bodenschutz

Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dazu wird empfohlen Flächen, die als Grünfläche oder zur gärtnerischen Nutzung vorgesehen sind, nicht zu befahren. Mutterboden, der bei Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ausgehoben wird, ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.

Zum Schutz des Mutterbodens und für alle anfallenden Erdarbeiten werden die Normen DIN 18915 Kapitel 7.4 und DIN 19731, welche Anleitung zum sachgemäßen Umgang und zur rechtskonformen Verwertung des Bodenmateriales geben, empfohlen. Es wird angeraten die Verwertungswege des anfallenden Bodenmaterials vor Beginn der Baumaßnahme zu klären. Hilfestellungen zum umweltgerechten Umgang mit Boden sind im Leitfaden zur Bodenkundli-chen Baubegleitung des Bundesverbandes Boden zu finden. Sofern Stellplätze vorgesehen sind, sollten diese vorzugsweise aus wasserdurchlässigen Belägen bestehen.

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umweltreferates in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen wurden in der Satzung zum Bebauungsplan bzw. in den Hinweisen zur Satzung berücksichtigt.

 

 

Nr.  4.:

Untere Immissionsschutzbehörde, Umweltamt Stadt Regensburg, Sachgebiet Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Bruderwöhrdstr. 15b, 93055 Regensburg

 

Äerung vom 05.03.2018:

     

I. Sachverhalt Altlasten

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen keine Einträge im Altlastenkataster vor.

Allerdings wurde das Gebiet im Krieg aufgrund der im Nordosten angrenzenden Nibelungenkaserne massiv bombardiert. Auf dem Luftbild von 1945 sind innerhalb der Planfläche eine Vielzahl von Bombentrichtern zu erkennen. Deshalb besteht die Gefahr von Bombenblindgängern im Boden oder sonstigen Kriegshinterlassenschaften (Munition, Munitionsreste, Sprengstoff, verfüllte Bombentrichter). Bombentrichter wurden im Krieg als Entsorgungsstellen für Kriegs- und Bauschutt sowie Abfälle aller Art genutzt.

 

Hinweise:

Bauvorbereitend ist eine Überprüfung des Planbereichs auf Kampfmittelbelastungen durchzuführen und Kampfmittelfreiheit sicher zu stellen.

Im Rahmen der Erdarbeiten gelten für anfallenden Bodenaushub die Bestimmungen nach Abfallrecht. Angesichts der hohen Bombentrefferdichte sind die Erdarbeiten altlastenfachgutachterlich zu überwachen.

Hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch gelten für den Oberboden von nicht überbauten Flächen im Plangebiet die nutzungsabhängigen Prüfwerte gem. Bundesbodenschutzverordnung (hier Wohngebiete und ggfs. Kinderspielflächen).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden in die

Satzung übernommen.

 

 

Nr.  5.:

Untere Naturschutzbehörde, Umweltamt Stadt Regensburg, Fachbereich Naturschutz, Bruderwöhrdstr. 15b, 93055 Regensburg

 

Äerung vom 18.04.2018:

     

1. Sachverhalt:

Gemäß §4 Abs. 1 BauGB wird der Städtebauliche Entwurf ein Vorentwurf des Bebauungsplanes gibt es noch nicht - mit der Bitte um Stellungnahme und zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vorgelegt. Die Unterlagen umfassen dabei lediglich eine Beschreibung des Planungsinhalts mit kurzen Aussagen zum Anlass und Ziel der Planung, zur Erschließung, zu Freiflächen/ Grünordnung und zum Planungsrecht sowie als Anlage den Städtebaulichen Entwurf vom 19.09.2017.

Der Geltungsbereich schließt im Norden an Wohnbauflächen (Bebauungsplan „Ehemalige Nibelungenkaserne“) und im Süden an Gewerbeflächen an der Johan-sl-Straße an. Im Westen umfasst es die Galgenbergstraße und erstreckt sich bis zu den Wohnbauflächen an der Humboldtstraße im Osten.

 

Der Bebauungsplan umfasst neben dem neuen Wohnquartier voraussichtlich den Ausbau der Galgenbergstraße (im städtebaulichen Entwurf ist die Vorbehaltsfläche hierfür als Schraffur dargestellt). Gemäß städtebaulichem Entwurf soll entlang der Galgenbergstraße aus Schallschutzgründen eine geschlossene Bebauung entstehen. Hinter einer zentralen Grünfläche erstrecken sich in Richtung Wohnbebauung Humboldtstraße 14 Stadthäuser. Im südlichen Planungsgebiet ist ein geschlossener Baukörper und im Anschluss nach Süden eine große öffentliche Grünfläche geplant. Die Geschosshöhe variiert entlang der Galgenbergstraße zwischen 5 und 10 Geschossen, im Wohnquartier dahinter zwischen 4 u. 5.

 

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ist eine Umweltprüfung mit Umweltbericht gemäß §2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Des Weiteren sollen neben den Umweltauswirkungen unter Beachtung möglicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durch grünordnerische Festsetzungen die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und erforderliche Flächen bzw. Maßnahmen für den Ausgleich festgesetzt werden. Eine artenschutzrechtliche Prüfung muss in diesem Zusammenhang ebenfalls durchgeführt werden. Alle diese naturschutzfachlichen Unterlagen liegen noch nicht vor.

 

2. Beurteilung:

 

Vorentwurf Bebauungsplan:

Der Bebauungsplan auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfs entspricht mit der Entwicklung eines Wohngebietes und der öffentlichen Grünfläche überwiegend der Darstellung im Flächennutzungsplan. Allerdings entspricht das Verhältnis zwischen Grünfläche und Wohnbebauung im südlichen Teilbereich im geltenden FNP 2/3 zu 1/3 und im vorliegenden Entwurf 50/50. Aufgrund der hohen Anzahl an entstehenden Wohneinheiten sollte der Grünflächenanteil aber nicht reduziert werden!

 

Darüber hinaus beinhaltet der der Vorentwurf zum Flächennutzungsplan mit Datum Juli 2015 eine Nord-Süd-Grünverbindung an der östlichen Geltungsbereichsgrenze. Diese sollte sich im Bebauungsplan wiederfinden.

 

Umweltbericht:

Der Umweltbericht fehlt bisher.

Das Stadtgebiet im Geltungsbereich ist auf großer Fläche geprägt durch die landwirtschaftliche Nutzung sowie durch die Verkehrsachse Galgenbergstraße. Darüber hinaus erstreckt sich auf Höhe der Bebauung an der Otto-Hahnstraße eine Wiese mit Einzelbäumen über die gesamte Ausbau - Vorbehaltsfläche. Im Süden wird die landwirtschaftliche Nutzfläche von einer breiten in der amtlichen Biotopkartierung erfassten naturnahen Hecke umfasst, welche sich auf der Ausbau-Vorbehaltsfläche entlang der Galgenbergstraße und im Süden entlang der Johann-Hösl-Straße erstreckt.

 

Als Grundlage für die Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sind daher als Ergänzung zu den vorliegenden Daten der Stadtbiotopkartierung eine Strukturkartierung nach Biotop- und Nutzungstypen sowie faunistische Untersuchungen (siehe Abschnitt zur saP) durchzuführen. Deren Umfang ist mit dem Umweltamt abzustimmen.

Dem großflächigen Verlust von Ackerflächen und in geringerem Umfang von Wiese und Gehölzen steht eine Zunahme an intensiv genutzten Grünstrukturen durch die Anlage von Privatgärten und öffentlichen Grünflächen innerhalb des Wohnquartiers sowie durch die Anlage der öffentlichen Grünfläche im Süden gegenüber.

 

Der Umweltbericht muss gemäß Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums abgearbeitet werden. Zu den einzelnen Schutzgütern ist bisher Folgendes anzumerken:

 

-          Schutzgut Mensch und Erholung: hohe Wohnqualität schaffen, Fußwegeverbindungen, Grünflächen.

-          Schutzgut Tier und Pflanzen:

Ist entsprechend den Ergebnissen der durchzuführenden Kartierungen zu bewerten. In Abhängigkeit der Ergebnisse sind wirkungsvolle Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen durch grünordnerische Festsetzungen zu treffen.

-          Schutzgut Boden:

Verlust von bisher nicht beeinträchtigten Böden,

-          Schutzgut Wasser:

Wasserrückhalt durch Dachbegrünungen, Versickerung vor Ort.

-          Schutzgut Klima / Luft:

Das Gebiet wird in der aktuellen Klimabestandskarte aus dem Jahr 2014 als Offenlandklimatop eingestuft. Als Fläche mit Freilandklima hat das Gebiet nachts eine hohe bis sehr hohe Ausgleichsleitung.

Aufgrund der topographischen Lage oberhalb des Stadtzentrums und der Größe der Freifläche handelt es sich laut zugehöriger Planungshinweiskarte aus dem Jahr 2014 um einen regional wichtigen thermischen Ausgleichsraum mit bedeutsamer klimarelevanter Aktivität. Für die gesamte Fläche gilt daher der Planungshinweis „keine weitere Bebauung wünschenswert“.

Die Auswirkungen einer großflächigen Bebauung auf das Schutzgut Klima sind daher zu betrachten und gegebenenfalls in einem Klimagutachten zu untersuchen. Bezüglich Umfang und Schwerpunkte ist die Abteilung 31.1 Technischer Umweltschutz/Klimaschutz nochmal zu beteiligen.

-          Schutzgut Landschaft: Eingrünung notwendig, vorhanden Achsen wahren.

 

Eingriff Ausgleich Baumschutzverordnung:

Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hat gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zu erfolgen. Dabei ist der Eingriff zu trennen nach Ausbau Galgen-bergstraße und Entwicklung des Wohnquartiers.

 

Die Ausgleichsmaßnahmen und -flächen sind, wenn möglich, innerhalb des Geltungsbereiches festzusetzen, mindestens jedoch 50%. Insgesamt muss ein schlüssiges Ausgleichskonzept vorgelegt werden. Hierbei sind die betroffenen Arten (auch die nicht saP-Arten) zu beachten.

 

Des Weiteren ist im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes die Baumschutzverordnung abzuarbeiten. Es ist daher der Baumbestand mit Baumarten und Stammumfang in einem Meter Höhe aufzunehmen. In Abhängigkeit vom Stammumfang ist der Baumbestand dann zu bewerten und kann in die Bewertung nach Leitfaden als Erhöhung des Faktors einfließen. Vorabrodungen werden damit nicht genehmigt.

 

Grünordnerische Festsetzungen

Zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen und zur Sicherung einer hohen Wohn- und Umfeldqualität sind Maßnahmen zu ergreifen, die sich in den grünordnerischen Festsetzungen wiederfinden sollten.

 

  • Erhalt von Bestandsbäume wo möglich.
  • Rodungen dürfen nur im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar ausgeführt werden.
  • Mind. 10% der öffentlichen Grünflächen sollen nach Möglichkeit als Extensivwiese (autochthones Saatgut) hergestellt werden.
  • Wege, Zufahrten und oberirdische Autostellplätze sind nach Möglichkeit zum Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens mit versickerungsfähigem Belag oder wassergebundener Wegedecke zu versehen.
  • Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
  • Niederschlagswasser ist bei geeigneter Bodenqualität vor Ort zu versickern.
  • Baumüberstellungen und Eingrünung von offenen Stellplätzen, Carports, Fahrradstellplätzen und Müllhäuschen.
  • Um die Pflanzung von Bäumen zu ermöglichen ist auf den Tiefgaragen mindestens ein Oberbodenauftrag von 80 cm festzusetzen.
  • Um unnötige Grabungen zu vermeiden und die Möglichkeiten zur Baumpflanzung zu erhöhen, müssen Versorgungsleitungen und Wege gebündelt werden.
  • Naturnahe Gestaltung privater Grünflächen (pro 200 m² Gartenfläche 1 heimischer Baum der II. WO, heimische Hecken als Grundstückseinfassungen, Fassadenbegrünung.

 

Diese Maßnahmen sind geeignet den Kompensationsfaktor bei der Eingriff-Ausgleichsbilanzierung zu reduzieren.

 

spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP):

Ein konkretes Artvorkommen ist für den Geltungsbereich nicht bekannt. Aufgrund der Art-nachweise aus dem Bereich der ehemaligen Nibelungenkaserne und der Biotopausstattung im Geltungsbereich (Acker, Wiesen, naturnahe Hecke/Feldgehölz, Baumachsen zum Geltungsbereich hin) ist aber mit einem Artvorkommen der Tiergruppen Fledermäuse und gehölzbrütende Vögel zu rechnen. Es ist daher eine Brutvogelkartierung und eine Fledermauskartierung mit Detektor-Untersuchung sowie Untersuchung eventuell vorhandener Höhlenbäume durchzuführen.

 

Ein Vorkommen weiterer artenschutzrelevanter Tiergruppen (z.B. Reptilien, Amphibien, Libellen, Tag- und Nachtfalter, Käfer) sind aufgrund der Habitatausstattung nicht zu erwarten. Sollte die Biotopstrukturkartierung, die zur Abhandlung der Eingriffs-Ausgleichsthematik notwendig ist, widererwarten geeignete Lebensraumstrukturen für diese Artengruppen ergeben, sodass ein Vorkommen nicht ausgeschlossen werden kann, so sind auch zu diesen Tiergruppen Untersuchungen notwendig.

 

Auf der Grundlage der erfassten Daten ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für das Planungsgebiet zu erstellen. In dieser saP sind Vermeidungsmaßnahmen zu formulieren, durch die verhindert werden soll, dass Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europ. Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) erfüllt werden.

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1. Vorentwurf Bebauungsplan:

Der Bebauungsplan Nr. 263 dlich der Otto-Hahn-Straße entspricht den Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Stadt Regensburg, der nicht parzellenscharf ist. Die Nord-Süd Grünverbindung wird nun durch Verschiebung der Gebäude nach Westen sowie durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche gesichert.

 

Zu 2. Umweltbericht:

r den Bebauungsplan wurde als Bestandteil der Begründung ein umfassender Umweltbericht erstellt, in dem die Schutzgüter betrachtet und bewertet wurden. Die Themenfelder Eingriff/ Ausgleich sowie die Baumschutzverordnung wurde hierbei ebenfalls abgearbeitet.

 

Zu 3. Eingriff Ausgleich Baumschutzverordnung:

Der Forderung entsprechend wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes sowie ein schlüssiges Ausgleichskonzept erstellt. Der erforderliche ökologische Ausgleich wurde dabei zu einem Teil innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nachgewiesen, nicht jedoch zu 50%. Aufgrund der verdichteten Bauweise ist es nicht möglich, die erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen zusätzlich und außerhalb der öffentlichen Grünflächen im Gebiet nachzuweisen. Daher werden die ökologischen Ausgleichsflächen teilweise mit öffentlichen Grünflächen „überlagert“.

 

Zu 4. Grünordnung:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wurden, soweit städtebaulich umsetzbar und sinnvoll, umfassend in der Satzung übernommen.

 

Zu 5. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP):

Der Forderung entsprechend wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) mit dem beschriebenen Umfang im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes erstellt.

 

 

Nr.  6.:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

 

Äerung vom 23.01.2018:

     

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben empfehle ich Ihnen, bei Vor­liegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungs­freileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche ab ca. 200qm, die Bundesnetzagentur zu beteiligen.

 

Die Beteiligung sollte möglichst elektronisch (…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…) unter Beifügung folgender Angaben und Dokumente erfolgen:

 

  • Art der Planung
  • die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW- und SO-Werte in WGS 84)
  • Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe!)
  • eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und Orientierungspunkten (keine Katasterkarten)
  • mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen

 

Umfassende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie zusätzliche Hinweise, hier insbesondere zu Flächennutzungsplänen, finden Sie auf der Internet-seite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung.

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB werden von der Auslegung benachrichtigt.

 

 

Nr.  7.:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 10 02 03, 80539 München

 

Äerung vom 23.01.2018:

     

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:

 

  • D-3-7038-0392 - wohl jungpaläolithische Freilandstation, Siedlungen der Linearbandkeramik, der Münchshöfener Kultur, der Hallstattzeit und der römischen Kaiserzeit, Gräberfelder mit Brandbestattungen der Linearbandkeramik, Körperbestattungen der Frühbronzezeit, der Mittellatènezeit, wohl der Merowingerzeit und vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

 

Besonders die o.g. Gräber liegen in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplan. Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung bzw. wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

 

r Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

 

Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

 

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

 

http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise wurden in die

Satzung übernommen.

 

 

Nr.  8.:

Regensburger Verkehrsbetriebe GmbH, Postfach 11 05 55, 93018 Regensburg

 

Äerung vom 01.02.2018:

     

Seitens der Regensburger Verkehrsbetriebe wird angeregt beim Ausbau der Otto-Hahn-Straße einen Durchstich zur Humboldtstraße zu berücksichtigen.

 

Es wäre vorstellbar diese Trasse nur für den Bus freizugeben oder ggf. eine gemeinsame Rad-Bus-Trasse einzurichten. Die Humboldtstraße kann momentan nur durch eine umständliche Stichfahrt bedient werden, die am Bürgerhaus endet.

 

So entstünde eine Verbindung vom Unterislinger Weg zur Galgenbergstraße mit einer guten ÖPNV-Anbindung der bisherigen Humboldtstraße und zugleich werden die neuen Wohnquartiere in der Otto-Hahn-Straße mit erschlossen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen wurden in den weiterführenden Planungen berücksichtigt und in Planzeichnung und Begründung umgesetzt. Eine Durchfahrbarkeit zwischen Humboldtstraße und Ott-Hahn-Straße wird somit bei einem möglichen zukünftigen Bedarf r Busse bauplanungsrechtlich ermöglicht.

 

 

Nr.  9.:

Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg, Alemannenstraße 9, 93053 Regensburg

Äerung vom 05.02.2018:

     

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine Einwendungen erhoben. Mit den Planungen besteht von unserer Seite Einverständnis.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen. Sind für das Planungsgebiet Lärmmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr.  10.:

Staatliches Bauamt Regensburg, Postfach 10 10 41, 93010 Regensburg

und

Universität Regensburg, 93040 Regensburg

 

Äerung vom 05.02.2018 und 06.02.2018:

     

Vielen Dank für die Berücksichtigung bei der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 1 Baugesetzbuch (Scoping) an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 263, „dlich der Otto-Hahn-Straße". Folgende Punkte bitten wir in Ihrem weiteren bauleitplanerischen Prozess zu berücksichtigen:

 

1. Verkehrsknoten:

Wie Ihren Unterlagen zu entnehmen ist, soll das neue Wohngebiet über 2 Straßen an die Galgenbergstraße angebunden werden.

 

Zum einen handelt es sich um eine „rechts rein / rechts raus"-Anbindung, die also ein Verlassen des Gebietes nur stadteinwärts erlaubt. Zum anderen geht es um eine Anbindung an die Otto-Hahn-Straße, die außerhalb des Bebauungsplan-Umgriffes in westlicher Richtung auf den Ampelkreuzungsknoten „Albertus-Magnus-Straße / Galgenbergstraße" trifft.

 

Der Stadtauswärts-Verkehr aus dem neuen Wohngebiet wird also nur über diesen zuletzt beschriebenen Weg möglich sein.

 

Die zeitliche Taktung dieser Ampelkreuzung ist von nicht unerheblicher Bedeutung für die Erschließung der Universitäts-Tiefgaragen, der oberirdischen Stellplätze von Universität und OTH Regensburg an der Galgenbergstraße, sowie die Verkehrsströme vom und zum Zentralen Omnibushalt an der Universitätsstraße. Eine ähnliche Situation ergibt sich im Bereich „Am Biopark / Galgenbergstraße" hinsichtlich der Erschließung der neuen universitären Parkhäuser.

 

Wir bitten Sie, diese Aspekte in Ihrem weiteren Bauleitplanverfahren und den daran anschließenden verkehrstechnischen Detailplanungen entsprechend zu berücksichtigen, um den bereits bestehenden Hochschuleinrichtungen keine Nachteile bei ihrer Erschließung entstehen zu lassen.

 

Falls es bereits ein Verkehrsgutachten gibt, das die beiden genannten Knotenpunkte mit dem prognostizierten Verkehrsaufkommen darstellt, bitten wir um Übermittlung dieser Anlage.

 

2. Parksituation:

Wir bitten um Informationen, wieviel Ziel- bzw. Quellverkehr durch diese städtebauliche Erweiterung entsteht und welcher Stellplatznachweis für das neue Baugebiet „dlich der Otto-Hahn-Straße" gefordert wird.

 

Es steht zu befürchten, dass die gerade südlich des Bioparks entstehenden Parkhäuser der Universität, die in günstiger fußufiger Entfernung zu Ihrem Planungsbereich liegen, von Anwohnern oder Besuchern dieses neuen Wohnareals belegt werden könnten.

 

3. Städtebauliche Struktur des neuen Wohngebietes:

Die von Seiten der Stadt Regensburg im Bereich südlich der Otto-Hahn-Straße geplante Bebauung mit teilweise 6 bzw. 7-geschossigen Blockrändern, die im Süden sogar bis auf eine Höhe von 10 Geschossen ansteigen wird, steht für diesen Stadtteil in deutlichem Widerspruch zu den bisherigen Forderungen des Stadtplanungsamtes, die auf Seiten des Universitätscampus und der OTH Regensburg immer eine maßvolle Höhenentwicklung abverlangte.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu 1. Verkehrsknoten:

Die Parameter wurden bei der Erstellung der verkehrstechnischen Untersuchung berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB werden diese Informationen übermittelt.

 

Zu 2. Parksituation:

Die verkehrstechnische Untersuchung wird im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bereitgestellt. Für den Bebauungsplan gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg.

 

Zu 3. Städtebauliche Struktur des neuen Wohngebietes:

Die Ausbildung einer städtebaulichen Dominante im Süden wird an diesem Ort als geeignet erachtet. Grundlage ist die Studie Stadtsilhouette - Profilbildende Gebäude und Bauwerke in Regensburg aus dem Jahr 2010. Im Bereich des Planungsgebietes wird eine städtebauliche Schließung inklusive Hochpunkt empfohlen. Das Areal des Universitätscampus wird als städtebauliches Ensemble verstanden. Die sonstige Höhenentwicklung der Gebäude entlang der Galgenbergstraße wird als maßvoll angesehen.

 

 

Nr.  11.:

REWAG & Co KG, Postfach 11 05 55, 93018 Regensburg

 

Äerung vom 08.02.2018:

     

Wir danken für Ihr Schreiben und die Übermittlung des Bebauungsplanes Nr. 263, Südlich der Otto-Hahn-Straße vom 09.01.2018, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

  • Sparten Erdgas und Trinkwasser

Die Erschließung ist durch Erweiterung des Bestandes möglich.

 

Die Realisierung der Erdgaserschließung hängt jedoch vom Ergebnis einer vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung ab. Um diese Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend durchführen zu können, sind der REWAG im Vorfeld folgende Informationen zu übermitteln:

 

  • Lage der Gebäude (maßstäblicher Lageplan, Bebauungsplan)
  • Art und Größenabschätzung der geplanten Gebäude (z.B. EFH, REH, E+1, incl. geschätzte Wohnfläche oder Volumen)
  • Sollten bereits Grundstücke veräert worden sein, sollten die Kontaktdaten des Käufers übermittelt werden; somit ist es möglich, eine direkte Abfrage nach Gasinteresse zu veranlassen.

 

Eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung der Erschließungsmaßnahme ist für die REWAG KG eine gesetzliche Voraussetzung für die Freigabe dieser Baumaßnahme.

Vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgender Rahmenbedingungen kann über die im öffentlichen Trinkwasserrohrnetz angeordneten Entnahmestellen (i. d. R. Unterflurhydranten DN 80) für den angezeigten Bereich eine Entnahmemenge von 96 m3/h für Feuerlöschzwecke (Grundschutz) zur Verfügung gestellt werden - über einen Zeitraum von zwei Stunden, unter Einhaltung eines Mindestdrucks von 1,5 bar:

 

  • Zum Entnahmezeitpunkt liegen keine Störungen im Netzbetrieb vor.
  • In jedem selbständigen Netzteil, d.h. in der betroffenen Wasserversorgungszone, findet zeitgleich keine weitere Löschwasserentnahme statt.

 

Die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Löschwasserentnahmemenge erfolgte anhand eines Löschwassermengenplans letztmalig erstellt / aktualisiert 2014 auf Basis folgender Eckdaten:

 

  • Wasserrohrnetzstand 2014,
  • Verbrauchsdaten des Jahres 2013, d. h. zwischenzeitlich erfolgte und künftige Netzausbauten und somit weitere zu versorgende Kunden sind nicht berücksichtigt.
  • Die Netzbelastung entspricht der größten stündlichen Trinkwasserabgabe eines Tages mit mittlerem Verbrauch (Grundbelastung; siehe DVGW-Arbeitsblatt W 405).

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

  • Sparte Strom

r die Erschließung mit elektrischer Energie ist eine öffentliche Bedarfsfläche von ca. 25 m² - für die Errichtung einer Trafostation - vorzusehen. Der genaue Standort ist in weiteren Gesprächen abzustimmen. Vorhandene Versorgungsleitungen werden der neuen Straßen- und Gehwegsführung angepasst.

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

  • Sparte Telekomunikation

Die Erschließung ist durch Erweiterung des Bestandes möglich. Vorhandene

Versorgungsleitungen werden der neuen Straßen- und Gehwegsführung angepasst.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

Wir bitten Sie, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise zur Sparte Trinkwasser wurden der Satzung übernommen. Für die Erschließung mit elektrischer Energie wurden zwei Flächen von jeweils ca. 25 m²r die Errichtung von Trafostationen in der Planzeichnung festgesetzt.

 

 

Nr.  12.:

TenneT TSO GmbH, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg

 

Äerung vom 08.02.2018:

     

Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass vom oben genannten Vorgang keine Anlagen der TenneT TSO GmbH betroffen sind.

 

Belange unseres Unternehmens werden somit durch die uns vorgelegte Planung nicht berührt.

 

Da die Ausgleichsmaßnahmen noch nicht genau benannt sind, bitten wir Sie uns diese mitzuteilen, wenn die genaue Lage und Art der Maßnahmen bekannt sind.

Wir danken für die Beteiligung an diesem Verfahren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr.  13.:

Regionaler Planungsverband Regensburg, Regionsbeauftragte bei der Regierung der Oberpfalz, Ägidienplatz 1, 93047 Regensburg

 

Äerung vom 29.01.2018:

     

Keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr.  14.:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, Lechstraße 50, 93057 Regensburg

 

Äerung vom 02.02.2018:

     

Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

I. aus landwirtschaftlicher Sicht: 

Es bestehen keine Einwände.

 

II. aus forstlicher Sicht:

Bei dem vorgelegten Bebauungsplan ist Wald im Sinne von Art. 2 BayWaldG nicht betroffen.

Zur geplanten Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB werden von uns keine Forderungen hinsichtlich erforderlichem Umfang und Detailierungsgrad vorgebracht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr.  15.:

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Franziskanerplatz 10, 93059 Regensburg

 

Äerung vom 05.02.2018:

     

Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans bestehen von Seiten des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg keine Einwendungen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr.  16.:

Bayernwerk Netz GmbH, Lupburger Straße 19, 92331 Parsberg

 

Äerung vom 08.02.2018:

     

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwendungen. Die Bauantragsunterlagen für jede Baumaßnahme innerhalb des dargestellten Geltungsbereiches sind der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen.

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für

ckfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 263, Südlich der Otto-Hahn-Straße ist in seiner Fassung vom 05.04.2022 mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgt jedoch erst nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages (einschließlich der erforderlichen Grundstücksabtretungen und Dienstbarkeiten und inklusive der erforderlichen Sicherheiten).

 

2. Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.


Anlagen:

 

- BP 263 Entwurf - Planzeichnung

- BP 263 Entwurf - Satzungstext

- BP 263 Entwurf - Begründung mit Umweltbericht

- BP 263 Anlage zur Begründung Feuerwehraufstellflächenplan Variante 2

- BP 263 Klimavorbehalt

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 263 Entwurf Planzeichnung (4196 KB)    
Anlage 2 2 BP 263 Entwurf Satzungstext (407 KB)    
Anlage 3 3 BP 263 Entwurf Begründung mit Umweltbericht (15894 KB)    
Anlage 4 4 BP 263 Anlage zur Begründung Feuerwehraufstellflächenplan - Variante 2 (634 KB)    
Anlage 5 5 BP 263 Klimavorbehalt (35 KB)