Vorlage - VO/22/19348/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 Sportpark Ost - Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) - Satzungsbeschluss -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
20.09.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen geändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.09.2022 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.09.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Äußerungen wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen am 30.04.2019 vorgelegt.

 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 164 Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) in der Fassung vom 30.04.2019 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg – Nr. 21 vom 20.05.2019 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 28.05.2019 bis 28.06.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2 (und 4 a Abs. 2) BauGB.

 

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4 a Abs. 2 BauGB vom 28.05.2019 bis 28.06.2019 wurde ferner ein Realisierungswettbewerb für den Sportpark-Ost durchgeführt.

 

Sowohl die Anregungen bzw. Einwände der öffentlichen Auslegung als auch der zur Realisierung vorgesehene Entwurf des Wettbewerbes haben zu inhaltlichen Änderungen der Planunterlagen geführt, so dass der Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen war. Die erneute Auslegung wurde insbesondere erforderlich durch: folgende Änderungen / Ergänzungen:

 

  • Auf Grundlage des Entwurfes für den Gebäudeverbund aus Leichtathletikhalle und Lehrschwimmbad wurde eine Anpassung des Bauraums in der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (GB 3) notwendig. 

 

  • Statt dem bisherigen Sondergebiet Infrastruktur wird als Art der baulichen Nutzung eine kommunale Gemeinbedarfsfläche (GB 2) im südwestlichen Geltungsbereich festgesetzt.

 

  • Anstatt der Ballspielwiese wird ein Bolzplatz festgesetzt, der im Gegensatz zu einer Ballspielwiese das Aufstellen von Toren erlaubt. 

 

  • Ferner erfolgten durch die Änderungen eine Anpassung der schalltechnischen Untersuchung sowie eine Anpassung des Umweltberichtes, deren Ergebnisse in den Bebauungsplanentwurf eingeflossen sind.

 

  • Unterbrechung der Baumreihe im Eingangsbereich der Leichtathletikhalle

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 164, Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) in der Fassung vom 14.12.2021 einschließlich seiner Begründung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg – Nr. 2 vom 10.01.2022 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 18.01.2022 bis 02.02.2022 erneut öffentlich aus.

Parallel dazu erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

 

Die vorgenommenen Änderungen waren in den ausgelegten Unterlagen kenntlich gemacht.

Stellungnahmen konnten nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden,

 

 


Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 28.05.2019 bis 28.06.2019:

 

 

 

Nr.  1.:

 

Stellungnahme vom 25.06.2019:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

als besonderer Vertreter der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)

gemäß Art. 14 des Bayerischen Stiftungsgesetzes nehme ich zu dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 164 wie folgt Stellung:

 

Die EWR ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurnummern Gemarkung Regensburg

2643/26, 2643/35, 1983, 2643/25, 2643/36, 2653, 2650, 2647, 2645 sowie Gemarkung

Burgweinting 655/1. Die Stadt Regensburg plant im Bereich dieser Grundstücke die

Ausweisung eines Industriegebiets (Bebauungsplan Nr. 215-1).

Durch das Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. 164 ist möglicherweise ein

immissionskonflikt zu erwarten.

 

Ich bitte dies bei den Planungen für den Bebauungsplan Nr. 164 zu berücksichtigen.

 

Die EWR erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dem Bebauungsplan liegt eine, durch ein qualifiziertes Ingenieursbüro (C. Hentschel Consult Ing.-GmbH, 1703-2018 Bericht V02-2, Dezember 2018) schalltechnische Untersuchung zu Grunde. Dabei wurde untersucht, welche Lärmquellen auf den Bebauungsplan einwirken bzw. welche Emissionen von den geplanten Nutzungen ausgehen. Bei der Beurteilung des einwirkenden Gewerbelärms waren insbesondere die Gewerbebetriebe auf dem Gebiet der südöstlich angrenzenden Prinz-Leopold-Kaserne relevant. Die Emissionen der Ausweisung eines Industriebetriebes im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 215-I „Industriegebiet am Ostahnhof“ wurden zudem bei der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung für den Bebauungsplan Nr. 277 „Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne / Teilfläche-Pionier-Kaserne“ berücksichtigt. In diesem Plangebiet ist u.a. eine Wohnnutzung vorgesehen. Für den Bebauungsplan Nr. 164 Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer-Technischer-Bereich) wurde eine Wohnnutzung grundsätzlich ausgeschlossen (Ausgenommen Personalunterkünfte in Form von bspw. Hausmeisterwohnung).  

 

Durch die Ausweisung eines Industriegebietes ist daher davon auszugehen, dass keine Immissionskonflikte für den Bebauungsplan Nr. 164 entstehen werden.    

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis

 

 

 


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 28.05.2019 bis 28.06.2019:

 

 

Nr.  1.: 

Umweltamt, technischer Umweltschutz

 

Stellungnahme vom 28.05.2019

 

Um auch bei einer zeitlich verspäteten Umsetzung des Bebauungsplans dem Schallschutz

gegen Außenlärm gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, bei der Festsetzung der Lärm-

pegelbereiche gemäß DIN 4109-1 auf die konkreten Werte zu verzichten und lediglich auf

die zum Zeitpunkt des Bauantrags baurechtlich eingeführte DIN 4109 zu verweisen.

Somit sollte die Festsetzung unter § 14 Abs. 1 umformuliert werden und in etwa so lauten:

„Die Außenflächen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen der Kita müssen gemäß der

DIN 4109-1 in der jeweils gültigen Fassung ausgelegt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Rahmen der Vorbereitung der erneuten öffentlichen Auslegung erfolgte eine Anpassung der schalltechnischen Untersuchung. Dabei wurden ebenfalls die schalltechnischen Festsetzungen der Satzung überarbeitet und entsprechend angepasst. Auf einen konkreten Wert der DIN 4109 wurde verzichtet, um auch eine zeitlich verspätete Umsetzung des Bebauungsplanes zu gewährleisten. Damit müssen die jeweils geltenden Werte DIN 4109 eingehalten werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

Nr. 2.:

Umweltamt, fachlicher Umweltschutz

 

Stellungnahme vom 28.05.2019

 

1. Sachverhalt:

Bereits im Rahmen der Beteiligung wurden am 18.1.2019 der Satzungsentwurf, Hinweise

zur Satzung, der Entwurf für die Begründung inklusive Umweltbericht und Pläne vorgelegt

und um Stellungnahme gebeten. Nun wurden im Rahmen der TÖB-Beteiligung erneut Un-

terlagen zur Stellungnahme vorgelegt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164

umfasst einen Teil der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne. Er ist in weiten Teilen versiegelt. Entstehen soll eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sportnutzung,

Quartiersparken und Kindertagesstätte.

 

2. Beurteilung:

2.1 Umweltbericht

2.1.1 Artenschutz

 

Trotz des hohen Versiegelungsgrades in diesem Gebiet war aufgrund der Nutzungsauf-

lassung und der räumlichen Nähe zu den ruderalen Flächen entlang der Bahngleise nicht

auszuschließen, dass bestimmte geschützte Arten Vorkommen. Das Gutachten zur spezi-

ellen artenschutzrechtlichen Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass hier vor allem Brutvö-

gel relevant sind, insbesondere dienen die fünf vorhandenen Höhlenbäume als Wohn und

Brutstätte für verschiedene Vogelarten, darunter Feldsperling und Star. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kanadapappeln als Habitatbäume von Fledermäusen genutzt werden. Zauneidechsen kommen auf dem Plangebiet selbst nicht vor, jedoch auf den di-rekt angrenzenden Bahnflächen. Sonstige artenschutzrechtlich relevante Tier- oder Pflan

zenarten wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen.

 

Die vorhandenen Habitate für die geschützten Vogelarten finden Eingang in die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich. Es wurden geeignete Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, um keine artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände auszulösen. Einige Habitate konnten sogar durch angepasste Planung erhalten werden. Unter Berücksichtigung der im Umweltbericht genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr. 1-4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht berührt.

 

2.1.2 Eingriff/Ausgleich, Baumschutzverordnung

Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgt gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. Dabei ist eine Gegenüberstellung der bestehenden GRZ zu der geplanten GRZ erforderlich. Hier wurden zudem die vorher versiegelten Flächen den geplanten versiegelten bzw. entsiegelten Flächen gegenübergestellt. Lebensräume besonders geschützter Arten werden mit dem Faktor 1 ausgeglichen. Diese Lebens- und Bruthabitate sind in der Bewertung nach dem Leitfaden in die Kategorie III einzustufen. Eine Abwägung ist in diesem Fall nicht möglich. Dies ist bei der Erstellung der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz berücksichtigt worden. Es werden große Teile der beplanten Fläche entsiegelt und so dem Naturhaushalt wieder zugeführt. Dabei werden nicht nur Kunst- und Intensivrasen angelegt, sondern auch eine Ballspielwiese mit einer Hecke. Das Gehölzbiotop zwischen dem geplanten Parkhaus und der Leichtathletikhalle wird erhalten.

Die Baumschutzverordnung wurde im Zusammenhang mit der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung abgearbeitet. Der notwendige Ersatz für die zu fällenden Bäume kann im Gebiet nachgewiesen werden.

Mit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung besteht Einverständnis. Der Ausgleich für den im Plangebiet erfolgenden Eingriff kann vollständig innerhalb des Gebiets geleistet werden. Insgesamt gibt es aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände gegen den vorgelegten Umweltbericht.

 

2.1.3 Ökokonto

Zwischen dem geplanten Radweg und den Bahnflächen ist eine Fläche für den Naturschutz reserviert. Sie ist planerisch durch T-Linien abgegrenzt. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um eine Ausgleichsfläche. Sollte die Fläche wie im Umweltbericht vorgeschlagen, als Ökokontofläche genutzt werden sollen, ist folgendes zu beachten:

 

Eine Fläche kann gemäß § 15 Abs. 1 KompV u.a. dann in das Ökokonto eingetragen werden, wenn eine Bestätigung nach Art. 8 Abs. 1 BayNatschG vorliegt. Dazu bestätigt die uNB die grundsätzliche Eignung der Fläche und der angegebenen vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 15 Abs. 2 bestätigt die uNB dafür u.a. den Ausgangszustand der Fläche und die Wertpunkte gemäß Anlagen der Verordnung. Zusätzliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen werden festgehalten. Im Falle einer Abbuchung bestätigt die uNB gem. § 16 Abs. 1 KompV, in welchem Umfang eine Aufwertung erfolgt ist. Unabhängig davon ist eine Nutzung der Fläche für Maßnahmen des Artenschutzes denkbar.

 

2.2 Grünordnerische Festsetzungen

Mit den grünordnerischen Festsetzungen besteht Einverständnis. Wir begrüßen die Bemühungen, die Beleuchtung möglichst insektenfreundlich zu gestalten.


3. Forderungen

• Für die Umsetzung der notwendigen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen. Sie ist dem Umweltamt namentlich zu nennen

 

• Die Umweltbaubegleitung verfasst zu jedem Termin jeweils ein Kurzprotokoll und/oder einen Monitoringbericht, von dem das Umweltamt jeweils zeitnah einen Abdruck erhält. Dies betrifft insbesondere die im Umweltbericht festgelegten Aufgaben: Höhlenbäume, Nisthilfen, Umsetzung Vermeidungs-, Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen.

 

• Sobald die Nisthilfen aufgehängt sind und die Ersatzpflanzungen (Hecken, magere

Grünland-, Brach-, oder Ruderalflächen) erfolgt sind, ist ein Abnahmetermin mit

dem Umweltamt durchzuführen.

 

• Sollte die aktuell mit T-Linien abgegrenzte Fläche als Ökokontofläche genutzt werden sollen, ist ein Antrag auf Anerkennung der Ökokontofläche bei der uNB bzw. Umweltamt zu stellen. Dafür ist die Fläche flächenscharf abzugrenzen und zu sichern. Ein kurzes Dokument, das den aktuellen Zustand und die geplante Aufwertung darstellt, ist beizufügen.

 

• In §5 Abs. 2 ist folgendes zu streichen: „oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts. Der Wirkungsgrad von PV-Anlagen erhöht sich im Gegenteil sogar, wenn darunter begrünt ist.

 

4. Hinweis

Zu § 9 weisen wir darauf hin, dass die Standorte für Baumpflanzungen und Grünflächen

frühzeitig mit den Standorten von Kanälen, Versorgungsleitungen usw. abgestimmt werden müssen. Grundsätzlich sind Leitungen unter befestigten Flächen zu verlegen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu Punkt 2.1.1 Artenschutz

 

Die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind in den Bebauungsplan eingeflossen und wurden entsprechend berücksichtigt. Unter § 13 Abs. der Satzung (Grünordnerische Festsetzungen) sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) im Vorfeld der Baumaßnahmen durchzuführen sind.

 

Zu Punkt 2.1.2 Eingriff/Ausgleich, Baumschutzverordnung

Durch die geplanten Nutzungen wird ein Großteil des ehemals stark versiegelten Areals entsiegelt. Im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs und des Ausgleichsflächennachweises wurde sogar ein Ausgleichsflächenplus festgestellt, der vollständig innerhalb des Plangebietes erbracht werden kann. Dies betrifft auch den Nachweis aller zu entfernenden Bäume, die durch die Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg geschützt sind. Diese werden entsprechend der Verordnung ersetzt oder ausgeglichen.

 

Zu Punkt 2.1.3 Ökokonto

Ein Eintrag der für den Naturschutz reservierten Fläche in das Ökokonto ist nicht vorgesehen. Das erwähnte Ausgleichsflächenplus wird aber vor dem Hintergrund der Entwicklung der südlich angrenzenden Prinz-Leopold-Kaserne im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 277 berücksichtigt werden.

 

Zu Punkt 3 Forderungen.

Die Umweltbaubegleitung wird in Abstimmung mit den erforderlichen städtischen Dienststellen die Umsetzung der CEF-Maßnahmen begleiten.

 

Der Satzteil, „oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts“ ist entsprechend aus § 5 Abs. 2 gestrichen worden.

 

4. Hinweis

Die Standorte für Bäume und Grünflächen als auch für Kanäle, Versorgungsleitungen werden in enger Abstimmung mit den beteiligten städtischen Dienststellen bei der Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Nr. 3.:

 

Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Fehrbelliner Platz 3

10707 Berlin

 

Stellungnahme vom 27.06.2019

 

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Nachfolgend können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.

 

 

Betreiber von Richtfunkstrecken

 

Vorgangsnummer: 28096

Baubereich:     Regensburg; Landkreis Regensburg, Stadt

Koordinaten-Bereich

(WGS 84 in Grad/Min./Sek.)      NW:

SO:     12E0720 49N0037

12E0751 49N0020

 

Betreiber und Anschrift:

Genias Internet

Inhaber Stefan Englhardt        Dr.- Gessler-Straße 20  93051 Regensburg

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG       Georg-Brauchle-Ring 50  80992 München

Vodafone GmbH   Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine mögliche Störung des Betriebes von Richtfunkstrecken ist erst ab einer Gebäudehöhe von 20 m relevant. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von max. 18 m kann davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken durch neue Gebäude im Plangebiet nicht gegeben ist.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis

 


 

Nr. 4.:

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

 

Ditthornstraße 10

93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 25.06.2019

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird als Träger öffentlicher Belange im o. g. Verfahren um eine Stellungnahme gebeten.

 

Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen. Aufbauend auf den von den Planunterlagen aufgegriffenen Bereichen zum Immissionsschutz möchten wir folgende Aspekte ergänzen. Durch die Schaffung neuer und zusätzlicher schützenswerter Immissionsorte (u. a. Kindertagesstätte) im neuen Plangebiet kann der Bestandsschutz betroffener Gewerbe- Handwerksbetriebe sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten im Umfeld ggf. gefährdet bzw. eingeschränkt werden.

 

Auch nach unserem Kenntnisstand können sich wie angeführt in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gewerbliche Nutzungen befinden. Aus diesem Grund begrüßen wir die detailliertere Bewertung des Immissionsschutzes in den Planungen. Dabei ist aus unserer Sicht von Bedeutung, dass sämtliche Einwirkungen der Immissionsbelastungen aus gewerblich nutzbaren Flächen mit einfließen, u. a. auch aus dem Bereich Zeißstraße. Darüber hinaus ist aus unserer Sicht wichtig, dass dem neuen Plangebiet geeignete Immissionsschutzstatus zugewiesen werden, die zukünftige Einschränkungen bestehender bzw. möglicher gewerblicher Nutzungen ausschließen.

Die geplanten Planänderungen dürfen im Bestand von Gewerbebetrieben (genehmigte Nutzung) keine Einschränkungen nach sich ziehen.

Darüber hinaus sollten auch neue Festsetzungen vermieden werden, die zukünftige gewerbliche Entwicklungen, die nach aktueller Ausgangslage dort an potenziellen auch gewerblich nutzbaren Standorten möglich sind, einschränken. Eine Zustimmung zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange bzw. Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen.

 

Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten

Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über

das Ergebnis zu informieren.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Dem Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung (C. Hentschel Consult Ing.-GmbH, 1703-2018 Bericht V02-2, Dezember 2018) zugrunde, die durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro erstellt wurde. Dabei wurden die Lärmimmissionen, die durch die Vorhaben im Planungsgebiet auf die Nachbarschaft verursacht werden als auch die Lärmimmissionen, die auf das Planungsgebiet einwirken, untersucht. Bei der Beurteilung des einwirkenden Gewerbelärms waren insbesondere die Gewerbebetriebe auf dem Gebiet der südöstlich angrenzenden Prinz-Leopold-Kaserne relevant. Die Untersuchung kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm am Tag eingehalten werden kann und keine Einschränkungen für die bestehenden Betriebe entstehen werden. Im Hinblick auf die KITA im Plangebiet als maßgeblichen Immissionsort wurden für die Außenspielbereiche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Eine Wohnnutzung im Plangebiet ist gemäß der Satzung unzulässig.

Das Ergebnis der Prüfung der Anregungen wird nach Satzungsbeschluss selbstverständlich mitgeteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Nr. 5.:

 

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien

Region Süd

Barthstraße 12

80339 München

 

Stellungnahme vom 25.06.2019

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a. Verfahren:

 

1. Infrastrukturelle Belange

Mit der Stadt Regensburg wurden Abstimmungen bzgl. möglicher Freihaltungstrassen getroffen. Diese sind im vorgelegten Bebauungsplan berücksichtigt worden. Wir weisen darauf hin, dass diese in jedem Fall bei Bauvorhaben im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes zu beachten sind.

 

Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Ausgehend von der Endwuchshöhe der Bäume ist ein Abstand von 5m zu den Stromleitungen einzuhalten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.

 

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet

werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Vorhandene Bahnanlagen und Entwässerungseinrichtungen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

 

 

2. Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

Im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist bei allen Arbeiten das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Bestimmungen (ELTB) der Deutsche Bahn AG anzuwenden.

 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durchgeeignete und wirksame Maßnahmen (z.B. Zaun) grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

 

Die zukünftigen Baustellen dürfen nicht über das Betriebsgleis betreten werden. Sollte dies notwendig sein, ist eine Absicherung der Mitarbeiter mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma

erforderlich. Grundsätzlich ist für die Baumaßnahme ein Mindestabstand von 5m zum Gleisbereich einzuhalten.

 

Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen

hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

 

Bei Bauarbeiten ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3m zur Oberleitungsanlage einzuhalten. Es ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 5m zu den Oberleitungsmasten (ab Masthinterkante) einzuhalten. Dieser Bereich darf nicht aufgegraben werden.

 

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Bei Einsatz eines Baggers, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 5m zum Gleis einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Absicherung des Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

 

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4-8

Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Immobilienmanagement I.NF-S(R), Richelstraße 1, 80634 München, Herr Prokop, Tel.: 089 / 1308 72 708, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

 

Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Bereich Betriebsanlagen der DB AG liegen. Die Anlage „Betreiberauskunft zu Kabeltrassen und TK-Anlagen der DB AG incl. Kabellageplan und den darin genannten Anlagen (Zeichen: B 29800 N DB) ist zwingend zu berücksichtigen.

 

Eventuell erforderliche Kabeleinweisungen sind in den späteren Planungsphasen zu berück-

sichtigen.

 

Im Grenzbereich befindet sich außerdem ein 20-kV Kabel der DB Energie GmbH. Da die ge¬

naue örtliche nicht bekannt ist, ist für dieses Kabel vor Baubeginn zwingend eine Kabeleinweisung erforderlich. Hierfür wenden Sie sich bitte an die DB Energie GmbH, Herr Bockenfeld, Im Güterbahnhof 1, 930 7 Regensburg, Tel.: 0941/ 500 - 2148, Mobil: 0160/ 974 40 087,

ralf.bockenfeld@deutschebahn.com.

 

3. Schlussbemerkungen

Die spätere Detailplanung bitten wir uns erneut zur internen Prüfung und Stellungnahme einzureichen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

 

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

 

Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.

 

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten

wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Börgerding, zu wenden

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1. Infrastrukturelle Belange: Die von der DB geforderte Freihaltezone wurde im vorliegenden Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet und wird von jeglicher Bebauung freigehalten. Die erforderlichen Abstände bei Bepflanzungen werden bei der Umsetzung der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Zu 2. Hinweise für Bauten nahe der Bahn:

Die Hinweise bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen bei Baumaßnahmen im Nahbereich der DB-Anlagen werden bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt.

 

Zu 3. Die Abstimmung der Detailplanungen im Nahereich der DB erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Planung nach Bedarf.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Nr. 6

 

DB Kommunikationstechnik GmbH

Südwestpark 60

90449 Nürnberg

 

Stellungnahme vom 25.06.2019

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Auftrag der DB Netz AG und der Vodafone GmbH haben wir Ihre Anfrage auf

Betreiberauskunft in Bezug auf TK-Kabel und TK-Anlagen der DB Netz AG und Vodafone

bearbeitet. Auskünfte anderer Fachdienste müssen gesondert angefragt werden.

Es liegen nun folgende Ergebnisse vor:

 

Auskunft im Auftrag der DB Netz AG

 

Der angefragte Bereich enthält TK-Kabel oder TK-Anlagen der DB Netz AG:

Die Lage der Systeme kann dem beigefügten Planausschnitt entnommen werden.

Bei Kreuzungen sind die Fernmeldekabel grundsätzlich zu unterkreuzen.

Wir weisen darauf hin, dass Aufträge für Massnahmen an TK-Kabeln und TK-Anlagen der DB Netz AG, grundsätzlich bei der Kommunikationstechnik zu beauftragen sind.

 

Für die Zustimmung der Baumaßnahme zum Schutz der fernmeldetechnischen

Kabel /Anlagen, wenden Sie sich bitte an den TK-Anlagenverantwortlichen der DB Netz AG.

 

Im Zuge der Grundlagenermittlung/Vorplanung des von Ihnen geplanten Bauvorhabens, muss eine örtliche Einweisung durch einen Techniker der DB Kommunikationstechnik durchgeführt werden.

 

Aus organisatorischen Gründen wird der Antragsteller gebeten, einen Termin für die örtliche

Kabeleinweisung schriftlich (mindestens 7 Arbeitstage vorher und unter Angabe der

Bearbeitungsnummer sowie Streckennummer km von - bis) anzumelden. Siehe Briefkopf.

Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren.

 

Ihre Baumaßnahme erfordert umfangreiche Vorbereitungsarbeiten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des Kabels und der Anlagen. Unter Umständen können die Vorbereitungsarbeiten mehrere Monate dauern. Zur Einleitung der Vorarbeiten empfehlen wir Ihnen die baldige Beauftragung dieser Arbeiten bei dem für Sie zuständigen vertrieblichen Ansprechpartner.

 

Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt einzuhalten. Die Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung werden bei der örtlichen Einweisung übergeben.

Die Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig vor Baubeginn und von der

bauausführenden Firma unterzeichnet an uns zurückzusenden. Ohne der Unterzeichneten

Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

 

Diese Gültigkeit der Betreiberauskunft bezieht sich ausschließlich bis zum 31.12.2019. Für

Vorhaben außerhalb dieses Zeitraumes ist die Betreiberauskunft erneut einzuholen. Dies gilt

ebenso für Maßnahmen außerhalb des in der Zeichnung genau abgegrenzten Bereiches.

Dies gilt ebenso für Maßnahmen außerhalb des in der Zeichnung genau abgegrenzten

Bereiches.

 

Die Ihnen überlassenen Unterlagen bleiben Eigentum der DB Netz AG

und sind vertraulich. Sie dürfen weder an Dritte weitergeleitet, noch vervielfältigt

werden. Sämtliche Unterlagen sind nach Abschluss der Arbeiten zu vernichten.

Auskunft im Auftrag der Vodafone GmbFI

 

Für Kabeleinweisung und technische Fragen wenden Sie sich bitte an den Disponenten der

Vodafone GmbFI, Nordbayern Flr. Ohmen 0911/6423-316, Südbayern Flr. Gabriel 089/1242-

38546

Der angefragte Bereich enthält folgende Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone GmbFI:

F7103/144'

St2 71033 M11/12 /144'

 

Die Lage der Systeme kann den beigefügten Planausschnitten entnommen werden.

Treten unvermutete, in den Plänen nicht angegebene Kabel und Leitungen auf, sind wir

bzw. ist umgehend die Netzplanung von Vodafone zu informieren:

 


Stellungnahme der Verwaltung:

Die Betreiberauskunft war bis 31.12.2019 gültig. Die DB AG München wurde im Rahmen der erneuten Auslegung erneut beteiligt (siehe Punkt 7, erneute Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange). 

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis

 

 

 

Nr. 7

 

Eisenbahn Bundesamt

Eilgutstrasse 2

90443 Nürnberg

 

Stellungnahme vom 24.06.2019

 

Ihr Schreiben ist am 24.05.2019 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für die Beteiligung des EBA als Träger öffentlicher Belange.

 

Bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164, Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich), verweise ich auf meine Stellungnahme vom 07.11.2017, Az.: 65133-

651 pt/004-2017#537, die auch weiterhin Gültigkeit hat.

 

Ergänzend sei jedoch noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, bzw. mögliche spätere Nutzer noch zu erstellender Gebäude die aus dem Bahnbetrieb auftretenden Immissionen, hier insbesondere Schall, Erschütterungen oder Staub, entschädigungslos hinzunehmen oder auf eigene Kosten für Abhilfe zu sorgen haben.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebes durch die späteren Baumaßnahmen ist nicht zu erwarten bzw. wird im Rahmen der Umsetzung entsprechend vermieden. Die aus dem Eisenbahnbetrieb möglichen Emissionen wurden im Schallgutachten berücksichtigt.

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die schalltechnische Situation durch ein qualifiziertes Ingenieursbüro gutachterlich geprüft. Mit schalltechnischer Untersuchung vom Dezember 2018 wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem Eisenbahnbetrieb ermittelt. Es wirken die Zugzahlen der Bahnlinien 5500, 5860 und 5861 für das Prognosejahr 2025 ein, die von der DB AG übermittelt wurden. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung bilden die Grundlage der getroffenen Schallschutzfestsetzungen.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 


 

Nr. 8

 

REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG

Greflingerstraße 22

93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 24.06.2019

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir danken für Ihr Schreiben und die Übermittlung der Unterlagen zur Aufstellung des

Bebauungsplanes Nr. 164 im Bereich der ehem. Prinz-Leopold-Kaserne, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligen und wir nehmen wie folgt Stellung:

 

Sparte Erdgas und Trinkwasser

 

Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 18.10.2017 und zeigen eine Änderung auf.

Die REWAG plant keine Gaserschließung mehr. Des Weiteren sind vor Beginn der

Baumaßnahme aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern. Sind Wasserversorgungsleitungen im Vorfeld zu verlegen, so ist dies frühzeitig mitzuteilen.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Egersdörfer (0941 601-3472)

 

Sparte Strom

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.10.2017. Diese besitzt weiterhin Gültigkeit.

Des Weiteren sind vor Beginn der Baumaßnahme aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern. Sind Versorgungsleitungen im Vorfeld zu verlegen, so ist dies frühzeitig mitzuteilen.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Pfeifer (0941 601-3405)

 

 

Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch Erweiterung

bestehender Netze möglich.

Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche

Einweisung anzufordern.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zweckerl (0941 601-3419)

Wir bitten Sie, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei

Fragen gerne zur Verfügung.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen werden bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigt und die Einbindung der REWAG in die weitere Planung hinsichtlich Trinkwasser, Strom und Telekommunikation erfolgt in enger Abstimmung mit den städtischen Dienststellen.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen

 

 


Nr. 9

 

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Stellungnahme vom 10.07.2019

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Planungsgebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb von

vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

 

Wir weisen darauf hin, dass bei Grundwasseraufschlüssen oder eventuell notwendigen Bauwasserhaltungen rechtzeitig entsprechende Wasserrechtsanträge beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu stellen sind.

 

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen.

Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung fanden bereits Gespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg statt. Auf Grund der gegebenen Situation (Altlastenflächen) ist die weitere Planung ebenfalls mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Grundsätzlich befürworten wir die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.

 

Gemäß dem Satzungsentwurf werden alle kontaminierten Flächen ausgehoben. Zur Grundsätzlichen Altlastensituation ist des Umweltamt der Stadt Regensburg zu beteiligen, da dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg für das Stadtgebiet nicht alle altlastenrelevanten Unterla-gen zugänglich sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Hinsichtlich der Altlastenthematik werden während der Abbrucharbeiten und der Baufeldvorbereitung weitere Untersuchungen durchgeführt und mit dem Umweltamt und dem Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen

 


Nachfolgend sind die während der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 

 

Stellungnahmen aus der erneuten Öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB:

 

 

Stellungnahmen erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vom 18.01.2022 bis 02.02.2022

 

Im Rahmen des Beteiligungszeitraums der erneuten öffentlichen Auslegung vom 18.01.2022 bis einschließlich 02.02.2022 sind keine Anregungen durch die Öffentlichkeit eingegangen. 

 

 

Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vom 18.01.2022 bis 02.02.2022:

 

 

 

Nr. 1.: 

 

Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz

Ditthornstraße 10

93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 18.01.2022

 

vielen Dank für die Beteiligung der Handwerkskammer als Träger öffentlicher Belange in oben genannten Verfahren. Wir haben am 25. Juni 2019 eine Stellungnahme dazu abgegeben.

Würden Sie uns bitte die Abwägung dazu zukommen lassen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Stellungnahme siehe Punkt Nr. 2

 

 

Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis

 

 

 

Nr. 2.:

 

Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz

Ditthornstraße 10

93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 31.01.2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz wird als Träger öffentlicher Belange erneut im o.g. Verfahren um eine Stellungnahme gebeten.

 

Mit Schreiben vom 25.06.2019 haben wir Anmerkungen und Hinweise zum Verfahren eingebracht. Zwischenzeitlich ggf. erfolgte Ergänzungen der Planunterlagen sowie übermittelte Beschlüsse bzw. Hinweise zu eingegangenen Stellungnahmen wurden, falls vorliegend zur Kenntnis genommen.

Es wird vorausgesetzt, dass notwendige Standortbelange ggf. betroffener Gewerbe-/Handwerksbetriebe auch mit Aufstellung des neuen Bebauungsplanes in einem notwendigen Umfang berücksichtigt bleiben.

 

Eine Zustimmung zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine betrieblichen Belange und /oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen.

 

Weiter Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach § 3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.       

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Auch bei der Anpassung des Schallgutachtens, das durch die Planänderungen erforderlich wurde, wurde die schalltechnische Situation des einwirkenden Gewerbelärms untersucht.

Da sich dieser Sachverhalt seit dem Jahr seit 2019 grundsätzlich nicht verändert hat, stehen

Betriebliche Belange oder Einwendungen dem Verfahren nicht entgegen.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen

 

 

 

Nr. 3.:

 

REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG

Greflinger Straße 26, 93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 20.01.2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir danken Ihr Schreiben zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164, Sportpark Ost, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

 

Sparten Erdgas und Trinkwasser 

Ohne Einwände. Die Versorgung ist aus dem Bestand möglich. Löschwasserbereitstellung für den Grundschutz, 98m³/h. Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung. Sollte eine Erschließung mit Kostenbeteiligung erwünscht sein, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft. Bitte beteiligen Sie und weiter, zeitnah, an den fortlaufenden Planungen und Bauausführungen.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Egersdörfer (0941 601-3472)

 

Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Da zum aktuellen Zeitpunkt der Leistungsbedarf sowie das finale Energiekonzept noch nicht feststehen, sind Bedarfsflächen für die Errichtung von öffentlichen Trafostationen vorzusehen. Die weiteren Erschließungsplanungen sowie die Trassenführung der Versorgungsleitungen sind frühzeitig mit uns abzustimmen. Ist eine Baustromversorgung notwendig, so sind frühzeitig die notwendigen Anträge bei uns im Hause einzureichen. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Pfeifer (0941 601-3405)

 

Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggf. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zweckerl (0941 601-3419)

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

 

Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Anregungen werden bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigt und die Einbindung der REWAG in die weitere Planung hinsichtlich Trinkwasser, Strom und Telekommunikation erfolgt in enger Abstimmung mit den städtischen Dienststellen.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen

 

 

 

Nr. 4.:

 

Umweltamt, Fachbereich Naturschutz

 

Stellungnahme vom 22.01.2022

 

 

1. Sachverhalt

 

Es wurden Unterlagen zur Prüfung vorgelegt, darunter der Satzungsentwurf, Begründung und Planzeichnung jeweils mit Datum 14.12.2021. Ergänzungen und Veränderungen gegenüber der Fassung vom 30.04.2019 wurden zur Vereinfachung der Prüfung hervorgehoben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164 umfasst einen Teil der ehemaligen Prinz-Leopold-Kaserne. Er ist in weiten Teilen versiegelt. Entstehen sollen Gemeinbedarfsflächen, öffentliche Grünflächen, öffentliche Verkehrsflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In den Gemeinbedarfsflächen sollen vor allem Gebäude und Einrichtungen für soziale Zwecke (z.B. Kindertagesstätte) und für sportliche Zwecke (z.B. Hallenbad, Leichtathletikhalle) entstehen. Wohnnutzungen sind unzulässig.


2. Beurteilung

 

2.1 Satzung

Mit den Festsetzungen besteht Einverständnis.

Eine Kombination von PV-Nutzung mit Dachbegrünung ist vorgesehen und anzustreben. Wir begrüßen die in den Hinweisen zur Satzung enthaltenen Vorgaben zur Beleuchtung. In dem Zusammenhang weisen wir auf die neuen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und im Bayerischen Naturschutzgesetz in Bezug auf Licht hin (die Neuerungen im § 41a BNatSchG gelten ab 01.03.2022).

Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Hinweise zu Tieren und Pflanzen (Artenschutz) und zum Monitoring zwingend zu beachten sind, um keine Verbotstatbestände auszulösen.

 

2.2 Begründung inklusive Umweltbericht

2.2.1. Artenschutz

Trotz des hohen Versiegelungsgrades in diesem Gebiet war aufgrund der Nutzungsaufgabe und der räumlichen Nähe zu den ruderalen Flächen entlang der Bahngleise nicht auszuschließen, dass bestimmte geschützte Arten vorkommen. Das Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass hier vor allem Brutvögel relevant sind, insbesondere dienen die fünf vorhandenen Höhlenbäume als Wohn- und Brutstätte für verschiedene Vogelarten, darunter Feldsperling und Star. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kanadapappeln als Habitatbäume von Fledermäusen genutzt werden. Zauneidechsen kommen auf dem Plangebiet selbst nicht vor, jedoch auf den direkt angrenzenden Bahnflächen. Sonstige artenschutzrechtliche relevante Tier-oder Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen.

Die vorhandenen Habitate für die geschützten Vogelarten finden Eingang in die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich. Es wurden geeignete Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, um keine artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände auszulösen. Einige Habitate konnten durch angepasste Planung erhalten werden. Unter Berücksichtigung der im Umweltbericht genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht berührt.

 

2.2.2 Eingriff/Ausgleich, Baumschutzverordnung

 

Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgt gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. Dabei ist eine Gegenüberstellung der bestehenden GRZ zu der geplanten GRZ erforderlichen. Hier wurden zudem die vorher versiegelten Flächen den geplanten versiegelten Flächen gegenübergestellt. Lebensräume besonderes geschützter Arten werden mit dem Faktor 1 ausgeglichen. Diese Lebens- und Bruthabitate sind in der Bewertung nach dem Leitfaden in die Kategorie III einzustufen. Eine Abwägung ist in diesem Fall nicht möglich. Diese Vorgaben wurden bei der Erstellung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz berücksichtigt.

Es werden große Teile der beplanten Fläche entsiegelt und so dem Naturhaushalt wieder zugeführt. Dabei werden nicht nur Kunst- und Intensivrasen angelegt, sondern auch eine Ballspielwiese (Bolzplatz) mit einer Hecke. Das Gehölzbiotop zwischen dem geplanten Parkhaus und der Leichtathletikhalle wird erhalten.     

Die Baumschutzverordnung wurde im Zusammenhang mit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung abgearbeitet. Der notwendige Ersatz für die zu fällenden Bäume kann im Gebiet nachgewiesen werden. 

Mit der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung besteht Einverständnis. Der Ausgleich für den im Plangebiet erfolgenden Eingriff kann vollständig innerhalb des Gebietes geleistet werden.

 

Insgesamt gibt es naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände gegen den vorgelegten Umweltbericht 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vorgebrachten Hinweise werden bei der Maßnahmenumsetzung entsprechend berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen

 

 

Nr. 5.:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

T NL Süd PTI 12

Bajuwarenstrasse 4, 93053 Regensburg

 

Stellungnahme vom 27.01.2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

WICHTIG:

Bitte senden Sie uns umgehend nach Bekanntwerden einen aktualisierten Bebauungsplan mit Informationen zu den vorgesehenen Straßennamen und Hausnummern für geplantes Neubaugebiet zu.

 

Diese Angaben sind unbedingt notwendig, um zu gewährleisten, dass ein Kunde rechtzeitig

Telekommunikationsprodukte buchen kann.

 

Hierzu kann – wie bei allen zukünftigen Anschreiben bezüglich Bauleitplanungen – auch folgende zentrale E-Mail-Adresse des PTI12 Regensburg verwendet werden:

telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de

Vielen Dank!

 

Um eine fristgerechte Bereitstellung des Telekommunikations-Anschlusses für den Endkunden zur Verfügung stellen zu können, bitten wir um Mitteilung des bauausführenden Ingenieurbüros, um den Bauzeitenplan termingerecht abgleichen zu können.

 

Ihr Schreiben ist am 17.01.2022 bei uns eingegangen, vielen Dank für die Information.

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass

 

- für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,

 

- auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

 

 - eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und

Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,

 

die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

 

– dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.

 

– Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.

 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn,

mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:

telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de

 

Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

WICHTIG:

Da wir für Ihr Baugebiet und deren zukünftige Bauherren, das optimale Kundenerlebnis garantieren wollen, ist es sehr wichtig, dass wir möglichst zeitnah, die Realstraßen und Hausnummern von Ihnen übermittelt bekommen.

Nur so können wir den künftigen Bauherren und Kunden eine unkomplizierte Produktbuchung anbieten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vorgebrachten Anregungen bzw. Hinweise werden im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes rechtzeitig mit der Telekom und den städtischen Dienststellen entsprechend abgestimmt. Die erforderlichen Leitungsrechte werden gesichert.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Nr. 6.:

 

Eisenbahnbundesamt

Eilgutstrasse 2

90443 Nürnberg

 

Stellungnahme vom 01.02.2022

 

Ihre Schreiben sind am 12.01.2022 (elektronisch) und am 17.01.2022 (postalisch) beim Eisen-bahn-Bundesamt eingegangen und werden hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164, Sportpark Ost - Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) berührt, da die nächstgelegene Bahnanlage, die Bahnlinie 5500 München-Regensburg, östlich an das Flurstück 2367 der Gemarkung Regensburg angrenzt.

Die aktuell veröffentlichten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164, Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) auf der Homepage der Stadt Regensburg haben wir zur Kenntnis genommen.

Die Betriebsanlagen der Bahn müssen gemäß § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Hinsichtlich der sich in diesem Bereich befindlichen Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes ist zu beachten, dass im Rahmen von Baumaßnahmen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.

Ich weise darauf hin, dass im Planungsbereich das Projekt „ABS Hof - Marktredwitz – Regensburg – Obertraubling (Ostkorridor Süd)“ liegt, wobei es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege handelt (Anlage zu § 1 BSWAG). Darüber hinaus fällt das Vorhaben unter den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG), vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 MgvG. Ein entsprechendes vorbereitendes Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 MgvG für den Abschnitt Regensburg-Obertraubling ist derzeit noch nicht beim Eisenbahn-Bundesamt anhängig. Die Planungen dürften bei der Vorhabenträgerin (DB Netz AG) jedoch bereits weit fortgeschritten sein.

Nähere Informationen finden Sie im Internet:

https://www.bahnausbau-nordostbayern.de/regensburg-obertraubling.html

Bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164, Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) verweise ich auf die Stellungnahmen des Eisenbahnbundesamtes vom 07.11.2017, Geschäftszeichen 65133-651pt/004-2017#537 und vom 25.06.2019, Geschäftszeichen 65133-651pt/006-2019#354, die auch weiterhin Gültigkeit haben.

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB AG, DB Immobilien, Barthstr.12, 80339 München empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.


Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebes durch die späteren Baumaßnahmen ist nicht zu erwarten bzw. wird im Rahmen der Umsetzung entsprechend vermieden. Die Planungen der Bahn sind vom Grundsatz her bekannt und die entsprechenden Fachstellen der Bahn wurden auch beteiligt. Die Freihaltetrasse für eine Gleiserweiterung wurde in der Planung berücksichtigt.

 

Die DB AG wurde ebenfalls im Rahmen der erneuten Auslegung beteiligt (siehe unter Punkt 7).

 

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr. 7.:

 

DB AG

Barthstraße 12

80339 München

 

Stellungnahme vom 02.02.2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigt,

übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o. g. Bauleitplanung.

Gegen die vorgelegte Planung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen,

Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine

Bedenken.

Infrastrukturelle Belange

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

Das Bauvorhaben befindet sich an der zum Ausbau vorgesehenen Bahnstrecke 5500 München– Regensburg. Im Projekt 3. Gleis Regensburg – Obertraubling laufen derzeit Machbarkeitsuntersuchung zu Anordnung eines weiteren Streckengleises. Diese Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Somit kann auf dieser Grundlage zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließende inhaltliche Antwort gegeben werden.

In der Plandarstellung (BP 164 Planzeichnung) ist der Hinweis auf eine „Freihaltetrasse DB“ in rot-strichliert eingetragen. Diese Eintragung umgreift überplante Flächen (Öffentliche Grünfläche) innerhalb des B-Planes.

 

Es ist davon auszugehen, dass der Raum bis zur Begrenzungslinie „Freihaltetrasse DB“ weiterhin für das Bahnprojekt in Anspruch genommen wird. Der Bau des zusätzlichen Streckengleises muss in jedem Fall gewährleistet sein.

 

 

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Der Bereich ist von Bäumen, Hecken usw. freizuhalten.

 

Von einer Bepflanzung des Grundstücks zur Bahnseite hin darf keine Gefahr ausgehen (u.a. bei Windbruch). Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Im Grenzbereich darf keine schnell wachsende Vegetation mit ausladenden Kronen angepflanzt werden, die auf das Bahngelände reichen und die Sicherheit des Bahnbetriebsgeländes oder der Oberleitungsanlage beeinträchtigen könnten. Die erforderlichen Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

 

Grundsätzlich dürfen Oberflächen- und sonstige Abwässer nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. EinerVersickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

 

Durch die Maßnahme darf dem Bahngelände kein zusätzliches Oberflächenwasser zugeführt

werden. Die Vorflutverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil der Bahnanlagen verändert werden sowie die Bahnkörperentwässerungsanlagen (Durchlässe, Bahngräben, etc.) in ihrer Funktion keinesfalls beeinträchtigt werden.

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und

Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug,

Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen

 

Immobilienrelevante Belange

Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist nicht vorhanden.Werden Kreuzungen von Bahnstrecken mit Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie Kanälen und Durchlässen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, zu stellen.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.

 

Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als

Hinweis:

 

Der Eisenbahnverkehr darf – bereits während der Baumaßnahme – weder beeinträchtigt noch gefährdet werden.

 

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

 

Im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist bei allen Arbeiten das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Bestimmungen“ (ELTB) der Deutsche Bahn AG anzuwenden.

 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

 

Die zukünftigen Baustellen dürfen nicht über das Betriebsgleis betreten werden. Sollte dies

notwendig sein, ist eine Absicherung der Mitarbeiter mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma

erforderlich. Grundsätzlich ist für die Baumaßnahme ein Mindestabstand von 5 m zum Gleisbereich einzuhalten.

 

Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen

hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

 

Bei allen Arbeiten und festen Bauteilen in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Oberleitung ist von diesen Teilen auf Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe, Werkzeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Sicherheitsabstand von 3,0 m einzuhalten (DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Richtlinien 997.0101 Abschnitt 4 und 132.0123A01 Abschnitt 1). In diesem Bereich dürfen sich weder Personen aufhalten noch Geräte bzw. Maschinen aufgestellt werden.

 

Es ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu den Oberleitungsmasten (ab Masthinterkante) einzuhalten.

 

Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten dürfen im Druckbereich der Maste keine Veränderungen der Bodenverhältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen.

 

Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

 

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

 

Bahngrund darf weder im noch über dem Erdboden überbaut noch als Zugang bzw. Zufahrt

zum Baugrundstück sowie als Abstell- oder Lagerplatz (Erdaushub, Baumaterialen, u. ä.) –

auch nicht im Rahmen der Baustelleneinrichtung – zweckentfremdet verwendet werden.

 

Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass

unter keinen Umständen Baustoffe/Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

 

Baumaßnahmen in Nähe von Bahnbetriebsanlagen erfordern umfangreiche Vorarbeiten und

Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel, Leitungen und Anlagen der DB AG. Im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden.

 

In dem angefragten Bereich links der Bahn (ca. km 135,7 – 136,0) befindet sich eine TKKabeltrasse (sichtbarer Trog) mit bahnbetriebswichtigen TK-Kabeln der DB Netz AG (Streckenfernmeldekabel F4140/12“, F4141/46“, F4439/46“ und LWL F7134/48‘) sowie dem LWL-Kabel der Vodafone (F7103/144‘).

 

Nachdem sich das geplante Baufeld in unmittelbarer Nähe zu der TK-Kabeltrasse befindet,

müssen zum Schutz der TK-Kabel bzw. TK-Kabelanlagen, nachfolgend beschriebene Punkte/Auflagen beachtet werden. Gemäß Darstellung im Kabellageplan TK (2057013919) sollten

sich die TK-Kabel bzw. die TK-Kabelanlagen noch auf Bahngrund befinden, aber auch eine

Kabellage im Grenzbereich der Grundstücke (DB <-> Stadt) kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten/Erdarbeiten in der Nähe der vorhandenen TK-Kabel (Streckenfernmeldekabel) bzw. TK-Kabelanlagen (Trog, Muffen) ist auf jeden Fall (!) eine Kabeleinweisung durchzuführen. Ansprechpartner hierfür die Feinplanungsstelle Regensburg, E-Mail: fps.regensburg@deutschebahn.com.

 

Mit den Arbeiten zu dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn eine Kabeleinweisung stattgefunden hat, die Kabellage zweifelsfrei (!) feststeht und die bauausführende Firma die Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen und die Anwendung der Schutzmaßnahmen für die TK-Kabelanlagen laut Kabelmerkblatt 892.9122A01 nachweislich schriftlich bestätigt hat.

 

Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt einzuhalten. Das Eintreiben von Pfählen, Bohrern, Dornen und anderen Gegenständen, durch die Kabel beschädigt werden könnten, ist 1 m beiderseits der vorhandenen Kabel verboten. Ab 40 cm Näherung zur Kabelachse ist von dem bauausführenden Unternehmen mit äußerster Vorsicht und Sorgfalt vorzugehen und die örtliche Lage (horizontal, vertikal) per Suchschachtung festzustellen.

 

Zu der TK-Kabeltrasse (bzw. den TK-Kabeln) ist - egal ob auf Bahngrund oder im Bereich der Grundstücksgrenze oder im Fremdgrund - ein Schutzabstand von mind. 2 m (!) einzuhalten.

Die TK-Kabeltrasse (bzw. die TK-Kabel) dürfen weder überplant, überbaut oder überschüttet

werden. Sie müssen für die DB zum Zwecke der Instandhaltung/Entstörung jederzeit uneingeschränkt, täglich und rund um die Uhr zugänglich bleiben. Vorhandene Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden.

 

Die Lage, der in dem angefragten Bereich links der Bahn vorhandenen TK-Kabel bzw. TK Kabelanlagen ist im nachstehenden Planausschnitt gelb markiert (vollständiger Plan siehe Anhang).

 

 

Im Grenzbereich befindet sich außerdem ein 20-kV Kabel der DB Energie GmbH. Da die genaue örtliche Lage nicht bekannt ist, ist für dieses Kabel vor Baubeginn zwingend eine Kabeleinweisung erforderlich.

 

Hierfür wenden Sie sich bitte an die DB Energie GmbH, Herrn Bockenfeld, Im Güterbahnhof 1, 93047 Regensburg, Tel.: 09415002148, E-Mail: ralf.bockenfeld@deutschebahn.com.

 

Auf Strafverfolgung nach StGB §§ 315, 316, 316 b und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Grenzsteine, Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden.

 

Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.

 

Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.


Schlussbemerkungen

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

 

Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Diese können erworben werden bei:

 

DB Kommunikationstechnik GmbH

Medien- und Kommunikationsdienste,

Informationslogistik,

Kriegsstraße 136,

76133 Karlsruhe

Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986

E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com

Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den

Beschluss zu übersenden. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Fischer, zu wenden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Infrastrukturelle Belange:

Die von der DB geforderte Freihaltezone wurde im vorliegenden Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet und wird von jeglicher Bebauung freigehalten. Die erforderlichen Abstände bei Bepflanzungen werden bei der Umsetzung der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn:

Die Hinweise bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen bei Baumaßnahmen im Nahbereich der DB-Anlagen werden bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt.

 

Die Abstimmung der Detailplanungen im Nahereich der DB erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Planung nach Bedarf.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen

 

 

 

Nr. 8.:

 

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

93053 Regensburg

 

Stellungnahme vom 02.03.2022:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

grundsätzlich verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 10.07.2019

Aus unserer Sicht ist die Thematik der Altlastenuntersuchung mit dem Umweltamt der Stadt Regensburg und dem Wasserwirtschaftsamt weiterhin eng abzustimmen, da sich hieraus ggf. auch Auswirkungen auf die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ergeben können.


Stellungnahme der Verwaltung:

Hinsichtlich der Altlastenthematik werden während der Abbrucharbeiten und der Baufeldvorbereitung weitere Untersuchungen durchgeführt und mit dem Umweltamt und dem Wasserwirtschaftsamt die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Nr. 9.:

Umweltamt, Fachbereich Altlasten

 

Stellungnahme vom 02.02.2022:

 

Im Auftrag der Stadt wurden folgende weitere Altlastengutachten erstellt:

 

  • Inspektionsbericht Erkundung MKW/PAK-Schaden, tewag, 10.12.2019
  • Beweissicherungsproben im Bereich der abgebrochenen Gebäude, tewag, 12.11.2021
  • Historische Recherche zur Herkunft eines PAK- und MKW-Schadens, tewag, 05.11.2021

 

 

Im Umfeld der ehemaligen Zentralen Heizanlage Gebäude ZVA, welche als Kontaminationsverdachtsfläche lokalisiert worden war (KVF 104), liegt eine schädliche Bodenverunreinigung vor, von welcher eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeht. Hier wurden im Zuge des Gebäuderückbaus und der Baufeldfreimachung hohe Schadstoffkonzentrationen im Boden (MKW und PAK >> Hilfswert 2; BTX > Hilfswert 1) bis in den Grundwasserschwankungsbereich nachgewiesen.

 

Geringfügig erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Boden wurden im Sohlbereich der Gebäude 1 und 3 analysiert (PAK > Hilfswert 1).

 

Bei den Verdachtsflächen unterhalb der KFZ-Hallen - Gebäude Nr. 5 (KVF 101), Nr. 7 (KVF 102), Nr. 8 (KVF 103) und den beprobten Sohlbereichen der abgebrochenen Gebäude 2, 4, 6, 11 und 12 wurden keine relevanten Schadstoffgehalte im Boden (Leitparameter Schwermetalle, MKW, PAK) nachgewiesen.

Die Beweissicherungsuntersuchungen erfolgten allerdings teilweise unsachgemäß nach erfolgter Wiederverfüllung der Fundament- und Aushubgruben, so dass Restkontaminationen in unterlagernden Bodenschichten der früheren Gebäude nicht auszuschließen sind.

 

 

Aufgrund der festgestellten Bodenkontamination im Umfeld der Zentralen Heizanlage (kontaminiertes Auffülllmaterial eines ehemaligen Kellers und kontaminierter Boden unterhalb des Kellers), deren Ursache mit der vorliegenden Historischen Recherche nicht erklärt werden konnte, wurden Recherchen zu früheren, vormilitärischen Nutzungen durchgeführt.

 

Diese erweiterte Historische Recherche aus dem Jahr 2021 hat ergeben, dass bereits während des 1. Weltkriegs auf dem Gelände des späteren NTB die Reichsfutterwerke entstanden sind. Anfang der 1920 er Jahre wurden die Gebäude vom Zellstoffwerk Regensburg übernommen. In dieser Zeit wurde am Standort Braunkohle zur Gaserzeugung eingesetzt, um die energieintensiven Produktionsprozesse aufrechtzuerhalten. Im Bereich der festgestellten Bodenkontamination KVF 104 befand sich zu jener Zeit der sog. „Bottichraum“ des Zellstoffwerks.

Nachfolgend siedelte sich die Maschinenfabrik Fesel an, die 1949 in Konkurs ging und den Bottichraum als Lagerhalle nutzte.

Im Zeitraum nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Liegenschaft weiterhin verschiedentlich gewerblich genutzt (Schokoladenfabrik, Ford-Vertretung, Tiefbaufirma) bis zur Umnutzung durch die Bundeswehr.

 

Im Ergebnis dieser Historischen Recherche wurden 20 weitere Verdachtsflächen lokalisiert, wo aufgrund der Vornutzung Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden können. Der Gutachter sieht hierfür ein umfangreiches Untersuchungskonzept vor.

 

 

Nach aktuellem Sachstand ist die Altlastensituation nicht abschließend eruiert:

 

Es besteht weiterer Untersuchungsbedarf:

 

1.  Im Umfeld der ehemaligen ZVA sind Detailuntersuchungen des Bodens zur horizontalen Abgrenzung (in nordwestlicher, südwestlicher und nordöstlicher Richtung) und zur vertikalen Abgrenzung der Bodenkontaminationen durchzuführen.

 

2.  Zur Ermittlung der Schadenssituation im Grundwasser ist eine Grundwassermessstelle im Abstrom der PAK/MKW-Kontamination zu errichten und das Grundwasser auf die altlastentypischen Leitparameter gemäß LfW-Merkblatt 3.8/1 zu untersuchen.

 

3. In den Bereichen der neu lokalisierten Verdachtsflächen sind geeignete Boden- und entsprechend der früheren Nutzung (Einsatzorte leichtflüchtiger Schadstoffe) - auch Bodenluftuntersuchungen durchzuführen.

 

 

Im Vorfeld der Neubebauung / Umnutzung ist abzuklären, ob Kontaminationen vorhanden sind, die eine Gefährdung für die Wirkungspfade Boden-Grundwasser und Boden-Mensch darstellen.

 

 

Die geplante Versickerung von Niederschlagswasser kann – auch in versickerungstechnisch wirksamen Bereichen – nicht sicher ausgeführt werden, solange die Altlastensituation nicht abschließend eruiert ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Altlastensituation wird im Zuge der Baufeldfreimachung sowie der geplanten Umsetzung des Bebauungsplanes in Abstimmung mit dem Umweltamt weiter untersucht.

Vor einer Neubebauung wird das Gefährdungspotenzial geprüft und die Altlast ggf. bei Bedarf entsprechend entsorgt (siehe auch unten unter Punkt 10).

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 


Nr. 10.:

Umweltamt, Fachbereich Altlasten

 

Ergänzende Stellungnahme vom 03.05.2022:

 

 

Stellungnahme Sachgebiet Altlasten

 

Anlass des Besprechungstermins am 28.04.2022 war die altlastenfachliche Stellungnahme vom 02.02.2022 im erneuten Beteiligungsverfahren zum o.g. Bebauungsplan, aus der hervorgeht, das noch Untersuchungsbedarf hinsichtlich der Altlastensituation besteht. Die neuerlich geforderten Untersuchungen wurden u.a. mit der erweiterten Historischen Recherche begründet, die dem Umweltamt im Dezember 2021 vorgelegt worden ist (Historische Recherche zur Herkunft eines PAK- und MKW-Schadens, tewag 05.11.021).

 

Im Ergebnis dieser Historischen Recherche wurden eine Reihe bisher nicht bekannter und demzufolge bis dato nicht untersuchter Verdachtsflächen lokalisiert, wo aufgrund der Vornutzung Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden können.

 

Im Februar 2022 wurden dem Umweltamt folgende weitere Bodengutachten vorgelegt, die den Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der Gemeinbedarfsfläche (GB3) einschließen:

 

Ingenieurbüro Schröfl, Bericht-Nr. 20-060-1 vom 23.03.2021

Ingenieurbüro Schröfl, Bericht-Nr. 18-002 vom 01.05.2018

 

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse können wir unsere Ausführungen vom 02.02.2022 aktualisieren bzw. ergänzen.

 

  • Die überbaubare Grundstücksfläche im GB 3 wurde rasterförmig mittels Rammkernbohrungen und Schürfen erkundet. Die Bodenaufschlüsse bestätigen den bekannten Bodenaufbau, bestehend aus heterogenen Auffüllungen, unterlagernd sandige Kie-

se oder Lehme über Kiesen. In den heterogenen Auffüllungen wurden Schadstoffbelastungen in Mischproben nachgewiesen, die teilweise auch den Zuordnungswert Z 2 der LAGA überschreiten. Die Auffüllböden werden im Rahmen der Baumaßnahme beseitigt, so dass hiervon hinsichtlich der Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser keine Gefährdung mehr ausgeht.

  • Für die weiteren Verdachtsflächen aus früheren gewerblichen, nicht-militärischen Nutzungen (Zeitraum 1920 bis ca. 1960), die sich innerhalb künftig sensibel genutzter Gemeinbedarfsflächen befinden (z.B. Spielfelder, Bolzplatz) ist durch vorsorglichen Oberbodenabtrag der oberen 35 cm eine potentielle Gefährdung für den Wirkungsgrad Boden-Mensch abzuwenden.
  • Bodenaushubmaßnahmen oder sonstige Erdarbeiten in diesen Bereichen sind altlastenfachgutachterlich zu begleiten. Sofern Bodenkontaminationen zu Tage treten, die den Altlastenverdacht erhärten bzw. bestätigen, sind Untersuchungen und möglicherweise auch Maßnahmen in Abstimmung mit den Fachbehörden zu ergreifen. Die geplante Nutzung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

 

-> Es wird empfohlen, die Flächen als „Flächen, deren Böden potentiell mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen.

 

  • Für den Bereich um KKVF 104 mit bestätigtem Altlastenverdacht sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen (s. Entwurf Begründung vom 14.12.2021, S. 9). Diese Bodenkontamination steht der Nutzung des Plangebietes nicht entgegen. Die festgestellten Verunreinigungen betreffen tieferreichende Bodenschichten, so dass keine Besorgnis einer Gefährdung für den Wirkungspfad Boden-Mensch besteht.

 

-> Es wird eine zeichnerische Kennzeichnung im Bebauungsplan empfohlen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die geforderten weiteren Untersuchungen der Altlastenverdachtsflächen werden in Abstimmung mit dem Umweltamt durchgeführt und die Altlasten bei Bedarf beseitigt.

Die Planzeichnung wurde entsprechend angepasst und der bestätigte Altlastenverdacht in der Gemeinbedarfsfläche GB2 hinweislich ergänzt und gekennzeichnet. Ebenso wurden Satzung als auch Begründung um die entsprechenden Textinhalte ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Änderungen:

 

Berichtigung bzw. Ergänzung der Planzeichnung

  • Kennzeichnung Fläche deren Böden erheblichen mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
  • Flächengleiche Verschiebung der „Fläche für mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ nach Norden entsprechend der tatsächlichen Ausdehnung auf Grund einer durchgeführten Neuvermessung der Biotopfläche R-1337-001.

 

Ergänzungen der Hinweise zur Satzung

  • Ergänzungen Altlasten (S.12) 
  • Umbenennung Entwässerung in Überflutungsschutz

 

Konkretisierung der Begründung

Planungsbericht

  • Punkt 1.6: Ergänzung vorliegende Gutachten Altlasten sowie Textinhalte (S. 9, 10)

Punkt 3.2.1.3: Ergänzung Entfall Quartiersgarage sowie Energiezentrale (S. 21)

Umweltbericht

  • Punkt 2.1.3: Ergänzung Altlasten sowie Ergänzung Textinhalte (S. 38 bis 43)
  • Punkt 2.4: Ergänzung Gutachten

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.  Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i. V .m § 4 a Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 164, Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.  Die bei dem Verfahren gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 164, Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

3.  Der Bebauungsplan Nr. 164, Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) bestehend aus der Planzeichnung vom 19.09.2017 mit Ergänzung vom 30.04.2019 sowie 14.12.2021 und dem Satzungstext vom 14.12.2021 für den Bereich zwischen Guerickestraße und Zeißstraße wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zusammen mit der Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen.

 

4.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. Nr. 164, Sportpark Ost – Ehemalige Prinz-Leopold-Kaserne (Neuer Technischer Bereich) durch die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


Anlagen:

 

- BP 164 Planzeichnung

- BP 164 Satzungstext

- BP 164 Begründung mit Umweltbericht

- Zusammenfassende Erklärung

- BP 164 Klimavorbehalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 BP 164 Planzeichnung_20_09_22_ (002) (662 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 BP 164 Satzung_20_09_22 (391 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 BP 164 Begründung _20_09_22 (4770 KB)    
Anlage 5 4 BP 164 Zusammenfassende Erklärung (745 KB)    
Anlage 4 5 Anlage 4 BP164 Klimavorbehalt--20_09_22 (35 KB)