Sachverhalt:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.06.2021 die Jahresrechnung der Stadt für das Haushaltsjahr 2019 zur Kenntnis genommen und die Entlastung zu dieser Jahresrechnung empfohlen.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO kann die Entlastung bereits nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten beschlossen werden. Die Durchführung der überörtlichen Prüfung braucht nicht abgewartet zu werden. In der Regel ist der Beschluss bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres herbei zu führen.
Prüfungserinnerungen standen dieser Empfehlung nicht entgegen.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Nach Abschluss der örtlichen Prüfung sowie der Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wird die Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO beschlossen.
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