Vorlage - VO/22/18885/20  

 
 
Betreff: Mittelgenehmigungen gemäß Art. 66 und 67 GO für das Haushaltsjahr 2022
Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
23.03.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.03.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die aktuelle Zuwanderung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine stellt bundesweit Städte und Gemeinden vor eine große Herausforderung. Gleichwohl sehen sich die Kommunen unverändert in der Verantwortung, die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine aufzunehmen und menschenwürdig zu versorgen. Für die Stadt Regensburg ist es, auch aufgrund der Städtepartnerschaft mit der ukrainischen Hafenstadt Odessa, ein Akt der Humanität, dass wir die zu uns kommenden Menschen in unserer Stadtgesellschaft gut aufnehmen. Aufgrund der unvorhersehbaren weltpolitischen Lage und der daraus hervorgehenden Flüchtlingswelle in 2022 sind im laufenden Haushaltsjahr keine Haushaltsmittel für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine veranschlagt.

Bisher wurden die im Rahmen des allgemeinen Katastrophenschutzes (UA 1421) eingestellten – jedoch derzeit noch nicht benötigten – Haushaltsmittel eingesetzt.

 

Ein unabweisbarer Bedarf nach Art. 66 GO ist gegeben, da die Stadt Regensburg zur Aufnahme von Flüchtlingen gesetzlich verpflichtet ist. Es handelt sich dabei zwar um eine staatliche Aufgabe des Freistaates Bayern, die aber (in Bezug auf die derzeitige Notfallunterbringung) nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) der Stadt Regensburg übertragen wurde. Die Regierung der Oberpfalz hat die Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) aufgefordert, Notfallunterkünfte bereit zu stellen und zu betreiben. Auch die Stadt Regensburg wurde in diesem Rahmen durch die Regierung der Oberpfalz aufgefordert und stellt somit im erforderlichen Umfang entsprechende Platzkapazitäten und sorgt für eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung der ankommenden Flüchtlinge.

 

Kostenträger der Leistungen ist nach Art. 8 AufnG der Freistaat Bayern, so dass nach derzeitigem Stand mit einer vollen Kostenerstattung der notwendigen und angemessenen Kosten gerechnet wird. Aufgrund der aktuellen Notsituation können die Kostenerstattungen durch die Reg.d.Opf. jedoch nicht abgewartet werden. Die Stadt Regensburg geht daher in Vorleistung, da andernfalls die Aufnahme und Versorgung der Flüchtlinge nicht gewährleistet und sichergestellt werden kann.

 

Die über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen sind daher sachlich und zeitlich unabweisbar.

 

 

Aktuell wird (seit März 2022) eine Notunterkunft in der Turnhalle der Clermont-Ferrand-Schule betrieben und eine weitere Notunterkunft (vsl. ab April 2022) vorbereitet.

Als weitere Notunterkunft steht im April und Mai 2022 das ‚Melanchthonheim' (ehem. Studentenwohnheim in der Boessnerstr.) zur Verfügung; ab Juni 2022 werden derzeit weitere Optionen eruiert.

 

Der Bedarf ist abhängig, wie viele Personen unterzubringen und zu versorgen sind bzw. zugewiesen werden; dies ist derzeit nicht vorhersehbar.

 

 

Aufgrund der sehr volatilen Gesamtsituation wurde in einem ersten Schritt versucht – soweit es derzeit überhaupt möglich ist - den vorläufigen Bedarf bis zum 30.06.2022 grob abzuschätzen, um einen gewissen finanziellen Handlungsrahmen zu schaffen.

 

 

 

 

Für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen sollten im Haushaltsjahr 2022 im – in 2015/2016 neu geschaffenen - Unterabschnitt 4369 (Soziale Einrichtungen für Aussiedler und Ausländer) gemäß den in der Anlage dargestellten Kosten zunächst zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 1.850.000 € im Verwaltungshaushalt im Zweckbindungsring ZBR 5436 über- bzw. außerplanmäßig bereitgestellt werden.

 

Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Positionen ist aus der beiliegenden Anlage ersichtlich.

 

Die konkrete Zuordnung der Ausgaben auf die einzelnen Haushaltsstellen ist teilweise erst bei tatsächlichem Kostenanfall möglich, so dass zum einen die Mittelbereitstellung auf Ebene des Zweckbindungsring - ZBR 5436 erfolgt und zum andern die Verwaltung ermächtigt werden sollte, sofern haushaltsrechtlich bzw. –technisch erforderlich, Haushaltsmittel auf weitere Haushaltsstellen (außerhalb des ZBR 5436) im Rahmen des Gesamtbetrages umzuschichten.

 

 

Die Finanzierung dieser Aufwendungen und die Deckung dieser Mittelbereitstellung erfolgt voraussichtlich vollständig durch die o.g. Erstattungen (HhSt. 0.4369.1610 - Soziale Einrichtungen für Aussiedler und Ausländer - Erstattungen des Landes).

 

Sofern Kosten ausnahmsweise im Einzelfall nicht erstattet werden würden, müsste eine Deckung durch die Allgemeine Deckungsreserve (HhSt. 0.9141.8500) erfolgen.

 

 

Je nach Entwicklung und Bedarf werden weitere Mittelbereitstellungen erforderlich sein.

Des Weiteren erfolgt eine Ablösung dieser Mittelbereitstellung und ggf. die Bereitstellung weiterer Mittel im Rahmen des Nachtragshaushaltsplanes 2022.

 

 

Anlage:

 

vorläufige Kostenzusammenstellung bis voraussichtlich 30.06.2022 – UA 4369

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Für die Unterbringung und die Versorgung von Flüchtlingen werden im Haushaltsjahr 2022 im Unterabschnitt 4369 (Soziale Einrichtungen für Aussiedler und Ausländer) nach Maßgabe des Sachverhalts im Verwaltungshaushalt im Zweckbindungsring - ZBR 5436 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 1.850.000 € über- bzw. außerplanmäßig bereitgestellt.

 

2. Die Deckung der Mittelbereitstellung erfolgt durch die Erstattungen des Freistaates Bayern auf der Haushaltsstelle 0.4369.1610.

 

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, sofern haushaltsrechtlich bzw. –technisch erforderlich, Haushaltsmittel auf weitere Haushaltsstellen im Rahmen des Gesamtbetrages umzuschichten.

 

 

 

 


Anlagen: 1

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BV_22-18885-20_Anlage (182 KB)