Sachverhalt:
Einleitung
Mit dem Regensburger Green Deal (VO/21/18061/D3 vom 28.07.2021) hat sich die Stadt ambitionierte Ziele in Bezug auf die Reduzierung von Treibhausgasen gesetzt. Bis zum Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden. Hierzu wird derzeit ein Aktionsplan Energie und Klima (APEK) erarbeitet. Die Energieerzeugung kann und muss hierbei einen zentralen Beitrag leisten. Es muss die Energiewende weg von fossilen Energieträgern und Kernenergie hin zu erneuerbaren Energien aktiv gestaltet und vorangetrieben werden. Mit dem Grundsatzbeschluss „Energie und Klima in der Bauleitplanung“ (VO/21/18589/61) im Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen vom 22.03.2022, wurden bereits wichtige Weichen gestellt. Darin wurden grundsätzlich Maßnahmen und Regelungsmöglichkeiten auf der Ebene des Baurechtes vorgestellt und eine Handlungsanweisung für jedes zukünftige Bauleitplanverfahren verabschiedet.
Seit geraumer Zeit richten private Energieunternehmen und Grundstückseigentümer vermehrt Anfragen bzw. Anträge an die Ämter der Stadtverwaltung Regensburg, die die Realisierung von großflächigen Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet zum Ziel haben. Einerseits sind solche Initiativen aufgrund der oben skizzierten Notwendigkeit der Energiewende und der Förderung von erneuerbaren Energien zu begrüßen. Andererseits sind ein koordiniertes Vorgehen und eine räumliche Strategie notwendig, denn diese flächenintensive Nutzung soll nicht in Konkurrenz zu anderen Nutzungen (wie zum Beispiel: Wohnen, Gewerbe, Infrastruktureinrichtungen, Freiräume/ Grünflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen etc.) im Stadtgebiet Regensburg stehen. Auf Grund der begrenzten Flächenverfügbarkeit muss daher genau abgewogen werden, ob und wie man eine Fläche künftig nutzt.
Um dennoch großflächige Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet grundsätzlich zu ermöglichen, wird folgende Strategie vorgeschlagen:
Vorrangig sollen großflächige Photovoltaik-Anlagen ermöglicht werden, wenn
ab äußerem Rand der Verkehrsflächen geplant ist [Die Grenzen ergeben sich aus den Anbauverbotszonen nach Bundesfernstraßengesetz (§ 9 FStrG) und dem Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 48 EEG).] und
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Ausnahmsweise sollen auch solche Flächen in Anspruch genommen werden, die nicht den o.g. Kriterien entsprechen, wenn diese unmittelbar an eine gewerblich geprägte oder vergleichbar genutzte (auch geplante) Siedlungsstruktur anschließen und grundsätzlich der Versorgung dieser Gebiete dienen können.
Mit diesen Kriterien soll eine steuernde Wirkung einhergehen. Nicht jede Fläche im Außenbereich sollte potenziell als Standort für großflächige Photovoltaik in Betracht kommen. Deshalb werden in Übereinstimmung mit landschaftsplanerischen Strategien vorrangig Korridore entlang überörtlicher Verkehrswege (Bundesautobahn, Bundesstraße, Schiene) als geeignet erachtet. Flächen in diesen Korridoren sind bereits durch den Verkehr selbst beeinträchtigt und für eine höherwertige Nutzung (bspw. Wohnen) in der Regel ungeeignet. Über eine entsprechende Ausrichtung der Photovoltaik-Anlagen kann bspw. eine Blendwirkung von Kraftfahrzeugen vermieden werden. Auch Synergien, z. B. mit technischen Anlagen wie Lärmschutzwällen, -wänden etc., sind vorstellbar. Sobald Schutzgüter, andere Konzepte oder städtebauliche Planungen betroffen sind bzw. andere gewichtige Ziele entgegen stehen, ist eine Realisierung von Photovoltaik-Anlagen ausgeschlossen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, bei denen sichergestellt ist, dass durch die Lage und Topographie eine ertragsorientierte Ausnutzung der Sonnenenergie möglich ist.
Im Einzelfall kann es aber auch sinnvoll sein, dass von den oben aufgeführten Kriterien abgewichen werden kann. Im Sinne des Regensburger Green Deals soll die Ausnahmeregelung ermöglichen, solche Anlagen im Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete anzuordnen, wenn die gewonnene erneuerbare Energie für die Versorgung in diesen Gebieten genutzt werden könnte.
Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
Mit großflächigen Photovoltaik-Anlagen sind in dieser Beschlussvorlage ausschließlich eigenständige Anlagen „auf dem freien Feld“ gemeint. Darunter fallen nicht Photovoltaik-Anlagen an und auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen. Auch Die Errichtung von PV-Anlagen, z.B. über bestehenden Parkplätzen fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Vorlage. Die Zulässigkeit solcher Anlagen regelt sich aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen oder nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Großflächige Anlagen sind bauplanungsrechtlich grundsätzlich nur im Außenbereich städtebaulich möglich und sinnvoll. Sie werden aber nicht von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB erfasst. Auch eine Zulässigkeit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wird meist ausscheiden, da z. B. die Darstellung im FNP dagegensteht. Deshalb wird für großflächige Photovoltaik-Anlagen in der Regel die Aufstellung eines Bebauungsplanes und eine Änderung des FNP erforderlich sein. Hierbei empfiehlt sich die Darstellung von „Flächen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauGB) im Flächennutzungsplan und die Festsetzung bspw. eines sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) im Bebauungsplan. Es empfiehlt sich hier einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Mit einem Vorhabens- und Erschließungsplan (§12 BauGB) können dann vorhabenspezifische Regelungen und Festsetzungen getroffen und über den Durchführungsvertrag auch entsprechende Fristen vereinbart werden. Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind auch hier die Themen des Natur- und Artenschutzes – insbesondere die Eingriffs-/ Ausgleichsregelungen – abzuarbeiten. Die Möglichkeit einer kombinierten Nutzung durch sog. Agri-PV-Anlagen ist ebenfalls zu prüfen.
Die dargestellte Strategie „Großflächige Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet“ dient der grundsätzlichen Orientierung und begründet für sich keinen Anspruch auf eine entsprechende Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Stadt behält sich vor, von dieser Strategie anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zulassend wie ablehnend abzuweichen. Die Letztentscheidung obliegt dabei den zuständigen Stadtratsgremien.
Der Ausschuss beschließt:
Die im Bericht dargestellte Strategie „Großflächige Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet“ wird als Handlungsrahmen für laufende und zukünftige Anträge beschlossen. Anlagen:
1 Klimavorbehalt
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