Vorlage - VO/22/19157/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 277 - Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne / Teilfläche-Pionier-Kaserne
- Satzungsbeschluss -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
27.07.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.07.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 02.04.2019 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Äerungen wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 15.02.2022 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 277, Ehemalige Prinz-Leopold-/Teilfläche-Pionier-Kaserne in der Fassung vom 15.02.2022 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 9 vom 28.02.2022 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 08.03.2022 bis einschließlich 08.04.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Hinweis:

Parallel wurde ferner das FNP-Änderungsverfahren durchgeführt (siehe VO/22/19156/61)

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:


Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:

 

Nr.  1.:

 

Stellungnahme vom 08.04.2022:

der AKK setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass ehrenamtlich tätige/gemeinnützige Vereine und Organisationen zu sehr günstigen Konditionen Räumlichkeiten für Versammlungen, Veranstaltungen, Besprechungen etc. nutzen können. Er ist deshalb seit dessen Gründung Mitglied des Aktionsbündnis „Haus für Engagement“.

 

Das Bündnis HfE seinerseits engagiert sich dafür, dass derartige Räumlichkeiten geschaffen, bzw. zur Verfügung gestellt werden - sowohl als größere, zentrale Einrichtungen („Haus“), als auch dezentralisierte, kleinere Objekte. In diesem Sinn hat das Bündnis HfE das Projekt „Schreiberhaus“ in Stadtamhof / Katharinenspital sehr begrüßt und dankt ausdrücklich für die Beteiligungsmöglichkeit im Rahmen der Projektbearbeitung durch verschiedene Fachstellen der Stadtverwaltung!

 

Ausgehend von diesen Zielen äern sich beide Organisationen im Rahmen der aktuellen öffentlichen Auslegung gemeinsam zu einzelnen Punkten und Aspekten des BP 277 Prinz-Leopold-Kaserne (Auslegungsentwurf vom 15.02.2022): 

 

1. Begründung, Pkt. 3.2.2, S.28: Es wird begrüßt, dass in den MU1 - MU4, sowie MU6 ein zusammenhängender urbaner und belebter Stadtraum entstehen soll und auch konkret als Nachbarschaftsplätze und Quartierszentrum“ benannt wird. In diesem urbanen Stadtraum sind für die Erdgeschosszonen Mischnutzungen „angedacht“, u.a. auch soziale Einrichtungen z.B. Kindertagesstätten, Kurzzeitpflege, Stadtteilbibliothek, umlichkeiten für Vereine. Es wird angeregt, r diese Erdgeschosszonen eine Mindestgeschosshöhe von 3,70m - besser 4,50m - festzusetzen, um ausreichend baulich-räumliche Flexibilität für diverse Mischnutzungen zu ermöglichen.

 

2. Es wird angeregt, diese städtebauliche Idee eines räumlich verorteten Quartierszentrums“ mit den beabsichtigten Nutzungen deutlich als wichtiges Ziel für die Entwicklung des neuen Stadtquartiers PLK zu betonen. In diesem Zusammenhang ist u.E. unbedingt auf das am 11.11.2021 im Bildungsausschuss vorgestellte Multifunktionshaus“ Bezug zu nehmen! Die Bedeutung der städtebaulichen Idee „Quartierszentrum“ ist hervorzuheben und unter Pkt. 2.2 „Städtebauliches Grund-Konzept und Ziele“ als Ziel zu erwähnen.

 

3. Es wird angeregt, das Ziel Quartierszentrum“ in der Planzeichnung durch Planeinschrieb hervorzuheben und auf diese Weise auch in der Planzeichnung zu „verorten“ sowie eine planungsrechtliche Festsetzung zu prüfen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1 Mindestgeschosshöhe.:

Im Bebauungsplanentwurf vom 27.07.2022 sind in den Urbanen Gebieten MU1-6 keine Geschosshöhen festgesetzt, sondern lediglich die maximalen Wandhöhen. Durch die festgesetzten maximalen Wandhöhen sind in den genannten Bereichen in den Erdgeschossen entsprechende Mindestgeschosshöhen von 3,70 m bis 4,50 m auf jeden Fall möglich und können im Rahmen der Festlegung der Vergabekriterien berücksichtigt bzw. in den Erbbaurechtsverträgen gesichert werden.

 

Zu 2 / 3 Multifunktionshaus/Quartierszentrum.:

Das Multifunktionshaus wurde unter Punkt 2.2 als Ziel in die Begründung aufgenommen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  2.:

 

Stellungnahme vom 08.04.2022:

Wir stellen fest, dass trotz vieler qualifizierter Einwendungen, nicht nur von unserer Seite, bei der frühzeitigen Beteiligung im Jahr 2021 zum o.g. Plan wenig in den nun vorliegenden BP 277 eingegangen ist. Auch die Antworten zu den bisherigen Stellungnahmen können nicht befriedigen.

 

1.  Aufteilung des ursprünglichen BP 277 in 6 Teilflächen

 

1.1 Durch die Abtrennung der B-Pläne 277/I und II und drei weiterer Flächen wird die einheitliche Gestaltung im Sinne des 1. Preisträgers des städtebaulichen Ideenwettbewerbs erheblich gestört oder dieser kann ggfs. nicht durchgesetzt werden.

 

 Auch die dort vorgesehene ganzheitliche Erschließung des Gebietes wird dadurch unmöglich gemacht.

 

1.2  Welche Vorabsprachen gibt es bereits zwischen der Stadt und den Eigentümern der Grundstücke im BP 277/I und BP277/II bzgl. einer zukünftigen Nutzung dieser Gebiete? Entsprechen diese noch den ursprünglichen Zielen einer ganzheitlichen Planung für das Gebiet?

 

2. Verkehrserschließung

 Das gesamte Viertel, zwischen Bahntrasse und Landshuter Straße, von der Landshuter Unterführung bis zum Odessa-Ring, entwickelt sich durch die Konversion der Kasernen und des LERAG-Geländes sehr stark.

 

2.1  Die Radverbindungen innerhalb des Viertels und die Schnellverbindungen für das Gesamtstadtgebiet müssen bereits jetzt mit eingeplant und realisiert werden.

 

2.2  Die Zulassung von Tiefgaragen im B-Plan 277 neu konterkariert den ursprünglichen Plan eines autofreien Viertels. Was wurde aus den bisher favorisierten Quartiersgaragen? Tiefgaragen werden den MIV innerhalb des Gebietes erhöhen. Dies wird zu Lasten der Grünflächen gehen und die Lärmbelastung, die ohnehin durch Osttangente, Bahn und das zukünftige Containerdepot hoch ist, wird sich nochmals erhöhen.

 

2.3  Im Plan „Übersicht der Bebauungspläne“ ist im SO im Gebiet des BP 277/I eine Erschließungsstraße geplant, die knapp 50 m hinter der Abfahrt vom Odessa-Ring in die Landshuter Straße mündet. Diese Zufahrt entspricht auch nicht dem durchdachten Erschließungskonzept des 1. Preisträgers des Ideenwettbewerbs. (Siehe Plan auf Seite 21 in der Begründung zum BP 277 der Stadtverwaltung,).

 

 Die Einmündung dieser Straße in die Landshuter Straße knapp hinter der Ostumgehung wird die Ein- u. Ausfädelung in den / aus dem fließenden Verkehr sehr unfallträchtig und stauanfällig machen, da hier die geplante Straßenbahn zu einem Verlust mindestens einer MIV Spur führen wird.

 

 Die Planung einer Erschließungsstraße Nord-Süd für diese beiden Gebiete wird die geplante Unterführung und die im alten B-Plan großgig begrünte Verbindung zum Pürkelgutgelände nahezu unmöglich machen.

 

2.4  Die Dieselstraße dient nicht der Erschließung der Flächen der BP 277, BP277/I und BP277/2 vom Nordosten her. Sie ist im Bebauungsplanentwurf weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und steht als Erschließungsstraße für die Bahn und die bestehenden Grundstücke sowie als überörtlicher Geh- und Radweg zur Verfügung.

 

 Entlang der Dieselstraße ist aber von der Deutschen Bahn eine Gleiserweiterung um 2 Gleise von Regensburg Hbf nach Obertraubling und eines weiteren Gleises vom Ostbahnhof zum Bf Walhallastraße geplant. Diese Maßnahmen sind vom Bundestag bereits in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen worden.

 

 r eine Gleiserweiterung besteht im BP277 eine Freihaltetrasse auf der Dieselstraße. Im Hinblick darauf sollte sie aber unbedingt weiterhin als Zufahrt zum Pürkelgut und zu den Flächen des BP 277 und des BP 277 II (z.B. Feuerwehr) erhalten werden.

 

 Die neue Fahrbahn muss daher gleich vollständig außerhalb der Freihaltetrasse für die DB geplant und gebaut werden, und nicht - wie im Bebauungsplan vorgesehen - zum Teil auf der Freihaltetrasse. Das Straßengrün kann trotzdem auf der Freihaltetrasse verbleiben.

 

 Sollte dies nicht geschehen, muss später die langfristige Auflassung der Dieselstraße im Rahmen des Platzbedarfs der Gleiserweiterung um 3 Gleise im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn Bundesamtes abgelehnt werden, was der Stadt aber nicht so einfach gelingen wird. Dies hätte evtl. einen Rückbau der Dieselstraße und damit der Feuerwehrzufahrt und des Rad- und Gehwegs zum Pürkelgut zur Folge. Das kann wohl nicht das gewollte Ziel des BP sein.

 

3. Energiekonzept

 Das Energiekonzept scheint noch sehr unausgereift zu sein. Insbesondere die Vorgabe zu den geringen PV-Flächen von nur 50% auf den (Flach-) Dächern. Um eine weitgehende Versorgung mit klimaneutraler Energie, auch zum Heizen der Gebäude, sicherzustellen, muss der prozentuale Anteil für PV-Flächen erheblich vergrößert werden.

 

 Wie der bereits im Vorfeld geplante Sportpark Ost energetisch versorgt wird bleibt offen.

 

4. Grundschulneubau

 Wegen des zu erwartenden Zuwachses an Schülern im Viertel muss der Schulneubau sofort in Angriff genommen werden und nicht nur voraussichtlich beabsichtigt“ sein, wie in der Begründung zum BP 277 der Stadtverwaltung, Abs. 3.2.1, Seite 27 dargelegt. Die jetzigen Verhältnisse in der Pestalozzi-Grundschule sind bekanntermaßen seit langem sehr schwierig.

 

5. Grünkonzept / Naturschutzaspekte

 Das Grünkonzept muss mit dem neuen B-Plan 277 weiterhin gesichert und noch stärker in den Fokus gerückt werden.

 

 Insbesondere durch die nun geplante Stichstraße entlang des Odessa-Rings ist die Fortsetzung unter dem Odessa-Ring gefährdet und vor allem, wie man jetzt sieht, auch auf nicht­städtischem Gebiet geplant. Eine Untertunnelung in ein ebenfalls nicht städtisches Gebiet bleibt damit ein bestenfalls wünschenswertes Ziel. Dies muss ebenfalls bereits jetzt durch Beschlüsse und Verträge gesichert werden, besonders jetzt, da die Bebauungspläne tatsächlich gestückelt werden sollen. Die Eigentümer der Grundstücke müssen daher verbindlich mit in die B-Pläne eingebunden werden.

 

6. Quartierszentrum / Stadtteilhaus / kulturelle und soziale Einrichtungen

 Was wird mit den ursprünglichen Vorhaben seitens der städtischen Verwaltung Politik? Bei diversen Veranstaltungen wurden explizite Aussagen zu einem multifunktionalen Stadt­teilhaus gemacht. Nachzusehen ist dies in den Charts zur Bürgerinformationsveranstaltung vom 03.03.2021 und der Stadtratsinformation Bericht zum Projekt PLK vom 09.07.2021.

 

6.1  Von dem von Politik und Verwaltung versprochenen Quartierszentrum oder von dem Stadtteilhaus ist im BP 277 nichts mehr zu lesen. Dort steht in der Begründung nur vage: In den Erdgeschossbereichen ist an den Nachbarschaftsplätzen sowie in dem Quartiers-zentrum überwiegend eine Mischnutzung mit Läden, Gastronomie und Dienstleistungsbe­trieben angedacht. Ferner sind in diesen Bereichen auch soziale Einrichtungen denkbar (u.a. Kindertagesstätten, Kurzzeitpflege, eine Stadtteilbibliothek und Räumlichkeiten für Vereine).“ Das heißt wohl: Denkbar, aber nicht gewollt und schon gar nicht geplant!!!

 

 Besonders irritierend ist, dass auch in Anlage 4: BP-277 Planzeichnung, außer den Flächen für 2 Kitas und die Schule (in der Pionierkaserne) in der PLK keinerlei Fläche für den Gemeindebedarf vorgesehen oder ausgewiesen ist.

 

 Auch in der Satzung ist keinerlei Hinweis auf ein Quartierszentrum oder Stadtteilhaus zu finden.

 

6.5  Bei der Ausgestaltung bürgernaher Einrichtungen klaffen, wie die Erfahrungen z.B. mit dem Quartierszentrum in der Nibelungenkaserne zeigen, die Vorstellungen der Stadt und die Vorstellungen ihrer rger*innen sehr weit auseinander.

 

 Von konkreten städtischen oder kulturellen Einrichtungen steht im BP 277 (außer der Schule und Kitas) gar nichts.

 Sollte nicht die Stadt (Verwaltung und deren politische Führung) ihre Vorstellungen, was sie jetzt nach Vorlage des BP 277 unter dem immer wieder postulierten und versprochenen „schönem Zentrum für das Quartier“ oder dem „multifunktionalen Stadtteilhaus“, und einer „Stadtteilbibliothek“ in der Leopoldkaserne versteht, eindeutig definieren und einschließlich der Standorte öffentlich machen, um die Bürger*innen im Kasernenviertel nicht wieder zu enttäuschen?

 

6.6  Eine wunderbare Möglichkeit wäre nach wie vor wenigstens ein bauliches Relikt aus der vergangenen Nutzung des Areals als Kaserne zu erhalten. Es bietet sich an das sog. Gas-Testungsgebäude im Bereich GEe II-VII zu erhalten und beispielsweise als Cafe, Treffpunkt, Kulturwerkstatt oder Ausstellungsraum in einer kleinen parkähnlichen Fläche zu nutzen - so wie bereits durch die Zwischennutzung des Kulturviertel e.V. skizziert ist. Durch eine Verschiebung bzw. Zusammenlegung der Baugrenzen von GEe IV und GEe V könnte dies ohne weiteres möglich werden. So entstünde zudem eine interessante Konstellation mit GEe V, VII und IV. Das Gebäude würde wertvolle graue Energie sparen und gleichzeitig durch die einzigartige Betondecke an seine militärische Nutzung erinnern.

 

6.7  Welche Funktionen übernimmt ein Stadtteilhaus, wenn sich in fußufiger Nähe das „Jugend- und Begegnungszentrum“ an der Guerickestraße befindet, das mit erheblichem Aufwand (über 6 Mio €) erbaut wurde?

 

6.8  Falls in der PLK eine neue Stadtteilbibliothek entstehen soll, muss es aber für die derzeitige Stadtteilbibliothek in der Berufsschule eine Bestandsgarantie geben. Eine Filiale in der PLK ist für den größten Teil der Bewohner*innen im Kasernen-Galgenbergviertel zu weit abgelegen um sie regelmäßig frequentieren zu können.

 

7. Gemeinschaftsunterkunft in der Dieselstraße 3 / 3a

 Der im Eigentum der Stadt befindliche Zaun rund um die Gemeinschaftsunterkunft ist im Sinne eines offenen, zusammenhängenden und sozialen Stadtviertels abzubauen, befestigte Wege zwischen der Gemeinschaftsunterkunft und dem BP277 sind zu schaffen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu. 1.1, Abtrennung der B-Pläne 277/I und 277/II:

Die Aufteilung des Planungsgebietes in mehrere Teilgebiete wurde vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 16.12.2020 beschlossen und ist in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 2.2 „Ziel und Zweck/Erforderlichkeit der Planung“ erläutert. Die einheitliche Gestaltung des Gesamtareals im Sinne des Ideenwettbewerbs wird im Rahmen der Aufteilung in verschiedene Bebauungsplangebiete selbstverständlich aufrechterhalten und die ganzheitliche Erschließung weiterverfolgt.

 

Zu 1.2, Vorabsprachen mit den Eigentümern:

Die Verwaltung ist mit den Eigentümern im Gespräch und die Abstimmungen für die Einleitung dieser Bebauungsplanverfahren laufen.

Das Konzept aus dem Ideenwettbewerb dient auch für diese Verfahren als Grundlage.

 

Zu 2.1, Verkehrserschließung:

Die geforderten Radwegeverbindungen sind im Bebauungsplanentwurf bereits ausreichend vorgesehen. Im östlichen Bereich des Plangebietes bleibt derzeit die Dieselstraße als öffentliche Verkehrsfläche bestehen und bei Erweiterung der Gleisanlagen wird voraussichtlich eine qualitativ hochwertige Radwegeverbindung mit einer Breite von mind. 5m parallel zur Bahn Richtung Burgweinting eingeplant (überörtlicher Radweg).

Ziel ist eine durchgehende Verbindung von Burgweinting bis in das Zentrum von Regensburg.

Im Gebiet erhalten die Planstraßen beidseitig Schutzstreifen für Radfahrer und die Wege in den Grünanlagen und Verkehrsberuhigten Bereichen stellen in der Summe ein durchgehendes Radwegeangebot dar um auf kurzem Wege alle Ziele mit dem Rad erreichen zu können.

 

Zu 2.2, Tiefgaragen:

Die Zulassung von Tiefgaragen mit ca. 50% Anteil der erforderlichen Stellplätze war bereits im Ideenwettbewerb Grundlage und ist auch im vorliegenden Bebauungsplanentwurf so vorgesehen.

Die drei geplanten Mobilitätshub`s (SO1-3) bilden die wichtigsten Säulen des Mobilitätskonzeptes und werden voraussichtlich ebenfalls ca. 50 % der erforderlichen Stellplätze aufnehmen (Ablösemöglichkeit bis zu 50% der erforderlichen Stellplätze für Wohnnutzung, § 13 Abs. 4). Kombiniert werden diese mit weiteren Sharingangeboten (u. a. Car- und Bikesharing). Vervollständigt wird dieses Angebot ferner durch ein integriertes Parkleitsystem, um eine optimale Auslastung der Mobilitätspunkte sicherzustellen und unnötigen Parksuchverkehr zu vermeiden (siehe hierzu auch Begründung Punkt 3.7 Verkehrserschließung).

 Die Grünflächen werden dadurch in keiner Weise eingeschränkt und die Lärmbelastung wurde in den Festsetzungen ausreichend berücksichtigt.

 

Zu 2.3, Erschließungsstraße parallel zum Odessa-Ring:

Die angesprochene Erschließung betrifft nicht diesen Bebauungsplan und wird im Verfahren BP 277-I abzuhandeln sein.

Hinweis:

Die im Ideenwettbewerb vorgesehene zusätzliche Erschließungsstraße von der Landshuter Straße war im Bereich der Einhauser Straße vorgesehen und diese ist im Privateigentum und aufgrund der schwierigen Eigentumsverhältnisse (viele Einzeleigentümer) hier nicht umsetzbar. Die nun geplante „Erschließung“ etwa 50 m hinter dem Odessaring dient heute bereits der Erschließung des B&B Hotels und wird ab dem jetzigen Grundstücksende Hotel-Parkplatz als Einbahnstraße ausgeführt. Sie dient lediglich der zusätzlichen Erschließung der gewerblichen Flächen in den Teilbereichen BP 277/I und BP 277/II

Die Ausfahrt wird weiterhin nur für den Bestand (Hotelnutzung) rechts rein und rechts wieder rausglich sein.

Die angeführte Trasse war ferner auch im Wettbewerbskonzept bereits als Ringerschließung vorgesehen und wird die Grünverbindung zum Pürkelgut nicht unmöglich machen.

 

Zu 2.4, Dieselstraße:

Die Freihaltetrasse der DB entlang der Dieselstraße befindet sich im Eigentum der Stadt Regensburg, ist als Ortsstraße gewidmet und lediglich als Hinweis in der Planzeichnung dargestellt.  Diese Freihaltetrasse wurde von der Bahnbehörde im Vorfeld auf die geplante detaillierte Planfeststellung gefordert und beinhaltet lediglich das Freihalten von Bebauung und dergleichen. Die Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche bzw. überörtliche Geh- und Radweg-Fläche steht dem nicht entgegen und die Zufahrt zum Pürkelgut ist damit auch weiterhin möglich.

 

Zu 3, Energiekonzept:

Das Energiekonzept für die ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne entspricht dem städtischen Leitbild Energie und Klima und ist unter Punkt 3.6 der Begründung näher erläutert.

Neben der Nutzung der Solarenergie sind auch Erdsonden für die Erdwärmenutzung sowie eine Nutzung der Abwärme des Kanalhauptsammlers im Bereich der Einhauserstraße vorgesehen.

Die Festsetzung von mind. 50% der Dachfläche für PV-Anlagen ist hierfür voraussichtlich ausreichend. Außerdem müssen die technisch notwendigen Dachaufbauten, die notwendigen Bewegungsflächen für den Unterhalt und die erforderlichen Grünflächen für die Regenrückhaltung berücksicht8igt werden. Bei Bedarf können PV-Anlagen auch an den Fassaden vorgesehen werden.

 

Der Sportpark-Ost ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens und kann hier auch nicht abgehandelt werden.

 

Zu 4., Grundschulneubau:

r die Errichtung einer 4-zügigen Grundschule ist im Bebauungsplan Nr. 277 eine ca. 1,23 ha große Gemeinbedarfsfläche festgesetzt und diese Fläche wird voraussichtlich von der Stadt Regensburg noch in 2022 von der Bundesimmobilienverwaltung (BIMA) erworben.

r die Planung dieser Grundschule läuft derzeit bereits beim städtischen Hochbauamt ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren für die Hochbauplanungen und díe Umsetzung ist zeitnah bzw. parallel mit dem Bau der Wohnungen geplant.

 

Zu 5. Grünkonzept:

Das Grün- bzw. Freiflächenkonzept des Ideenwettbewerbes wird im Bebauungsplanentwurf Nr. 277 so weit wie möglich umgesetzt und die geplante Untertunnelung zum Pürkelgut wird im Rahmen der weiteren Bebauungspläne 277/I und 277/II gesichert. Die Eigentümer sind hierzu bereits eingebunden und haben Ihre Mitwirkungsbereitschaft signalisiert.

 

Zu 6.1 und 6.5, Quartierszentrum/Stadtteilhaus usw.:

Im Bereich des Bebauungsplangebietes sind als Flächen für den Gemeinbedarf explizit die Flächen für die Kindertagesstätten und die Schule festgesetzt. Diese Flächen sind bereits konkret in der Planung und die erste KITA sowie eine Einrichtung für die Tagespflege wird im Zuge der ersten Baumaßnahmen (erster Bauabschnitt MU4) durch die Stadtbau GmbH bereits umgesetzt. Im zentralen Bereich der „Fußngerzone“ (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußnger/Radfahrerbereich) ist aus städtebaulicher Sicht eine Belebung der Erdgeschosszonen gewünscht und daher im BP-Entwurf im EG-Bereich bereits größtenteils Wohnnutzung ausgeschlossen. Die konkrete Planung für ein Stadtteilhaus usw. liegt aber noch nicht vor und muss erst in Abstimmung mit dem Stadtrat entwickelt werden. Voraussichtlich wird eine entsprechende Einrichtung im Bereich des MU3 vorgesehen werden. Die Vergabe der weiteren Grundstücke ist von der Weiterentwicklung der Bausteine „Energien und Mobilität“ abhängig und wird erst nach erheblicher Fortentwicklung der beiden zuvor genannten Themen und Rechtskraft des Bebauungsplanes in Abstimmung mit dem Stadtrat konkretisiert werden. Die Grundstücke befinden sich alle im Eigentum der Stadt und die Einrichtung entsprechender Nutzungen (Stadtteilbibliothek/Räumlichkeiten für Vereine usw.) wird zu gegebener Zeit mit dem Stadtrat bzw. den künftigen Investoren festgelegt.

 

Zu 6.6, Kulturwerkstatt usw.:

Die kulturelle Zwischennutzung im Bereich des GEe wurde explizit auf 2 Jahre beschränkt. Nach Abbruch der vorhandenen Bausubstanz werden die Flächen, wie vorgesehen, in eine rein gewerbliche Nutzung überführt, da diesbezüglich in der Wirtschaft hoher Bedarf besteht.

Zur Erhaltung des Gastestungsgebäudes müsste der Bebauungsplanentwurf angepasst werden (erneute öffentliche Auslegung) und die im Wettbewerbskonzept konzipierte städtebauliche Struktur mit einer Grün- bzw. Wegeverbindung zwischen Dieselstraße und Planstraße 2 wäre nur mehr eingeschränkt umsetzbar. Eine kulturelle Nutzung im „Hinterliegerbereich“ einer gewerblichen Nutzung ist zudem hinsichtlich der Erreichbarkeit fragwürdig. Insofern kann aus den genannten Gründen weder eine langfristige Sicherung der kulturellen Zwischennutzung noch der Erhalt eines Teils der vorhandenen Bausubstanz an diesem Ort in Aussicht gestellt werden.

 

Zu 6.7 und 6.8, Stadtteilhaus/ Stadtteilbibliothek:

Wie bereits oben erläutert sind die geplanten Nutzungen noch nicht endgültig abgestimmt und daher auch im Bebauungsplanentwurf nicht festgesetzt. Die Grundstücke befinden sich aber allesamt im städtischen Eigentum und der Stadtrat kann bzw. wird die Vergabe und auch die Umsetzung entsprechender Einrichtungen im weiteren Vergabeverfahren festlegen.

 

Zu 7. Gemeinschaftsunterkunft:

Die Gemeinschaftsunterkunft an der Dieselstraße 3/3a ist bauordnungsrechtlich genehmigt und als Bestand geschützt. Das Grundstück liegt ferner nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes Nr. 277 und ist insofern hier nicht abzuhandeln.

 

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr.  3.:

 

Stellungnahme vom 07.04.2022:

Der Verein Kulturviertel e.V. besteht seit dem 1.6.2021; er vertritt die Interessen der von im Bereich der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne (PLK) temporär kulturell tätigen Menschen und freischaffenden Künstlern. Darüber hinaus ist er Vertragspartner der Stadt Regensburg für die temporär ermöglichte sozio-kulturelle Nutzung von Teilen der PLK.

 

Der Verein dankt ausdrücklich für die Ermöglichung dieser temporären Nutzung, die der Kulturausschuss am 04.03.2021 auf den Weg gebracht hat:

 

... Es gilt, überzeugende Lösungen einer temporären Aktivierung zu entwickeln, gerade angesichts der im Rahmen der Corona-Krise erwarteten Zuspitzung bereits bestehender Problemlagen im Bereich von Leerständen. Dann kann die Prinz-Leopold-Kaserne eine Blaupause gelingender Zwischennutzung für die Stadt Regensburg werden. Für die neu geknüpften Netzwerke eröffnet sich langfristig die Perspektive, entwickelte Initiativen in die geplante sozio-kulturelle Nutzung der aktiven multicodierten Erdgeschosszonen einer zukünftigen Bebauung zu integrieren ....“.

 

Unter Bezug auf die hier zitierte Integration von sozio-kulturellen Nutzungen in die zukünftige Bebauung des Quartiers PLK äert sich der Verein Kulturviertel e.V. im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu einzelnen Punkten und Aspekten des BP 277 Prinz-Leopold-Kaserne (Auslegungsentwurf vom 15.02.2022):

 

1. Begründung, Pkt. 3.2.2, S.28:

 Es wird begrüßt, dass in den MU1 - MU4, sowie MU6 ein zusammenhängender urbaner und belebter Stadtraum entstehen soll und auch konkret als Nachbarschaftsplätze und Quartierszentrum“ benannt wird. In diesem urbanen Stadtraum sind r die Erdgeschosszonen Mischnutzungen „angedacht“, u.a. auch soziale Einrichtungen z.B. Kindertagesstätten, Kurzzeitpflege, Stadtteilbibliothek, Räumlichkeiten für Vereine.

 

 Es wird angeregt , diese Aufzählung ausdrücklich um „nstlerisch-kulturelle Nutzungen der freien  Szene“ zu ergänzen!

 

 

 

2. Es wird angeregt,

 die städtebauliche Idee eines räumlich verorteten „Quartierszentrums“ mit den beabsichtigten - wie angeregt ergänzten künstlerisch-kulturellen - Nutzungsmöglichkeiten deutlich als wichtiges Ziel für die Entwicklung des neuen Stadtquartiers PLK zu betonen.

 U.E. wäre es dabei sinnvoll und notwendig, auf die o.a. Perspektive aus der Berichtsvorlage zum Kulturausschuss am 04.03.2021 - im Sinne einer stadtgesellschaftlich erfolgreichen Entwicklung des neuen Quartiers PLK einzugehen.

 

3. Es wird angeregt,

 die Bedeutung der städtebaulichen Idee „Quartierszentrum“ hervorzuheben und unter Pkt. 2.2 „Städtebauliches Grund-Konzept und Ziele“ als Ziel zu erwähnen, sowie in der Planzeichnung das Ziel Quartierszentrum“ durch Planeinschrieb hervorzuheben und zu „verorten“.

 

4. Es wird angeregt,

 zu prüfen, ob von den derzeit noch bestehenden, ehemals militärisch genutzten, Gebäuden das sog. „Gasmasken-Test-Gebäude“ erhalten werden kann, um es - im Sinne einer transformatorischen Erinnerung an frühere Nutzungen auf dem Areal - dauerhaft für sozio-kulturelle Zwecke nutzen zu können.

 

r Erläuterungen, Rückfragen etc. stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Wir würden uns sehr freuen, wenn Kunst und Kultur der freien Szene einen festen Bestandteil des neuen Stadtquartiers bilden könnten und durch eine Nennung als Ziel im Bebauungsplan auch die notwendigen Grundlagen dafür geschaffen würden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1.:

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird unter Punkt 3.2.2 S. 28 um den Passus „nstlerisch kulturelle Nutzungen der freien Szene“ ergänzt.

 

 

Zu 2.:

Siehe oben unter 1. Die Begründung wurde ferner hinsichtlich der künstlerisch-kulturellen Nutzungsmöglichkeiten unter Punkt 2.2.1 als wichtiges Ziel für die Entwicklung des neuen Stadtquartiers ergänzt.

 

Zu 3.:

Siehe oben 1./2. In der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes wurde das „Quartierszentrum“ ferner durch einen Hinweis auch entsprechend in der Planzeichnung verortet.

 

Zu 4.:

Die kulturelle Zwischennutzung im Bereich des GEe wurde explizit auf 2 Jahre beschränkt, weil die Gebäude abgebrochen werden müssen, um keine Nachzahlung an die BIMA auszulösen. Nach Abbruch der vorhandenen Bausubstanz werden die Flächen, wie vorgesehen, in eine rein gewerbliche Nutzung überführt, zumal diesbezüglich in der Wirtschaft hoher Bedarf besteht. Insofern kann aus den genannten Gründen weder eine langfristige Sicherung der kulturellen Zwischennutzung noch der Erhalt eines Teils der vorhandenen Bausubstanz an diesem Ort in Aussicht gestellt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen hinsichtlich der Aufnahme der künstlerisch-kulturellen Nutzungsmöglichkeiten in die Begründung des Bebauungsplanes -Ziele für die Entwicklung des Stadtquartiers PLK- wurde entsprochen.

 

 


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB:

 

Nr.  1.:

Regierung der Oberpfalz here Landesplanungsbehörde, 93039 Regensburg

 

Stellungnahme vom 22.03.2022:

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:

In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. (Ziel 3.2 LEP)

 

Mit der 74. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 277 „ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne und angrenzende Areale“ werden die baurechtlichen Voraus­setzungen für eine Nachnutzung des Konversionsareals geschaffen. Die Planung steht damit in Einklang mit dem aufgeführten Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern.

 

Grundsätze der Raumordnung als zu berücksichtigende Vorhaben für nachfolgende Abwägungs-oder Ermessensentscheidungen nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayLplG:

Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. (Grundsatz 3.1 LEP)

 

Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. (Grundsatz 3.1 LEP)

 

Die Bauleitplanung trägt diesen Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms Bayern Rechnung

 

Sonstige fachliche Hinweise:

Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens Endausfertigungen des Flächennutzungsplans und des Bebau­ungsplans mit Verfahrensvermerken und Begründungen auf bevorzugt digitalem Wege an folgen­de E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG): rauminformation@reg-opf.bayern.de

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen der Regierung werden zur Kenntnis genommen und entsprechende Endausfertigungen nach Abschluss der Verfahren digital zur Verfügung gestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  2.:

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim, D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg

 

Stellungnahme vom 23.03.2022:

Wir begrüßen die Planungen zu diesem innovativen Areal. Sie entsprechen u. a. den Forderungen im Wirtschaftsleitbild des IHK-Gremiums Regensburg zur Einrichtung von Pilotquartieren zur Umsetzung von „Smart Environment and Living“.

Wie wir den Unterlagen entnehmen können, werden in den Planungen die bestehenden gewerblichen Strukturen im und neben dem Planungsgebiet berücksichtigt. Wir bitten Sie, die betroffenen Betriebe weiterhin eng in die Planungen mit einzubeziehen und den Bestandsschutz zu gewährleisten.

Aufgrund der künftig starken Verdichtung mit Wohnnutzung und der bereits bestehenden Lärmemissionen durch Odessa-Ring und Landshuter Straße sowie der Bahnstrecke sollten Nutzungskonflikte vermieden werden.

 

Die geplante Nahversorgung sehen wir unkritisch. Mit der Beschränkung auf nicht-großflächigen Lebensmittel-EH und kleinflächige, nahversorgungsrelevante Sortimente sind keine negativen Auswirkungen auf bestehende Handelsstrukturen zu erwarten.

 

Mit Blick auf die Vorgaben zu Stellplätzen und Parkierung geben wir folgenden Hinweis: Die 100%ige Ablösung der Stellplätze in den Urbanen Gebieten MU2, MU4 und MU8 durch den Bauträger stellt in den Ausführungen nur auf die Bewohner des MU ab. Gleichzeitig stellt das Konzept eine teilweise gewerbliche Nutzung im MU dar. Für diese können sich bei einer vollen Ablösung der Stellplätze Probleme mit Blick auf Kunden und Mitarbeitende darstellen. Der Einzugsbereich für Fachkräfte und Kunden ragt in den ländlichen Raum. Erfahrungsgemäßnnen diese nur über nahe Umstiege an einen überregionalen ÖPNV vom eigenem PKW abgebracht werden. Hierzu stehen in diesem Stadtgebiet derzeit jedoch keine Strukturen zur Verfügung. Ein Bedarf an Stellflächen ist also abhängig vom Gewerbe auch im MU gegeben. Eine Kompensierung durch die damit finanzierten Mobilitätshub`s ist fraglich.

 

Dass die gewerblichen Flächen des GEe von der Ablöseregelung ausgenommen werden, um flexibel auf die Belange der Betriebe einzugehen, unterstützen wir.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die bestehenden Betriebe liegen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes und genießen Bestandsschutz. Sie werden eng bei den weiteren Planungen einbezogen.

Die Stellplatzanforderungen für die prognostizierten Wohneinheiten, Gewerbe- und Nahversorgungsflächen wurden im Vorfeld ermittelt und entsprechend im BP-Entwurf berücksichtigt. Der Bebauungsplanentwurf sieht Stellplätze in den Tiefgaragen der Gebäude (ca. 50% der erforderlichen Stellplätze) und mind. 50% der erforderlichen Stellplätze als Ablösemöglichkeit und damit in den Mobilitätshub`s vor. Die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. die Beschäftigten der Wohn- und Gewerbenutzung erhalten Zufahrtsberechtigungen zu den Quartiersgaragen, aber keine fest zugewiesenen Stellplätze. Durch unterschiedliche Nutzungszeiten für Beschäftigte (werktags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr) und den gegenläufigen Zeiten für Anwohner können die Stellplätze von den unterschiedlichen Berechtigten flexibel genutzt werden, was zu einer weitaus effizienteren Nutzung der Stellplätze führt („Floating“).

Über die genannten Stellplatzmöglichkeiten sind weiter eine Vielzahl von Angeboten denkbar, die von Unternehmen, die Büroflächen anmieten oder Wohnbaugesellschaften implementiert werden können, um die Nutzung von alternativen Mobilitätsangeboten zu fördern (beispielsweise Jobtickets, Mietertickets, Firmendiensträder usw.).

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  3.:

WWA Regensburg, Postfach 20 04 28, 93063 Regensburg

 

Stellungnahme vom 25.03.2022:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zum o.g. Bauleitplanverfahren wie folgt Stellung:

 

Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist weiterhin eng mit dem WWA Re­gensburg abzustimmen. Grundsätzlich muss eine getrennte Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser gewährleistet sein. Nur in sehr begründeten Ausnahmefällen und unter speziellen Auflagen ist eine Ableitung über die Mischwasserkanalisation möglich.

 

Weiterhin muss die Altlastenthematik genau betrachtet werden. Dies spielt neben der geplanten Versickerung auch bei eventuellen Bauwasserhaltungen und sonsti­gen Eingriffen ins Grundwasser eine Rolle. In der Begründung wird auf verschiedene Gutachten verwiesen, welcher der Unterzeichner nicht in den Bebauungsplanunterlagen finden konnte. Insofern ist die Altlastenthematik weiter eng mit dem Umweltamt der Stadt Regensburg und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung wurde anhand eines Entwässerungskonzeptes im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes erarbeitet und im Vorfeld mit dem Umweltamt der Stadt Regensburg und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Sofern die baulichen, hydrogeologischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen, Grundstücksflächen und Verkehrsflächen zentraler Bestandteil des Entwässerungskonzeptes. Dafür sollen die geplanten Grünflächen genutzt werden, in denen Niederschlagswasser oberflächig in Mulden oder Tiefbeeten über die bewachsene Oberbodenzone versickern soll. Ggf. müssen hier auch weitere Vorkehrungen in Abstimmung mit dem WWA bzw. Umweltamt getroffen werden (z. B. Austausch des Bodens)
Zur Sicherstellung  des Überflutungsschutzes im öffentlichen Bereich werden ferner öffentliche Grünflächen im Vergleich zu Umgebung abgesenkt werden, um entsprechend erforderliches Retentionsvolumen zu gewährleisten. Im Starkregenfall kann sich bei Überstau der planmäßigen Sicker- und Entwässerungsanlagen dort sammeln und nachfolgend versickern.

Hinsichtlich der Altlastenthematik werden während der Abbrucharbeiten und der Baufeldvorbereitung weitere Untersuchungen durchgeführt und mit dem Umweltamt und dem Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

Eisenbahn-Bundesamt, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg

 

Stellungnahme vom 29.03.2022:

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berüh­ren.

 

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 277, Ehemalige Prinz-Leopold-/Teilfläche-Pionier-Kaserne berührt, da die nächstgelegene Bahn­anlage, die Bahnlinie 5500 München Regensburg, östlich an die Flurstücke mit den Flurnummern oder deren Teilteilflurnummern 2310 (Teilfl.) und 2643/46 (Teilfl.) der Gemarkung Regensburg angrenzt.

 

Aus der vorgelegten Planung ergibt sich, dass Sie beabsichtigen, in Teilbereichen eine bestehen­de Bahnanlage mit einem Bebauungsplan zu überplanen. Teilflächen beider Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich der vorliegenden Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 277, Ehemalige Prinz-Leopold-/Teilfläche-Pionier-Kaserne.

 

Das Überplanen von Eisenbahnbetriebsanlagen ist grundsätzlich möglich. Allerdings entfaltet Ihr Plan gem. § 38 Baugesetzbuch hinsichtlich der eisenbahnspezifischen Nutzungen keine Wirkung, sofern Ihre Planungen dem Fachplanungsrecht der Bahn widerspricht.

 

Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i.S.d. § 18 Allgemei­nes Eisenbahngesetz (AEG) zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn -Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen ge­ren, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen.

r Änderungen an Betriebsanlagen der Eisen­bahnen des Bundes in Zusammenhang mit Bauvorhaben sind die entsprechenden Anträge auf planungsrechtliche Zulassungsentscheidung über die DB AG beim Eisenbahn - Bundesamt zu stellen.

 

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass im Planungsbereich das Projekt „ABS Hof -Marktredwitz Regensburg Obertraubling (Ostkorridor Süd)“ liegt, wobei es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege handelt (Anlage zu § 1 BSWAG).

 

Darüber hinaus fällt das Vorhaben unter den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz MgvG), vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 MgvG. Ein entsprechendes vorbereitendes Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 MgvG für den Abschnitt Regensburg-Obertraubling ist derzeit noch nicht beim Eisenbahn-Bundesamt anhängig. Die Planungen dürften bei der Vorhabenträgerin (DB Netz AG) jedoch bereits weit fortgeschritten sein. Nähere Informationen finden Sie im Internet:

 

https://www.bahnausbau- nordostbayern.de/regensburg-obertraubling.html

 

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB.Muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Be­treiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die angesprochenen Grundstücke sind städtische Grundstücke und derzeit als öffentliche Verkehrsfläche (Teilflächen der Dieselstraße) gewidmet sowie im Bestand als Straße vorhanden. Die Planungsabsichten der Bahn sind grundsätzlich bekannt, aber noch nicht ausreichend konkretisiert. Das Planfeststellungsverfahren für die Bahnanlagen wurde bisher noch nicht eingeleitet.

Die DB-Immobilen wurde im Rahmen des Verfahrens entsprechend der o. g. Forderung beteiligt und die Planung soweit abgestimmt bzw. die Vorgabe gemacht, eine Freihaltetrasse zu berücksichtigen. Diese Freihaltetrasse-DB wurde als Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen und die erforderlichen Mnahmen werden bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt. Es sind in diesem Bereich weder bauliche Anlagen noch Baumpflanzungen geplant. Die Abstimmung der Detailplanungen im Nahbereich der DB erfolgt nach Bedarf.

Die Dieselstraße ist im Bebauungsplanentwurf weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und steht als Erschließungsstraße für die Bahn und die bestehenden Grundstücke weiterhin zur Verfügung.

 

Die schematische Gliederung des Straßenraums innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ist in der Planzeichnung nur als Hinweis dargestellt und kann nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bei Bedarf jederzeit angepasst werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr. 5.:

REWAG & Co KG Postfach 11 05 55 93018 Regensburg

 

Stellungnahme vom 01.04.2022:

Sparten Erdgas und Trinkwasser

Ohne Einwände! Die Versorgung ist aus dem Bestand gesichert. Bitte beteiligen Sie uns weiter zeitnah an den weiteren Planungen.

 

Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Hierzu verweisen wir auch auf unsere Stellungnahme vom 07.06.2019, welche weiterhin Gültigkeit besitzt und bereits von Ihrer Seite berücksichtigt wurde. Detaillierte Abstimmungen zum Energiekonzept und der dahingehenden Erschließungsplanung sind mit den Projektbeteiligten frühzeitig festzulegen. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern

 

Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwin­digkeit.

 

Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Einbindung der REWAG in die weiteren Planungen hinsichtlich Erdgas, Elektrizität und Trinkwasser erfolgt in enger Abstimmung mit den städtischen Dienststellen.

Zur Neu-Planung sowie evtl. Stilllegungen oder Umleitungen von Versorgungsleitungen werden die Versorgungsträger frühzeitig (vor Beginn der Baumaßnahmen usw.) in die Planungen eingebunden.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  6.:

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg
 

Stellungnahme vom 08.04.2022:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Telekommunikationsanlagen der Vodafone GmbH befinden sich in den Gehwegbereichen entlang der Zeißstraße und der Dieselstraße. Ein Umbau dieser Bereiche ist mittelfristig vorgesehen.

Vor dem Umbau dieser Bereiche wird die Vodafone GmbH entsprechend der o. g. Forderung (mind. 3 Monate vor Baubeginn) eingebunden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 7.

Untere Denkmalschutzbehörde

Amt für Archiv und Denkmalpflege

 

Stellungnahme vom 04.03.2022:

Auf dem Areal der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne liegen folgende geschützte Bodendenkmalflächen:

- D-3-6938-0133 Villa rustica der römischen Kaiserzeit

- D-3-6938-0699 Siedlungen vorgeschichtlicher Zeitstellung, der römischen Kaiserzeit und des frühen Mittelalters

- D-3-6938-0204 Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung

 

Aufgrund der hohen Denkmaldichte sind auch in anderen Bereichen der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne zudem Bodendenkmäler zu vermuten. Obwohl mit Störungen des ursprünglichen Geländes durch die bisherige Bebauung zu rechnen ist, können sich sowohl in unbebauten Bereichen, als auch unterhalb nicht unterkellerter Gebäude Bodendenkmäler erhalten haben.

Alle Bodeneingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans (wozu auch die Entnahme von Fundamenten, Kellern und Versiegelungen gehört) unterliegen gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG daher der Erlaubnispflicht. Die bodendenkmalrechtliche Erlaubnis ist bei der Abt. Untere Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Um Verzögerungen oder Unterbrechungen im Bauablauf zu vermeiden, empfiehlt Amt 45.2 vor der Beseitigung der Bestandsgebäude und vor Errichtung der geplanten Neubauten präventive archäologische Untersuchungen und Sondagen.

In jedem Fall sind alle Bereiche, in denen Bodeneingriffe erfolgen, archäologisch qualifiziert untersuchen zu lassen. Aufgefundene Bodendenkmäler sind vorgabenkonform archäologisch qualifiziert ausgraben zu lassen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Sowohl bei der Baufeldfreimachung des Planungsgebietes, als auch bei den geplanten Baumaßnahmen wird die erforderliche Erlaubnis eingeholt bzw. es werden die erforderlichen Sondagen in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 


Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der (parallel durchgeführten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 08.03.2022 bis 08.04.2022 wurden redaktionelle Änderungen aufgrund von Anregungen bzw. Hinweisen aus dieser Beteiligung usw. vorgenommen. Diese haben jedoch keinen materiellen Regelungsgehalt und dienen nur der Klarstellung. Eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB war daher rechtlich nicht erforderlich.

 

So wurden insbesondere folgende Änderungen / Ergänzungen vorgenommen (farbig gekennzeichnet):

 

  • Ergänzung der Hinweise in der Planzeichnung (Quartierszentrum / Freihaltetrasse DB
  • Ergänzungen der Hinweise zur Satzung hinsichtlich Ver-und Entsorgung sowie Entwässerung;
  •                   Konkretisierung der Begründung unter:
  •                   - Punkt 2.2, Ergänzung Quartierszentrum, kulturelle Nutzungen etc. (S. 23)
  •                   - Punkt3.2, Ergänzung „barrierefreie Stellplätze“ (S. 27)
  • - Punkt 3.2.2, Ergänzung künstlerisch-kulturelle Einrichtungen (S. 28/29), Ergänzung Ausschluss Wohnnutzung (S. 30)
  •                   - Punkt 3.3.5, Ergänzung zu Nebenanlagen (S. 34)
  •                   - Punkt 3.4.1, Klarstellung zu Dachfläche „(bezogen auf die Grundfläche)“ (S. 41)
  •                   - Punkt 3.5, Straßenbegleitgrün (S. 48/49)
  •                   - Punkt 3.7, Ergänzung „öffentliche Straßen“ (S. 54/55)
  •                   - Punkt 3.9, Ergänzungen zum Thema Schallschutz (S. 73, S.77, S. 79 und S. 86)
  •                   - Punkt 3.10, Ergänzungen zum Thema Entwässerung/Überflutungsschutz (S.89/90)

 

 

 

 


1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der (parallel durchgeführten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 277, Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne / Teilfläche-Pionier-Kaserne werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.  Der Bebauungsplan Nr. 277, Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne / Teilfläche-Pionier-Kaserne bestehend aus der Planzeichnung vom 02.04.2019 in der Fassung vom 27.07.2022 und dem Satzungstext vom 27.07.2022 für den Bereich der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne (östlich der Landshuter Straße) und einer Teilfläche der ehemaligen Pionier-Kaserne (westlich der Guerickestraße) wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zusammen mit der Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen.

 

3  Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 277, Ehemalige Prinz-Leopold-/Teilfläche-Pionier-Kaserne durch die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


Anlagen:

 

BP Nr. 277 Planzeichnung

- BP Nr. 277 Satzungstext

- BP Nr. 277 Begründung mit Umweltbericht

- Zusammenfassende Erklärung

- Klimavorbehalt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 277_Planzeichnung_Stand 28-07-2022_-BebPl (3267 KB)    
Anlage 2 2 BP 277-Satzung-28.06.2022.doc-pdf (363 KB)    
Anlage 4 3 Anlage zur Satzung BP-277-Regensburger Sortimentsliste (206 KB)    
Anlage 5 4 BP 277-Begründung-28.06.2022.doc-pdf (37818 KB)    
Anlage 6 5 Anlage 1 zur Begründung BP-277-Tabelle-Ersatzpflanzungen (27 KB)    
Anlage 7 6 Anlage 2 zur Begründung BP-277-Bestand (166 KB)    
Anlage 8 7 Anlage 3 zur Begründung BP-277-Maßnahmenplan (162 KB)    
Anlage 10 8 Anlage 4 zur Begründung BP-277-Ausgleichsplan (168 KB)    
Anlage 9 9 BP-277, Zusammenfassende Erklärung (1882 KB)    
Anlage 3 10 BP277-KlimavorbehaltVO-22-19157-61pdf (46 KB)