Vorlage - VO/22/18908/11  

 
 
Betreff: Berücksichtigung von Reisezeiten bei Dienst- und Fortbildungsreisen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Regensburg; Gleichstellung der Tarifbeschäftigten mit den Beamtinnen/Beamten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Dr. Veit
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
07.04.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.04.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Bei Dienstreisen der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zunächst nur die Zeiten der Dienstleistung am auswärtigen Geschäftsort Arbeitszeit. Reisezeiten, d.h. die Fahrzeiten von Regensburg bis zum auswärtigen Dienstort und zurück, werden bei Beamtinnen/Beamten im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn voll als Arbeitszeit angerechnet, soweit sie in die für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen/Beamte geltende Sollarbeitszeit fallen. Werden Beamtinnen/Beamte außerhalb der für Vollzeitbeschäftigte festgelegten Sollzeiten hinaus durch die Fahrzeiten beansprucht, so werden diese Reisezeiten zu einem Drittel durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich erhöht sich auf zwei Drittel, soweit die Beamtinnen/Beamten durch Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenrecht (VVBeamtR, Abschnitt 12/Fürsorge), welche durch die Stadt Regensburg entsprechend angewendet werden.

Wenn die Dienstreise (analog gilt das auch für externe Fortbildungen) inclusive der Fahrzeiten entsprechend lange dauert, kann sich bei den Beamtinnen/Beamten damit für den Reisetag auch eine Arbeitszeit über der täglichen Sollzeit ergeben. Die die Sollzeit übersteigende Zeit führt zu einem Arbeitszeitguthaben, das im Rahmen der Gleitzeitregelungen in Freizeit ausgeglichen wird.

 

Die tarifrechtlichen Regelungen aus § 44 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst/Besonderer Teil Verwaltung (TVöD/BT-V) bleiben dann hinter den beamtenrechtlichen Regelungen zurück, wenn die Zeit der Dienstleistung am Geschäftsort zusammen mit den Fahrzeiten die tägliche Sollzeit überschreitet, da in diesen Fällen für die tarifbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern maximal die persönliche Sollzeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist.
Diese unterschiedliche Arbeitszeitberücksichtigung ist in der Praxis äerst unbefriedigend, da häufig Dienst- und Fortbildungsreisen von Beamtinnen/Beamten und Tarifbeschäftigten zusammen durchgeführt werden und trotz der identischen zeitlichen Belastung unterschiedliche Arbeitszeiten berücksichtigt werden. Es gibt hier immer wieder auch Nachfragen der Ämter und der tarifbeschäftigten Mitarbeiter/-innen, da dieser Unterschied der Arbeitszeitanrechnung für diese nicht nachvollziehbar ist.

 

Nach aktueller Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und für Heimat wird aus Gründen der Gleichbehandlung aller Beschäftigten des Freistaates die Berechnung des Freizeitausgleiches wegen Inanspruchnahme durch Reisezeiten aus dem Beamtenbereich (Abschnitt 12 VV-BeamtR) auf den Tarifbereich übertragen und damit über die Regelungen des TV-L (entspricht inhaltlich den Regelungen des TVöD/BT-V) hinausgegangen.

Mit Rundschreiben vom 19.02.2021 (Zeichen D5-31006/8#1) hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht, dass ab 01.03.2021 über die tarifrechtliche Norm des § 44 Abs. 2 TVöD/BT-V hinaus die Anrechnung von Reisezeiten für Tarifbeschäftigte des Bundes entsprechend der dortigen beamtenrechtlichen Regelungen erfolgen kann.

 

Aufgrund der zwischenzeitlich im Bereich des Bundes und beim Freistaat Bayern jeweils erfolgenden Gleichstellung der Tarifbeschäftigten mit den Beamtinnen/Beamten bezüglich der Anrechnung der Reisezeiten auf die Arbeitszeit wird vorgeschlagen, diese Gleichstellung auch bei der Stadt Regensburg umzusetzen und die beamtenrechtliche Arbeitszeitberechnung der Reisezeiten bei Dienst- und Fortbildungsreisen einheitlich für alle Beschäftigten anzuwenden.

Der KAV hat im Rundschreiben A10/2021 einerseits die weiter geltenden tarifrechtlichen Regelungen dargestellt, andererseits aber auch darauf hingewiesen, dass der Hauptausschuss des KAV Bayern e.V. seinen Mitgliedern freistellt, nach den im Bereich des Freistaates Bayern geltenden Regelungen zur Reisezeitenanrechnung zu verfahren, wenn neben Tarifbeschäftigten auch Beamtinnen und Beamte beschäftigt werden und der kommunale Arbeitgeber deshalb eine einheitliche Handhabung anstrebt.

Die finanziellen Auswirkungen können nicht exakt berechnet werden. Diese sind abhängig von der Zahl der Dienstreisen/Fortbildungen durch Tarifbeschäftigte, der Durchführung der Reise, der Zeit der tatsächlichen Dienstleistung am auswärtigen Geschäftsort und der Dauer der darüber hinaus anfallenden Fahrzeiten. Im Jahr 2021 wurden bedingt durch die Corona-Pandemie nur ca. 620 Dienst- und externe Fortbildungsreisen durchgeführt, davon ca. 335 von tarifbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. In den kommenden Jahren ist mit einer Steigerung dieser Anzahl zu rechnen, soweit sich keine neuerlichen Einschränkungen ergeben werden. Insgesamt ist mit einer finanziellen Auswirkung im niedrigen fünfstelligen Eurobereich jährlich zu rechnen.

Eine Mitbestimmung/Mitwirkung des Personalrates ist nach den Regelungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes für diesen Sachverhalt nicht vorgeschrieben. Die Information der Personalvertretung erfolgt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

 

Da bei der Anwendung der beamtenrechtlichen Arbeitszeitberechnung die tarifrechtlichen Vorschriften zugunsten der Beschäftigten übertariflich verbessert werden, diese Entscheidung sich auch auf den Freizeitausgleich bzw. im weiteren Sinn auf die Entgelte Auswirkungen hat und es sich um eine grundsätzliche Regelung handelt, ist gemäß § 2 Nr.17 der Geschäftsordnung r den Stadtrat der Stadt Regensburg vom 08.05.2014, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 02.12.2021, der Stadtrat für die Entscheidung zuständig. Der Personalausschuss wird vorberatend tätig.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Beschäftigten der Stadt Regensburg werden zur Bewertung von Reisezeiten als Arbeitszeit die Regelungen des Freistaates Bayern zum Freizeitausgleich für Beamtinnen/Beamte wegen Inanspruchnahme durch Reisezeiten (Abschnitt 12 Nr. 1 VV-BeamtR) in der jeweils gültigen Fassung auf die tarifbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadt Regensburg übertragen und diese Regelungen entsprechend angewandt.