Vorlage - VO/22/19383/11  

 
 
Betreff: Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitglieds für die Leitung des Referats für Bildung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Dr. Veit
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.09.2022 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg geändert beschlossen   

Sachverhalt

Sachverhalt: 

 

Die Stelle der Leitung des Referats für Bildung (Stkz R 5, Besoldungsgruppe B 3/B 4) ist aufgrund des Endes der Wahlzeit des bisherigen Stelleninhabers zum 31.12.2022 ab dem 01.01.2023 neu zu besetzen.

 

Für die Besetzung gilt das nachfolgend näher dargestellte Verfahren:

 

1. Hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens wird auf die Vorlage zur vorhergegangenen nichtöffentlichen Sitzung mit dem Betreff „Vorbereitung der Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitglieds für die Leitung des Referats für Bildung“ Bezug genommen.

 

2. Die Wahl ist nach Art. 41 Satz 1 i. V. m. Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ungültig sind auch solche Stimmzettel, die den Namen der/des Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen (Art. 51 Abs. 3 GO, § 34 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg).

 

3. Bei der Wahl sind die Stadtratsmitglieder nicht an Vorschläge gebunden. Sie können ihre Stimme auch einer anderen wählbaren Person geben. Zum berufsmäßigen Stadtratsmitglied kann jedoch nur ernannt werden, wer die in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, d. h. er/sie muss zum/zur berufsmäßigen ersten Bürgermeister/-in wählbar sein und entweder die laufbahnrechtliche Qualifikation, die dem künftigen Aufgabengebiet entspricht, besitzen oder mindestens drei Jahre dem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen sein.

 

4. Auf dem Stimmzettel für den ersten Wahlgang sind die Namen der Bewerber/-innen, die sich in der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates vorgestellt haben, aufgeführt. Die Wahl kann durch Ankreuzen erfolgen. Ferner ist eine Leerzeile vorgesehen, in der, falls eine andere Person gewählt wird, dieser Name einzutragen ist.

 

5. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses kann der Stadtrat drei Stadtratsmitglieder bestimmen (§ 34 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg).

 

Hinsichtlich des Ernennungszeitpunktes ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerber/-innen zu beachten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG), aus dem sich Mitteilungs- und Wartepflichten ergeben. Daher sind zunächst die unterlegenen Bewerber/-innen über die Auswahlentscheidung zu informieren und eine angemessene Zeit zuzuwarten. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet.