Vorlage - VO/22/19001/61  

 
 
Betreff: 82. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Solarpark Haslbach
- Änderungsbeschluss § 2 Abs. 1 i. V. m § 1 Abs. 8 BauGB
- Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen
25.05.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

1. Ausgangssituation

Im aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1983 ist der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Konkret handelt es sich um die Grundstücke mit den Flurnummern 756 sowie 763 der Gemarkung Sallern.

 

Die Fläche kann gegenwärtig als brachliegende Ackerfläche bezeichnet werden, die sich in Privatbesitz befindet und mittels langfristiger Pachtverträge durch den Vorhabenträger gesichert ist.

 

2. Anlass der Flächennutzungsplanänderung

 

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden PV-Freiflächenanlagen grundsätzlich nicht von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfasst. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wird in aller Regel ausscheiden, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird. Insofern erfordert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit großflächiger Photovoltaikanlagen im Außenbereich generell eine Änderung des Flächennutzungsplans.

 

 

3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

 

Mit der Darstellung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Sonnenenergie“ im künftigen Flächennutzungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 288 „Solarpark Haslbach“ erreichen zu können. Der Standort der geplanten Anlage stimmt dabei mit den Vorgaben der städtischen Gesamtstrategie überein.

 

 

4. Weiteres Vorgehen

 

Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 S.1 BauGB mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 288 „Solarpark Haslbach“ durchgeführt.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

1. Für das Gebiet nördlich des Gewerbegebietes Haslbach ist das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Ver- und Entsorgungsplan, Landschaftsplan) gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB einzuleiten. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung ergibt sich aus beiliegendem Lageplan vom 25.05.2022, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

2. Die im Bericht dargestellten allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie der beiliegende Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.05.2022, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, werden beschlossen. 

 

3. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung darzulegen. Dies wird in Form eines Onlinedialoges durchgeführt. Die Darlegungsunterlagen sind 4 Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Während dieser Frist ist Gelegenheit zur Erörterung und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB an der Planung ist ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.

 


Anlagen:

 

Vorentwurf zur 82. Änderung des Flächennutzungsplanes, Solarpark Haslbach

Lageplan zur 82. Änderung des Flächennutzungsplanes

Klimavorbehalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 82 FNP-Änderung_Vorentwurf Planzeichnung (116 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 82 FNP_Aenderung-Lageplan (002) (205 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 82_FNP_Aenderung-Klimavorbehalt (44 KB)