Sachverhalt:
Gemäß dem Beschluss VO/10/5617/61 vom 27.07.2010 „Regionaler Nahverkehrsplan (NVP) Regensburg“, welcher die Entwicklung des ÖPNV in der Region Regensburg vorgibt, besteht die Sicherung der ÖPNV-Mobilität für alle Bevölkerungsgruppen als Leitziel. Im Rahmen dessen macht die zunehmende Alterung der Gesellschaft und die damit einhergehende steigende Zahl funktional eingeschränkter Menschen die Aufgabe einer weitgehend barrierefreien Gestaltung des ÖPNV sowie des zugehörigen öffentlichen Raums immer notwendiger.
Zusätzlich werden Anforderungen im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geregelt. Für die Sicherstellung einer Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV, sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger/Städte) zuständig. Der Aufgabenträger im ÖPNV definiert dazu die Rahmenbedingungen (Umfang und Qualität des Verkehrsangebots) innerhalb eines Nahverkehrsplans (siehe o.g. Beschluss).
Unabhängig davon gibt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) grundsätzlich den vollständen barrierefreien Ausbau für sensorisch eingeschränkte Menschen (das heißt auch für alle Behinderungsarten) bis zum 01.01.2022 vor. Hiervon kann gemäß PBefG § 62 Absatz 3 abgewichen werden, wenn dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist.
Die Stadt Regensburg hatte im damaligen Nahverkehrsplan (NVP) eine Ausnahme bereits folgendermaßen definiert:
„Die Erreichung des Ziels „barrierefreier ÖPNV“ im regionalen Nahverkehrsraum wird nicht zeitnah in 100%iger Zielerfüllung realisierbar sein. Für den Geltungszeitraum des Nahverkehrsplanes wird die Zielerreichung für drei Teilzielfelder definiert:
Um einen besseren Überblick zur Infrastruktur (barrierefreie Gestaltung des ÖPNV) im Stadtgebiet zu erhalten, werden folgende Teilzielfelder ausgehend von den oben genannten Punkten folgendermaßen definiert:
2.1. Aktuelle Kennzahlen
Im Rahmen der o.g. Haltestellen-Vollerfassung wurden folgende Kennzahlen hinsichtlich Barrierefreiheit und Haltestellen-Ausstattung bezogen auf das Stadtgebiet Regensburg ermittelt:
Hieraus ergibt sich folgende Aussage in Bezug auf den prozentualen Anteil an barrierefreien sowie mit Wartehalle und / oder DFI ausgestatteten Haltestellen:
2.2 Haushaltsmittel im Ist-Zustand
Für allgemeine (Klein-)Maßnahmen zur ÖPNV-Verbesserung, bezogen auf die Barrierefreiheit, stehen für das Stadtgebiet im aktuellen Investitionsprogramm 2021 – 2025 im UA 7920/09 auf der Haushaltsstelle 1.7920.9589 100.000 EUR pro Jahr an Haushaltsmitteln zur Verfügung.
Zusätzlich erfolgten bzw. erfolgen ÖPNV-Verbesserungsmaßnahmen, u.a. zur Barrierefreiheit, im Zusammenhang mit anderen im Investitionsprogramm (u.a. UA 7920 oder UA 6xxx) gesondert ausgewiesenen Straßen- und ÖPNV-Maßnahmen.
Von Seiten der Verwaltung wird der barrierefreie Ausbau von Bushaltestellen in diesem Rahmen aktiv vorangetrieben. Der Ausbau und die damit einhergehenden Kosten sind jedoch bisher an anstehende Baumaßnahmen zur Straßenerhaltung und zum Straßenneubau geknüpft und kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn sich eine barrierefrei auszubauende Haltestelle im Maßnahmenbereich befindet.
Außerdem werden Haltestellen-Neubauten im Rahmen von Neubauprojekten und / oder Bebauungsplänen durch den Investor bzw. Bauträger erstellt bzw. die Kosten getragen werden. Verschiedene Baumaßnahmen mit dem barrierefreien Haltstellenausbau zu verknüpfen, erweist sich als wirtschaftlich und effizient.
Im Folgenden soll nun der voraussichtlich benötigte Kostenrahmen für die Herstellung von Barrierefreiheit dargestellt werden.
Während für die Herstellung der Barrierefreiheit im Sinne des Straßenbaus (Einbau von Hochborden, taktilen Leitelementen, Ertüchtigung für den Einbau von Wartehallen, Vorbereitung Stromanschluss etc.) grundsätzlich die Stadtverwaltung zuständig ist, wurde seitens der Stadt für die Beschaffung von Haltestellen-Ausstattung wie Wartehallen, DFI, etc. im Rahmen eines städtischen öffentlichen Dienstleistungsauftrags wiederum die „das Stadtwerk Regensburg.Mobilität GmbH“ (SMO) beauftragt. Daher ist es auch wichtig, die Kostenrahmen für die u. g. Kapitel „Barrierefreiheit“ und „Haltestellen-Ausstattung“ getrennt voneinander zu betrachten.
3.1 Barrierefreiheit
Zur Herstellung einer laut Nahverkehrsplan (NVP) geforderten „weitgehenden Barrierefreiheit im ÖPNV“ müssen die Haltestellen bestimmte Kriterien, wie beispielsweise den Einbau eines Hochbordes oder eines vollständigen taktilen / optischen Leitsystems im Haltestellenbereich erfüllen.
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien inklusive vorbereitenden Baumaßnahmen für Wartehalle und Stromanschluss ergibt sich ein klares Bild hinsichtlich des Kostenrahmens, der seitens des Tiefbauamtes für die Herstellung der Barrierefreiheit veranschlagt werden muss. Hinzu kommen bei jeder auszubauenden Haltestelle individuelle Faktoren wie Taktfrequenz der Busse (Belastung der Straße), Beschaffenheit des Untergrundes, barrierefreie Zuwegungen, notwendige Durchgangsbreiten, taktile Übergänge, notwendiger Grunderwerb etc., die den Kostenrahmen signifikant beeinflussen können.
Da es sich wie beschrieben bei jeder künftigen Anpassung um eine individuell zu bewertende Maßnahme handelt, kann im Rahmen dieser Beschlussvorlage lediglich ein überschlägiger Kostenwert genannt werden.
Dieser Kostenwert für den barrierefreien Ausbau beträgt im Mittel ca. 50.000 EUR pro Haltestelle.
Neben der Barrierefreiheit im baulichen Sinne müssen gleichermaßen die Themen Komfort, Kundenservice und Sauberkeit sowie Fahrgastinformation mitberücksichtigt werden. Welche dies sind und wie sie monetär zu bewerten sind, wird im folgenden Kapitel betrachtet.
3.2 Haltestellen-Ausstattung
Laut Nahverkehrsplan (NVP) ist neben der Barrierefreiheit, Lage und Zugänglichkeit, die Ausstattung (Wartehallen, Sitzgelegenheiten, Fahrradabstellmöglichkeiten und Dynamische Fahrgastinformationen (DFI)) von zentraler Bedeutung. Die durchschnittlichen Kosten für jeweils eine Wartehalle und DFI-Installation wurden seitens der SMO wie folgt angegeben:
Die Kosten pro Standard-Wartehalle betragen je nach Örtlichkeit und Aufwand ca. 15.000 bis 20.000 EUR.
Die Kosten pro DFI-Installation belaufen sich auf ca. 12.000 EUR.
3.3 Fördermöglichkeiten
Im Rahmen des barrierefreien Ausbaus von Haltestellen bestehen diverse Fördermöglichkeiten sowohl hinsichtlich der baulichen Komponente seitens der Verwaltung als auch in Bezug auf die Haltestellen-Ausstattung seitens der SMO, welche auch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt genutzt werden.
So wird der gesonderte barrierefreie Umbau von Haltestellen mit Zuweisungen gem. Art. 2 BayGVFG (i.V.m. Art. 21 BayÖPNVG und Art. 13 c BayFAG) gefördert. Die Förderung ist i.d.R. eine Pauschalförderung mit zuwendungsfähigen Kosten von 2.500 EUR je laufenden Meter Haltestelle und einem Regelfördersatz von 50 %. Das bedeutet, dass bei einer durchschnittlichen Haltestellenlänge von 18 Metern ein Betrag von 22.500 EUR förderfähig ist.
In Bezug auf die Haltestellen-Ausstattung liegt die Maximal-Förderung laut SMO bei 6 Maßnahmen pro Jahr und 6.000 EUR pro Maßnahme in Bezug auf Wartehallen und bei ca. 70% der Gesamtkosten in Bezug auf DFI.
Zur Herstellung der Barrierefreiheit einer Haltestelle ist in der Regel folgender Zeitrahmen zu berücksichtigen. Exemplarisch wurde hier der Vorlauf für den theoretischen Baubeginn einer Maßnahme im Frühjahr 2025 zugrunde gelegt.
Die weitere Abstimmung hinsichtlich der konkreten Haltestellen-Ausstattung (Wartehalle, DFI etc.) erfolgt grundsätzlich im Rahmen der „AG Haltestelle“ innerhalb derer alle weiteren notwendigen Schritte koordiniert bzw. in die Wege geleitet werden.
Da aus den genannten Gründen die Anzahl an Maßnahmen, die pro Kalenderjahr umgesetzt werden können, begrenzt ist, wird vorgeschlagen, eine Priorisierung der umzubauenden Haltestellen im Stadtgebiet in Abstimmung zwischen den beteiligten Dienststellen - Abteilung Verkehrsplanung, Tiefbauamt und dem Inklusionsbeauftragten der Stadt Regensburg, vorzunehmen.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen:
1 Klimavorbehalt
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