Vorlage - VO/22/19325/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 I/VI - Schule am Sallerner Berg
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
20.09.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.09.2022 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.06.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und am 16.12.2020 die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Äußerungen wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 10.03.2022 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 I/VI, Schule am Sallerner Berg, in der Fassung vom 10.03.2022 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg – Nr. 15 vom 11.04.2022 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 19.04.2022 bis einschließlich 20.05.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:

 

Nr.  1.:

 

Stellungnahme vom 09.05.2022:

1 Zur „Reservierung der Stellplätze ausschließlich für Lehrkräfte, keine Nutzung außerhalb der Schulzeit":

 In der Hunsrückstraße herrscht Stellplatzmangel. Eine Nichtbenutzung der Stellplätze außerhalb der Schulzeit ist in der Praxis nicht durchsetzbar. Daran ändert auch die angeführte Zuordnung der Stellplätze zur Schule nichts. Diese werden nach unserer Meinung von Anwohnern der Hunsrückstraße auch außerhalb der Schulzeit benutzt werden; das ist weder durch eine entsprechende Beschilderung noch durch gelegentliche Kontrollen durch den Verkehrs-überwachungsdienst zu verhindern.

 

2. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die in Rede stehende Fläche keine öffentliche Grünfläche (wie von uns irrtümlich angenommen) sondern „Straßenbegleitgrün" ist.

 Die genannte Fläche ist jedoch Teil des seit fast 40 Jahren geltenden Bebauungsplans Nr. 291/111. Wir dürfen auf den weiteren Bestand des Bebauungsplans vertrauen, da es uns nach unserer Meinung nicht zugemutet werden kann, dass bei der geplanten Bebauungsplanänderung Stellplätze

· ca. 3,50 m von unserem Haus entfernt und

· direkt am Gartenzaun

 geschaffen werden.

 

 Der Abstand der westlich an unser Grundstück angrenzenden geplanten Häuser sowie der Abstand der Häuser in der Harzstraße zu den geplanten Stellplätzen beträgt mindestens das Doppelte von 3.50 m.

 

 Wir hätten unser Anwesen vor über 30 Jahren niemals gekauft, wenn sechs Parkplätze am Gartenzaun bestanden hätten.

 

3. Wir bitten nochmals zu prüfen, ob der Bau der beabsichtigten 20 Stellplätze in der Hunsrückstraße nicht

· auf dem Schulgelände durch Überbauung der dort geplanten 19 Stellplätze

· auf dem Gelände des geplanten Neubaus der Quartiersunterkunft des Stadtgarten-amtes und/oder

· durch Vergrößerung der Zahl der Stellplätze im Aberdeenpark

 erfolgen kann.

 

 Eine Überbauung der Stellplätze auf dem Schulgelände würde keine Grünflachen vernichten. Der Erhalt des Straßenbegleitgrüns an der Hunsrückstraße hätte die positive Auswirkung, dass große Mengen von Niederschlagwasser im Straßenbegleitgrün versickern könnten, was wiederum die Straßenkanalisation in Richtung Konradsiedlung entlasten würde.

 

 Gegebenenfalls könnten vier geplante Stellplätze in der Hunsrückstraße vor unserem Haus wenige Meter Richtung Osten auf das Straßenbegleitgrün vor den Garagen der Eigentümer-gemeinschaft Hunsrückstraße 4 - 40 verlegt werden; dies hätte für uns die positive Auswirkung, dass diese vier Stellplätze ca. 9 m von unserem Haus und ca. 3 m von unserem Grundstück entfernt wären.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1:

Die vorgesehenen Stellplätze an der Hunsrückstraße werden der Schule zugeordnet, als Solche gekennzeichnet und dienen ausschließlich der Schulnutzung im erweiterten Sinne (Lehrkörper, VHS, Sportvereine etc.). Es sind nur geringe Frequenzen bei den Ein- und Ausparkvorgängen zu erwarten. Diese Stellplätze sind regelkonform dimensioniert und deren Benutzung wird für die Anwohner aus schalltechnischer und verkehrsplanerischer Sicht als verträglich bewertet.

 

Zu 2:

Die in der Stellungnahme angeführte Fläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 29-I-III als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. In der öffentlichen Verkehrsfläche sind sowohl Straßenflächen als auch Stellplätze und Straßenbegleitgrün zulässig. Ein Anspruch auf Erhaltung des Istzustandes ist nicht gegeben. Im Übrigen beträgt der Abstand vom Haus Nr. 4 zu den geplanten Stellplätzen ca. 5,0 m.

 

Zu 3:

Eine Realisierung der erforderlichen Stellplätze auf dem Schulgrundstück wurde untersucht, aber aus einer Vielzahl von Gründen (Kosten, Flächenverfügbarkeit, Anfahrbarkeit, Freiflächengestaltung etc.) wieder verworfen.

Ein Bau an der Quartiersunterkunft des Gartenamtes oder am Parkplatz des Aberdeenparks ist nicht zielführend, da der Eingriff in das Parkgelände wesentlich schwerer wiegt als die Errichtung im bestehenden Straßenraum.

Die Befestigung der Stellplätze ist wassergebunden vorgesehen, so dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auch bei Anlage der Stellplätze weiterhin möglich ist (dies muss aber noch näher untersucht werden). Aktuell wird das Oberflächenwasser in den Kanal abgeleitet.

Eine Anlage von Stellplätzen neben der Ein- und Ausfahrt der benachbarten Garagenanlage ist aus verkehrsplanerischer Sicht nicht möglich, da damit die Sicht für die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge des Garagenhofes im Bestand erheblich verschlechtert würde.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird nicht entsprochen.

 


Nr.  2.:

 

Stellungnahme vom 16.05.2022:

Namens und im Auftrag unserer Mandantin nehmen wir hiermit Stellung im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanverfahren Nr. 29 I / VI, Schule am Sallerner Berg.

 

Unsere Mandanten sind Eigentümer der Grundstücke Anwesen Harzstraße 21 und 23, Regensburg, die unmittelbar an den Geltungsbereichen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 29 I / VI „Schule am Sallerner Berg" angrenzen, und sind damit planbetroffen.

 

Die beiden Anwesen liegen in einem reinen Wohngebiet (WR), welches unmittelbar an das geplante Schulzentrum angrenzt. Östlich der Grundstücke unserer Mandanten soll die Anlieferung zum Schulzentrum untergebracht werden. Darüber hinaus sollen 23 Stellplätze mit diversen Busstellplätzen unmittelbar vor den Grundstücken unserer Mandanten errichtet werden. Nördlich der Grundstücke, in nur kürzester Entfernung, soll eine Freisportfläche entstehen. Nordöstlich der Grundstücke soll eine Aufenthaltsfläche entstehen. Die gebäudetechnischen Anlagen sind ebenfalls an dieser Seite des geplanten Schulkomplexes zu erwarten.

 

Unsere Mandanten sind nicht gewillt, die hierdurch entstehenden, massiven Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen und wenden sich gegen die Planung. Eine Prüfung des Schallschutzgutachtens ergab, dass unter Annahme lebensfremder Tatsachen eine Berechnung erfolgte, die immer noch zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsricht- und Grenzwerte an den Anwesen unserer Mandanten führt. Das Schallschutzgutachten ist darüber hinaus in mehreren Punkten fehlerhaft und kann zur Planrechtfertigung nicht herangezogen werden.

 

Darüber hinaus wird durch die Planung der Trennungsgrundsatz des § 50 BlmSchG verletzt, da ein derartiges Schulzentrum beinahe vollständig von einem reinen Wohngebiet umfasst ist. Damit würde faktisch ein Schulzentrum in einem WR geplant werden, was nach der BauNVO unzulässig ist. Die Planung ruft im reinen Wohngebiet Lärm und Verkehr hervor, welche planerisch nicht weggewogen werden kann, sodass ein Ewigkeitsmangel vorliegt, der wiederum in einem Normenkontrollverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes führen wird.

 

Weil insbesondere die Einwendungen unserer Mandantin mit Schreiben vom 17.03.2021 im Rahmen der Ausübung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht gehört wurden, sind wir beauftragt, Interessen unserer Mandantin zu wahren und die Schritte vorzunehmen, die zur Durchsetzung der Interessen erforderlich sind.

 

Auf der anderen Seite ist es unseren Mandanten daran gelegen, eine einvernehmliche Lösung der Problematik der Stadt Regensburg zu suchen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. So dürfen wir folgendes vorschlagen:

 

Im Schallgutachten wird beschrieben, dass eine zeitliche Begrenzung der Freisportanlagen oder die Errichtung einer Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 Metern notwendig ist. Die Länge der Schallschutzwand soll 66 Meter betragen und entlang der südlichen Grenze der Freisportanlagen verlaufen.

 

Um eine Einigung zu erzielen, schlagen wir vor, dass als erste Maßnahme schon im Rahmen des Baubeginns diese Lärmschutzwand errichtet wird und nach Süden hin fortgesetzt wird (entlang Aufenthaltsfläche, Mensa, Sporthalle, Anlieferung und Stellplatz).

Die Errichtung der Lärmschutzwand soll insbesondere während der zu erwartenden lärmintensiven Bauphase die Anwesen vor unzumutbaren Zuständen schützen. Da die Bauphase sehr lang über mehrere Jahre andauern wird, ist besonderes Augenmerk auf die Bewohner während dieser Bauphase zu legen.

 

Dabei kann die Lärmschutzwand in einvernehmlicher Abstimmung ggf. auch teilweise als in den Park integrierter, begrünter Schutzwall unter Verwendung des ohnehin anfallenden Aushubmaterials errichtet werden.

 

Sollten insbesondere geschlossene Gebäudefronten entlang der Mensa, der Sporthalle und der Einhausung der Anlieferung entstehen, so könnte der Wall/die Wand dort entfallen oder reduziert werden. Sichergestellt werden müssten jedenfalls allerdings der ausreichende Schutz vor Lärm aus der Freisportfläche/Aufenthaltsfläche. Sollten an dieser Stelle auch haustechnische Anlagen entstehen, so wäre auch der Schutz vor Lärm aus diesen haustechnischen Anlagen zu gewährleisten.

 

Wir bitten diesbezüglich um Rückmeldung, ob mit der angedachten Vorgehensweise Einverständnis besteht. Andernfalls sehen wir uns gezwungen, gegen das Vorhaben weiter vorgehen zu müssen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Planungsbereich befindet sich bereits die Grundschule am Sallerner Berg sowie die Jakob-Muth-Förderschule mit entsprechenden Sportanlagen und Spieleinrichtungen. Die vorhandenen Anlagen sollen durch einen Neubau ersetzt und um eine Kindertageseinrichtung ergänzt werden. Diese Flächen sind im gültigen Flächennutzungsplan bereits als Gemeinbedarfsfläche dargestellt und im rechtskräftigen Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) festgesetzt.

Für die Beurteilung der Schallsituation wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes eine schalltechnische Untersuchung (Schallimmissionsprognoseberechnung) durchgeführt und entsprechende Festsetzungen in der Bebauungsplansatzung getroffen.

Zusammenfassend kann für die schulische und eine evtl. außerschulische Nutzung der erforderliche Schallschutz in der schutzbedürftigen Nachbarschaft mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen hergestellt werden. Dies wird im konkreten Bauvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung sichergestellt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Prognoseberechnung im Rahmen des Bauantrages haben aufgezeigt, dass die Immissionswerte nach der 18. BImSchV eingehalten werden und keine relevanten Geräuschbelastungen in den angrenzenden Wohngebieten und an den Schulgebäuden nach TA-Lärm auftreten. Eine außerschulische Nutzung der Freiflächen ist im Übrigen derzeit nicht geplant und könnte aber bei Bedarf durch eine entsprechende zeitliche Begrenzung der außerschulischen Nutzung der Freisportanlagen und des Parkplatzes verträglich ermöglicht werden. Die Errichtung einer Schallschutzwand ist insofern nicht geboten.

Die schalltechnisch erforderlichen Maßnahmen  für die haustechnischen Anlagen bzw. Anlieferung usw. werden im Rahmen der Baugenehmigung gutachterlich geprüft bzw. entsprechend festgelegt.

Im Rahmen des Bebauungsplanes sind derzeit keine weitergehenden Festlegungen für Schallschutzmaßnahmen angezeigt.

 

Zum Thema Parkplatznutzung:
Eine Nutzung des Parkplatzes für den Vereinssport nach 22.00 Uhr ist derzeit nicht vorgesehen und wird im Bedarfsfall nicht zugelassen.

Im Bestand erfolgt das Bringen der Kinder an der Förderschule mit Kleinbussen, die am Ende der Harzstraße wenden und dann am Fahrbahnrand vor der Schule halten.

Es sind keine Unfälle oder substantiierte Beschwerden bekannt. Die Situation wird als etabliert und bewährt bewertet und im Funktionsablauf lediglich fortgeführt. An der Harzstraße wird auf der Schulseite auf dem Schulgrundstück ein Fahrstreifen zur Verbesserung der Vorfahrtssituation vorgesehen, insoweit ist von einer Entspannung der Verkehrssituation auszugehen.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

 

Stellungnahme vom 07.06.2022

Das Anlegen von 20 Parkplätzen entlang der Hunsrückstraße verhindert, dass Schüler auf dieser Straßenseite sicher vom Fußweg von der Jugendfarm zur Schule bzw. von der Schule zum Fußweg in Richtung Jugendfarm gelangen.

Sie haben darauf hingewiesen, dass auf der anderen Seite der Straße ein Fußweg angelegt ist. Das ist richtig, wenn die Schüler aber weiterhin auf dieser Seite und damit zwischen den parkenden Fahrzeugen entlanggehen, ist mit einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen.

 

Dadurch, dass die Parkplätze im Bereich des Hauses Hunsrückstraße 2 und gegenüber der Bushaltestelle im rechten Winkel zur Straße angeordnet sind, wird es zu Hol- und Bringzeiten zu Staus durch einparkende Fahrzeuge kommen. Die Fahrzeuge parken normalerweise rückwärts ein, um beim Ausparken eine bessere Einsicht auf den Straßenverkehr zu haben. Dadurch kommt es in den angrenzenden Gärten zu einer erhöhten Belastung durch Abgase.

Da nicht geplant ist, diese Parkplätze ausschließlich über Lehrkräfte freizugeben und sie entsprechend abzusperren, muss zusätzlich damit gerechnet werden, dass die Parkplätze nachmittags und abends von Anwohnern und Besuchern genutzt werden. Man muss also davon ausgehen, dass nicht nur ein Ein- und Ausparkvorgang pro Tag und Parkplatz durch Lehrer erfolgt, sondern die Parkplätze häufig genutzt werden.

 

Aufgrund dieser Punkte werden wir dem Bauvorhaben nicht zustimmen und möchten Sie bitten, folgende Alternativen für die Parkplätze zu prüfen:

 

1.  Die Doppelnutzung der Parkplätze am Eingang zum Aberdeenpark für Lehrkräfte und Parkbesucher:

 Tagsüber stehen die meisten der aktuell verfügbaren Plätze leer und am Nachmittag und Abend werden für die Lehrkräfte weniger Parkplätze benötigt. Eine Doppelnutzung sollte daher möglich sein. So können 14 zusätzliche Parkplätze geschaffen werden.

 

2.  Das Anlegen von zusätzlichen Parkplätzen an der Zufahrt zur Quartiersunterkunft des Gartenbauamts:

 Hier sind nach Planung 5 Parkplätze auf einer Seite der Zufahrtsstraße vorgesehen. Auf dieser Straßenseite können auch weitere Parkplätze angelegt werden. Evtl. ist das Anlegen von Parkplätzen auf der anderen Straßenseite ebenfalls möglich.

 

3.  Wenn zusätzlich Parkplätze entlang der Hunsrückstraße erforderlich sind, sollten sie parallel zur Fahrtrichtung angelegt werden. In diesem Fall kann ein, wenn auch schmaler, Grünstreifen neben den Parkplätzen erhalten werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge des Bebauungsplanes werden an der Hunsrückstraße vor den Hs. Nr. 4 bis 26

20 Parkplätze für die Schule als Senkrechtparker auf einer bestehenden Brachfläche (derzeit Straßenbegleitgrün) angelegt werden. Auf dieser Seite der Hunsrückstraße ist kein Gehweg vorhanden und auch nicht geplant, da die Hunsrückstraße im weiteren Verlauf teilweise auf der Nordseite nicht bebaut ist.

An der Nordseite der Hunsrückstraße von Hs. Nr. 21 bis 13 (Fl.Nr. 200/430) befinden sich ca.  55 Senkrechtparker, die im Privatbesitz sind. Die Situation ist vergleichbar mit den geplanten neuen 20 Stellplätzen, es sind hier keine Beschwerden oder negative Auswirkungen bekannt.

Die geplanten 20 Stellplätze dienen der Schulnutzung im erweiterten Sinne (Lehrkörper, VHS, Sportvereine). Es sind nur geringe Frequenzen bei den Ein- und Ausparkvorgängen zu erwarten. Die Anlage der Senkrechtparker wird aus verkehrsplanerischer Sicht als verträglich bewertet.

Zu 1.:

Die Doppelnutzung der Parkplätze am Eingang zum Aberdeenpark ist bauordnungsrechtlich nicht zulässig.

 

Zu 2.:

Das Anlegen von zusätzlichen Parkplätzen an der Quartiersunterkunft des Gartenamtes oder am Parkplatz des Aberdeenparks ist nicht zielführend, da der Eingriff in das Parkgelände wesentlich schwerer wiegt als die Errichtung im bestehenden Straßenraum.

 

zu 3.:

Durch die vorgeschlagene Anlage von Parkplätzen parallel zur Fahrtrichtung würde der erforderliche Stellplatznachweis erheblich reduziert werden, was nicht zielführend ist.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird nicht entsprochen.

 


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB:

 

Nr.  1.:

REWAG & Co KG • Postfach 11 05 55 • 93018 Regensburg

 

Stellungnahme vom 12.04.2022:

Sparten Erdgas und Trinkwasser

Ohne Einwände. Die Erschließung des Planungsbereiches ist weiterhin aus dem Bestand gesichert. Die bestehenden Versorgungsleitungen müssen in ihrem Schutzstreifen besonders beachtet werden, eine Überbauung bzw. Überpflanzung ist nicht zulässig. Nicht mehr benötigte Anschlussleitungen müssen frühzeitig zur Stilllegung beauftragt werden. Besonderes Augenmerk gilt es, auf die bestehende Gasdruckregelanlage (BZR) neben dem Wohngebäude Hs.Nr. 55 zu richten. Diese Anlage darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden, da sie für die Gasversorgung „Am Sallerner Berg" steht, unter anderem auch für die Schule. Arbeitsmaßnahmen, wobei größere Erschütterungen zu erwarten sind, müssen der REWAG frühzeitig angezeigt werden, damit eventuelle Schutzmaßnahmen für die Gasdruckregelanlage getroffen werden können. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern. Die Löschwassermenge für den Grundschutz liegt derzeit bei 96 m³/h.

 

Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung des bestehenden Netzes sichergestellt. Zur Planung des Versorgungskonzeptes ist das zukünftige Energiekonzept des Vorhabens frühzeitig mit uns abzustimmen. In dem Geltungsbereich befindet sich eine öffentliche Trafostation (TS 8111) zur Versorgung der umliegenden Bereiche mit elektrischer Energie. Sollte diese Trafostation am bestehenden Standort nicht weiter betrieben werden können, ist die weitere Vorgehensweise zeitnah mit uns festzulegen. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern

 

Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit.

 

Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen werden rechtzeitig angezeigt und die erforderlichen Maßnahmen mit der REWAG KG abgestimmt.

Die aktuellen Planunterlagen werden vor Beginn der Baumaßnahmen eingeholt und eine örtliche Einweisung angefordert.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.


 

Nr.  2.:

Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd PTI 12, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg

 

Stellungnahme vom 22.04.2022:

Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Gegen die oben genannte Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

 

Bei zukünftigen Informationen bzw. Rückfragen bezüglich der Planungen von Telekommunikationsleitungen der Deutschen Telekom GmbH in Neubaugebieten bitten wir folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI 12 Regensburg zu verwenden:

telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikations-dienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die genannte zuständige Stelle bezüglich der Planung von Telekommunikationsleitungen wird rechtzeitig vor Baubeginn eingebunden.

Zur Abstimmung der Bauweise bzw. Koordinierung mit dem Straßenbau- bzw. den Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger wird sich die Stadtverwaltung (Hochbauamt/Tiefbauamt) rechtzeitig mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

Das Stadtwerk Regensburg.Mobilität GmbH, Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 10.05.2022:

Derzeit wird der Sallerner Berg über die Linien 9, 70 und 77 erschlossen.

Der Straßenabschnitt „Im Reichen Winkel" wird auf Grund der Bodenverhältnisse mittel-und langfristig keinen getakteten Linienverkehr erfahren. Einzelne Schulbus-oder Nachtbusfahrten werden sicherlich auch weiterhin dort verkehren.

 

Deswegen ist die Wendeschleife am westlichen Ende der Hundsrückstraße entscheidend für einen funktionierenden und attraktiven ÖPNV am Sallerner Berg.

 

Die neu geplanten Parkplätze entlang der Wendeschleife dürfen zu keiner Beeinträchtigung der Befahrbarkeit mit Bussen führen.

Im Gegenteil: Es sollte eher eine Aufweitung der Platzverhältnisse in diesen Bereich angestrebt werden.

 

Die Linie 9 gehört zu einer unserer längsten Linien und verkehrt in einem regelmäßigen Takt bis Neutraubling. In Neutraubling gibt es für unsere Mitarbeiter keine Austrittgelegenheit. Deswegen betreiben wir im angrenzenden Grünbereich der Wendeschleife ein TOI-TOI Häuschen.

 

Es wäre wünschenswert, wenn sich im Umfang des Bebauungsplanes eine Austrittsgelegenheit für unsere Mitarbeiter im Fahrdienst ergäbe.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Bestand sind an der Hundsrückstraße fast durchgehend Senkrechtparker vorhanden. Es sind keine Unfälle oder substantiierte Beschwerden bekannt.

Die geplanten neuen Stellplätze an der Hundsrückstraße und am Wendehammer sind regelkonform dimensioniert und sollen den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Somit ist ein Einparkvorgang vor Schulbeginn und ein Ausparkvorgang nach Schulende zu erwarten, dies wird als verträglich bewertet.

Eine Austrittgelegenheit (öffentliche Toilette) ist im Bereich des Parkplatzes am Eingang zum Aberdeenpark bereits vorhanden.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis.

 

 

Nr.  4.:

Umweltamt, Abt. 31.2

 

Stellungnahme vom 11.05.2022:

Es fand bereits eine Frühzeitige Beteiligung statt (naturschutzfachliche Stellungnahme vom 18.7.2018 und 11.03.2021). Zwischenzeitlich wurde ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt und die Hochbauplanung sowie Erschließung weiterentwickelt. Das Raumprogramm wurde um eine Unterkunft für das Gartenamt und zusätzliche Stellplätze außerhalb des Schulgrundstücks erweitert.

 

Es wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

 Aufstellungsbeschluss vom 19.06.2018

 Änderungsbeschluss vom 16.12.2020 inklusive textliche Darstellung des Sachverhalts und der Änderungen, Plan über den Geltungsbereich von Bebauungsplan-Nr. 29 I IV „Schule am Sallerner Berg“, ein Vorentwurf zum Bebauungsplan eine Darstellung der Lage des Bebauungsplan-Nr. 29 I/IV im Zusammenhang mit Bebauungsplan-Nr. 29 I und 29 I/III

 Beschlussvorlage vom 10.03.2022

 Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Überprüfung

 Freiflächennutzungsplan

 Umweltbericht

 

Die Baustraße und die dafür erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen werden separat behandelt.

Im Süden und Osten grenzt der Planbereich an Wohnbebauung an, im Nordwesten und Norden an den Aberdeenpark und an die Grünflächen am Sallerner Berg. Durch die Änderung des Umgriffs des Bebauungsplans bzw. den geplanten Bau von Stellplätzen und der Unterkunft für das Gartenamt sind Grünflächen betroffen. Auf dem Gelände selbst gibt es einen wertvollen Gehölzbestand (Bäume und Sträucher), die Bäume sind zu einem großen Teil durch die Baumschutzverordnung geschützt.

 

2.1  Baumschutzverordnung

Die Baumschutzverordnung ist im Rahmen des Bauantrags Az: 2686/2021-5 durch die Erstellung eines Baumbestandsplans und Freiflächennutzungsplans abgearbeitet worden.

 

2.2  Artenschutz

Eine spezielle artenschutzrechtliche Überprüfung vom 25.03.2020 durch das Büro Flora + Fauna mit Sitz in Regensburg liegt vor.

Die im Gutachten genannten Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen Funktionalität sowie die die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind einzuhalten. Unter Berücksichtigung der im Umweltbericht und in der speziellen artenschutz-rechtlichen Überprüfung genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr. 1-4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht berührt.

 

2.3  Umweltbericht, Bearbeitung der Eingriffsregelung

Ein Umweltbericht unter Beachtung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit grünordnerischen Festsetzungen liegt vor. Der Umweltbericht beinhaltet eine Eingriffsausgleichbilanzierung. Zum Ausgleich wird eine Ökokontofläche der Stadt Regensburg in unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet auf dem Flurstück 219/1 Gemarkung Sallern genutzt. Der Ausgleich wird vom Ökokonto der Stadt Regensburg abgebucht und als Kompensationsfläche im Ökoflächenkataster erfasst. Mit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung besteht Einverständnis. Insgesamt gibt es aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände gegen den vorgelegten Umweltbericht.

 

2.4  FFH-Verträglichkeitsabschätzung:

Aufgrund der Entfernung zu den benachbarten Natura-2000 Gebieten (FFH-Gebiet 6938-301 „Trockenhänge bei Regensburg“ und FFH-Gebiet 6741-371 „Chamb, Regentalaue und Regen zwischen Roding und Donaumündung“ und der deutlichen naturräumlichen und ökologischen Unterschiede zwischen dem Planungsbereich und den FFH-Gebieten ist nicht von negativen Auswirkungen durch den Bebauungsplan auszugehen. Eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung ist nicht notwendig.

 

2.5  Grünordnung

Ein grünordnerisches Konzept sowie ein Freiflächennutzungsplan liegen vor. Darin ist eine durchgehende Durchgrünung mit ausreichend großen Pflanzräumen sowie die extensive Begrünung der Flachdächer vorgesehen. Mit den grünordnerischen Festsetzungen besteht Einverständnis. Wir begrüßen die Bemühungen, die Beleuchtung möglichst insektenfreundlich zu gestalten.

 

3.  Forderungen

 Für die Umsetzung der notwendigen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen. Sie ist dem Umweltamt namentlich zu nennen.

 Die Umweltbaubegleitung verfasst zu jedem Termin jeweils ein Kurzprotokoll und/oder einen Monitoringbericht, von dem das Umweltamt jeweils zeitnah einen Abdruck erhält. Dies betrifft insbesondere die im Umweltbericht festgelegten Aufgaben: Höhlenbäume, Nisthilfen, Umsetzung Vermeidungs-, Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen.

 Sobald die Nisthilfen aufgehängt sind und die Ersatzpflanzungen (Hecken, magere Grünland-, Brach-, oder Ruderalflächen) erfolgt sind, ist ein Abnahmetermin mit dem Umweltamt durchzuführen.

 Sollte die aktuell mit T-Linien abgegrenzte Teilfläche auf Flurnummer 219/1 Gemarkung Sallern als Ökokontofläche genutzt werden sollen, ist ein Antrag auf Anerkennung der Ökokontofläche bei der uNB bzw. Umweltamt zu stellen. Dafür ist die Fläche flächenscharf abzugrenzen und zu sichern. Ein kurzes Dokument, das den aktuellen Zustand und die geplante Aufwertung darstellt, ist beizufügen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Baumschutzverordnung:

Die Baumschutzverordnung wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes abgearbeitet.

 

Artenschutz:

Die im Gutachten (saP) genannten Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen Funktionalität sowie zur Vermeidung und Minderung werden umgesetzt. Eine Umweltbaubegleitung wird hinzugezogen und dem Umweltamt namentlich genannt.

 

Umweltbericht, Eingriff-/Ausgleich:

Die Umweltbaubegleitung verfasst zu jedem Termin ein Kurzprotokoll bzw. einen Monitoringbericht, von dem das Umweltamt zeitnah einen Abdruck erhält.

Sobald die Nisthilfen aufgehängt sind und die Ersatzpflanzungen  (Hecken, magere Grünland-, Brach., oder Ruderalflächen) erfolgt sind, wird ein Abnahmetermin mit dem Umweltamt durchgeführt.

Der erforderliche Antrag auf Anerkennung der festgelegten Ökokontofläche wird zeitnah beim Umweltamt gestellt und die Fläche entsprechend gesichert.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  5.:

Vodafone Deutschland GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

 

Stellungnahme vom 19.05.2022:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

 

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Vodafone Deutschland GmbH wird bei den objektkonkreten Bauvorhaben im Planungsgebiet beteiligt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  6.:

Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg

 

Stellungnahme vom 07.06.2022:

Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RIS) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Bebauungsplans mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG): rauminformation@reg-opf.bayern.de

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Endausfertigung des Bebauungsplans mit Satzung und Begründung wird nach Abschluss des Verfahrens der Regierung digital zur Verfügung gestellt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

 

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der (parallel durchgeführten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 19.04.2022 bis 20.05.2022 wurden redaktionelle Änderungen aufgrund von Anregungen bzw. Hinweisen aus dieser Beteiligung usw. vorgenommen. Diese haben jedoch keinen materiellen Regelungsgehalt und dienen nur der Klarstellung. Eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB war daher rechtlich nicht erforderlich.

 

So wurden insbesondere folgende Änderungen / Ergänzungen vorgenommen (gelb-farbig gekennzeichnet):

  • Ergänzung der Planzeichnung (Bebauungsplan Nr. 29-I-VI, Schule am Sallerner Berg, Titelblatt/Schriftkopf „mit Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 29 I und 29 I/III“
  • Berichtigung der Satzung unter § 9 Abs. 3 (Immissionsrichtwerte anstelle von Immissionsgrenzwerte). Hinweis: Sowohl die TA Lärm als auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geben Immissionsrichtwerte vor. Im Entwurf der Satzung wurde unter § 9 Abs. 3 irrtümlich auf den „Immissionsgrenzwert“ abgestellt.
  • Ergänzung Anlage BP 29 I/VI, Schule am Sallerner Berg, Geltungsbereich (Übersicht der Änderungsbereiche)

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der (parallel durchgeführten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 I/VI, Schule am Sallerner Berg werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.  Der Bebauungsplan Nr. 29 I/VI, Schule am Sallerner Berg, bestehend aus der Planzeichnung vom 16.12.2020 mit Ergänzung vom 10.03.2022 und dem Satzungstext vom 10.03.2022 für den Bereich zwischen Hunsrückstraße und Harzstraße wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zusammen mit der Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen.

 

3. Der Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 29 I/III im Bereich des Wendehammers Hunsrückstraße wird mit dem Bebauungsplan Nr. 29 I/VI geändert.

 

4.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 29 I/VI, Schule am Sallerner Berg, durch die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 


Anlagen:

 

- BP Nr. 29 I/VI Planzeichnung

- BP Nr. 29 I/VI Satzungstext

- BP Nr. 29 I/VI Begründung mit Umweltbericht

- Zusammenfassende Erklärung

- Kllimavorbehalt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 BP 29 I-VI_Planzeichnung_20.09.2022 (631 KB)    
Anlage 3 2 BP 29 I-VI_Anlage-Geltungsbereich-Übersicht (423 KB)    
Anlage 1 3 BP 29 I-VI Satzungstext (42 KB)    
Anlage 4 4 BP-29-I-VI, Schule am Sallerner Berg-Begründung-08-2022 (3433 KB)    
Anlage 5 5 Zusammenfassende Erklärung (28 KB)    
Anlage 6 6 BP 29 I-VI--Klimavorbehalt (35 KB)